Dr. G. habe «unter zusätzlicher Einbindung von unfallfremden Gesundheitsschäden» eine 20%ige Leistungsminderung beurteilt. Auf die Beurteilung könne deshalb nicht abgestellt werden. Im Beschwerdeverfahren sei eine Beurteilung der Hausärztin Dr. H. vom 1. März 2023 aufgelegt worden. Anders als Dr. G. berücksichtige die Medizinerin die bildgebend ausgewiesenen degenerativen Krankheitsschäden nicht und erachte wiederum als einzige Ärztin eine Leistungsminderung aufgrund erhöhtem Pausenbedarf als angezeigt.