Auch der Verweis auf die Stellungnahme von Dr. I. vom 15. November 2019 vermöge keine auch nur geringen Zweifel an der versicherungsinternen Beurteilung von Dr. E. vom 17. Januar 2022 hervorzurufen. So komme auch Dr. I. zum Schluss, dass sich im angestammten Beruf des Beschwerdeführers als Informatiker bezüglich der Schulter und des Ellbogens keine Einschränkungen eruieren liessen. Im gleichen Bericht hielt Dr. med. I. aber gleichwohl fest, dass eine Einschränkung nicht im Pensum, sondern «eher im Arbeitstempo» bestehen würde.