Vorliegend ist jedoch strittig, in welchem Umfang aufgrund der unfallbedingten Gesundheitsschäden Einschränkungen im angestammten Beruf des Beschwerdeführers als Software-Entwickler in leistungsmässiger Hinsicht bestehen. Dabei sind insbesondere die vom Beschwerdeführer durch den Unfall vom 24. September 2018 resultierenden Beschwerden in seiner rechten Hand zu beurteilen. Diesbezüglich liegen folgende Arztberichte und Dokumente im Recht, welche die Taubheitsgefühle des Beschwerdeführers in seiner rechten Hand und die damit einhergehenden Einschränkungen bei der Arbeit am PC immer wieder bestätigen.