Das Versicherungsgericht St.Gallen habe im Entscheid UV 2008/64 vom 18. Mai 2009, E. 2.4.2, einen leidensbedingten Abzug vom Tabellenlohn von 10% aufgrund einer mässiggradigen Arthrose des linken, abdominanten Handgelenkes bestätigt, ohne dass weitere Abzugstatbestände erfüllt gewesen seien. Der Entscheid sei zwar vom Bundesgericht aufgehoben worden, nicht jedoch in Bezug auf den Tabellenlohnabzug (vgl. Entscheid des Bundesgerichts 8C_648/2009 vom 24. März 2010 E. 6.1).