Da weder der Morbus Dupuytren noch die Schulterbeschwerden einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu haben scheinen, sei die RAD-Beurteilung vorliegend durchaus einschlägig. Selbst wenn die gemäss bestrittener Behauptung der Beschwerdegegnerin unfallfremden Schulterbeschwerden sowie der Morbus Dupuytren einen gewissen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers hätten, wäre gestützt auf die aktuelle Aktenlage immer noch eine mindestens 10%ige Einschränkung der angestammten Tätigkeit aufgrund der unbestrittenermassen unfallkausalen Gesundheitsschäden überwiegend wahrscheinlich.