" Rechtsprechungsgemäss werde bei erheblichen funktionellen Einschränkungen der dominanten Hand bzw. des dominanten Armes, regelmässig ein Abzug von 10 bis 15% zugesprochen. So habe das Bundesgericht im Urteil 8C_629/2021 vom 24. März 2022 in E. 4.1.4 erwogen, dass der Versicherte unbestrittenermassen nicht nur bei schweren, sondern auch bei feinmotorischen Tätigkeiten aufgrund seiner Verletzungen an der rechten wie auch an der linken Hand eingeschränkt sei, weshalb ein leidensbedingter Abzug in der Höhe von 10% angemessen sei.