Ob dafür ein medizinisches Gutachten notwendig ist oder eine Leistungsabklärung bzw. Belastungserprobung ausreichend ist, bleibt an der Beschwerdegegnerin zu beurteilen. Zufolge Rückweisung zur Sachverhaltsabklärung und Neuverfügung brauchen die Streitpunkte betreffend Valideneinkommen und Tabellenlohnabzug vorliegend nicht geprüft zu werden. 3.3. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Der Einspracheentscheid vom 17. Januar 2023 ist aufzuheben und die Streitsache zur Ergänzung der Untersuchung gemäss obiger Erwägungen und zur Neuverfügung betreffend Anspruch des Beschwerdeführers auf Invalidenrente zurückzuweisen. (…)