So habe das Bundesgericht im Urteil 8C_629/2021 vom 24. März 2022 in E. 4.1.4 erwogen, dass der Versicherte unbestrittenermassen nicht nur bei schweren, sondern auch bei feinmotorischen Tätigkeiten aufgrund seiner Verletzungen an der rechten wie auch an der linken Hand eingeschränkt sei, weshalb ein leidensbedingter Abzug in der Höhe von 10% angemessen sei. Das Versicherungsgericht St.Gallen habe im Entscheid UV 2008/64 vom 18. Mai 2009, E. 2.4.2, einen leidensbedingten Abzug vom Tabellenlohn von 10% aufgrund einer mässiggradigen Arthrose des linken, abdominanten Handgelenkes bestätigt, ohne dass weitere Abzugstatbestände erfüllt gewesen seien.