3. 3.1. Erweist sich im streitigen Verfahren die Sachlage als ungenügend abgeklärt, erfolgt in der Regel eine Rückweisung an den Verwaltungsträger bzw. die Vorinstanz (vgl. KIE- SER, Kommentar ATSG, 4. Auflage, 2020, Art. 61 N 111). Eine Rückweisung bleibt insbesondere zulässig, wenn eine bisher vollständig ungeklärte Frage durch eine Expertise beantwortet werden soll oder wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung gutachterlicher Ausführungen erforderlich ist (vgl. BGE 139 V 99 E. 1.1).