4. Die Staatsanwaltschaft hielt gemäss Art. 355 Abs. 1 StPO am Strafbefehl fest, überwies die Akten am 3. Mai 2022 dem Bezirksgericht Appenzell I.Rh. und verzichtete gleichzeitig auf die Teilnahme an der Hauptverhandlung. 5. 5.1. Der Präsident des Bezirksgerichts Appenzell I.Rh. erliess am 23. März 2023 folgendes Urteil ES 12-2022: «1. A. wird schuldig gesprochen der versuchten Anstiftung zur Urkundenfälschung nach Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 24 Abs. 2 StGB, begangen am 17. Dezember 2019. 2. A. wird mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 540.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren, bestraft.