Am 28. November 2019 erhob A. Einsprache gegen den Strafbefehl vom 25. November 2019. Mit Einstellungsverfügung vom 23. November 2021 wurde das Verfahren Nr. ST.2019.334 gegen A. betreffend Misswirtschaft und Unterlassung der Buchführung wegen fehlender Konkurseröffnung als objektiver Strafbarkeitsbedingung eingestellt. In Bezug auf die ordnungswidrige Führung der Geschäftsbücher wurde das Verfahren aufgrund der eingetretenen Verfolgungsverjährung eingestellt. 2. Die Staatsanwaltschaft erliess am 23. November 2021 folgenden Strafbefehl (Proz.Nr. ST.2019.334):