Dass der Beschwerdeführer grundsätzlich wieder Arbeiten am Computer erledigen könne, sei unbestritten. Dies bedeute aber im Umkehrschluss nicht, dass ihm eine 100%ige Bürotätigkeit ohne quantitative Leistungseinbusse möglich wäre. Er habe denn auch gegenüber der Beschwerdegegnerin bereits Einschränkungen im Hinblick auf Bürotätigkeiten beschrieben (vgl. Telefonnotiz vom 15. Februar 2019: «Tastaturschreiben gehe zwar schon, aber halt auch nicht mehrere Stunden nacheinander, er habe es aber auch nicht versucht.»).