werden, die auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt als ausserordentlich zu bezeichnen seien (vgl. Urteil 8C_725/2020 vom 22. Dezember 2020 E. 4.4.1 mit Hinweis). Der Beschwerdeführer verweise auf eine Reihe von Bundesgerichtsurteilen, welche vorliegend nicht einschlägig seien. In BGer 8C_629/2021 vom 24. März 2022 sei der Versicherte an der rechten wie auch an der linken Hand eingeschränkt. Ein leidensbedingter Abzug von 10% sei als angemessen erachtet worden. Im konkreten Fall weise der Beschwerdeführer aber nur Restbeschwerden an der rechten Hand auf.