«1. A. ist der Anstiftung zur Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 StGB und der versuchten Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 StGB schuldig. 2. A. wird mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 460.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 3 Jahren, bestraft. 3. A. wird zudem mit einer Busse von CHF 1'000.00 bestraft, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 2 Tagen. 14 - 216 Geschäftsbericht 2024 der Gerichte – Gerichtsentscheide