Anhand der vorliegenden medizinischen Befunde und Berichte bestehe eine nachvollziehbare qualitative, jedoch keine nachvollziehbare quantitative Einschränkung, wobei letztere nur eingeschränkt beurteilbar sei, nachdem keine Belastungserprobung in der angestammten Tätigkeit mehr habe durchgeführt werden können. Rein unfallkausal wären dem Versicherten grundsätzlich theoretisch ganztags eine dem Leiden angepasste Tätigkeit vorstellbar, sofern dies aus Sicht des Rechtsanwenders einem 66-Jährigen zumutbar erscheine. Qualitativ eingeschränkt sei der Versicherte hingegen definitiv folgendermassen: