Zumindest geringe Zweifel an der Aktenbeurteilung vom 17. Januar 2022 der Versicherungsmedizin der Beschwerdegegnerin durch Dr. E. seien damit mit Sicherheit begründet. Hinzu komme, dass Dr. E. selbst festgehalten habe, dass eine quantitative Einschränkung der Leistungsfähigkeit aus den vorliegenden fachärztlichen Befunden «nicht zwingend» abgeleitet werden könne, eine Belastungserprobung aufgrund der Pensionierung aber nicht mehr habe stattfinden können und es sich daher bei seiner Beurteilung nur um eine «mutmassliche Einschätzung» handle. Im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes (Art.