1.2. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, entgegen der versicherungsmedizinischen Beurteilung von Dr. E. vom 17. Januar 2022 sei der RAD-Arzt Dr. G. am 16. November 2021 gestützt auf die gleiche Aktenlage zum Schluss gekommen, dass in Anlehnung an die sozialmedizinische Gutachterliteratur eine 20%ige Leistungsminderung in der angestammten Tätigkeit anzunehmen sei. Die Beschwerdegegnerin habe diesbezüglich vorgebracht, dass Dr. G. auch unfallfremde Gesundheitsschäden einbinde und daher nicht auf dessen Beurteilung abgestützt werden könne. Dem sei folgendes zu entgegnen: