3.2. Die Beschwerdegegnerin hat bis jetzt kein externes medizinisches Gutachten i.S.v. Art. 44 ATSG in Auftrag gegeben, sondern einzig eine versicherungsinterne Beurteilung, welche ohne Untersuchung des Beschwerdeführers und ohne Erprobung der Arbeitsfähigkeit erfolgt ist, vorgenommen. Aufgrund der fehlenden effektiven Arbeitstestung bleibt ungeklärt, wie die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in seiner angestammten Tätigkeit als Software-Entwickler, allenfalls unter Beizug der von der Beschwerdegegnerin erwähnten etablierten Hilfsmittel, einzuschätzen ist.