gen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (vgl. BGE 142 V 58 E. 5.1). 2.6. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin kann auf den Bericht von Dr. med. E. nicht abgestellt werden. Seine Beurteilung ist für die streitigen Belange nicht umfassend erfolgt, zumal seine Einschätzung bloss eine medizinisch theoretische ohne klinische Untersuchung und ohne Erprobung der effektiven Arbeitsfähigkeit ist.