Gemäss BGer 9C_396/2014 vom 15.04.2015 E. 5.2 sei die Annahme eines invalidisierenden organischen Gesundheitsschadens allein aufgrund der (weitgehenden) Gebrauchsunfähigkeit der Hand, als offensichtlich unrichtig angesehen. Von einer Gebrauchsunfähigkeit der rechten Hand könne beim Beschwerdeführer nicht die Rede sein. Ein höherer leidensbedingter Abzug wäre nach obigen Ausführungen nicht rechtmässig.