Es besteht kein aktenkundiges Indiz, dass der Beschuldigte gewollt oder zumindest in Kauf genommen hat, dass C. eine auf 31. Dezember 2017 datierte Rangrücktrittsvereinbarung unterzeichnet. Es ist zugunsten des Beschuldigten anzunehmen, dass er bei C. einzig um ein Original oder eine Kopie der auf 31. Dezember 2017 der damals allenfalls von C. unterzeichneten Rangrücktrittsvereinbarung nachfragte. Der Beschuldigte ist in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo vom Vorwurf der versuchten Anstiftung zur Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) freizusprechen. Erwägungen: I.