Im konkreten Fall weise der Beschwerdeführer aber nur Restbeschwerden an der rechten Hand auf. Auch das weitere zitierte Urteil des Bundesgerichts 8C_227/2018 vom 14.07.2018 sei nicht einschlägig. So habe es sich dort um einen Versicherten ohne spezielle Qualifikationen oder spezielle PC-Kenntnisse gehandelt, welcher ins Kompetenzniveau 1 eingereiht worden sei.