Sollten sich die dargelegten gesundheitlichen Beschwerden nicht bereits in der Höhe der Arbeitsfähigkeit (quantitativ) niederschlagen, so wären selbst gemäss dem Kreisarzt Dr. E. vorliegenden funktionellen (qualitativen) Einschränkungen der rechten oberen Extremität im Rahmen eines Tabellenlohnabzuges zu würdigen. Der von der Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 31. Januar 2022 berücksichtigte Abzug von 5% vermöge dabei nicht zu überzeugen. Dies aus nachfolgender Begründung: Dem Tabellenlohn-Abzug komme als Korrekturinstrument bei der Festsetzung möglichst konkreten Invalideneinkommens überragende Bedeutung zu.