Sollte das Gericht nicht bereits aufgrund der vorliegenden Akten davon ausgehen, dass dem Beschwerdeführer zumindest eine 10%ige Rente zustehe, so wäre aufgrund der begründeten Zweifel an den versicherungsinternen medizinischen Beurteilungen zur Klärung der obigen medizinischen Fragen - insbesondere der Frage der Arbeitsfähigkeit in der angestammten und einer optimal angepassten Tätigkeit - ein externes Gutachten nach Art. 44 ATSG einzuholen.