Dr. med. H. schildere in ihrer Stellungnahme vom 1. März 2023 nach aktueller klinischer Untersuchung des Beschwerdeführers die Einschränkungen bezüglich der angestammten Arbeitstätigkeit (Leistungsminderung von 20% sei sicher vorhanden) nachvollziehbar und untermauere damit die in der Beschwerde geltend gemachten Vorbringen und Zweifel gegen die versicherungsmedizinische Beurteilung der Beschwerdegegnerin zusätzlich.