Die von der Rechtsvertretung beantragte Begutachtung erachte die Beschwerdegegnerin aufgrund vorliegender Aktenlage nicht angezeigt. Rechtsprechungsgemäss gelte, dass auch den Berichten versicherungsinternen Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zukomme, sofern sie schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei seien und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestünden. Der versicherungsinterne Mediziner habe sich bei seiner Beurteilung auf die Berichte der behandelnden Ärzte bzw. Neurologen gestützt und sei basierend darauf zu einem schlüssigen Ergebnis gekommen.