Die Ausführungen des Beschwerdeführers zum Valideneinkommen würden damit nicht der einschlägigen Rechtsprechung entsprechen und seien somit unbeachtlich. Betreffend des Invalideneinkommens werde ausschliesslich der leidensbedingte Abzug moniert. Dem Beschwerdeführer sei 5% gewährt worden. Ein höherer Abzug sei nicht gerechtfertigt.