Geschäftsbericht 2024 der Gerichte an den Grossen Rat des Kantons Appenzell I.Rh. Gerichtsentscheide Geschäftsbericht 2024 der Gerichte – Gerichtsentscheide Inhaltsverzeichnis 1. UVG-Beschwerde (Beweiswert eines versicherungsinternen Arztberichts) ................. 1 2. Versuchte Anstiftung zur Urkundenfälschung ........................................................... 14 3. IVG-Beschwerde (Prüfung einer Neuanmeldung) ..................................................... 23 4. IVG-Beschwerde ...................................................................................................... 30 5. Wanderwegnetzplan ................................................................................................. 39 6. Wanderwegnetzplan ................................................................................................. 49 7. BauG-Beschwerde (unbewilligte Deponie in Landwirtschaftszone) ........................... 62 8. BauG-Beschwerde ................................................................................................... 77 9. Ausländerrechtliche Beschwerde.............................................................................. 85 10. Öffentliche Beschaffung (Auslegung der Ausschreibung) ......................................... 90 11. AHVG-Beschwerde ................................................................................................ 100 12. Mehrfache Widerhandlung gegen das Gastgewerbegesetz und Nötigung .............. 105 13. Steuerbeschwerde.................................................................................................. 118 14. BauG-Beschwerde (Quartierplan x.) ....................................................................... 125 15. Klage betreffend Invalidenleistungen aus beruflicher Vorsorge .............................. 146 16. Steuerbeschwerde.................................................................................................. 159 17. AVIG-Beschwerde .................................................................................................. 166 18. BauG-Beschwerde ................................................................................................. 172 19. Strafbare Handlung gegen Leib und Leben, Strafzumessung ................................. 181 I-I Geschäftsbericht 2024 der Gerichte – Gerichtsentscheide 1. UVG-Beschwerde (Beweiswert eines versicherungsinternen Arztberichts) Vorliegend ist aufgrund der fehlenden effektiven Arbeitstestung ungeklärt, wie die Arbeitsfä- higkeit des Beschwerdeführers in seiner angestammten Tätigkeit, allenfalls unter Beizug der von der Unfallversicherung erwähnten etablierten Hilfsmittel, einzuschätzen ist. Die Streitsa- che wird zur Sachverhaltsabklärung und Neuverfügung an die Unfallversicherung zurückge- wiesen. Erwägungen: I. 1. A., geboren 1955, war vom 1. Mai 1983 bis zum 30. November 2018 als Applikations- Entwickler bei der B. AG angestellt und bei der Suva obligatorisch gegen Unfälle versi- chert. Am 24. September 2018 wurde er auf dem Fussgängerstreifen von einem Lini- enbus in der Stadt St.Gallen angefahren. Dabei erlitt er eine offene intraartikuläre dis- tale Humerusfraktur rechts, eine contusio capitis mit RQW 1cm okzipital sowie eine Thoraxkontusion dorsal links. 2. Die Suva teilte dem Rechtsvertreter von A. mit Verfügung vom 31. Januar 2022 mit, dass kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe. 3. Gegen diese Verfügung erhob der Rechtsvertreter von A. am 16. Februar 2022 Ein- sprache. 4. Die Suva wies die Einsprache von A. mit Entscheid vom 17. Januar 2023 ab. Als Begründung führte sie im Wesentlichen an, die rechte Schulter des Versicherten würde degenerative Befunde aufweisen, welche unfallfremd seien. Ebenfalls zweifellos unfallfremd sei der Morbus Dupuytren. Mit Bericht von Dr. C., Kantonspital St.Gallen, vom 8. Juni 2021, sei eine handchirurgi- sche Abschlussuntersuchung dokumentiert worden. Bezüglich der Sensibilität im Ulna- risgebiet rechts hätten sich keine wesentlichen Veränderungen ergeben, hier habe wei- terhin ein Taubheitsgefühl und Kribbelparästhesien im gesamten Ulnarisversorgungs- gebiet bestanden. Klinisch habe sich eine angedeutete Krallenstellung von Klein- und Ringfinger ohne Bewegungseinschränkung gezeigt. Ferner eine Atrophie der Musculi interossei dorsalis im Vergleich zur Gegenseite. Zusätzlich habe sich eine abge- schwächte Abduktionskraft des Kleinfinger rechts auf M4/5 gefunden. Das Überkreu- zen von Zeige- und Mittelfinger sei schwer möglich gewesen, das Aufnehmen von klei- nen Gegenständen allerdings recht problemlos machbar. Bezüglich des Handgelenks habe eine Bewegungseinschränkung nach dorsal und palmar von jeweils 20 Grad, al- lerdings schmerzfrei, bestanden. Die Umwendbewegung sei vollständig möglich gewe- sen. Dr. C. gehe daher von einem Endzustand aus. Mit Bericht vom 3. September 2021 aus der Klinik für Neurologie des Kantonspital St.Gallen, werde durch Dr. D., Fachärztin Neurologie festgehalten, dass eine weitere funktionelle Verbesserung nun nach drei Jahren nicht zu erwarten sei. Vor allem sei der sensible Nervus ulnaris deut- lich geschädigt, der motorische Nervus ulnaris moderat geschädigt, ferner eine leichte Schädigung des Nervus medianus. Hieraus würden sich plausibel die vom Patienten geschilderten Einschränkungen ergeben. Symptomausweitung oder Aggravation liege nicht vor. Es gebe keine Massnahmen, mit denen sich eine weitere Verbesserung er- zielen lasse. Klinisch habe sie, wie auch schon der Handchirurg Dr. C., eine leichte Atrophie der Interosseus-Muskulatur der rechten Mittel-Hand beschrieben. 1 - 216 Geschäftsbericht 2024 der Gerichte – Gerichtsentscheide Die Frage, in welchem Umfang aufgrund der unfallbedingten Gesundheitsschäden Ein- schränkungen im angestammten Beruf als Software-Entwickler (100% Bürotätigkeit) in leistungsmässiger Hinsicht bestehen würden, habe Dr. med. E. beantwortet, dass bei der angestammten Tätigkeit als Software-Entwickler von einer 100%igen Bürotätigkeit im Sinne eines PC-Arbeitsplatzes auszugehen sei. Diese beinhalte die mit dem für das Berufsbild typischen überwiegenden Tätigkeiten wie das Bedienen einer Maus sowie der Tastatur am PC/Laptop. Gestützt auf die aktuellen medizinischen End-Befunde so- wohl des Handchirurgen Dr. C. als auch der Neurologin Dr. D. vom 8. Juni 2021 res- pektive vom 3. September 2021, könne davon ausgegangen werden, dass die ange- stammte Tätigkeit in Analogie zum provisorischen Belastbarkeitsprofil des Versiche- rungsmediziners Dr. F. mit Datum vom 14. Februar 2019 aufgrund der unfallbedingten Gesundheitsschäden auch weiterhin zu 100% rein möglich wäre. Eine quantitative Ein- schränkung der Leistungsfähigkeit könne aus den vorliegenden fachorthopädischen und fachneurologischen Befunden zunächst nicht zwingend abgeleitet werden. Nach Würdigung der medizinischen Akten und insbesondere unter Berücksichtigung der schlüssigen und nachvollziehbaren Beurteilung von Dr. med. E. vom 17. Januar 2022, dürfe davon ausgegangen werden, dass der Einsprecher in seiner angestamm- ten Tätigkeit als Softwareentwickler, den er zuletzt in einem 60%-Pensum ausgeübt habe, wieder voll arbeitsfähig gewesen wäre, weshalb ein Anspruch auf eine Invaliden- rente zu Recht verneint worden sei. Ohne Zweifel leide der Versicherte an gewissen Unfallfolgen, so sei ihm auch eine In- tegritätsentschädigung zugesprochen worden. Dennoch sei bzw. wäre er ohne erfolgte Pensionierung in der angestammten Tätigkeit trotz den genannten Restbeschwerden voll arbeitsfähig. So zeigten sich keine Bewegungseinschränkungen an den Fingern und auch die sonstige Zwischenfingermuskulatur zeigte nur geringe Veränderung im Vergleich zur Gegenseite. Der Versicherte habe zwar einen Kraftverlust beklagt, aller- dings seien ihm gemäss eigenen Aussagen anstrengende Tätigkeiten wie Holzhacken möglich. In alltäglichen Tätigkeiten wie der Körperpflege oder dem Haushalt sei der Versicherte selbständig und nicht eingeschränkt. Schmerzen habe der Versicherte nicht beklagt. Schon im April 2019 habe der Versicherte bestätigt, er könne wieder am PC mit einer Tastatur arbeiten. Mit Blick auf die Berichte der behandelnden Ärzte und die Aussagen des Versicherten würde eine Tätigkeit als Softwareentwickler sogar ideal erscheinen. 5. Gegen den Einspracheentscheid der Suva reichte der Rechtsvertreter von A. (folgend: Beschwerdeführer) am 20. Februar 2023 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verwaltungsgericht, ein und stellte die Rechtsbegehren, es sei der Einspracheent- scheid der Beschwerdegegnerin vom 17. Januar 2023 aufzuheben und dem Beschwer- deführer eine Rente aus UVG von mindestens 10% zuzusprechen, eventualiter sei durch das Kantonsgericht ein Gerichtsgutachten einzuholen und subeventualiter sei die Angelegenheit zwecks Einholung eines externen Gutachtens nach Art. 44 ATSG an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. (…) III. 1. 1.1. Strittig ist vorliegend, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente hat. 2 - 216 Geschäftsbericht 2024 der Gerichte – Gerichtsentscheide 1.2. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, entgegen der versicherungs- medizinischen Beurteilung von Dr. E. vom 17. Januar 2022 sei der RAD-Arzt Dr. G. am 16. November 2021 gestützt auf die gleiche Aktenlage zum Schluss gekommen, dass in Anlehnung an die sozialmedizinische Gutachterliteratur eine 20%ige Leistungsmin- derung in der angestammten Tätigkeit anzunehmen sei. Die Beschwerdegegnerin habe diesbezüglich vorgebracht, dass Dr. G. auch unfallfremde Gesundheitsschäden einbinde und daher nicht auf dessen Beurteilung abgestützt werden könne. Dem sei folgendes zu entgegnen: Es sei zwar korrekt, dass Dr. G. festgehalten habe, dass seine Beurteilung unter Einbindung von unfallfremden Gesundheitsschäden erfolge (wobei er auf die damalige Kausalitätsbeurteilung der Beschwerdegegnerin abgestellt und die Schulterbeschwerden sowie den Morbus Dupuytren als unfallfremd angenom- men habe), doch wirkten sich diese Gesundheitsschäden gemäss den Akten zum Zeit- punkt der Beurteilung nicht - bzw. wenn, dann höchstens unwesentlich - auf die Ar- beitsfähigkeit aus. So habe der Kreisarzt der Beschwerdegegnerin, Dr. F., schon am 24. Februar 2020 festgehalten, dass der Morbus Dupuytren vor und nach dem Unfaller- eignis bis aktuell keine OP-Notwendigkeit und keine Einschränkung der Arbeitsfähig- keit mit sich gebracht habe. Ebenso habe er bezüglich der Schulterbeschwerden ge- schrieben: «Weder die vorübergehenden Schulterbeschwerden re., noch die Erkran- kung Morb. Dupuytren verursachten zusätzliche HK oder AUF, so dass durch Beides kein negativer Einfluss auf HV, AUF oder erreichbares Behandlungsergebnis verur- sacht wurde.» Am 24. April 2019 habe der Beschwerdeführer gegenüber der Suva ge- schildert: «Die Schmerzen in der rechten Schulter haben seit der Operation auch deut- lich gebessert. Ich spüre es nur noch ganz leicht, wenn ich den Arm nach oben aus- strecke. Es ist ein leicht ziehender Schmerz. Ich bringe den Arm ganz nach oben. Eine Therapie oder Behandlung findet deswegen nicht statt.» Eine Auswirkung dieser - im Verlauf deutlich verbesserten - Schulterbeschwerden auf die angestammte Bürotätig- keit seien nicht ersichtlich. Bezüglich Morbus Dupuytren hätten die behandelnden Ärzte lediglich leichte druck-dolente Verhärtungen an der rechten Hand festgehalten, was ebenfalls nicht zu einer eingeschränkten Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätig- keit führe. Da weder der Morbus Dupuytren noch die Schulterbeschwerden einen Ein- fluss auf die Arbeitsfähigkeit zu haben scheinen, sei die RAD-Beurteilung vorliegend durchaus einschlägig. Selbst wenn die gemäss bestrittener Behauptung der Beschwer- degegnerin unfallfremden Schulterbeschwerden sowie der Morbus Dupuytren einen gewissen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers hätten, wäre ge- stützt auf die aktuelle Aktenlage immer noch eine mindestens 10%ige Einschränkung der angestammten Tätigkeit aufgrund der unbestrittenermassen unfallkausalen Ge- sundheitsschäden überwiegend wahrscheinlich. Übereinstimmend mit Dr. G. seien so- dann die behandelnden Ärzte des KSSG gemäss Bericht vom 15. November 2019 zum Schluss einer 20%igen Leistungseinschränkung in der angestammten Tätigkeit gekom- men. Dies auch mit der Begründung einer Einschränkung bezüglich des Arbeitstempos aufgrund der unfallbedingten Beschwerden an der rechten Hand. Zumindest geringe Zweifel an der Aktenbeurteilung vom 17. Januar 2022 der Versicherungsmedizin der Beschwerdegegnerin durch Dr. E. seien damit mit Sicherheit begründet. Hinzu komme, dass Dr. E. selbst festgehalten habe, dass eine quantitative Einschränkung der Leis- tungsfähigkeit aus den vorliegenden fachärztlichen Befunden «nicht zwingend» abge- leitet werden könne, eine Belastungserprobung aufgrund der Pensionierung aber nicht mehr habe stattfinden können und es sich daher bei seiner Beurteilung nur um eine «mutmassliche Einschätzung» handle. Im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG) wären folglich weitere Abklärungsmassnahmen vorzunehmen gewesen. Dabei sei sodann wesentlich, dass seine Beurteilung die abweichende Ein- schätzung von Dr. G. nicht berücksichtigt und kommentiert sowie dass die letzten ver- fügbaren fachärztlichen Berichte in der Anamnese und Beurteilung bezüglich der kon- kreten arbeitsbezogenen Einschränkungen des Beschwerdeführers nur ungenau bzw. unspezifisch geblieben seien (z.B. konkrete Nachfrage nach Tastaturschreiben / keine genauere Angaben zur Ermüdung der Hand etc.) und eine reine Aktenbeurteilung 3 - 216 Geschäftsbericht 2024 der Gerichte – Gerichtsentscheide gestützt auf diese fachärztlichen Berichte bezüglich der Leistungsfähigkeit in einer Bü- rotätigkeit eben blosse Mutmassung bleibe. Gegenüber seinem Rechtsvertreter schil- dere der Beschwerdeführer, welcher sich nicht als Kämpfernatur beschrieben habe, sondern eher, dass er dazu neige, Dinge zu akzeptieren, glaubhaft, dass er nach wie vor an ähnlichen Beschwerden an der rechten Hand leide, wie er dies schon früher ge- genüber der Beschwerdegegnerin angegeben habe. So müsse er nach ca. einer Stunde Arbeit, auch beim Tastaturschreiben oder Arbeiten am Computer, eine Pause einlegen, da die Hand sich verkrampfe bzw. ermüde. Dass der Beschwerdeführer grundsätzlich wieder Arbeiten am Computer erledigen könne, sei unbestritten. Dies be- deute aber im Umkehrschluss nicht, dass ihm eine 100%ige Bürotätigkeit ohne quanti- tative Leistungseinbusse möglich wäre. Er habe denn auch gegenüber der Beschwer- degegnerin bereits Einschränkungen im Hinblick auf Bürotätigkeiten beschrieben (vgl. Telefonnotiz vom 15. Februar 2019: «Tastaturschreiben gehe zwar schon, aber halt auch nicht mehrere Stunden nacheinander, er habe es aber auch nicht versucht.»). So- dann seien überdies aus den Berichten der behandelnden Ärzte Einschränkungen zu entnehmen, bei welchen ein quantitativer Einfluss auf die angestammte Tätigkeit nahe- liegend sei (vgl. Bericht KSSG vom 3. September 2021: Taubheitsgefühle und Paräs- thesien an der Hand und am Ellbogen sowie geringe Parästhesien an den Fingerspit- zen I-Ill rechts; Einschränkung der Beweglichkeit in Hand- und Ellbogengelenk sowie der Feinmotorik der rechten Hand; raschere Ermüdung der rechten Hand). Die Akten- beurteilung durch Dr. E. vom 17. Januar 2022 sei damit nicht für die streitigen Belange umfassend (bloss mutmassliche medizinisch theoretische Einschätzung ohne klinische Untersuchung und ohne Erprobung der effektiven Arbeitsfähigkeit), beruhe nicht auf allseitigen Untersuchungen bzw. einer differenzierten Erhebung der Beschwerden (u.a. genaue Anamnese bezüglich Einschränkungen bei Arbeiten am Computer; Ermüdung der Hand) und berücksichtige die vollständigen Vorakten nicht (Beurteilung RAD-Arzt Dr. G.), womit nicht darauf abgestellt werden könne, sondern weitere Abklärungen nö- tig seien. Es bestünden im Lichte der obigen Darstellung klar zumindest geringe Zwei- fel an der versicherungsinternen medizinischen Beurteilung der Beschwerdegegnerin. Sollte das Gericht nicht bereits aufgrund der vorliegenden Akten davon ausgehen, dass dem Beschwerdeführer zumindest eine 10%ige Rente zustehe, so wäre aufgrund der begründeten Zweifel an den versicherungsinternen medizinischen Beurteilungen zur Klärung der obigen medizinischen Fragen - insbesondere der Frage der Arbeitsfä- higkeit in der angestammten und einer optimal angepassten Tätigkeit - ein externes Gutachten nach Art. 44 ATSG einzuholen. Bei Anwendung von Art. 28 Abs. 4 UVV sei der Lohn massgeblich, den ein Versicher- ter im mittleren Alter (ca. 42-jährig) in dem Beruf beziehungsweise in der Stellung er- zielen könnte, die er zum Zeitpunkt des Unfalls versehen habe. Für die hypothetischen Validen- und Invalideneinkommen sei massgebend, was diese Person auf dem ihr of- fenstehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt zumutbarerweise verdienen könnte. Ge- mäss Unfallmeldung vom 27. August 2018 sei der Beschwerdeführer am Unfalltag vom 24. September 2018 als angestellter Applikations-Entwickler tätig gewesen. Als ver- traglicher Grundlohn sei auf der Unfallmeldung ein Jahreslohn von CHF 134'550.00 an- gegeben worden. Laut IK-Auszug habe der Beschwerdeführer 1997 im Alter von 42 Jahren bei der Verwaltungsrechenzentrum AG in St.Gallen CHF 116'536.00 ver- dient. Somit habe das tatsächliche Einkommen bereits im Alter von 42 das von der Be- schwerdegegnerin in der Verfügung vom 31. Januar 2022 zugrunde gelegte statisti- sche Valideneinkommen von CHF 96'017.00 bei weitem überstiegen. Infolgedessen sei die Ermittlung des hypothetischen Verdienstes eines Angestellten der entsprechenden Alterskategorie auf statistischer Grundlage hinfällig. Dies auch deshalb, weil der Be- schwerdeführer im Zeitpunkt der Invaliditätsgradbemessung erst kurz nicht mehr er- werbstätig gewesen sei und deshalb noch ein Erwerbseinkommen vorgelegen habe, das zuverlässig über ein mutmassliches Valideneinkommen Aufschluss geben könne. 4 - 216 Geschäftsbericht 2024 der Gerichte – Gerichtsentscheide Damit habe die Beschwerdegegnerin beim Valideneinkommen auf den 2018 tatsäch- lich erzielten Lohn, angepasst an die Nominallohnentwicklung 2019 abzustellen, was ein Valideneinkommen in der Höhe von CHF 135'222.75 ergebe. Sollten sich die dargelegten gesundheitlichen Beschwerden nicht bereits in der Höhe der Arbeitsfähigkeit (quantitativ) niederschlagen, so wären selbst gemäss dem Kreis- arzt Dr. E. vorliegenden funktionellen (qualitativen) Einschränkungen der rechten obe- ren Extremität im Rahmen eines Tabellenlohnabzuges zu würdigen. Der von der Be- schwerdegegnerin in der Verfügung vom 31. Januar 2022 berücksichtigte Abzug von 5% vermöge dabei nicht zu überzeugen. Dies aus nachfolgender Begründung: Dem Tabellenlohn-Abzug komme als Korrekturinstrument bei der Festsetzung möglichst konkreten Invalideneinkommens überragende Bedeutung zu. An der mündlichen Ur- teilsberatung vom 9. März 2022 im Fall 8C_256/2021 hätten mehrere Bundesrichter die Wichtigkeit des Leidensabzuges betont. Gemäss Bundesrichter Maillard (Referent für Abweisung der Beschwerde) löse dieser alle Probleme, welche die Gutachten Büro Bass/Weissenstein sowie die Publikation der Arbeitsgruppe Riemer-Kafka/Schwegler kritisierten: mit einem Leidensabzug von bis zu 25 % könne korrigiert werden, dass Be- hinderte den Median nicht erreichten. Die entsprechenden Ausführungen des Bundes- gerichts könnten nicht anders als ein Appell an die kantonalen Gerichte sowie die IV- Stellen verstanden werden, Tabellenlohnabzüge weniger restriktiv zuzusprechen. Die Beschwerdegegnerin gehe gestützt auf die Beurteilung von Dr. E. von folgendem Zu- mutbarkeitsprofil aus: „Aus medizinischer Sicht wäre Herrn A. eine sehr leichte körperli- che Tätigkeiten für die rechte Hand ohne Belastung, ohne Drehbewegungen, ohne ver- mehrte oder häufige feinmotorische Anforderungen der rechten Hand, ohne Schläge oder Vibrationen, ohne Gewichtsbelastung, ohne Druck- oder Zugkräfte am rechten Arm und der rechten Hand, ohne Arbeiten mit vermehrter Kälte- oder Hitzeexposition aufgrund der bestehenden Gefühlsstörungen der rechten Hand sowie ohne Arbeiten mit Abstützen im Ellbogenbereich rechts ganztags zumutbar." Rechtsprechungsge- mäss werde bei erheblichen funktionellen Einschränkungen der dominanten Hand bzw. des dominanten Armes, regelmässig ein Abzug von 10 bis 15% zugesprochen. So habe das Bundesgericht im Urteil 8C_629/2021 vom 24. März 2022 in E. 4.1.4 erwo- gen, dass der Versicherte unbestrittenermassen nicht nur bei schweren, sondern auch bei feinmotorischen Tätigkeiten aufgrund seiner Verletzungen an der rechten wie auch an der linken Hand eingeschränkt sei, weshalb ein leidensbedingter Abzug in der Höhe von 10% angemessen sei. Das Versicherungsgericht St.Gallen habe im Entscheid UV 2008/64 vom 18. Mai 2009, E. 2.4.2, einen leidensbedingten Abzug vom Tabellenlohn von 10% aufgrund einer mässiggradigen Arthrose des linken, abdominanten Handge- lenkes bestätigt, ohne dass weitere Abzugstatbestände erfüllt gewesen seien. Der Ent- scheid sei zwar vom Bundesgericht aufgehoben worden, nicht jedoch in Bezug auf den Tabellenlohnabzug (vgl. Entscheid des Bundesgerichts 8C_648/2009 vom 24. März 2010 E. 6.1). Im Entscheid UV 2016/69 vom 25. Januar 2018, E. 6.3, habe das Versi- cherungsgericht St.Gallen einen durch die Suva vorgenommenen Abzug vom Tabel- lenlohn von 15% auf 20% erhöht, nachdem diese die Faktoren Alter und lange Selb- ständigkeit unberücksichtigt gelassen hätte. Diese Erhöhung sei vom Bundesgericht zwar widerrufen worden, doch bestätigte es letztinstanzlich den Tabellenlohnabzug von 15% aufgrund einer leidensbedingten Einschränkung der rechten, dominanten Hand (vgl. Entscheid des Bundesgerichts 8C_227/ 2018 vom 14. Juni 2018 E. 4). Aufgrund der erheblichen verbleibenden Unfallfolgen an der rechten oberen Extremität (vgl. auch Beurteilung des Integritätsschadens) sei vorliegend ein Tabellenlohnabzug von min- destens 10% gerechtfertigt. Dies bereits gestützt auf die kreisärztliche Beurteilung des Zumutbarkeitsprofils. Berücksichtige man zusätzlich die vom Beschwerdeführer ge- schilderte rasche Ermüdung der Hand, welche vermehrte Pausen notwendig mache, sowie die generelle Verlangsamung, wäre mindestens von einem Abzug von 15% aus- zugehen. Selbst bei ansonsten unveränderter Invaliditätsbemessung sowie 5 - 216 Geschäftsbericht 2024 der Gerichte – Gerichtsentscheide medizinischer Beurteilung würde daraus ein Rentenanspruch des Beschwerdeführers resultieren. Dr. med. H. schildere in ihrer Stellungnahme vom 1. März 2023 nach aktueller klini- scher Untersuchung des Beschwerdeführers die Einschränkungen bezüglich der ange- stammten Arbeitstätigkeit (Leistungsminderung von 20% sei sicher vorhanden) nach- vollziehbar und untermauere damit die in der Beschwerde geltend gemachten Vorbrin- gen und Zweifel gegen die versicherungsmedizinische Beurteilung der Beschwerde- gegnerin zusätzlich. 1.3. Die Beschwerdegegnerin entgegnet im Wesentlichen, der versicherungsinterne Medizi- ner Dr. E. sei gestützt auf die medizinischen Befunde des Handchirurgs Dr. C. und der Neurologin Dr. D. vom 8. Juni 2021 respektive vom 3. September 2021 in seiner Beur- teilung vom 17. Januar 2022 zum Schluss gekommen, dass der Versicherten in seiner angestammten Tätigkeit als Software-Entwickler (100%ige Bürotätigkeit im Sinne eines PC-Arbeitsplatzes) auch mit den unfallbedingten Gesundheitsschäden weiterhin zu 100% arbeitsfähig sei. Dr. G. habe «unter zusätzlicher Einbindung von unfallfremden Gesundheitsschäden» eine 20%ige Leistungsminderung beurteilt. Auf die Beurteilung könne deshalb nicht ab- gestellt werden. Im Beschwerdeverfahren sei eine Beurteilung der Hausärztin Dr. H. vom 1. März 2023 aufgelegt worden. Anders als Dr. G. berücksichtige die Medizinerin die bildgebend ausgewiesenen degenerativen Krankheitsschäden nicht und erachte wiederum als einzige Ärztin eine Leistungsminderung aufgrund erhöhtem Pausenbe- darf als angezeigt. Es werde an dieser Stelle auf die Erfahrungstatsache hingewiesen, dass Hausärzte oder behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtli- che Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen wür- den, weshalb im Streitfall eine direkte Leistungszusprache einzig gestützt auf die Anga- ben der behandelnden Ärztinnen und Ärzte denn auch kaum je in Frage kommen wür- den. Auch der Verweis auf die Stellungnahme von Dr. I. vom 15. November 2019 vermöge keine auch nur geringen Zweifel an der versicherungsinternen Beurteilung von Dr. E. vom 17. Januar 2022 hervorzurufen. So komme auch Dr. I. zum Schluss, dass sich im angestammten Beruf des Beschwerdeführers als Informatiker bezüglich der Schulter und des Ellbogens keine Einschränkungen eruieren liessen. Im gleichen Bericht hielt Dr. med. I. aber gleichwohl fest, dass eine Einschränkung nicht im Pensum, sondern «eher im Arbeitstempo» bestehen würde. Eine Leistungseinschränkung sei bei dieser Beurteilung nicht mit der geforderten überwiegenden Wahrscheinlichkeit aufgrund der Unfallfolgen ausgewiesen. Es werde darauf hingewiesen, dass es diverse etablierte Hilfsmittel gebe, wie etwa die Einhändertastatur oder die sprachgebundene Texterkennung, welche weder von der Hausärztin noch von Dr. med. I. in ihrer Beurteilung Berücksichtigung gefunden hätten. Damit dürfte im Vergleich zu Gesunden kaum eine funktionelle Verlangsamung resul- tieren. Die von der Rechtsvertretung beantragte Begutachtung erachte die Beschwerdegegne- rin aufgrund vorliegender Aktenlage nicht angezeigt. Rechtsprechungsgemäss gelte, dass auch den Berichten versicherungsinternen Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu- komme, sofern sie schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich wi- derspruchsfrei seien und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestünden. Der ver- sicherungsinterne Mediziner habe sich bei seiner Beurteilung auf die Berichte der be- handelnden Ärzte bzw. Neurologen gestützt und sei basierend darauf zu einem schlüs- sigen Ergebnis gekommen. 6 - 216 Geschäftsbericht 2024 der Gerichte – Gerichtsentscheide Sollte das angerufene Gericht wider Erwarten nicht von einer vollen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit ausgehen, so müsste aufgrund des vom versicherungsin- ternen Mediziner festgelegten Zumutbarkeitsprofils basierend auf den Tabellenlöhnen ein Einkommensvergleich vorgenommen werden. Diesbezüglich werde auf den korrek- ten Einkommensvergleich in der Verfügung vom 31. Januar 2022 verwiesen, woraus ersichtlich werde, dass dem Versicherten keine Invalidenrente zustehe. In der ange- fochtenen Verfügung seien der Invaliditätsbemessung in Anwendung von Art. 28 Abs. 4 UVV die Vergleichseinkommen für einen Versicherten im mittleren Alter zu Grunde gelegt worden, was sich angesichts des Alters des Versicherten und mit Blick auf die höchstrichterliche Rechtsprechung (Urteile des Bundesgerichts 8C_346/2013 vom 10. September 2013 E. 4.2, 8C_806/2012 vom 12. Februar 2013 E. 5.2.2 und 8C_209/2012 vom 12. Juli 2012 E. 5.3) als korrekt erweise. Auch der Beschwerdefüh- rer habe diesbezüglich keine Einwände. Gemäss einhelliger Lehre und Rechtspre- chung sei sowohl beim Validen- als auch beim Invalideneinkommen von den Verhält- nissen eines Versicherten mittleren Alters auszugehen, d.h. es gelte sowohl beim Vali- den- als auch beim Invalideneinkommen die LSE-Tabelle zu berücksichtigen (BGE 114 V 312 E. 2 in fine, 315 E. 4a, BGE 113 V 136 E. 4b in fine; SVR 1995 UV Nr. 35 S. 105 E. 3; Maurer, a.a.O., S. 361 und Omlin, a.a.O., S. 256). Die Ausführungen des Be- schwerdeführers zum Valideneinkommen würden damit nicht der einschlägigen Recht- sprechung entsprechen und seien somit unbeachtlich. Betreffend des Invalideneinkom- mens werde ausschliesslich der leidensbedingte Abzug moniert. Dem Beschwerdefüh- rer sei 5% gewährt worden. Ein höherer Abzug sei nicht gerechtfertigt. Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen sei letztlich stets bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln, der durch ein ge- wisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräften gekenn- zeichnet sei und einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten aufweise (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_495/2019 vom 11. Dezember 2019 E. 2.2). Sei von einem genü- gend breiten Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten auszugehen, könnten unter dem Titel leidensbedingter Abzug grundsätzlich nur Umstände berücksichtigt werden, die auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt als ausserordentlich zu be- zeichnen seien (vgl. Urteil 8C_725/2020 vom 22. Dezember 2020 E. 4.4.1 mit Hin- weis). Der Beschwerdeführer verweise auf eine Reihe von Bundesgerichtsurteilen, wel- che vorliegend nicht einschlägig seien. In BGer 8C_629/2021 vom 24. März 2022 sei der Versicherte an der rechten wie auch an der linken Hand eingeschränkt. Ein lei- densbedingter Abzug von 10% sei als angemessen erachtet worden. Im konkreten Fall weise der Beschwerdeführer aber nur Restbeschwerden an der rechten Hand auf. Auch das weitere zitierte Urteil des Bundesgerichts 8C_227/2018 vom 14.07.2018 sei nicht einschlägig. So habe es sich dort um einen Versicherten ohne spezielle Qualifika- tionen oder spezielle PC-Kenntnisse gehandelt, welcher ins Kompetenzniveau 1 einge- reiht worden sei. Es werde auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung hingewiesen, wonach ein Abzug von 10% bei funktioneller Einhändigkeit oder Einarmigkeit als ange- messen bezeichnet worden sei (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_783/2015 vom 7. April 2016 E. 4.6, 8C_471/2017 vom 16. April 2018 E. 5.3 und 8C_971/2008 vom 23. März 2009 E. 4.2.6.2). Gemäss BGer 9C_396/2014 vom 15.04.2015 E. 5.2 sei die Annahme eines invalidisierenden organischen Gesundheitsschadens allein aufgrund der (weitgehenden) Gebrauchsunfähigkeit der Hand, als offensichtlich unrichtig ange- sehen. Von einer Gebrauchsunfähigkeit der rechten Hand könne beim Beschwerdefüh- rer nicht die Rede sein. Ein höherer leidensbedingter Abzug wäre nach obigen Ausfüh- rungen nicht rechtmässig. 2. 2.1. Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die 7 - 216 Geschäftsbericht 2024 der Gerichte – Gerichtsentscheide voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsun- fähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutba- rer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über- windbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2. Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer ohne Zweifel an gewissen Unfallfolgen leidet. Ebenfalls nicht umstritten ist, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Einsprache- entscheids der Beschwerdegegnerin weder wegen der Schulter noch wegen des Mor- bus Dupuytren teilweise erwerbsunfähig war. Vorliegend ist jedoch strittig, in welchem Umfang aufgrund der unfallbedingten Ge- sundheitsschäden Einschränkungen im angestammten Beruf des Beschwerdeführers als Software-Entwickler in leistungsmässiger Hinsicht bestehen. Dabei sind insbeson- dere die vom Beschwerdeführer durch den Unfall vom 24. September 2018 resultieren- den Beschwerden in seiner rechten Hand zu beurteilen. Diesbezüglich liegen folgende Arztberichte und Dokumente im Recht, welche die Taubheitsgefühle des Beschwerde- führers in seiner rechten Hand und die damit einhergehenden Einschränkungen bei der Arbeit am PC immer wieder bestätigen. 2.3. Im Bericht von Dr. med. J., Klinik für Orthopädische Chirurgie, Kantonsspital St.Gallen, vom 29. Oktober 2018 über die Untersuchung vom 26. Oktober 2018 wurden unverän- derte Dysästhesien im Ulnarisbereich der rechten Hand beschrieben. Anlässlich der Befragung vom 8. Januar 2019 durch die Beschwerdegegnerin bei einem Hausbesuch berichtete der Beschwerdeführer, dass die Fingerspitzen von Zeige- und Mittelfinger gefühlslos sowie der Ring- und der Kleinfinger an der ganzen Innenseite und teils auch in der Hohlhand taub seien. Im Untersuchungsbericht von Dr. med. J. vom 28. Januar 2019 wurde unter der Anamnese angegeben, dass der Patient seit dem Unfall eine Hypästhesie im Versorgungsgebiet des Nervus ulnaris an Ring- und Kleinfinger rechts habe. Anlässlich der neuropsychologischen Untersuchung vom 29. Januar 2019 in der Klinik für Neurologie, Kantonsspital St.Gallen, hätten sich Einschränkungen in der Sen- somotorik gezeigt. Beim Bedienen von Tasten und in praktischen Aufgaben liessen sich deutliche Schwankungen der Leistungsfähigkeit feststellen. Es werde insgesamt nicht von einem Neglect ausgegangen und der auffällige Befund im Rahmen der sen- somotorischen Einbussen interpretiert. Der Versicherungsmediziner Dr. med. F. führte in seiner Akten-Beurteilung vom 14. Februar 2019 an, dass für den allgemeinen Ar- beitsmarkt eine zeitlich unlimitierte Arbeitsfähigkeit ganztägig mit einem Pensum von 100% für angepasste Tätigkeiten, für leichte manuelle Hilfstätigkeiten rechte Hand und Arm ohne Belastung, ohne Drehbewegungen, ohne feinmotorische Anforderungen rechte Hand, ohne Schläge oder Vibrationen, maximal bis Schreibtischhöhe ohne Ge- wichtsbelastungen, ohne Druck- oder Zugkräfte rechts Arm und Hand, vergleichbar ei- ner Hilfshand aufgrund der Unfallschäden rechts Ellbogen und Handgelenk vorliegen würden. Der Versicherte befinde sich noch mitten in der Behandlungsphase gerade erst knapp zwei Monate nach der letzten Korrektur-OP des rechten Handgelenks. Am 15. Februar 2019 gab der Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin tele- fonisch an, er habe immer noch kein Gefühl in der Hand/Finger. Tastaturschreiben gehe zwar schon, aber halt auch nicht mehrere Stunden nacheinander, er habe es aber auch nicht versucht. Schreiben könne er aber noch nicht, einzig noch eine Unter- schrift gehe. Gemäss Bericht der Hausärztin Dr. med. H. vom 9. März 2019 würden un- klare Berührungsempfindungsstörungen an der rechten Hand, unmittelbar nach dem Unfall im Bereich des Nervus ulnaris und seit Anfang März 2019 an der ganzen rechten 8 - 216 Geschäftsbericht 2024 der Gerichte – Gerichtsentscheide Hand bestehen, eine neurologische Abklärung sei angemeldet. Anlässlich der Befra- gung vom 24. April 2019 durch die Beschwerdegegnerin gab der Beschwerdeführer an, er habe ein leichtes Taubheitsgefühl in der Handballe. Auch habe er in allen Fingern permanent ein leichtes Kribbeln in den Fingerspitzen (im Daumen etwas weniger). Das störe mit der Zeit. Er merke es auch, wenn er eine Weile am PC auf der Tastatur schreibe. Das gehe schon, aber das Kribbeln sei einfach störend. Wegen der Gefühls- losigkeit habe er immer noch etwas Mühe beim Schreiben. Gemäss Untersuchungsbe- richt von Dr. med. J. vom 17. Mai 2019 habe sich betreffend der Nervus ulnaris Symp- tomatik bisher noch keine Verbesserung eingestellt. Der Patient habe weiterhin Krib- belparästhesien im Ulnaris-Versorgungsgebiet. Gemäss Dr. med. C., Klinik für Hand-, Plastische und Wiederherstellungschirurgie, Kantonsspital St.Gallen, über die Untersu- chung vom 29. Oktober 2019, berichtete der Beschwerdeführer über deutliche Kribbel- parästhesien im Klein- und Ringfinger sowie eine leichte Atrophie im Interosseum dor- salis Bereich. In der klinischen Untersuchung finde sich ein positives Hoffmann-Tinel- Zeichen über dem Sulcus ulnaris. Auch erwähnte Dr. med. C. das Nervus ulnaris Syn- drom. Dr. med. I., Klinik für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewe- gungsapparats, Kantonsspital St.Gallen, gab in seinem Schreiben vom 15. November 2019 an, behindernd sei für den Patienten das Missempfinden und die Hypästhesie praktisch der gesamten rechten Hand. Die Klinik für Neurologie, Kantonsspital St.Gal- len, berichtete über die Untersuchung vom 18. November 2019, wonach ein elektro- physiologisch sensomotorischer, axonaler Schaden des N. ulnaris rechts vorliege. Da- bei wertete sie die Beschwerden als Sulcus-ulnaris-Syndrom. Im Bericht vom 16. Ja- nuar 2020 über die Untersuchung vom 20. Dezember 2019 gab Dr. med. K., Chefarzt der Klinik für Hand-, Plastische und Wiederherstellungschirurgie, Kantonsspital St.Gal- len, an, dass der Patient seit der Dekompression nervus ulnaris am 9. Dezember 2019 diesbezüglich noch keine Veränderung bemerkt habe. Dr. med. C. berichtete am 3. Juli 2020 über die Untersuchung vom 1. Juli 2020. Dabei stellte er die Diagnose eines Sulcus unlaris Syndroms rechts. Bezüglich der Erholung des Nervus ulnaris habe der Patient wenig Fortschritte bemerkt. Nach wie vor seien der Klein- und Ringfinger sowie die ulnare Handkante taub. Die Feinmotorik sei ebenfalls eingeschränkt. Er könne die Hand im Alltag grösstenteils gut einsetzen, für gewisse Tätigkeiten würde ihm die Kraft fehlen. Es bestehe das Hoffmann-Tinel-Zeichen über dem Sulcus ulnaris und eine Hypästhesie im Bereich der ulnaren Handkante sowie des Dig. IV und V. Deutliche Hy- potrophie der Handinnenmuskulatur sowie des M. interosseus I. Sieben Monate posto- perativ zeige sich wenig Erholung bezüglich des Nervus ulnaris. Mit einer bleibenden Hypasthesie sowie auch Kraftminderung sei zu rechnen. Eine abschliessende Beurtei- lung könne jedoch erst nach ca. 1 Jahr gestellt werden. Die Klinik für Neurologie, Kan- tonsspital St.Gallen, berichtete am 17. März 2021 über die Untersuchung bzw. den Nervenultraschall vom 11. März 2021. Der Patient habe angegeben, dass sich die Sen- sibilitätsstörungen an der Hand und den Fingern IV und V rechts nach der Dekompres- son nicht wesentlich verändert hätten. Unverändert würde ein Taubheitsgefühl beste- hen. Weiterhin habe er das Gefühl, dass die Kraft rechtsseitig eingeschränkt sei. Die Symptomatik habe keinerlei Dynamik. Sie beurteilte einen elektrophysiologisch vorwie- gend sensiblen chronisch axonalen Schaden des N. ulnaris rechts. Aufgrund des zeitli- chen Verlaufs würde von keiner weiteren wesentlichen Besserung des klinischen Be- fundes ausgegangen. Dr. med. C. berichtete am 25. Juni 2021 über die Untersuchung des Beschwerdeführers vom 8. Juni 2021 im Rahmen einer Abschlusskontrolle. Dieser stelle die Diagnose eines sulcus ulnaris Syndroms rechts, St.n. Dekompression N. ul- naris am 9. Dezember 2019. Der Patient habe angegeben, dass sich bezüglich der Sensibilität im Ulnarisgebiet rechts keine wesentlichen Veränderungen ergeben hätten, hier bestehe weiterhin ein Taubheitsgefühl und Kribbelparästhesien im gesamten ulna- risversorgten Gebiet. Dr. med. C. gehe von einem Endzustand aus. Dr. med. D., Klinik für Neurologie, Kantonsspital St.Gallen, berichtete am 3. September 2021 über die gleichentags durchgeführte Untersuchung des Beschwerdeführers. Der Patient habe noch Taubheitsgefühl und Parästhesien im Ulnaris-Innervationsgebiet an der Hand und 9 - 216 Geschäftsbericht 2024 der Gerichte – Gerichtsentscheide am Ellenbogen, ausserdem neuropathisches Einschiessen in den kleinen Finger, wenn er am Ellenbogen klopfe. Geringere Parästhesien ("minim") an den Fingerspitzen l-lll rechts. Beweglichkeit in Hand- und Ellenbogengelenk seien endgradig etwas einge- schränkt. Er merke aufgrund der Gefühlsstörung manchmal Hitze oder Verletzungen an der rechten Hand zu spät, bislang aber keine grösseren Wunden. Die Hand werde schneller müde. Feinmotorik eingeschränkt (z.B. Münzen aus Geldbeutel klauben). Viele Bewegungen "umständlicher". Dr. med. D. beurteilte eine deutliche Schädigung des sensiblen N. ulnaris, eine moderate Schädigung des motorische N. ulnaris und eine leichte Schädigung des N. medianus. Hieraus würden sich plausibel die vom Pati- enten geschilderten Einschränkungen ergeben. Symptomausweitung oder Aggravation liege nicht vor. Es gebe keine Massnahmen, mit denen sich eine weitere Verbesserung erzielen liesse. Dr. med. G., RAD Ostschweiz, berichtete am 16. November 2021 der IV-Stelle Appenzell I.Rh., es bestehe eine dauerhafte Handicapierung des rechten Ge- brauchsarmes. In der PC Bedienung resultiere damit eine generelle Verlangsamung, auch unter Berücksichtigung einer Einhändertastatur bzw. Sprachsteuerung/sprachge- bundenen Texterkennung. Aus arbeitsmedizinischer Sicht könne in Anlehnung an die sozialmedizinische Gutachterliteratur unter zusätzlicher Einbindung von unfallfremden Gesundheitsschäden eine leidensadaptierte Leistungsminderung von 20% einge- schätzt werden. Schliesslich hielt Dr. med. H., Hausärztin des Beschwerdeführers, in ihrem Bericht vom 1. März 2023 folgendes fest: Der Patient schildere, dass beim Aufle- gen auf den Ellbogen das Einschlafgefühl in den Fingern stärker werde. Er sitze höchs- tens noch eine Stunde am Computer am Stück, er schreibe nicht so schnell wie früher (Leistungsminderung), bei längerem Abstützen des Vorderarmes auf Unterlage klam- mes Gefühl in den Fingern, zwischendurch Überempfindlichkeit Dig IV und V. Velofah- ren mache nach gewisser Zeit Klammgefühl in der Hand, müsse dann schütteln. Dr. med. H. stellte die Befunde, dass im Ellbogen und in der Hand die Beweglichkeit, die Kraft, teilweise das Berührungsempfinden und somit auch die Feinmotorik einge- schränkt seien. Ihrer Meinung nach sei die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätig- keit nicht mehr zu 100% gegeben. Der Patient leide bei längerem Aufliegen des rech- ten Armes auf einer Unterlage wie das bei der Bürotätigkeit üblich sei, an vermehrtem Kribbeln in den Fingern IV und V, so dass er eine Pause einlegen müsse. Er müsse den Arm schütteln, anders positionieren und warten, bis sich die Beschwerden erholt hätten. Wegen der gestörten Feinmotorik sei auch das Schreiben am Computer lang- samer wie vorher. Drei den Beschwerdeführer behandelnde Ärzte kommen zur Beurteilung, dass diesem keine 100%-ige Arbeitsfähigkeit mehr zumutbar ist. Dr. med. I., gab in seinem Schrei- ben vom 15. November 2019 an, eingeschränkt sei der Patient nicht im Pensum, son- dern eher im Arbeitstempo. Aktuell könne der Patient in der bisherigen 100%igen Ar- beitszeit 80% der Arbeit erfüllen. Theoretisch wäre der Patient somit auf dem Arbeits- markt minim reduziert wieder einsetzbar. Auch Dr. med. G. schätzte in seinem Bericht vom 16. November 2021 eine leidensadaptierte Leistungsminderung von 20% ein. Wohl hat er die unfallfremden Gesundheitsschäden (frozen shoulder und M. Dupuy- tren) miteinbezogen, diese haben aber zum Zeitpunkt seiner Beurteilung unbestritte- nermassen keine Auswirkungen (mehr) auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdefüh- rers, gab dieser doch bereits am 24. April 2019, also mehr als zwei Jahre zuvor, an, dass sich die Schulterbeschwerden deutlich gebessert hätten. Schliesslich kam auch Dr. med. H., Hausärztin des Beschwerdeführers, in ihrem Bericht, in welchem sie de- tailliert die Anamnese und Befunde festhält, vom 1. März 2023 zum gleichen Ergebnis, dass aufgrund der qualitativen Einschränkung eine verminderte Leistungsminderung von ca. 20% sicher vorhanden sei. Alle drei Ärzte gehen somit übereinstimmend von einer 20%-igen Leistungsminderung bei 100%-iger Präsenzzeit (erhöhter Pausenbe- darf, generelle Verlangsamung, Arbeitstempo eingeschränkt) aus. 10 - 216 Geschäftsbericht 2024 der Gerichte – Gerichtsentscheide 2.4. Den obgenannten ärztlichen Berichten der den Beschwerdeführer behandelnden Ärzte, denen allen Einschränkungen des Beschwerdeführers seiner rechten Hand zu entneh- men sind, und insbesondere den drei Arztberichten von Dr. med. I., Dr. med. G. und Dr. med. H., welche dem Beschwerdeführer wegen dieser Einschränkungen eine redu- zierte Arbeitsleistung bescheinigen, steht die Beurteilung von Dr. med. E., Versiche- rungsmediziner der Beschwerdegegnerin, vom 17. Januar 2022 gegenüber, aus wel- cher die Beschwerdegegnerin eine 100%-ige Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ableitet. So gab er folgendes an: Bei der angestammten Tätigkeit als Software-Ent- wickler sei von einer 100%igen Bürotätigkeit im Sinne eines PC-Arbeitsplatzes auszu- gehen. Dieser beinhalte die mit dem für das Berufsbild typischen überwiegenden Tätig- keiten wie das Bedienen einer Maus sowie der Tastatur am PC/Laptop. Gestützt auf die aktuellen medizinischen End-Befunde sowohl des Handchirurgen Dr. C. als auch der Neurologin Dr. D. vom 8. Juni 2021 respektive vom 3. September 2021 könne da- von ausgegangen werden, dass die angestammte Tätigkeit in Analogie zum provisori- schen Belastbarkeitsprofil des Versicherungsmediziners Dr. F. mit Datum vom 14. Feb- ruar 2019 aufgrund der unfallbedingten Gesundheitsschäden auch weiterhin zu 100% rein theoretisch möglich gewesen wäre. Einschränkend sei hierbei jedoch festzuhalten, dass aufgrund der bereits eingetretenen frühzeitigen Pensionierung des Versicherten eine Belastbarkeitserprobung für die angestammte Tätigkeit nicht mehr habe stattfin- den können, sodass es sich bei der obengenannten Aussage um eine medizinisch the- oretische fachorthopädische, retrospektive und damit nur mutmassliche Einschätzung handle. Eine quantitative Einschränkung der Leistungsfähigkeit könne aus den vorlie- genden fachorthopädischen und fachneurologischen Befunden zunächst nicht zwin- gend abgeleitet werden. Anhand der vorliegenden medizinischen Befunde und Berichte bestehe eine nachvollziehbare qualitative, jedoch keine nachvollziehbare quantitative Einschränkung, wobei letztere nur eingeschränkt beurteilbar sei, nachdem keine Belas- tungserprobung in der angestammten Tätigkeit mehr habe durchgeführt werden kön- nen. Rein unfallkausal wären dem Versicherten grundsätzlich theoretisch ganztags eine dem Leiden angepasste Tätigkeit vorstellbar, sofern dies aus Sicht des Rechtsan- wenders einem 66-Jährigen zumutbar erscheine. Qualitativ eingeschränkt sei der Ver- sicherte hingegen definitiv folgendermassen: Sehr leichte körperliche Tätigkeiten für die rechte Hand ohne Belastung, ohne Drehbewegungen, ohne vermehrte oder häufige feinmotorische Anforderungen der rechten Hand, ohne Schläge oder Vibrationen, ohne Gewichtsbelastung, ohne Druck- oder Zugkräfte am rechten Arm und der rechten Hand. Keine Arbeiten mit vermehrter Kälte- oder Hitzeexposition aufgrund der beste- henden Gefühlsstörungen der rechten Hand. Keine Arbeiten mit Abstützen im Ellbo- genbereich rechts. 2.5. Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die ge- klagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurtei- lung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Exper- ten begründet sind (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1). Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellun- gen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (vgl. BGE 142 V 58 E. 5.1). 2.6. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin kann auf den Bericht von Dr. med. E. nicht abgestellt werden. Seine Beurteilung ist für die streitigen Belange nicht umfas- send erfolgt, zumal seine Einschätzung bloss eine medizinisch theoretische ohne klini- sche Untersuchung und ohne Erprobung der effektiven Arbeitsfähigkeit ist. Sie beruht auch nicht auf allseitigen Untersuchungen bzw. einer differenzierten Erhebung der Be- schwerden, zumal eine genaue Anamnese bezüglich Einschränkungen bei Arbeiten am Computer nicht erfolgt sind, obwohl der Beschwerdeführer solche mehrfach geltend gemacht hat. Weiter hat er sich unter anderem mit den Einschätzungen von Dr. med. 11 - 216 Geschäftsbericht 2024 der Gerichte – Gerichtsentscheide I., Dr. med. G. und Dr. med. H. nicht auseinandergesetzt. Er begründete nicht, weshalb trotz der von Dr. med. G. angegebenen generellen Verlangsamung bei der PC-Bedie- nung, auch unter Berücksichtigung einer Einhändertastatur bzw. Sprachsteuerung/ sprachgebundenen Texterkennung, dem Beschwerdeführer dennoch eine 100%-ige Arbeitsfähigkeit in seinem angestammten Beruf möglich wäre. Dr. med. E. stützte sich bei seiner Beurteilung insbesondere auf die Berichte von Dr. med. C. vom 25. Juni 2021, Dr. med. D. vom 3. September 2021 sowie Dr. med. F. vom 14. Februar 2019. Dr. med. C. gab jedoch keine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdefüh- rers ab. Weshalb er trotz der von Dr. med. D. beurteilten plausiblen Einschränkungen der rechten Hand (schnelles Ermüden, eingeschränkte Feinmotorik, umständlichere Bewegungen) bei Fehlen von Symptomausweitung oder Aggravation, welche sich auch mit weiteren Massnahmen nicht mehr verbessern liessen, dennoch eine 100%-ige Ar- beitsfähigkeit des Beschwerdeführers in seinem angestammten Beruf annahm, begrün- det Dr. med. E. nicht. Er führte auch keine Massnahmen - wie die von der Beschwerde- gegnerin aufgezählten Hilfsmittel wie Einhändertastatur oder sprachgebundene Texter- kennung - an, welche die Einschränkungen verbessern könnten. Dr. med. E. übernahm dennoch die von Dr. med. F. fast drei Jahre zuvor abgegebene Einschätzung der Ar- beitsfähigkeit des Beschwerdeführers, welcher sich damals noch mitten in der Behand- lungsphase befand. Seine Schlussfolgerungen sind somit zu wenig begründet, schliesst er doch selbst auch nicht aus, dass eine quantitative Einschränkung der Leis- tungsfähigkeit besteht, könne doch aus den vorliegenden fachärztlichen Befunden «nicht zwingend» eine solche abgeleitet werden. An seiner Beurteilung, welche sich zudem einzig auf die Akten stützt, bestehen zumindest geringe Zweifel, weshalb ergän- zende Abklärungen vorzunehmen sind. 3. 3.1. Erweist sich im streitigen Verfahren die Sachlage als ungenügend abgeklärt, erfolgt in der Regel eine Rückweisung an den Verwaltungsträger bzw. die Vorinstanz (vgl. KIE- SER, Kommentar ATSG, 4. Auflage, 2020, Art. 61 N 111). Eine Rückweisung bleibt ins- besondere zulässig, wenn eine bisher vollständig ungeklärte Frage durch eine Exper- tise beantwortet werden soll oder wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung gutachterlicher Ausführungen erforderlich ist (vgl. BGE 139 V 99 E. 1.1). 3.2. Die Beschwerdegegnerin hat bis jetzt kein externes medizinisches Gutachten i.S.v. Art. 44 ATSG in Auftrag gegeben, sondern einzig eine versicherungsinterne Beurtei- lung, welche ohne Untersuchung des Beschwerdeführers und ohne Erprobung der Ar- beitsfähigkeit erfolgt ist, vorgenommen. Aufgrund der fehlenden effektiven Arbeitstes- tung bleibt ungeklärt, wie die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in seiner ange- stammten Tätigkeit als Software-Entwickler, allenfalls unter Beizug der von der Be- schwerdegegnerin erwähnten etablierten Hilfsmittel, einzuschätzen ist. Diese unge- klärte Frage betreffend der zumutbaren Tätigkeit des Beschwerdeführers ist zuerst zu beantworten, bevor der Invaliditätsgrad errechnet werden kann. Ob dafür ein medizini- sches Gutachten notwendig ist oder eine Leistungsabklärung bzw. Belastungserpro- bung ausreichend ist, bleibt an der Beschwerdegegnerin zu beurteilen. Zufolge Rück- weisung zur Sachverhaltsabklärung und Neuverfügung brauchen die Streitpunkte be- treffend Valideneinkommen und Tabellenlohnabzug vorliegend nicht geprüft zu wer- den. 3.3. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Der Einspracheentscheid vom 17. Januar 2023 ist aufzuheben und die Streitsache zur Ergänzung der Untersuchung gemäss obi- ger Erwägungen und zur Neuverfügung betreffend Anspruch des Beschwerdeführers auf Invalidenrente zurückzuweisen. (…) 12 - 216 Geschäftsbericht 2024 der Gerichte – Gerichtsentscheide Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Verwaltungsgericht, Entscheid V 4-2023 vom 29. August 2023 13 - 216 Geschäftsbericht 2024 der Gerichte – Gerichtsentscheide 2. Versuchte Anstiftung zur Urkundenfälschung Es besteht kein aktenkundiges Indiz, dass der Beschuldigte gewollt oder zumindest in Kauf genommen hat, dass C. eine auf 31. Dezember 2017 datierte Rangrücktrittsvereinbarung un- terzeichnet. Es ist zugunsten des Beschuldigten anzunehmen, dass er bei C. einzig um ein Original oder eine Kopie der auf 31. Dezember 2017 der damals allenfalls von C. unterzeich- neten Rangrücktrittsvereinbarung nachfragte. Der Beschuldigte ist in Anwendung des Grund- satzes in dubio pro reo vom Vorwurf der versuchten Anstiftung zur Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) freizusprechen. Erwägungen: I. 1. A. war vom 9. Oktober 2012 bis 25. Januar 2019 einziger Verwaltungsrat mit Einzel- zeichnungsberechtigung der B. AG mit Sitz in Appenzell. Mit Entscheid vom (…) 2019 eröffnete der Präsident des Bezirksgerichts Appenzell I.Rh. über die B. AG im Verfahren wegen Mängeln in der Organisation der Gesellschaft den Konkurs. Am (…) 2019 wurde das Konkursverfahren mangels Aktiven eingestellt. Nach Einstellung des Konkursverfahrens erstattete das Betreibungs- und Konkursamt Appenzell I.Rh. am 7. Oktober 2019 bei der Staatsanwaltschaft Appenzell I.Rh. gegen A. Strafanzeige wegen Misswirtschaft nach Art. 165 StGB, Unterlassung der Buchfüh- rung nach Art. 166 StGB und ordnungswidriger Führung der Geschäftsbücher nach Art. 325 StGB. Am 25. November 2019 erliess die Staatsanwaltschaft im Verfahren Nr. ST.2019.334 einen Strafbefehl gegen A., mit welchem sie ihn der Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Abs. 1 StGB und der Unterlassung der Buchführung im Sinne von Art. 166 StGB schuldig sprach. Am 28. November 2019 erhob A. Einsprache gegen den Strafbefehl vom 25. Novem- ber 2019. Mit Einstellungsverfügung vom 23. November 2021 wurde das Verfahren Nr. ST.2019.334 gegen A. betreffend Misswirtschaft und Unterlassung der Buchführung wegen fehlender Konkurseröffnung als objektiver Strafbarkeitsbedingung eingestellt. In Bezug auf die ordnungswidrige Führung der Geschäftsbücher wurde das Verfahren aufgrund der eingetretenen Verfolgungsverjährung eingestellt. 2. Die Staatsanwaltschaft erliess am 23. November 2021 folgenden Strafbefehl (Proz.Nr. ST.2019.334): «1. A. ist der Anstiftung zur Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 StGB und der versuchten Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 StGB schuldig. 2. A. wird mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 460.00, bedingt aufge- schoben bei einer Probezeit von 3 Jahren, bestraft. 3. A. wird zudem mit einer Busse von CHF 1'000.00 bestraft, bei schuldhaftem Nichtbe- zahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 2 Tagen. 14 - 216 Geschäftsbericht 2024 der Gerichte – Gerichtsentscheide Die Kosten des Verfahrens werden A. auferlegt. Demnach hat A. zu bezahlen: Busse CHF 1'000.00, Verfahrenskosten, bestehend aus Staatsgebühr CHF 300.00, Gesamt- betrag CHF 1'300.00.» So habe die Staatsanwaltschaft am 25. November 2019 gegen den Beschuldigten ei- nen Strafbefehl wegen Misswirtschaft und Unterlassung der Buchführung erlassen, ge- gen den dieser am 28. November 2019 Einsprache eingereicht habe. Im Strafbefehl vom 25. November 2019 sei dem Beschuldigten u.a. vorgeworfen worden, dass er es als Verwaltungsrat der B. AG (nachfolgend «Gesellschaft»), in Kauf genommen habe, die Überschuldung der Gesellschaft herbeizuführen und zu verschlimmern. Während des laufenden Untersuchungsverfahrens gegen den Beschuldigten wegen dieser Vor- würfe habe der Beschuldigte am 17. Dezember 2019 dem Gläubiger der Gesellschaft, C., per E-Mail das Dokument «Rangrücktrittsvereinbarung», datiert auf den 31. Dezem- ber 2017, zukommen lassen, welches dieser hätte unterzeichnen sollen. Inhalt dieses Rangrücktritts sei die Vereinbarung gewesen, dass die Forderungen des Gläubigers im Gesamtbetrag von CHF 7'051.15 gegenüber allen bereits bestehenden und zukünftig entstehenden Forderungen gegen die Gesellschaft im Rang zurückgestellt würden und dass der Gläubiger für den Fall der Bestätigung eines Nachlassvertrages mit Vermö- gensabtretung (Art. 317 SchKG) auf die genannten Forderungen in dem Umfang, in dem das Verwertungsergebnis zur vollen Befriedigung der übrigen Gesellschaftsgläubi- ger und zur Deckung allfälliger Liquidations-, Stundungs- oder Konkurskosten benötigt werde, verzichte. Mit dieser von ihm und von C. zu unterzeichnenden Vereinbarung habe der Beschuldigte erreichen wollen, dass ihm nicht vorgeworfen werden könne, trotz Überschuldung per Ende 2017 den Richter gestützt auf Art. 725 OR nicht benach- richtigt zu haben und dass er sich so von einer zivilrechtlichen und strafrechtlichen Haf- tung befreien könne. Dabei habe er als Treuhänder zum Tatzeitpunkt am 17. Dezem- ber 2019 gewusst, dass die Gesellschaft per Ende 2017 überschuldet gewesen sei und ihn nur ein solcher Rangrücktritt von der Benachrichtigung des Richters entbunden hätte. Der Beschuldigte habe als Treuhänder auch gewusst, dass die Gültigkeit eines Rangrücktritts mit der Unterzeichnung der Vereinbarung beginne und eine Rückdatie- rung nicht möglich sei. Einzig aufgrund der Tatsache, dass C. auf Anraten seines An- walts die Rangrücktrittsvereinbarung nicht unterzeichnet habe, sei es nicht zur Unter- schrift der unwahren Urkunde durch den Beschuldigten und zum Zustandekommen der Vereinbarung gekommen. 3. Gegen diesen Strafbefehl erhob A. am 25. November 2021 Einsprache. 4. Die Staatsanwaltschaft hielt gemäss Art. 355 Abs. 1 StPO am Strafbefehl fest, über- wies die Akten am 3. Mai 2022 dem Bezirksgericht Appenzell I.Rh. und verzichtete gleichzeitig auf die Teilnahme an der Hauptverhandlung. 5. 5.1. Der Präsident des Bezirksgerichts Appenzell I.Rh. erliess am 23. März 2023 folgendes Urteil ES 12-2022: «1. A. wird schuldig gesprochen der versuchten Anstiftung zur Urkundenfälschung nach Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 24 Abs. 2 StGB, begangen am 17. Dezember 2019. 2. A. wird mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 540.00, bedingt aufge- schoben bei einer Probezeit von 2 Jahren, bestraft. 3. A. wird zudem mit einer Busse von CHF 800.00 bestraft, bei schuldhaftem Nichtbe- zahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 2 Tagen. 15 - 216 Geschäftsbericht 2024 der Gerichte – Gerichtsentscheide 4. Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer ermässigten Gerichtsgebühr von CHF 800.00 und den Untersuchungskosten von CHF 1'140.00, insgesamt CHF 1'940.00, gehen zu Lasten von A. Die zusätzlichen amtlichen Kosten einer voll- ständigen Ausfertigung des Entscheides, sofern eine solche verlangt wird, werden auf CHF 600.00 festgesetzt.“ 5.2. Das Urteilsdispositiv wurde am 24. März 2023 versandt. Der Verteidiger von A. mel- dete beim Präsidium des Bezirksgerichts Appenzell I.Rh. mit Schreiben vom 27. März 2023 Berufung an. 5.3. Am 3. Mai 2023 wurde das begründete Urteil des Präsidenten des Bezirksgerichts Ap- penzell I.Rh. versandt und am Folgetag dem Verteidiger von A. zugestellt. Darin wurde in Erwägung 4 ausgeführt, aufgrund der Aussagen von C. sowie der E- Mail-Korrespondenz sei erstellt, dass der Beschuldigte dem Alleinaktionär der B. AG, C., am 17. Dezember 2019 eine Rangrücktrittsvereinbarung per E-Mail habe zukom- men lassen, welche auf den 31. Dezember 2017 datiert gewesen sei. Der Beschuldigte bestreite jedoch, dass er die Rangrücktrittsvereinbarung rückdatiert habe. Er habe nicht gewollt, dass C. die Version vom 17. Dezember 2019 unterschreibe. Der Beschuldigte habe ausgesagt, er habe die Rangrücktrittsvereinbarung nicht in sei- nen Unterlagen finden können und er sei der Meinung gewesen, dass er den Rang- rücktritt C. bereits vorher, vielleicht im Rahmen des Aktienverkaufs, zugestellt habe. Er habe von C. nicht erwartet, dass dieser die Version vom 17. Dezember 2019 unter- schreibe. C. habe die früher einmal unterzeichnete Rangrücktrittsvereinbarung zusen- den sollen. Der Beschuldigte habe C. dazu animieren wollen, in seinen Akten nachzu- sehen und ihm die bestehende Rangrücktrittsvereinbarung zuzusenden. Die E-Mail vom 17. Dezember 2019 um 11.40 Uhr des Beschuldigten an C. mit dem Betreff «Rangrücktritt» habe folgenden Wortlaut: «Sehr geehrter Herr C. In der Beilage sende ich Ihnen den erwähnten Rangrücktritt zu. Herzlichen Dank und schöne Fest- tage. Wir hören uns dann im Januar. Beste Grüsse A.». In dieser E-Mail habe der Be- schuldigte C. nicht explizit dazu aufgefordert, die zugesandte Rangrücktrittsvereinba- rung im Anhang zu unterzeichnen. Ebenso sei der E-Mail aber nicht zu entnehmen, dass C. ein bereits existierendes Dokument heraussuchen und an den Beschuldigten senden solle. Klar sei gemäss Wortlaut, dass der Beschuldigte und C. sich zuvor über den Rangrücktritt ausgetauscht hätten («… sende ich Ihnen den erwähnten Rangrück- tritt …»). Insofern lasse sich allein aus dieser E-Mail kein Rückschluss darauf ziehen, ob C. bereits im Besitz der Rangrücktrittsvereinbarung gewesen sei oder nicht. Auch der durch den Beschuldigten versandten SMS-Nachricht vom 2. Januar 2020 könne nicht entnommen werden, ob es das Ziel der Kontaktaufnahme gewesen sei, eine Un- terzeichnung der Rangrücktrittsvereinbarung herbeizuführen oder – wie durch den Be- schuldigten behauptet – C. zum Heraussuchen einer vorbestehenden Rangrücktritts- vereinbarung zu animieren («Hallo Herr C. Benötigen sie noch Unterlagen bzw Infos betr dem rangrücktritt? Beste Grüße und e guets Neus A.»). C. habe jedoch in der Ein- vernahme vom 23. März 2021 ausgesagt, dass er die zugestellte Rangrücktrittsverein- barung «unterschreiben sollte». In der Konfrontationseinvernahme vom 6. April 2022 habe C. erneut ausgesagt, dass er vom Beschuldigten darum gebeten worden sei, die Rangrücktrittsvereinbarung zu unterzeichnen. Die rückdatierte Rangrücktrittsvereinba- rung habe C. durch seinen Anwalt in Deutschland prüfen lassen wollen, wobei der Be- schuldigte am 7. Februar 2020 geschrieben habe, dass sich das Thema erledigt habe. Die Aussagen von C. seien glaubhaft. Er habe die Zustellung vom 17. Dezember 2019 des Entwurfs der Rangrücktrittsvereinbarung durch den Beschuldigten als 16 - 216 Geschäftsbericht 2024 der Gerichte – Gerichtsentscheide Aufforderung zur Unterzeichnung verstanden, und dies, nachdem er sich mit dem Be- schuldigten dazu ausgetauscht hätte. Nicht erstellt sei, dass C. aufgefordert worden sein solle, in seinen Unterlagen nach einer früher einmal zugestellten und unterzeich- neten Rangrücktrittsvereinbarung zu suchen und diese zuzustellen. Es bestehe kein Zweifel daran, dass C. bis zum 17. Dezember 2019 keine Rangrücktrittsvereinbarung bezüglich B. AG unterzeichnet hätte. Auch ein konkludenter Rangrücktritt durch den Aktionär C. könne ausgeschlossen wer- den. Er habe am 23. März 2021 ausgesagt, nichts von der begründeten Besorgnis ei- ner Überschuldung gewusst zu haben. Im Aktienkaufvertrag vom 22. November 2017 zwischen dem Beschuldigten und C. werde sowohl ausgeführt, dass der Beschuldigte den neuen Aktionär für bisherige Verbindlichkeiten «unwiderruflich» schadlos halte, als auch, dass der neue Aktionär das passive Aktionärsdarlehen über CHF 7'051.75 über- nehme. Eine konkludente Rangrücktrittsvereinbarung lasse sich daraus nicht ableiten. Der Aktienkäufer erkläre nicht, eine Forderung zu stunden, bis alle anderen Gläubiger befriedigt seien. Zudem habe der Beschuldigte im Zusammenhang mit der Rangrück- trittsvereinbarung gemäss Aussage von C. angeboten, den Kaufpreis für die Aktien der B. AG von CHF 9'000.00 zu kompensieren, falls er einmal eine Gründung oder derglei- chen beim Beschuldigten machen werde. Demzufolge sei erstellt, dass der Beschuldigte die E-Mail vom 17. Dezember 2019 mit dem Entwurf der Rangrücktrittsvereinbarung an C. versandt habe, damit dieser diese Vereinbarung unterzeichne. Die vorliegend am 17. Dezember 2019 versandte Rangrücktrittsvereinbarung, welche durch C. und den Beschuldigten als Verwaltungsrat mit Einzelunterschrift hätte unter- zeichnet werden sollen, sei auf den 31. Dezember 2017 datiert gewesen. Hätte C. die Rangrücktrittsvereinbarung mit Datum 31. Dezember 2017 unterzeichnet, würden der Zeitpunkt der Unterzeichnung und das auf dem Dokument vermerkte Unterzeichnungs- datum rund zwei Jahre auseinanderliegen. Da es sich bei der Rangrücktrittsvereinba- rung um eine Urkunde handle, hätte das Unterzeichnen mit einem falschen Datum zur Folge, dass der beurkundete und der wirkliche Sachverhalt im Hinblick auf das Ausstel- lungsdatum auseinanderfallen würden. Die Urkunde wäre zwar echt, jedoch unwahr. Dass der Entwurf der Rangrücktrittsvereinbarung mit Datum 31. Dezember 2017 vom Beschuldigten am 17. Dezember 2019 erstellt worden sei, sei jedoch unbewiesen ge- blieben. Daher sei zu seinen Gunsten davon auszugehen, dass es sich bei der digita- len Version nicht um eine nachträglich angefertigte und rückdatierte Rangrücktrittsver- einbarung handle. Von der angeklagten versuchten Urkundenfälschung sei der Be- schuldigte daher freizusprechen. Die an C. versandte Rangrücktrittsvereinbarung hätte in der laufenden Strafuntersu- chung als Entlastungsbeweis des Beschuldigten verwendet werden sollen. Dies ergebe sich in erster Linie aus dem zeitlichen Ablauf: Der erste Strafbefehl gegen den Be- schuldigten sei am 25. November 2019 wegen Unterlassung der Buchführung und Misswirtschaft ergangen. Am 28. November 2019 habe er dagegen Einsprache erho- ben. Die B. AG sei im Dezember 2019 (…) gelöscht worden, nachdem das Konkurs- verfahren mangels Aktiven eingestellt worden sei (vgl. Art. 159 Abs. 5 lit. a Handelsre- gisterverordnung in der bis 31. Dezember 2022 geltenden Fassung). Es habe ausser für die Verwendung in der laufenden Strafuntersuchung keinen Grund gegeben, wes- halb der Beschuldigte (…) nach der Löschung der B. AG beim Alleinaktionär C. die Un- terzeichnung einer auf den 31. Dezember 2017 datierten Rangrücktrittsvereinbarung hätte einfordern sollen. Die Rangrücktrittsvereinbarung wäre dazu bestimmt gewesen, der Staatsanwaltschaft vorgelegt zu werden, weshalb diese vorliegend als Adressatin der Urkunde zu verstehen sei. Der übliche Adressat einer Rangrücktrittsvereinbarung, der Verwaltungsrat, scheide nach der Löschung der Gesellschaft von vornherein aus. 17 - 216 Geschäftsbericht 2024 der Gerichte – Gerichtsentscheide Die erhöhte Beweiskraft komme der Rangrücktrittsvereinbarung gegenüber der Unter- suchungsbehörde zu, wenn diese eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu bewei- sen vermöge (vgl. BGE 122 IV 332 E. 2c). Das Vorlegen einer auf den 31. Dezember 2017 datierten Rangrücktrittsvereinbarung wäre geeignet gewesen, den Beschuldigten im vorgängigen Strafverfahren zu entlasten. Insofern wäre einem solchen Dokument von Seiten der Staatsanwaltschaft ein erhöhtes Vertrauen entgegenzubringen gewe- sen, was dem Beschuldigten einen unrechtmässigen Vorteil verschafft hätte. Der Be- schuldigte habe den objektiven Tatbestand nach Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB erfüllt. Vorliegend habe der Beschuldigte darauf hinzuwirken versucht, dass C. die ihm zuge- sandte Rangrücktrittsvereinbarung unterzeichne. Mit Unterzeichnung dieser Rangrück- trittsvereinbarung hätte sich C. der Urkundenfälschung nach Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht. Da C. jedoch vor Unterzeichnung eine genauere Überprüfung habe vornehmen lassen, habe der zur Urkundenfälschung gehörende Taterfolg nicht eintre- ten können. Folglich sei die Tat im Versuchsstadium geblieben. Der Beschuldigte sei zugelassener Revisionsexperte mit jahrelanger Berufserfahrung. Er habe gewusst, dass beim Versand der E-Mail vom 17. Dezember 2019 das Datum der Rangrücktrittsvereinbarung rund zwei Jahre zurückgelegen habe, und er habe ge- wollt, dass C. diese Vereinbarung unterzeichne. Ebenso habe er beabsichtigt, die Ran- grücktrittsvereinbarung in der Strafuntersuchung vorzulegen, um sich damit einen un- rechtmässigen Vorteil zu verschaffen. Er hätte zumindest wissen müssen, dass durch das Vorweisen einer Rangrücktrittsver- einbarung im laufenden Strafverfahren hätte belegt werden können, per Ende 2017 auf die Benachrichtigung des Richters infolge Überschuldung zu verzichten. Er hätte ein starkes Beweismittel insbesondere gegen den Vorwurf der Misswirtschaft sowie der ordnungswidrigen Führung der Geschäftsbücher und der Unterlassung der Buchfüh- rung in der Hand gehabt. Der Beschuldigte sei gewillt gewesen, ein von C. falsch beur- kundetes Dokument entgegenzunehmen und im laufenden Strafverfahren zu verwen- den, womit der Beschuldigte bereit gewesen sei, den tatbestandsmässigen Erfolg in Kauf zu nehmen. Der Beschuldigte habe zumindest eventualvorsätzlich gehandelt. Demzufolge sei er der versuchten Anstiftung zur Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 StGB i.V.m. Art. 24 Abs. 2 und Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 6. Der Verteidiger von A. (folgend: Berufungskläger) reichte am 11. Mai 2023 die Beru- fungserklärung ein und stellte die Rechtsbegehren, der Beschuldigte sei von den ge- gen ihn erhobenen Vorwürfen der Anstiftung zur Urkundenfälschung sowie der ver- suchten Urkundenfälschung vollumfänglich von Schuld und Strafe freizusprechen. (…) III. 1. 1.1. Dem Berufungskläger wird vorgeworfen, er habe C. am 17. Dezember 2019 aufgefor- dert, die Rangrücktrittsvereinbarung, welche auf den 31. Dezember 2017 datiert war, zu unterzeichnen, um sie in der laufenden Strafuntersuchung als Entlastungsbeweis zu verwenden, was ihm einen unrechtmässigen Vorteil verschafft hätte. Damit habe er sich der versuchten Anstiftung zur Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 StGB i.V.m. Art. 24 Abs. 2 und Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. 18 - 216 Geschäftsbericht 2024 der Gerichte – Gerichtsentscheide 1.2. Es ist unbestritten, dass der Berufungskläger C. am 17. Dezember 2019 eine Ran- grücktrittsvereinbarung per E-Mail hat zukommen lassen, welche auf den 31. Dezem- ber 2017 datiert gewesen war. 1.3. Der Berufungskläger bestreitet jedoch, dass er gewollt habe, dass C. die Version, wel- che er mit E-Mail vom 17. Dezember 2019 an C. zugestellt habe, unterschreibe. 2. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen (Abs. 1), eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzei- chen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt (Abs. 2), eine Ur- kunde dieser Art zur Täuschung gebraucht (Abs. 3), wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 251 Ziff. 1 StGB). Wer jemanden vorsätzlich zu dem von diesem verübten Verbrechen oder Vergehen bestimmt hat, wird nach der Strafandrohung, die auf den Täter Anwendung findet, be- straft (Art. 24 Abs. 1 StGB). Wer jemanden zu einem Verbrechen zu bestimmen ver- sucht, wird wegen Versuchs dieses Verbrechens bestraft (Art. 24 Abs. 2 StGB). Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewon- nenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzung der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für den Beschuldigten günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). 3. 3.1. Der objektive Anstiftungstatbestand ist erfüllt, wenn der Anstifter direkten psychisch- intellektuellen, motivierenden kausalen Einfluss auf die Bildung des Tatentschlusses beim Angestifteten hat (vgl. FORSTER, Strafrecht I, Basler Kommentar, 4. Auflage, 2019, Art. 24 N 12). Als objektives Anstiftungsmittel kommt grundsätzlich jedes motivie- rende Verhalten des Anstifters in Frage, mit welchem der Tatentschluss beim Angestif- teten kausal hervorgerufen wird. Anstiftungsmittel können insbesondere eine konklu- dente Aufforderung, eine motivierende Einladung oder - unter gewissen Umständen - sogar eine blosse Frage des Anstifters sein (vgl. FORSTER, a.a.O., Art. 24 N 16). Führt das motivierende Verhalten nicht zum angestrebten Erfolg, ist versuchte Anstiftung zu prüfen (vgl. FORSTER, a.a.O., Art. 24 N 18). 3.2. Nach Aussagen des Berufungsklägers anlässlich der Berufungsverhandlung habe er mit C. telefoniert und ihn gefragt, ob er eventuell die Rangrücktrittsvereinbarung bei sich habe. Er habe C. zu keinem Zeitpunkt aufgefordert, das Dokument zu unterzeich- nen. Diese Aussage des Berufungsklägers deckt sich mit seiner Aussage an der Hauptverhandlung im vorinstanzlichen Verfahren. Dass er in seiner E-Mail vom 17. De- zember 2019 an C., welchem er die Rangrücktrittsvereinbarung beilegte, nicht mehr erwähnt hat, dass dieser nachschauen solle, ob er das unterzeichnete Dokument bei sich habe, erscheint nachvollziehbar, zumal er dies C. im Vorfeld telefonisch gefragt habe, und sich deshalb in seiner E-Mail vom 17. Dezember 2019 auf: «In der Beilage sende ich Ihnen den erwähnten Rangrücktritt zu. (…).» beschränken durfte. Wohl sagte C. aus, er sei vom Berufungskläger gebeten worden, die Rangrücktrittsver- einbarung zu unterzeichnen. Andererseits sagte er aus, er sei sich sicher, dass der Be- rufungskläger den Rangrücktritt vor Zusendung der E-Mail vom 17. Dezember 2019 nicht erwähnt habe. Die genauen Umstände des vom Berufungskläger anlässlich der Berufungsverhandlung behaupteten, im Vorfeld der E-Mail vom 17. Dezember 2019 geführten Telefonats, an welches sich C. nicht mehr erinnern mag, sind von der Staats- anwaltschaft nicht geklärt worden. Zu Gunsten des Berufungsklägers wird davon 19 - 216 Geschäftsbericht 2024 der Gerichte – Gerichtsentscheide ausgegangen und es ist auch nachvollziehbar und glaubwürdig, dass dieses Telefonat im Vorfeld der E-Mail vom 17. Dezember 2019 stattgefunden hat. So erstaunt, dass C. auf die E-Mail vom 17. Dezember 2019 nicht umgehend reagiert und beim Berufungs- kläger nachgefragt hat, was es mit dieser Rangrücktrittsvereinbarung auf sich habe. C. schrieb einzig tags darauf - am 18. Dezember 2019 - an den Berufungskläger eine sms, er solle ihm ergänzend noch die eingereichte Bilanz der B. AG nebst Kontenblät- tern senden, was der Berufungskläger mit E-Mail vom 19. Dezember 2019 auch erle- digte («In der Beilage sende ich Ihnen die gewünschten Unterlagen»). Da der Beru- fungskläger auf diese E-Mail von C. nicht reagierte, ist es nachvollziehbar, dass C. am 2. Januar 2020 mit einer sms mit «Benötigen sie noch Unterlagen bzw Infos betr dem rangrücktritt?» nachfragte, um sich zu vergewissern, ob C. nun alle von ihm gewünsch- ten Unterlagen erhalten hätte und ob er betreffend der Rangrücktrittserklärung weiteren Informationsbedarf habe. C. antwortete dem Berufungskläger mit sms vom 10. Januar 2020, er sei erst aus den Ferien zurück, er habe die Unterlagen seinem Treuhänder zur Bearbeitung übergeben und frage am Montag bei diesem nach – weitere Infos zum Rangrücktritt forderte er hingegen nicht ein. Die Aussagen von C. enthalten somit gewisse Widersprüche, wogegen die Aussagen des Berufungsklägers stringent und konsequent sind. Eine konkludente Aufforderung zur Unterzeichnung des zugeschickten Dokuments kann somit nicht konstruiert wer- den. Zu Gunsten des Berufungsklägers ist zudem davon auszugehen, dass es sich bei der digitalen Version, welche der Berufungskläger der E-Mail vom 17. Dezember 2019 bei- legte, nicht um eine nachträglich angefertigte, rückdatierte Rangrücktrittsvereinbarung handelt. Auch hat der Berufungskläger dem Gericht gegenüber glaubwürdig versichert, dass er nicht mehr nachvollziehen und unmöglich sagen könne, wer von seinem Team das Datum vom 31. Dezember 2017 eingesetzt bzw. das Dokument aufgesetzt habe. Solche Dokumente wie Rangrücktrittserklärungen würden seine Mitarbeiter erstellen, da es sich dabei um Standardprozesse handle und er nicht jedes Dokument, welches bei ihnen auf dem Server liege, explizit prüfe. Heute würden sie sicherstellen, dass Do- kumente, welche an Kunden zur Unterschrift zugeschickt würden, auch wieder bei ihnen eingingen. Es kann somit durchaus sein, dass der Berufungskläger die Ran- grücktrittsvereinbarung bereits im Zusammenhang mit seinem Aktienverkauf an C. Ende 2017 zugestellt hat. 3.3. Es bestehen damit Zweifel am Anklagesachverhalt bzw. der Beweis ist nicht erbracht, dass der Berufungskläger C. zur Unterzeichnung der mit E-Mail vom 17. Dezember 2019 zugesandten Rangrücktrittsvereinbarung aufgefordert und damit versucht haben soll, ihn zur Fälschung einer Urkunde anzustiften. Ob letztlich der objektive Tatbestand der versuchten Anstiftung zur Urkundenfälschung erfüllt ist, kann mit Blick auf den sub- jektiven Tatbestand offenbleiben. 4. 4.1. Der Vorsatz des Anstifters bezieht sich zum einen auf die Herbeiführung des Tatent- schlusses und zum andern auf die Ausführung der Tat durch den Angestifteten (sog. Doppelvorsatz). Subjektiv muss der Anstifter wenigstens mit dem Eventualvorsatz han- deln, in der von ihm angegangenen Person den Entschluss zur Verübung einer strafba- ren Handlung hervorzurufen (vgl. BGE 128 IV 15 E. 2a). Er muss zumindest in Kauf nehmen, dass infolge seines Verhaltens der Angestiftete eine Handlung begeht, wel- che die objektiven und subjektiven Merkmale eines bestimmten Straftatbestands erfüllt. Wer einen anderen nur fahrlässig, zum Beispiel durch unbedachte Äusserungen, zur Tatbegehung veranlasst, ist nicht wegen Anstiftung strafbar (vgl. BGE 105 IV 333; BGE 127 IV 122 E. 1; Nydegger, StGB Annotierter Kommentar, 2020, Art. 24 N 8; Forster, a.a.O., Art. 24 N 5). Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist 20 - 216 Geschäftsbericht 2024 der Gerichte – Gerichtsentscheide Eventualvorsatz gegeben, wenn der Täter mit der Tatbestandsverwirklichung rechnet, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt und sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein. Der eventualvorsätzlich han- delnde Täter nimmt den Eintritt des als möglich erkannten Erfolgs ernst, rechnet mit ihm und findet sich mit ihm ab. Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in diesem Sinne in Kauf genommen hat, muss der Richter - bei Fehlen eines Geständnisses des Beschuldigten - aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorg- faltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen. Der Richter darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünf- tigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (vgl. BGE 147 IV 439 E. 7.3.1). 4.2. Der Berufungskläger sagte anlässlich der Hauptverhandlung aus, dass er sich mit Er- halt des Strafbefehls plötzlich mit einem Strafverfahren konfrontiert gesehen habe, wo- raufhin er sich einen Verteidiger zugezogen habe. In einem Telefon habe ihm dieser gesagt, der Staatsanwalt wolle nicht einstellen, sondern weitermachen, weshalb er sei- nem Verteidiger diverse Unterlagen habe besorgen sollen, was er auch getan habe. Er habe den Rangrücktritt im Büro gesucht, aber nicht gefunden. Auf dem Server habe er geschaut, ob irgendwo eine Rangrücktrittserklärung vorhanden sei. Da er die von C. unterzeichnete, auf 31. Dezember 2017 datierte Erklärung nicht gefunden habe, habe er mit C. telefoniert. Er habe ihm gesagt, mit der B. AG sei irgendetwas los, er könne dies auch nicht einschätzen und ob er eventuell diesen Rangrücktritt bei sich habe. Er habe ihm das Exemplar, welches er auf seinem Server gehabt habe, durch Zustellung via E-Mail in Aussicht gestellt, da seine Mandanten in der Regel nicht wüssten, was ein Rangrücktritt sei. Das sei zudem ein absoluter Standardvorgang, dass einem Mandan- ten ein Dokument via E-Mail zugestellt werde. Es wäre ihm nicht im Traum in den Sinn gekommen, dass er damit eine strafbare Handlung gemacht hätte. Hätte er gewollt, dass C. dies unterzeichne, hätte er ihn ins Büro bestellt und ihm gesagt, er solle unter- zeichnen. Er habe ihn zu keinem Zeitpunkt aufgefordert, das Dokument zu unterzeich- nen. Das sei nicht seine Absicht gewesen. Seine Absicht sei es gewesen, ihm zu erklä- ren, er solle nachschauen, ob er dieses Dokument irgendwo unterzeichnet habe. C. könne sich an das Telefonat im Vorfeld der E-Mail vom 17. Dezember 2019 nicht mehr erinnern und es frage sich, wie C. sich dann erinnern solle, dass er ihn gebeten haben solle, die Rangrücktrittsvereinbarung zu unterzeichnen. Er selbst hätte keinen Nutzen von einer Urkundenfälschung gehabt. Die Staatsanwaltschaft hätte ein Dokument, wel- ches das Datum vom 31. Dezember 2017 (Silvester und somit Feiertag) enthalte, als ein Abschluss noch gar nicht habe erstellt werden können, von vornherein hinterfragt, zumal es unmöglich sei, dass er ein solches Dokument in den Prozess eingebracht hätte. Das sei so offensichtlich falsch. Wenn er ein Dokument hätte fälschen wollen, hätte er z.B. 16. Mai 2018 geschrieben, aber sicher nicht 31. Dezember 2017, bei wel- chem jeder durchschnittlich Begabte mit Wirtschaftswissen ausgestattete Mensch wisse, dass dies unmöglich sein könne. Wenn er eine kriminelle Handlung habe ma- chen wollen, hätte er es gescheiter gemacht. Diese Aussagen des Berufungsklägers sind glaubhaft. Auch dass der Berufungskläger am 17. Dezember 2019 wirklich der Auffassung gewesen war, dass er C. bereits im Rahmen des Aktienverkaufs Ende 2017 die Rangrücktrittsvereinbarung zugestellt habe, erweist sich aufgrund der sich in seinem elektronischen Dossier vorgefundenen Datei der vorbereiteten Vereinbarung zumindest plausibel. Dass er auch dieses Doku- ment zu den Unterlagen, welche er seinem Verteidiger zur Verfügung stellen wollte, 21 - 216 Geschäftsbericht 2024 der Gerichte – Gerichtsentscheide zählte, ist nachvollziehbar. In der Strafuntersuchung ist nicht abgeklärt worden, wel- ches Format die der E-Mail vom 17. Dezember 2023 angehängten Rangrücktrittserklä- rung (Word- oder PDF-Datei) besass und allenfalls wann dieses erstellt worden ist. Diese Erkenntnisse hätten allenfalls Rückschlüsse auf die Frage, ob eine Zustellung der Rangrücktrittsvereinbarung bereits im Zusammenhang mit dem Aktienverkauf des Berufungsklägers an C. Ende 2017 erfolgt war, zugelassen. Es ist zudem nicht erkenn- bar, worin er sich mit der Rangrücktrittsvereinbarung im Strafverfahren hätte entlasten können bzw. worin sein unrechtmässige Vorteil bestanden hätte und worin die Beweg- gründe für die Anstiftung gelegen wären. C. hat den Mantel der inaktiven B. AG mit Ak- tiven von CHF 426.60 per 31. Dezember 2017 bzw. CHF 1'466.95 per 30. September 2017 und Passiven (Kontokorrent Aktionär) von CHF 7'051.75, die er mit dem Kaufver- trag vom 22. November 2017 übernommen hat, erworben. Gemäss Gutachten der D. AG vom 23. November 2020 hatte die B. AG keine Fremdschulden bzw. keine Dritt- gläubiger, so dass kein Schaden gegenüber Dritten entstanden ist. Auch glich der Be- rufungskläger innert weniger Tage nach seiner Demission vom 25. Januar 2019, näm- lich am 31. Januar 2019, den Negativsaldo der B. AG von CHF 1'350.00 bei der UBS über seine Firma E. AG aus. Zu jenem Zeitpunkt war weder das Verfahren wegen Or- ganisationmängeln noch das Strafverfahren eingeleitet. Welchen Nutzen die Rangrück- trittserklärung für den Berufungskläger im Strafverfahren gehabt hätte, obwohl es keine Gläubiger gegeben hat, hinter deren Forderungen C. mit seinem Aktionärsdarlehen zu- rückgetreten wäre, ist nicht erkennbar. So ist der Rangrücktritt an sich kein eigentliches Sanierungsmittel, da die Forderungen bestehen bleiben. Der Gesellschaft fliessen keine flüssigen Mittel oder Eigenkapital zu. Die Forderung ist weiterhin als Passivum zu bilanzieren (vgl. VON DER CRONE, Aktienrecht, 2. Auflage, 2020, N 2026 f.). 4.3. Somit kann weder aufgrund der Umstände geschlossen werden noch besteht akten- kundig ein Indiz, dass der Berufungskläger wirklich gewollt oder zumindest in Kauf ge- nommen hat, dass C. die Rangrücktrittsvereinbarung, welche er ihm mit E-Mail vom 17. Dezember 2019 zugestellt hat, unterzeichnet. Es liegen nicht zu unterdrückende Zweifel an der Schuld des Berufungsklägers vor und es ist folglich zugunsten des Be- rufungsklägers anzunehmen, dass er bei C. einzig nachgefragt hat, ob er noch über das Original oder eine Kopie der von ihm bereits Ende 2017 bzw. Anfangs 2018 allen- falls unterzeichneten Rangrücktrittsvereinbarung verfüge und er ihm diese zustellen könnte. Der Berufungskläger ist in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo frei- zusprechen. 5. Die Berufung ist folglich gutzuheissen. Das Urteil ES 12-2022 des Präsidenten des Be- zirksgerichts Appenzell I.Rh. vom 23. März 2023 ist aufzuheben und der Berufungsklä- ger ist vom Vorwurf der versuchten Urkundenfälschung und der Anstiftung zur versuch- ten Urkundenfälschung, begangen am 17. Dezember 2019, freizusprechen. (…) Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Entscheid KE 15-2023 vom 9. November 2023 22 - 216 Geschäftsbericht 2024 der Gerichte – Gerichtsentscheide 3. IVG-Beschwerde (Prüfung einer Neuanmeldung) Der Beschwerdeführer konnte mit dem eingereichten ärztlichen Bericht keine relevante Ver- schlechterung seines Gesundheitszustands mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit glaub- haft machen, weshalb die IV-Stelle zurecht die Neuanmeldung nicht prüfte und nicht auf sein Rentenbegehren eintrat (Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV). Erwägungen: I. 1. A., geboren am (…) 1978, meldete sich am 8. Februar 2019 erstmals wegen eines Bandscheibenvorfalls mit nachfolgender Operation und Depression zum Bezug von IV- Leistungen an. Mit Verfügung 24. November 2021 wies die IV-Stelle des Kantons Appenzell I.Rh. das Rentenbegehren ab. Gemäss Gutachten der MEDAS Bern sei A. eine volle Arbeitsfä- higkeit ab Weihnachten 2017 attestiert worden. Es sei keine Invalidität ausgewiesen und deshalb könne auch keine Rente ausgerichtet werden. 2. Am 25. Januar 2022 reichte A. ein neues Gesuch zum Bezug von IV-Leistungen we- gen mehreren Bandscheibenvorfällen und Depression ein. Mit Verfügung vom 25. März 2022 trat die IV-Stelle des Kantons Appenzell I.Rh. auf das Leistungsbegehren nicht ein. So habe er keine Unterlagen eingereicht, weshalb die Prüfung der Aktenlage keine Veränderung der Verhältnisse gezeigt habe. 3. Am 9. September 2022 reichte A. ein weiteres Gesuch zum Bezug von IV-Leistungen wegen Depression, Angststörung, Panikstörung, Schlafstörung und Bandscheibenvor- fall (2018) ein. Auf dieses Gesuch trat die IV-Stelle des Kantons Appenzell I.Rh. mit Verfügung vom 3. November 2022 nicht ein. So habe er auch dieses Mal keine Unterlagen eingereicht, weshalb die Prüfung der Aktenlage auch diesmal keine Veränderung der Verhältnisse gezeigt habe. 4. Am 24. Januar 2023 meldete sich A. erneut bei der IV-Stelle des Kantons Appenzell I.Rh. wegen Depression und Bandscheibenvorfall (Operation am 25. September 2017) für IV-Leistungen an. 5. Mit Vorbescheid vom 30. Januar 2023 teilte die IV-Stelle des Kantons Appenzell I.Rh. A. mit, dass auf das neue Leistungsbegehren nicht eingetreten werde. 6. Am 16. Februar 2023 reichte A. gegen den Vorbescheid vom 30. Januar 2023 Rekurs (recte: Einwand) ein, da er immer noch sehr depressiv, antriebslos und hoffnungslos sei. Ausserdem habe er Schmerzen im Rücken und in der rechten Schulter. 7. Der Rechtsvertreter von A. reichte mit Schreiben vom 2. Mai 2023 den Bericht von Dr. med. B., Facharzt für Psychiatrie, vom 27. April 2023 ein. 23 - 216 Geschäftsbericht 2024 der Gerichte – Gerichtsentscheide 8. Die IV-Stelle des Kantons Appenzell I.Rh. trat mit Verfügung vom 11. Juli 2023 auf das Leistungsbegehren von A. nicht ein. So habe die Prüfung der eingereichten Unterlagen ergeben, dass keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes von A. glaubhaft ge- macht worden sei. 9. Gegen diese Verfügung reichte der Rechtsvertreter von A. (folgend: Beschwerdefüh- rer) am 1. September 2023 beim Kantonsgericht, Abteilung Verwaltungsgericht, Be- schwerde ein und stellte die Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei vollum- fänglich aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, auf die Neuan- meldung des Beschwerdeführers vom 24. Januar 2023 einzutreten, die notwendigen Abklärungen vorzunehmen respektive zu veranlassen und in der Folge in der Sache materiell zu entscheiden. (…) III. 1. Vorliegend ist strittig und zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf das Rentenbegehren des Beschwerdeführers vom 24. Januar 2023 eingetreten ist. 2. 2.1. Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn glaubhaft gemacht wird, dass sich der Grad der In- validität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV). 2.2. Bezogen auf das Eintreten auf eine Neuanmeldung ist ein bestimmter Wahrscheinlich- keitsnachweis massgebend, wobei ein besonders tiefer Wahrscheinlichkeitsgrad, das Glaubhaftmachen, gilt (vgl. KIESER, Kommentar ATSG, 4. Auflage, 2020, Art. 17 N 17). Die Eintretensvoraussetzung des Glaubhaftmachens soll verhindern, dass sich die Ver- waltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden, Rentengesuchen befassen muss (vgl. BGE 133 V 108 E. 5.3.1). Zur Glaubhaftmachung genügt es, dass für das Vorhanden- sein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhalts-punkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen las- sen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_635/2015 vom 16. Oktober 2015 E. 2.2). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsun- fähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt per se, um auf einen veränderten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist vielmehr eine veränderte Befundlage (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_154/2020 vom 16. Juni 2020 E. 4.3.2.). Entscheidend ist, ob konkrete Befunde be- nannt werden können, die hinzugekommen sind bzw. sich verstärkt haben und deren Auswirkungen so bedeutsam sind, dass die Veränderung als geeignet erscheint, den Rentenanspruch zu verändern. Bewegt sich die Veränderung im Rahmen des vorbe- stehenden Zustandes, muss sich eine medizinische Beurteilung, welche von einer früheren Einschätzung abweicht, hinreichend darüber aussprechen, inwiefern eine ef- fektive Veränderung des Gesundheitszustandes stattgefunden hat (vgl. FLÜCKIGER, Basler Kommentar ATSG, 2020, Art. 17 N 38). Eine anspruchserhebliche Änderung 24 - 216 Geschäftsbericht 2024 der Gerichte – Gerichtsentscheide kann auch dann gegeben sein, wenn sich ein Leiden bei im Wesentlichen gleichblei- bender Diagnose in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähig- keit verändert hat, wie dies etwa bei der Chronifizierung einer psychischen Störung zu- treffen kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_683/2016 vom 30. März 2017 E. 4.1.1). Es ist in erster Linie Sache der versicherten Person, mit der Neuanmeldung substanzi- elle Anhaltspunkte für eine allfällige neue Prüfung des Leistungsanspruchs darzulegen. Der versicherten Person kommt somit ausnahmsweise eine Beweisführungslast zu. Wenn einer Neuanmeldung zwar ärztliche Berichte beigelegt werden, diese indessen so wenig substantiiert sind, dass sich eine neue Prüfung nur aufgrund weiterer Er- kenntnisse allenfalls rechtfertigen würde, ist die IV-Stelle zur Nachforderung weiterer Angaben nur, aber immerhin dann verpflichtet, wenn den – für sich allein genommen nicht Glaubhaftigkeit begründenden – Arztberichten konkrete Hinweise entnommen werden können, wonach möglicherweise eine mit weiteren Erhebungen erstellbare rechtserhebliche Änderung vorliegt (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2.5; Urteil des Bundesge- richts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.1). 2.3. Die zeitliche Vergleichsbasis für die Frage, ob eine rentenrelevante Veränderung des Sachverhalts glaubhaft ist, bildet der Zeitpunkt der letzten umfassenden materiellen Prüfung. Der Vergleichszeitraum erstreckt sich grundsätzlich bis zur Prüfung und Beur- teilung des Gesuchs, d.h. bis zum Erlass der Verfügung betreffend die Neuanmeldung. Für die beschwerdeweise Überprüfung einer Nichteintretensverfügung ist somit der Sachverhalt, wie er sich der Verwaltung bot, respektive die Aktenlage bei Erlass dieser Verfügung massgeblich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_635/2015 vom 16. Oktober 2015 E. 2.1; BGE 130 V 64 E. 3; FLÜCKIGER, a.a.O., Art. 17 N 20 ff., 78; BGE 130 V 64 E. 5.2.5). Es ist somit zu prüfen, ob zwischen 24. November 2021 (Datum der die Rente abwei- senden Verfügung und somit letzten materiellen Prüfung) und 11. Juli 2023 (Datum der angefochtenen Verfügung) eine rentenrelevante Veränderung des Gesundheitszu- stands des Beschwerdeführers glaubhaft ist. 3. 3.1. Im MEDAS-Gutachten vom 19. Juli 2021 über die Untersuchungen des Beschwerde- führers vom Januar 2021, auf welches sich die Beschwerdegegnerin bei ihrer renten- abweisenden Verfügung vom 24. November 2021 im Wesentlichen stützte, wurde er- wähnt, dass in psychiatrischer Hinsicht keine Hinweise für eine aktuelle signifikante de- pressive Symptomatik bestünden. Es zeige sich, dass zu keinem der vom Versicherten angegebenen Medikamente, weder zu Analgetika noch zu Psychopharmaka, in dessen Blut ein Substanznachweis gelinge. Dies stehe in eindeutigem Widerspruch zu den An- gaben im Rahmen des allgemeininternistischen Gutachtens, dass er täglich Olanzapin 5-5-0, Trimipramin 100 mg zum Schlafen, Escitalopram morgens, Oxycodon 5/2,52 mal einen, Pregabalin 150 mg abends, Lodine 600 mg 2 x 1 Tablette, Minalgin 4 x 1 Tab- lette, Dafalgan 1 g 2 x 1 Tablette am Tag regelmässig einnehme. Es würden sich somit erhebliche Inkonsistenzen im Hinblick auf die anamnestischen Angaben des Versicher- ten ergeben. Es erscheine möglich, dass vorübergehend eine leichte depressive Epi- sode bestanden habe. Jedoch werde der aktenkundige Verlauf auch von erheblichen Inkonsistenzen überlagert, weshalb die Bewertung des Psychiaters med. prakt. B. mit Annahme einer gänzlichen Arbeitsunfähigkeit, zuletzt noch im Juli 2020 so attestiert, 25 - 216 Geschäftsbericht 2024 der Gerichte – Gerichtsentscheide nicht nachvollzogen werden könnte. Die Angaben im Bericht med. prakt. B. zuletzt vom Juli 2020 einer nun sogar schweren depressiven Episode mit Angabe eines rezidivie- renden Verlaufs seien nicht nachvollziehbar, ausweislich der aktuellen klinischen Be- fundlage (keine depressive Symptomatik objektivierbar) und obgleich der Versicherte keine Medikation einzunehmen scheine. Die Bewertung von med. prakt. B. würde ver- sicherungsfremde Einflussfaktoren offensichtlich ungenügend abgrenzen, insbeson- dere gehe aus den Akten auch z.B. zu keinem Zeitpunkt eine Kontrolle der Medika- mentenspiegel oder anderer Validierungsmassnahmen hervor. Relevante Einschrän- kungen der psychischen Funktionen und Fähigkeiten könnten nicht belegt werden. Hin- weise für eine arbeitsrelevante Störung der Persönlichkeitsentwicklung bestünden nicht. Bei der Befragung des Versicherten habe dieser angegeben, die Trennungssitu- ation von seiner Ehefrau und die Konflikte der Ehefrau mit seiner Tochter seien die Gründe, warum er den Psychiater Dr. B. aufgesucht habe. Der Versicherte berichte, dass die psychischen Probleme abhängig von äusseren Faktoren seien. Er versuche, sich abzulenken, was mit der Arbeit auch gelinge. Selbst wenn man gemäss den Anga- ben im psychiatrischen Bericht vom 2/2019 noch von einer damaligen depressiven Epi- sode ausgehen würde, so sei es in der Zwischenzeit beim Versicherten zu einer deutli- chen Verbesserung der Beschwerdesymptomatik gemäss aktuellem klinischem Befund gekommen, obwohl keine Medikamenteneinnahme belegt werden könne. Die Integrati- onsmassnahmen seien durch das Verhalten des Versicherten offensichtlich unwirksam gemacht worden. Diese Verhaltensauffälligkeiten seien nicht durch das psychiatrische Störungsbild erklärbar. Die vom behandelnden Psychiater angegebene Schwere der psychischen Symptomatik finde kein Korrelat in der Behandlungsaktivität, wie die nicht detektierbaren Wirkstoffspiegel der Psychopharmaka als auch der Schmerzmittel bele- gen würden. Ohne offensichtliche Notwendigkeit zur Einnahme von Analgetika wäre aber auch ein solcher schwerer Schmerz, der Grundlage für die vermeintlich schwere depressive Symptomatik sein solle, wie der behandelnde Psychiater angenommen habe, nicht nachvollziehbar. Aus rein psychiatrischer Sicht bestehe aktuell und retro- spektiv eine volle Arbeitsfähigkeit sowohl in der angestammten sowie in einer ange- passten beruflichen Tätigkeit. Die auffälligen Inkonsistenzen, die im Schlussbericht der beruflichen Integration vom April 2020 zu entnehmen seien, scheine der Psychiater B. nicht gekannt zu haben, zumindest gehe auch nicht aus seinen Berichten eine differen- zierte Abgrenzung solcher versicherungsfremder Einflussfaktoren hervor. Eine Über- prüfung zumindest der Medikamentencompliance fehle ebenfalls oder gehe mindes- tens aus den Akten nicht hervor. Auch schildere der Versicherte aktuell vorrangig seine psychosozialen Probleme und Auseinandersetzungen mit seiner Ehefrau. Auffällig sei auch, dass diese Partnerschaftskonflikte Grund gewesen sein sollten für das Aufsu- chen des Psychiaters B., also gar nicht das Rückenleiden. 3.2. Dr. med. B. hält in seinem Sprechstundenbericht vom 27. April 2023, welchen der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers der Beschwerdegegnerin vor Erlass der ange- fochtenen Verfügung eingereicht hat, folgendes fest: Der Patient befinde sich seit Ja- nuar 2019 in seiner ärztlich-psychiatrischen Behandlung. Er stellte die Diagnosen einer schweren rezidivierenden depressiven Störung (F33.2) und einer kombinierten Persön- lichkeitsstörung (F61.0). Der Patient nehme die Medikamente Olanzapin 5 mg, Tri- mipramin 100 mg, Eszitalopram 20 mg und Pantoprazol 20 mg. Die Symptome beim Patienten hätten sich anhaltend verschlechtert und chronifiziert. Die Depression sei deutlich verschlimmert und es bestehe ein ausgeprägtes Morgentief, Antriebslosigkeit und Hoffnungslosigkeit. Trotz stationärer Klinikaufenthalte und ambulanter Therapie sei der jetzige Zustand nicht mehr verbesserungsfähig. Der jetzige psychische Zustand 26 - 216 Geschäftsbericht 2024 der Gerichte – Gerichtsentscheide müsse als Endzustand der Erkrankung bezeichnet werden. Alle medizinischen Mittel seien ausgeschöpft und der Patient werde aller Voraussicht nach nie mehr eine Ar- beitsfähigkeit von wirtschaftlichem Wert erreichen können. 3.3. Diesen Sprechstundenbericht legte die Beschwerdegegnerin vor Erlass ihrer Verfü- gung Dr. med. C., Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, RAD Ost- schweiz, vor und stellte ihr die Frage, ob dieser glaubhaft mache, dass sich seit der ab- lehnenden Verfügung vom 24. November 2021 der Gesundheitszustand des Be- schwerdeführers in erheblicher Weise geändert habe. Dr. med. C. nahm dahingehend Stellung, dass der behandelnde Psychiater im Schreiben vom 27. April 2023 keine di- agnoserelevanten Befunde und Symptome beschreibe, aus denen eine schwere de- pressive Episode abgeleitet werden könne. Die Diagnose einer kombinierten Persön- lichkeitsstörung sei im polydisziplinären MEDAS-Gutachten vom 19. Juli 2021 disku- tiert, aber nicht bestätigt worden. Schmerzen, welche vom Versicherten und von sei- nem Psychiater im MEDAS Gutachten angegeben worden seien, seien im aktuellen Arztbericht nicht vermerkt. Die antidepressive Medikation, die im aktuellen Arztbericht erwähnt werde, unterscheide sich von der Medikation nicht, die im MEDAS-Gutachten erwähnt worden sei. Jedoch bestehe keine schmerzlindernde Medikation. Die Reduk- tion medikamentöser Behandlung bei der Verschlechterung des Zustandes des Versi- cherten erscheine dem RAD nicht nachvollziehbar. Zudem sei der soziale Kontext gar nicht beschrieben. Aus versicherungsmedizinischer Sicht bleibe festzuhalten, dass die von Dr. B. geltend gemachte Zustandsverschlechterung des Versicherten nicht glaub- würdig erscheine. 3.4. Der Beschwerdeführer lässt ausführen, als langjähriger Behandler sei Dr. med. B. auch der soziale Kontext des Beschwerdeführers bekannt. In Kenntnis desselben be- schreibe deshalb Dr. med. B. die Befunde, mit denen die Verschlechterung des Ge- sundheitszustandes des Beschwerdeführers zum Ausdruck komme, nämlich ein aus- geprägtes Morgentief, Antriebslosigkeit und Hoffnungslosigkeit. Ferner lege der behan- delnde Facharzt dar, dass der jetzige Zustand trotz stationärer Klinikaufenthalte und ambulanter Therapie nicht verbesserungsfähig sei. Eine massgebliche Verschlechte- rung des Gesundheitszustandes sei somit zumindest glaubhaft. Der Facharzt Dr. med. B., der die gesundheitlichen Störungen des Beschwerdeführers und auch deren Ent- wicklung bestens kenne, habe gestützt auf die von ihm erhobenen Befunde eine mass- gebliche Verschlechterung des Gesundheitszustands attestiert. Nur weil die Diagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung im MEDAS-Gutachten diskutiert, aber nicht gestellt worden sei, bedeute dies nicht, dass eine Verschlechterung des Gesundheits- zustandes nicht glaubhaft sei. Das gelte auch in Bezug auf die Medikamente. Aus einer allfälligen Reduktion der medikamentösen Behandlung sei möglicherweise zu schlies- sen, dass diese keinen Erfolg zeitigen würde, sodass allenfalls deshalb auf sie verzich- tet worden sei. 3.5. Dem Bericht von Dr. med. B. vom 27. April 2023 kann kein konkreter Hinweis entnom- men werden, wonach möglicherweise eine mit weiteren Erhebungen erstellbare rechts- erhebliche Änderung vorliegen könnte. Seine Ausführungen sind blosse Behauptungen ohne Darlegung, welche objektiven Befunde auf eine erhebliche Verschlechterung seit 24. November 2021, zum Beispiel auf die geltend gemachte Intensivierung und Chroni- fizierung der Beschwerden, schliessen lassen sollten, deren Auswirkungen so bedeut- sam wären, dass die Veränderung als geeignet erscheinen würde, den 27 - 216 Geschäftsbericht 2024 der Gerichte – Gerichtsentscheide Rentenanspruch zu verändern. Er wiederholt einzig die bereits in seinem Bericht vom 14. Juli 2020 gestellte Diagnose einer schweren rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10: F33.2), macht jedoch keine Angaben, inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers, bei welchem anlässlich der ME- DAS-Begutachtung betreffend die psychische Beeinträchtigung keine klinische Befund- lage festgestellt werden konnte, stattgefunden hat. Auch hält Dr. med. B. zu den von ihm aufgeführten stationären Klinikaufenthalten und ambulanten Therapien einzig fest, der jetzige Zustand sei nicht mehr verbesserungsfähig, ohne jedoch anzugeben, wel- che Therapien der Beschwerdeführer in Anspruch genommen hat. Auch bleibt unklar, welche stationären Klinikaufenthalte und ambulanten Therapien überhaupt in den mas- sgebenden Zeitraum von November 2021 bis 11. Juli 2023, somit in rund eineinhalb Jahren, fallen. Insbesondere lässt sein Bericht eine Auseinandersetzung mit den im MEDAS-Gutachten aufgeführten Inkonsistenzen sowie dem gutachterlichen Hinweis, die Bewertung von Dr. med. B. würde versicherungsfremde Einflussfaktoren offensicht- lich ungenügend abgrenzen und die von ihm angegebene Schwere der psychischen Symptomatik finde kein Korrelat in der Behandlungsaktivität, vermissen. Er legt seinem Bericht keinen aktuellen Medikamentenspiegel des Beschwerdeführers bei, welcher belegen könnte, dass der Beschwerdeführer im Gegensatz zum Zeitpunkt der Begut- achtung die angegebenen Medikamente aktuell auch einnehme. Er macht auch keine differenzierten Angaben darüber, inwiefern keine versicherungsfremden Einflussfakto- ren wie unter anderem Beziehungskonflikte mehr bestehen würden. Im Weiteren führt er, im Gegensatz zu seinen früheren Berichten vom 28. Februar 2019 und 14. Juli 2020, keine physischen Schmerzen des Beschwerdeführers und entsprechend bei der Medikation auch keine Schmerzmittel mehr an. Dennoch erklärt er nicht, weshalb die schwergradige depressive Symptomatik (lCD-10: F33.2), welche er noch in seinem Be- richt vom 14. Juli 2020 als Resultat der ausgeprägten Schmerzsymptomatik vor allem im Lendenwirbel-, Brustwirbel und Halswirbelbereich sowie der Kopfschmerzsympto- matik mit migräneartigen Symptomen bezeichnete, trotzdem zugenommen haben sollte. Die Feststellung von Dr. med. B., der Beschwerdeführer könne aller Voraussicht nach nie mehr eine Arbeitsfähigkeit von wirtschaftlichem Wert erreichen, weicht zu sei- ner Einschätzung im Bericht vom 14. Juli 2020 ab, wonach eine Genesung der Rü- ckensymptomatik abgewartet werde müsse, um mit einer 50%-igen Wiedereingliede- rung des Beschwerdeführers ins Berufsleben zu beginnen. Eine Begründung dieser abweichenden aktuellen Einschätzung nimmt Dr. med. B. ebenfalls nicht vor. Schliess- lich erscheint äusserst fraglich, weshalb der psychische Zustand des 44-jährigen Be- schwerdeführers wie von Dr. med. B. eingeschätzt, jedoch nicht begründet, einen End- zustand erreicht haben und nicht mehr verbesserungsfähig sein solle. Der Bericht von Dr. med. B. vom 23. April 2023 ist somit nicht geeignet, eine veränderte Befundlage glaubhaft zu machen. 3.6. Es gelingt dem Beschwerdeführer somit nicht, mit dem eingereichten ärztlichen Bericht von Dr. med. B. vom 27. April 2023 eine relevante Verschlechterung seines Gesund- heitszustands mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit seit der Verfügung vom 24. November 2021 glaubhaft zu machen. Es ist so- mit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin nicht auf das Leistungsbe- gehren des Beschwerdeführers vom 24. Januar 2023 eingetreten ist. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. (…) 28 - 216 Geschäftsbericht 2024 der Gerichte – Gerichtsentscheide Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Verwaltungsgericht, Entscheid V 14-2023 vom 18. Juni 2024 29 - 216 Geschäftsbericht 2024 der Gerichte – Gerichtsentscheide 4. IVG-Beschwerde Dem PMEDA-Gutachten, auf welches sich die IV-Stelle bei ihrem Entscheid, die IV-Rente aufzuheben, abstützte, kommt kein voller Beweiswert zu, zumal diverse Zweifel an dessen Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Art. 44 ATSG). Erwägungen: I. 1. A., geboren 1963, war von 1985 bis 2009 als Weberin bei der B. AG in Heiden und da- nach als Taxichauffeurin bei der C. AG mit einem Pensum von 28 bis 30 Stunden pro Woche bis 14. Dezember 2017 tätig. Sie meldete sich erstmals am 28. März 2008 wegen Rückenbeschwerden (Versteifung des 5., 6. und 7. Halswirbels) für berufliche Integration bzw. Rente bei der IV-Stelle des Kantons Appenzell I.Rh. an. Mit Verfügung vom 1. Mai 2009 der IV-Stelle des Kantons Appenzell I.Rh. wurden die beruflichen Massnahmen rentenausschliessend abgeschlossen. 2. Am 22. Februar 2018 meldete sich A. bei der IV-Stelle des Kantons Appenzell I.Rh. er- neut für berufliche Integration bzw. Rente wegen Rückenbeschwerden (Wirbelsäule, LWS) an. 3. Im Rahmen der von der IV-Stelle des Kantons Appenzell I.Rh. am 11. Dezember 2020 verfügten Integrationsmassnahmen absolvierte A. vom 1. Dezember 2020 bis 28. Feb- ruar 2021 in der obvita, Berufliche Integration, St.Gallen, ein Belastbarkeitstraining. Ge- mäss Schlussbericht der obvita vom 5. März 2021 über dieses Belastbarkeitstraining sei die körperliche Belastbarkeit und Stabilität während der Massnahme als instabil wahrgenommen worden. A. schien sich sehr zu bemühen. Dennoch habe sie, unab- hängig von der Tätigkeit, grosse Schmerzen geäussert. Sie habe berichtet, dass sie schnell an ihre körperliche Grenze gestossen sei. Sie sei als sehr motivierte, teamfä- hige und zuverlässige Person wahrgenommen worden. Die ihr übertragenen Arbeiten habe sie überaus selbständig und sorgfältig erledigt. Körperlich nicht beanspruchende und sehr einfache Tätigkeiten habe sie qualitativ gut und in einem guten Tempo erfüllt. Trotz vermehrter Lockerungspausen schien sie gegen Ende ihrer Schichten sichtlich Mühe und Schmerzen zu haben. Während des bisherigen Verlaufs habe sich gezeigt, dass ein Pensum von mehr als zwei Stunden an vier Tagen pro Woche für A. nicht um- setzbar sei. Aufgrund des geringen Pensums und der stark eingeschränkten, körperli- chen Belastbarkeit und Mobilität werde eine Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt als erschwert eingeschätzt. Deshalb und aufgrund des Wunsches von A., auch weiter- hin etwas tun zu wollen/können, sei ihr die Möglichkeit geboten worden, nach einer Pause von einem Monat in die obvita zurückzukehren und in der Tagesstruktur ohne Lohn in der Hygiene zu starten. Das Pensum würde zwei Stunden an drei Tagen betra- gen. Die Anstellung bestünde vorerst bis zur Klärung des Rentenanspruches. 4. Am 30. August 2021 wurde A. erneut von Dr. med. D., Neurochirurg Hirslanden Ost- schweiz, St.Gallen, am Rücken operiert. Anschliessend war sie vom 8. September bis 5. Oktober 2021 in der Rehaklinik Dussnang zur stationären Rehabilitation. 30 - 216 Geschäftsbericht 2024 der Gerichte – Gerichtsentscheide 5. Die IV-Stelle des Kantons Appenzell I.Rh. erteilte am 8. März 2022 der PMEDA AG den Auftrag für ein polydisziplinäres Gutachten. 6. Die PMEDA AG reichte der IV-Stelle des Kantons Appenzell I.Rh. am 18. Juli 2022 das polydisziplinäre medizinische Gutachten ein. A. wurde am 27. April 2022 von 10:30 bis 12:00 Uhr orthopädisch und von 12:30 bis 14:00 Uhr internistisch, am 29. April 2022 von 09:00 bis 10:30 Uhr neurologisch und am 14. Mai 2022 von 10:30 bis 12:00 Uhr psychiatrisch untersucht. Zudem wurde am 14. Mai 2022 ein EKG- und Laborbefund sowie am 2. Mai 2022 ein CT-Befund HWS und LWS sowie ein MRI-Befund Knie rechts erhoben. In der interdisziplinären Gesamtbeurteilung wurden folgende Diagnosen ohne dauer- haften Einfluss auf die Belastbarkeit gestellt: metabolisches Syndrom (Adipositas WHO Grad III, Diabetes mellitus Typ II, entgleiste Hypertonie, mit leichtgradiger hypertensi- ver Herzkrankheit, Dyslipidämie) und Hepatopathie. Mit Einfluss auf die Belastbarkeit in der angestammten Tätigkeit wurden folgende Diagnosen gestellt: Status nach Halswir- belsäulenoperation 02/2008 und 09/2014, ohne nervale Residuen, Status nach Len- denwirbelsäulenoperation 03/2018 und 08/2021, mit residueller Affektion der Nerven- wurzeln L4, L5 und S1 rechts, diabetische Polyneuropathie, Status nach 2-maliger lum- baler Spondylodese LWK2-SWK1 (2018/2021), Status nach 2-maliger zervikaler Fusi- onsoperation (2008/2014), Status nach vorderer Kreuzbandplastik, Innenbandrefixation und Innenmeniskusteilresektion rechts (2003), Valgusgonarthrose rechts mit Bewe- gungseinschränkung und Valgusgonarthrose links. Zudem wurde festgehalten, das spi- nale Defektsyndrom bei Status nach multiplen Eingriffen, die Polyneuropathie und die Kniegelenksdefekte seien mit der angestammten Tätigkeit einer Taxifahrerin gesamt- haft nicht vereinbar. Die Indikatorenprüfung zeige eine erhaltene Alltagskompetenz, so- ziale Integration und Aktivität, was die Annahme einer Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten stütze. Die angestammte Tätigkeit einer Taxifahrerin werde zumeist als er- loschen angesehen (spätestens seit 2018). Für angepasste Tätigkeiten würden keine definitiven Bewertungen vorliegen, zuletzt sei eine Arbeitsfähigkeit in angepassten Tä- tigkeiten von 50% für möglich gehalten und unter den Vorbehalt einer definitiven Klä- rung gestellt worden. Hinsichtlich angepasster Arbeiten liessen die hier erhobenen Be- funde und die Indikatoren jedoch eine Belastbarkeit zu, die zudem durch eine Ge- wichtsreduktion stabilisiert werden könne. Eine Mitarbeit der Versicherten bei einer Ge- wichtsreduktion sei medizinisch gut zumutbar, stehe in ihrem Gesundheitsinteresse und dürfe auch als Mass des subjektiven Leidensdrucks verstanden werden. Gesund- heitsstörungen, die eine Einschränkung der Belastbarkeit in wechselbelastenden, kör- perlich leichten Tätigkeiten in einem Pensum von 9 Stunden arbeitstäglich bedingen würden, seien hier nicht anhand objektiver Befunde zu erheben gewesen. Die Arbeits- fähigkeit in angepasster Tätigkeit werde auf 100% seit Beendigung der Rehabilitation in 2021 geschätzt. Dr. med. E. hielt in seinem allgemein-internistischen Teil-Gutachten fest, A. habe be- richtet, dass seit Juni 2021 nach längerem Sitzen (zwei Stunden) lumbale Rücken- schmerzen auftreten würden. Vor allem ausserhalb der Wohnung sei sie auf einen Rollstuhl angewiesen. Der Gutachter beobachtete eine uneingeschränkte Kooperation der Versicherten. Es präsentiere sich eine 58-jährige Frau in gutem Allgemein- und adi- pösem Ernährungszustand. Das Erscheinungsbild sei gepflegt. Das Treppaufsteigen in den 2. Stock sei aufgrund der Geheinschränkung nicht möglich, die Versicherte 31 - 216 Geschäftsbericht 2024 der Gerichte – Gerichtsentscheide bewege sich im Rollstuhl. Während der gesamten Untersuchung bestehe kein wesent- lich schmerzgeplagter Eindruck, kein Schonsitz und keine Schonhaltung. Der Medika- mentenspiegel von Metamizol sei nachweisbar. Die Versicherte berichte, sie könne nur zwei Minuten stehen, das Gehen sei mit Hilfsmittel (Rollator) lediglich 50 Meter am Stück möglich. Für die geklagten Beschwerden der Versicherten würden sich in der ak- tuellen Untersuchung insgesamt keine internistischen Ursachen finden. Die Aktenda- ten, Anamnese, Befunde sowie hiesigen Zusatzuntersuchungen würden im Fachgebiet Innere Medizin die Diagnosen Adipositas, Diabetes mellitus, entgleiste Hypertonie mit leichtgradiger hypertensiver Herzkrankheit, Hepathopathie sowie Dyslipidämie begrün- den. Hieraus resultierten aus internistischer Sicht keine namhaften Einschränkungen der Belastbarkeit in einer Arbeitstätigkeit. Die Behandlung der internistischen Erkran- kungen (Adipositas, Diabetes mellitus, Hypertonie) sei zudem nicht als ausgeschöpft zu bewerten. Für die präsentierte Gangstörung habe sich keine hinreichende internisti- sche Erklärung gefunden. Zum Erhalt der Arbeitsfähigkeit seien vorrangig eine Ge- wichtsreduktion sowie eine verbesserte Blutdruckeinstellung anzuraten. Dr. med. F. hielt in seinem neurologischen Teil-Gutachten fest, die Versicherte habe angegeben, langes Sitzen führe zu Schmerzen im Becken. Es liege Auskunftsbereit- schaft und adäquat motivierte Mitarbeit vor. Eine aussergewöhnliche Anspannung sei nicht erkennbar. Während der gesamten Untersuchung bestehe kein schmerzgeplagter Eindruck, kein Schonsitz und keine Schonhaltung. Mit Berücksichtigung der Aktenda- ten, der hiesigen Anamnese und dem hiesigen neurologischen Untersuchungsbefund liege eine Affektion der Nervenwurzeln L4, L5 und S1 rechts vor. Darüber hinaus be- stehe eine leichtgradige distal symmetrische sensible diabetische Polyneuropathie. Für körperlich leichte, sitzend ausgeübte Tätigkeiten ergebe sich keine namhafte Ein- schränkung. Die Angaben zur Lähmung im rechten Bein seien plausibel. Dr. med. G. führt im orthopädischen Teil-Gutachten an, die Versicherte habe Rücken- schmerzen beim Sitzen (zwei Stunden) angegeben. Als Untersuchungsbefund führte er morbide Adipositas BMI 43,63 kg/m2 an. Die Versicherte erscheine im Rollstuhl sit- zend. Sie sei stehfähig. Dabei trage das linke Bein die Hauptkörperlast. Das rechte Bein werde teilentlastet eingesetzt. Die Versicherte demonstriere eine nicht zu leis- tende Gehfähigkeit, Schonung und Mindereinsatz des rechten Beins sowie Schonsitz unter Entlastung der unteren Rückenregion mit Schonhaltung des unteren Rückens. Zudem präsentiere sie einen leicht schmerzgeplagten klinischen Gesamteindruck. Die Beweglichkeit des Rumpfes sei nicht eingeschränkt, die Beweglichkeit und Entfaltung der Lendenwirbelsäule sei deutlich eingeschränkt. Deutliche Schonungstendenz des rechten Beines, Stand mit Entlastungszeichen, Zehenspitzen- und Fersenstand links mühevoll und stark eingeschränkt ausführbar, rechts nicht prüfbar. Als Zusatzdiagnos- tik wurden eine schwerste Gonarthrose, schwere Foramenstenosen im Segment HWK 4/5 rechtsbetont mit möglicher Kompression der Wurzel C5 rechts betont und mut- masslich vorbestehend mässig schwere Foramenstenosen LWK 5/SWK 1 bds. Status nach (Hemi-) Laminektomie in den kaudalen LWS-Segmenten gestellt. Die Versicherte habe hier vorrangig von einer Schwäche des rechten Beines mit aufgehobener Gehfä- higkeit nach der im Jahre 2021 zuletzt durchgeführten Operation an der Lendenwirbel- säule berichtet. Geklagt würden weiter lumbale Rückenschmerzen und Kniebeschwer- den mit eingeschränkter Kniebeweglichkeit, vor allem rechts. Die Aktendaten, Anam- nese, Befunde, hiesigen Zusatzuntersuchungen würden im Fachgebiet Orthopädie fol- gende Diagnosen begründen: Status nach 2-maliger lumbaler Spondylodese LWK2/SWK1 (2018, 2021) mit verbliebener eingeschränkter Belastbarkeit des rechten 32 - 216 Geschäftsbericht 2024 der Gerichte – Gerichtsentscheide Beines und demonstriertem Rollstuhleinsatz, Status nach 2-maliger zervikaler ventraler Fusionsoperation HWK5/HWK7 (2008, 2014), Status nach vorderer Kreuzbandplastik und Innenbandrefixation sowie Innenmeniskusteilresektion rechts (2003), X-Bein-Knie- gelenksarthrose rechts mit Bewegungseinschränkung, X-Bein-Kniegelenkarthrose links, Übergewicht (BMI 43,63). Es resultiere keine Behinderung mit Einfluss in folgen- den Tätigkeiten: Rollstuhlgerechte leichte Tätigkeiten, die Behandlung sei orthopädisch ausgeschöpft. Der Wirkstoffspiegel des bestimmten Schmerzmedikamentes Novamin- sulfon habe im nichttherapeutischen Bereich gelegen, was Zweifel an der Ausprägung der geschilderten Schmerzen begründe. Die Versicherte sei zuletzt erwerbstätig als an- gestellte Taxifahrerin, Pensum 100% im Zeitraum 2011 bis 2018, gewesen. Wider- sprüchlich zum hier demonstrierten nahezu aufgehobenem Einsatz des rechten Beines sei der nicht seitendifferente Muskel- und Weichteilumfang der Beine gewesen, was Zweifel an der Ausprägung der Nichtbelastbarkeit des rechten Beines aufscheinen lasse. Eine angepasste, körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit sei ohne Ein- schränkung und nach Abschluss der Nachbehandlung und Rehabilitation der Folgen der Lendenwirbelsäulenoperation vom August 2021 als leidensgerecht anzusehen. Die Versicherte sei in angepasster Tätigkeit zu 100% arbeitsfähig. Schliesslich gab Dr. med. H. in ihrem psychiatrischen Teil-Gutachten an, in der sozia- len Interaktion sei die Versicherte unauffällig und angemessen, in der Exploration hätte sich kein Hinweis auf verminderte Kooperation und Motivation ergeben. Es bestehe insgesamt kein psychisch beeinträchtigter Eindruck. Aktuell habe kein namhaft schmerzgeplagter klinischer Eindruck bestanden. Es bestehe kein Anhalt für eine psy- chische Erkrankung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. 7. Mit Vorbescheid vom 22. Dezember 2022 stellte die IV-Stelle Appenzell I.Rh. A. eine Invalidenrente von 1. Januar 2019 bis 28. Februar 2022 in Aussicht. 8. Die IV-Stelle Appenzell I.Rh. sprach A. mit Verfügung vom 10. Mai 2023 eine Invaliden- rente von 1. Januar 2019 bis 28. Februar 2022 zu. So sei A. per 15. Januar 2018 vollständig arbeitsunfähig geschrieben worden. Es seien diverse medizinische Behandlungen erfolgt; während dieser Zeit sei A. nicht eingliede- rungsfähig gewesen. Anschliessend sei eine Eingliederung vom 1. Dezember 2020 bis 28. Februar 2021 versucht worden, welche leider nicht den gewünschten Erfolg gehabt habe. Im Sommer 2021 hätte A. erneut operiert werden und in eine Rehabilitation müs- sen. Somit sei sie erneut nicht eingliederungsfähig gewesen. Seit dem Ende der Reha- bilitationsphase per Februar 2022 wäre ihr eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit in einem Vollpensum zumutbar. Ab 1. März 2022 errechne sich ein Invaliditätsgrad von 0%. 9. Gegen die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Appenzell I.Rh. vom 10. Mai 2023 reichte A. (folgend: Beschwerdeführerin) am 9. Juni 2023 (Datum des Poststempels) beim Kantonsgericht, Abteilung Verwaltungsgericht, Beschwerde ein. (…) III. 33 - 216 Geschäftsbericht 2024 der Gerichte – Gerichtsentscheide 1. 1.1. Die Beschwerdeführerin bringt vor, ihr Gesundheitszustand beeinträchtige ihren Alltag, sodass sie auf den Rollstuhl angewiesen sei. Leider habe auch die Operation an den Lendenwirbeln vom 30. August 2021 keine Verbesserung gebracht. Diese habe ihr nur eine Stabilität verschafft, sodass sie wenigstens, aber immer noch mit grosser Anstren- gung, ohne grosse Hilfe ihren Alltag bewältigen könne. Dies jedoch nur mit der tägli- chen Einnahme von starken Schmerzmitteln und viel Ruhezeit, da langes Sitzen sie sehr anstrenge und das Gehen momentan und bis auf weiteres gar nicht möglich sei. Über den Führerausweis verfüge sie auch nicht mehr, dies wegen einer Lähmung im rechten Bein. Alle weiteren Unterlagen würde das Gericht von ihrem Hausarzt und dem Spezialisten, welcher sie operiert habe und auch weiterhin betreue, erhalten. 1.2. Die Beschwerdegegnerin erwidert, die angefochtene Verfügung würde sich in medizini- scher Hinsicht massgeblich auf das polydisziplinäre Gutachten der PMEDA vom 18. Juli 2022 stützen. Die Beschwerdeführerin sei an den Explorationsdaten 27. und 29. April 2022 sowie am 14. Mai 2022 in den Fachdisziplinen Psychiatrie, Allgemeine In- nere Medizin, Neurologie und Orthopädie begutachtet worden. Die Gutachter hätten anhand der objektiven Befundgebung die sich ergebenden qualitativen Einschränkun- gen der Arbeitsfähigkeit bestimmt. Dabei hätten sie aufgezeigt, dass die Beschwerde- führerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Taxifahrerin nicht mehr arbeitsfähig sei. In leidensangepasster Tätigkeit – wechselbelastend und körperlich leicht – bestehe je- doch eine Arbeitsfähigkeit von 100%. Den Stellungnahmen des Hausarztes Dr. med. I. und des Neurochirurgen Dr. med. D. sowie in der Beschwerde selbst würden keine neuen Diagnosen resp. Einschränkungen vorgebracht, welche im Gutachten nicht be- rücksichtigt worden wären. Das PMEDA-Gutachten vom 18. Juli 2022 sei von qualifi- zierten Fachärzten vorgenommen worden und erfülle die von der Rechtsprechung (BGE 134 V 231 E. 5.1) aufgestellten formellen und materiellen Voraussetzungen an ein lege artis abgefasstes beweiskräftiges Gutachten. Für die Invaliditätsbemessung sei somit von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in leidensangepassten Tätigkeiten aus- zugehen. Aus der Gegenüberstellung des Valideneinkommens mit dem Invalidenein- kommen resultiere ab 1. März 2023 (recte: 2022) keine Erwerbseinbusse mehr und da- mit ein Invaliditätsgrad von 0%. Ein befristeter Rentenanspruch sei jedoch gemäss Ver- fügung vom 10. Mai 2023 von Januar 2019 bis Ende Februar 2022 ausgewiesen. Die angefochtene Verfügung sei damit nicht zu beanstanden. 2. Das Gericht stützt sich bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf Unterlagen, die von ärztlichen und gegebenenfalls auch anderen Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind. Ärztliche Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG ein- geholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärztinnen und Spezialärzte darf das Gericht rechtsprechungsgemäss grund- sätzlich vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zu- verlässigkeit der Expertise sprechen. Bei der Würdigung von durch die PMEDA erstell- ten Gutachten ist allerdings dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Invalidenver- sicherung gestützt auf die am 4. Oktober 2023 veröffentlichte Empfehlung der EKQMB die Vergabe von bi- und polydisziplinären Expertisen an diese Gutachterstelle beendet hat. In der Übergangssituation, in der bereits eingeholte Gutachten der PMEDA zu wür- digen sind, rechtfertigt es sich, an die Beweiswürdigung strengere Anforderungen zu stellen und die beweisrechtliche Situation der versicherten Person mit derjenigen bei 34 - 216 Geschäftsbericht 2024 der Gerichte – Gerichtsentscheide versicherungsinternen medizinischen Entscheidungsgrundlagen zu vergleichen. In sol- chen Fällen genügen bereits relativ geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüs- sigkeit der ärztlichen Feststellungen, um eine neue Begutachtung anzuordnen bzw. ein Gerichtsgutachten einzuholen (vgl. Urteil 8C_122/2023 vom 26. Februar 2024 E. 2.3). Das Gericht darf seine eigene Meinung ohne überzeugende Begründung nicht über diejenige der sachverständigen Person stellen, wobei aber zu prüfen ist, ob das Gut- achten für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist und auf den erforder- lichen allseitigen Untersuchungen beruht, ob es die geklagten Beschwerden berück- sichtigt, ob es in Kenntnis und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zu- sammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der sachverständigen Person in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Behörde sie prüfend nach- vollziehen kann, und ob die sachverständige Person nicht auszuräumende Unsicher- heiten und Unklarheiten, welche ihr die Beantwortung der Fragen erschweren oder ver- unmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (vgl. KIESER, Kommentar ATSG, 2020, Art. 44 N 78). Überzeugungskraft ergibt sich namentlich aus der Klarheit der Antwor- ten, deren schlüssiger und für den medizinischen Laien nachvollziehbarer Begründung, der Widerspruchslosigkeit und der inneren Logik (vgl. RIEMER-KAFKA [HRSG.], Versiche- rungsmedizinische Gutachten, 2. Auflage, Bern 2012, S. 31). 3. 3.1. Vorliegend ist streitig und zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin auch ab 1. März 2022 Anrecht auf eine Invalidenrente hat. 3.2. Dem PMEDA-Gutachten, auf welches sich die Beschwerdegegnerin bei ihrem Ent- scheid, die IV-Rente ab 1. März 2022 aufzuheben, abstützt, kommt kein voller Beweis- wert zu, zumal diverse Zweifel an dessen Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit aufkom- men: Im Gutachten wurde festgehalten, die Beschwerdeführerin habe bis 2018 in einem 100%-Pensum gearbeitet. Dies ist aktenwidrig, zumal der letzte Arbeitgeber, die C. AG, bestätigte, dass die Arbeitszeit der Beschwerdeführerin lediglich 28 bis 30 Stun- den pro Woche - im Vergleich zur allgemeinen Arbeitszeit von 42 Stunden in deren Be- trieb - betragen habe. Worin die in der interdisziplinären Gesamtbeurteilung aufgeführte Indikatorenprüfung, welche eine erhaltene Alltagskompetenz zeige und die Annahme einer vollen Arbeitsfä- higkeit in angepassten Tätigkeiten stütze, bestanden hat, wurde nicht aufgezeigt und ist auch nicht erkennbar. Auch ist das Gutachten in sich nicht widerspruchsfrei. Die Gutachter Dr. med. E., Dr. med. F. und Dr. med. H. haben während ihrer jeweiligen Untersuchung der Be- schwerdeführerin keinen wesentlich schmerzgeplagten Eindruck, keinen Schonsitz und keine Schonhaltung der Beschwerdeführerin feststellen können, währenddem der Gut- achter Dr. med. G. anführte, die Beschwerdeführerin demonstriere einen Schonsitz un- ter Entlastung der unteren Rückenregion mit Schonhaltung des unteren Rückens. Zu- dem präsentiere sie einen leicht schmerzgeplagten klinischen Gesamteindruck. Der Medikamentenspiegel von Metamizol sei gemäss Dr. med. E. nachweisbar, wogegen 35 - 216 Geschäftsbericht 2024 der Gerichte – Gerichtsentscheide der Gutachter Dr. med. G. festhält, der Wirkstoffspiegel des Schmerzmedikamentes Novaminsulfon habe im nichttherapeutischen Bereich gelegen, was Zweifel an der Ausprägung der geschilderten Schmerzen begründe. Diese Widersprüche zwischen den einzelnen gutachterlichen Ausführungen wurden in der interdisziplinären Gesamt- beurteilung nicht aufgelöst: So ist auffallend, dass die Beschwerdeführerin bei der or- thopädischen Untersuchung durch Dr. med. G., welche am Vormittag des 27. April 2022 stattgefunden hat, bereits eine Schonhaltung und einen schmerzgeplagten Ein- druck präsentiert haben solle, dies jedoch an der internistischen Untersuchung am Nachmittag desselben Tages und an den beiden weiteren Untersuchungstagen von den Gutachtern nicht mehr festgestellt werden konnte. Aufgrund der von der Be- schwerdeführerin und ihren behandelnden Ärzten geschilderten Schmerzen, welche nach mehr als zweistündigem Sitzen auftreten würden, hätte somit eher am Nachmit- tag mit einer Schonhaltung bzw. mit einem demonstrierten Schmerzverhalten gerech- net werden können. Auch haben die Gutachter nicht in einer Weise, welche für das Ge- richt prüfend nachvollziehbar wäre, begründet, weshalb das im Blut der Beschwerde- führerin nachgewiesene Schmerzmittel Metamizol, welches der Wirkstoff im Medika- ment Novalgin/Novaminsulfon ist, im nichttherapeutischen Bereich liegen soll. Die Gutachter haben sich schliesslich mit den in den Akten zu findenden Angaben, dass die Beschwerdeführerin nicht länger als zwei Stunden sitzen könne, nicht ausei- nandergesetzt. So gab einerseits die obvita bereits in ihrem Schlussbericht über die Belastungstherapie an, dass der Beschwerdeführerin das längere Sitzen Mühe und Schmerzen bereitet habe, und andererseits wies Dr. med. D. in seinem Bericht vom 5. Oktober 2022 darauf hin, dass langes Sitzen ab etwa drei Stunden zu einem Unwohl- sein im Rücken führe, sodass die Beschwerdeführerin die Position ändern und auch abliegen müsse. Es ist auch nicht erkennbar, inwiefern die Gutachter die von der Be- schwerdeführerin gegenüber ihnen geklagten lumbalen Rückenschmerzen (Becken) nach mehr als zweistündigem Sitzen seit Juni 2021 in ihrer Beurteilung, die Beschwer- deführerin könne ganztags einer körperlich leichten, sitzend ausgeübten Tätigkeiten nachgehen, berücksichtigt haben. Im Nachgang zum vorliegend angefochtenen Entscheid gaben sowohl der Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. I., als auch der die Beschwerdeführerin behan- delnde Arzt, Dr. med. D., gegenüber der Beschwerdegegnerin ihr Unverständnis be- kannt, wie eine vollzeitige Tätigkeit der Beschwerdeführerin hätte angenommen werden können. In seinem Schreiben vom 6. Juni 2023 gab Dr. med. D. an, die Beschwerdefüh- rerin sei nicht in der Lage, längere Zeit zu sitzen. Sie müsse regelmässig abliegen, sit- zende Tätigkeiten, die länger als zwei Stunden dauern würden, seien ihr nicht zuzumu- ten. Auch im Rahmen der Haushaltstätigkeiten oder auch freiwilligen Aktivitäten aus- serhalb der Wohnung könne sie nicht länger als ein bis zwei Stunden aktiv sein. Dr. med. I. gab in seinem Schreiben vom 7. Juni 2023 an, die Patientin wäre motiviert, sich im Alltag einzubringen und begleite jemanden von der Pro Senectute stundenweise in die Altersheime. Nach zwei Stunden Gesprächen mit Altersheim-Bewohnern müsse sich die Patientin aber wieder hinlegen und Pause machen. Das PMEDA-Gutachten hat diese sowohl vom Hausarzt als auch vom Facharzt festgehaltene Einschränkung der Beschwerdeführerin ungenügend berücksichtigt. Jedenfalls verdient der fachärztliche Bericht von Dr. med. D. besonderen Stellenwert (vgl. BGer 4A_526/2014, E. 2.4.) und seine Einschätzung, dass die Beschwerdeführerin nicht mehr vollzeitig arbeitsfähig sein könne, ist aufgrund der multiplen körperlichen Beeinträchtigungen der Beschwer- deführerin nicht von der Hand zu weisen. Das PMEDA-Gutachten lässt demnach im 36 - 216 Geschäftsbericht 2024 der Gerichte – Gerichtsentscheide Zusammenhang mit der funktionellen Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin, ins- besondere auch bei längerem Sitzen, deren Evaluation vermissen und beruht somit nicht auf allen erforderlichen allseitigen Untersuchungen. Hinzu kommt, dass im Gutachten keine Anhaltspunkte für Simulation, Aggravation oder Selbstlimitierung angeführt werden, welche die Einschätzung der Gutachter, der Be- schwerdeführerin sei eine volle Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit zumutbar, als plausibel erklären könnten. Vielmehr bescheinigten die Gutachter der Beschwerdefüh- rerin eine uneingeschränkte Kooperation (Dr. med. E.) und Auskunftsbereitschaft und adäquat motivierte Mitarbeit (Dr. med. F.). Auch Dr. med. H. in ihrem psychiatrischen Teil-Gutachten gab an, in der Exploration hätte sich kein Hinweis auf verminderte Ko- operation und Motivation ergeben. Einzig die von der Beschwerdeführerin geschilder- ten Schmerzen zweifelte Dr. med. G. an, da der Nachweis im Blut von Novaminsulfon, einem Schmerzmittel, im nichttherapeutischen Bereich liegen würde. Diesbezüglich ist jedoch zu beachten, dass die Beschwerdeführerin während des Belastbarkeitstrainings in der obvita mitteilte, ihre grösste Sorge sei gewesen, dass sie noch mehr Schmerz- mittel einnehmen müsse und sich so ihre Nierensituation erneut verschlechtere. Die sowohl von Dr. med. D. und als auch von Dr. med. I. gestellte Diagnose der intermittie- renden Nierenfunktionsstörungen hat das Gutachten im Übrigen nicht festgestellt. Dass die Beschwerdeführerin Schmerzmittel, welche auf dem Medikamentenplan von Dr. med. D. vom 7. September 2021 anlässlich des Austritts aus dem Spital nach der letz- ten Rückenoperation aufgeführt waren, zum Zeitpunkt der Begutachtung nur noch zu- rückhaltend einnahm, ist somit durchaus nachvollziehbar bzw. lässt den Schluss nicht zu, dass die Beschwerdeführerin nicht unter den geklagten Rückenschmerzen leidet. 3.3. Zusammenfassend erachtet das Gericht die Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der gut- achterlichen Einschätzung als zweifelhaft, zumal es nicht widerspruchslos ist, die erfor- derliche Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit trotz klarer Indizien auf deren Einschränkung nicht vorgenommen worden ist und nicht nachvollziehbar ist, ob die von der Beschwerdeführerin bereits vor der Begutachtung geklagten Schmerzen bei mehr als zweistündigem Sitzen berücksichtigt worden sind. Schliesslich leuchtet die Beurtei- lung des Gutachtens, die Beschwerdeführerin könne trotz der vielen bescheinigten Di- agnosen zu 100% einer wechselbelastenden, leichten Tätigkeit nachgehen, dem medi- zinischen Laien nicht ein. 3.4. Schliesslich kann auch die medizinische Einschätzung von Dr. med. J., RAD Ost- schweiz, welche er auf Ersuchen der Beschwerdegegnerin zum eingeholten Gutachten der PMEDA am 10. August 2022 abgab, nämlich dass das Belastbarkeitstraining in der obvita als berufliche Integrationsmassnahme wegen anhaltender subjektiver Invalidi- tätsüberzeugung der damals 62-jährigen Beschwerdeführerin (recte: zu diesem Zeit- punkt war die Beschwerdeführerin noch nicht 60-jährig) gescheitert sei, nicht geteilt werden. Aus dem Schlussbericht der obvita kann nämlich entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin wegen ihrer stark eingeschränkten, körperlichen Belastbarkeit und Mobilität an ihre Leistungsgrenzen gekommen sei. Hinweise, dass sich die Be- schwerdeführerin einer Arbeitstätigkeit entziehen wolle, sind dem Schlussbericht nicht zu entnehmen. Vielmehr wurde ihr bescheinigt, dass sie trotz geäusserter Schmerzen stets sehr motiviert und zuverlässig gewesen sei und die ihr übertragenen Arbeiten überaus selbständig und sorgfältig erledigt habe. Zudem habe sich die Beschwerdefüh- rerin dahingehend geäussert, dass sie weiterhin etwas tun wolle, und es wurde ihr von 37 - 216 Geschäftsbericht 2024 der Gerichte – Gerichtsentscheide der obvita die Möglichkeit geboten, nach einer Pause von einem Monat in der Tages- struktur ohne Lohn für zwei Stunden an drei Tagen in der Hygiene zu starten. Mit die- ser Absichtserklärung der Beschwerdeführerin ist der Vorhalt einer subjektiven Invalidi- tätsüberzeugung nicht einleuchtend. 3.5. Die Beschwerde ist demnach gutgeheissen und die Verfügung der IV-Stelle des Kan- tons Appenzell I.Rh. vom 10. Mai 2023 aufzuheben. Die Streitsache ist zur Durchfüh- rung eines polydisziplinären Gutachtens und zur anschliessenden Neuverfügung über den Rentenanspruch an die IV-Stelle des Kantons Appenzell I.Rh. zurückzuweisen. (…) Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Verwaltungsgericht, Entscheid V 10-2023 vom 18. Juni 2024 38 - 216 Geschäftsbericht 2024 der Gerichte – Gerichtsentscheide 5. Wanderwegnetzplan Die Aufnahme des geplanten Wanderwegs Langälpli-Löchli-Holzlagerplatz in den Fuss- und Wanderwegnetzplan widerspricht den Zielen des verfassungsmässig garantierten Moor- und Moorlandschaftsschutzes, des BLN-Objekts 1612 Säntisgebiet und des eidgenössischen Jagdbanngebietes Nr. 16 Säntis, das Auerwild zu erhalten (Art. 78 Abs. 5 BV; Art. 6, Art. 18, Art. 23c und Art. 23d NHG; Art. 4 und 5 Moorlandschaftsverordnung; Art. 6 und 7 VEJ). Erwägungen: I. 1. Die Standeskommission Appenzell hiess mit Beschluss vom 2. März 2021 (Prot. Nr. 224) die Streckenführung des Wanderwegs Langälpli-Löchli-Holzlagerplatz Herz vor- prüfungsweise gut. 2. Der Bezirk Schwende publizierte am 23. und 26. Juni 2021 die öffentliche Planauflage der Änderung des Fuss- und Wanderwegnetzplans mit Neuaufnahme des bestehen- den Wanderwegs Langälpli-Löchli-Holzplatz zur Waldstrasse. 3. Der WWF Schweiz erhob beim Bezirksrat Schwende am 6. Juli 2021 Einsprache ge- gen die Änderung des Fuss- und Wanderwegnetzplans. 4. Am 29. September 2021 wies der Bezirk Schwende die Einsprache des WWF Schweiz gegen diese geplante Änderung des Fuss- und Wanderwegnetzplans ab. 5. Am 1. November 2021 erhob die Rechtsvertreterin des WWF Schweiz gegen den Ein- spracheentscheid vom 29. September 2021 Rekurs bei der Standeskommission Ap- penzell I.Rh. 6. Die Standeskommission Appenzell I.Rh. wies mit Entscheid vom 14. März 2023 (Prot. Nr. 264) den Rekurs des WWF ab. In ihren Erwägungen führt sie im Wesentlichen an, zwischen Herz und Langälpli liege ein grosses Gebiet ohne Wanderweg. Um vom Gasthaus Lehmen auf offiziellen Wan- derwegen zum Langälpli zu gelangen, müsse ein grosser Umweg gegangen werden. Offenbar bestehe aber ein Bedürfnis nach einer direkten Wegverbindung. Dies zeige sich aufgrund der bestehenden wilden Wanderwege, welche den Naturschutz beein- trächtigen würden und sich die Störung über das gesamte Gebiet verteile. Seit 2013 seien umfangreiche Massnahmen zur Aufwertung für das Auerhuhn getätigt worden, um den Bestand halten und die Art fördern zu können. Die wilden Wanderwege seien allerdings nicht verschwunden. Gebe es aber Wanderwege abseits der Tourismus- ströme, würden die meisten Einheimischen und ruhesuchende Touristinnen und Tou- risten diese Wanderwege nutzen. Der Weg, welcher schon bisher begangen worden sei, würde trotz Aufnahme in den Fuss- und Wanderwegnetzplan eine Nebenroute blei- ben und die Zunahme neuer Nutzerinnen und Nutzer werde gering ausfallen und die ruhesuchenden Einheimischen nicht auf neue wilde Wanderwege vertreiben. Die Stö- rung durch diese geringe Nutzungsintensivierung werde durch den positiven Effekt der Kanalisierung und der dadurch besseren Berechenbarkeit für das Wild kompensiert. 39 - 216 Geschäftsbericht 2024 der Gerichte – Gerichtsentscheide Ein Wanderwegangebot für ruhesuchende Touristinnen und Touristen und Einheimi- sche liege durchaus im Interesse des Tourismus und der Volkswirtschaft, ohne dass sich daraus ein Konflikt mit den Anliegen des Natur- und Artenschutzes ergebe. Die Kanalisierung stehe sogar selbst im Interesse des Natur-, Arten- und Landschafts- schutzes und diene letztlich dem Schutz des Auerwilds. Der Weg habe seit vielen Jah- ren Bestand und der Unterhalt dieses Wegs könne insbesondere gestützt auf Art. 23d Abs. 2 lit. d NHG als zulässig erachtet werden. Es liege damit ein rechtfertigender Grund vor, einen Wanderweg durch das Kerngebiet zu legen. Der Wegunterhalt könne zurückhaltend erfolgen und saisonal so gelegt werden, dass die Störung des Wilds ge- ring gehalten werden könne. Die zeitlich und örtlich begrenzte, moderate Störung durch sporadische Unterhaltsarbeiten stehe der Störung durch Wanderinnen und Wan- derer während der gesamten Wandersaison verteilt über das ganze Gebiet auf den wil- den Wanderwegen gegenüber. Die verfügende Behörde sei bei ihrer Interessenabwä- gung zum Schluss gekommen, dass der Wanderweg aufgrund der Kanalisierungswir- kung in den Wegnetzplan aufzunehmen sei. Diese Abwägung und Gewichtung und der daraus resultierende Entscheid der Vorinstanz sei nicht zu beanstanden. 7. Gegen den Rekursentscheid der Standeskommission Appenzell I.Rh. erhob die Rechtsvertreterin des WWF Schweiz (folgend: Beschwerdeführer) am 12. Mai 2023 Beschwerde und stellte das Rechtsbegehren, der Entscheid der Standeskommission vom 14. März 2023 betreffend Ergänzung Wanderwegnetzplan und damit auch der Entscheid des Bezirksrats Schwende vom 29. September 2021 seien aufzuheben, und der Aufnahme des Wegstücks Langälpli-Löchli-Holzplatz sei entsprechend die Geneh- migung zu verweigern. (…) III. 1. 1.1. Der Beschwerdeführer führt an, gemäss Art. 7 Abs. 6 Jagdgesetz (JSG) sei bei Vorha- ben, die Schutzgebiete von internationaler und nationaler Bedeutung beeinträchtigten, die Stellungnahme des Bundesamtes für Umwelt einzuholen. Dies sei unterlassen wor- den. 1.2. Die Standeskommission vertritt hingegen die Auffassung, dass vorliegend kein Vorha- ben im Sinne von Art. 7 Abs. 6 JSG betroffen sei und entsprechend keine Stel- lungname des Bundesamts für Umwelt einzuholen sei. Sie sei davon überzeugt, dass der positive Effekt einer Kanalisierung der derzeitigen Nutzerinnen und Nutzer wilder Wege überwiegt und die Aufnahme des Wegs in den Fuss- und Wanderwegnetzplan nicht zu einer Beeinträchtigung führe. 1.3. Ob eine Stellungnahme des Bundesamts für Umwelt hätte eingeholt werden müssen, kann vorliegend offengelassen werden, zumal aufgrund der nachstehenden Erwägun- gen die Beschwerde ohnehin zu schützen ist. 2. 2.1. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, der Weg Herz-Löchli-Langälpli, welcher in den Wanderwegnetzplan aufgenommen werden soll, verlaufe quer durch eine grosse, bis anhin von Wanderwegen unberührte Landschaftskammer, durch ein 40 - 216 Geschäftsbericht 2024 der Gerichte – Gerichtsentscheide eidgenössisches Jagdbanngebiet, durch ein Kerngebiet im Sinne von Objektblatt L.6 des kantonalen Richtplans, durch eine Moorlandschaft von nationaler Bedeutung, durch das rechtskräftig ausgeschiedene Sonderwaldreservat Bruggerwald-Kronberg und durch den Teilraum 1 des BLN-Gebiets Säntisgebiet. Vor allem aber handle es sich um das wohl letzte, kantonsübergreifende Auerhuhngebiet. Der geplante Wanderweg verlaufe auf einem bestehenden Weg, der teilweise nur Trampelpfad und teilweise kaum erkennbar sei. Er werde heute nur vereinzelt von Ein- heimischen genutzt. Die zu erwartende Intensivierung der Nutzung dieses Wegs als Folge davon, dass er in den Wanderwegkarten verzeichnet und im Gelände ausge- schildert und markiert sei, könne in diesem sensiblen Gebiet verheerende Folgen ha- ben. Der Bezirksrat Schwende hätte bereits 2004 den Antrag gestellt, den Weg Herz-Löchli- Langälpli in das Wanderwegnetz aufzunehmen. Damals habe die Standeskommission ausgeführt, dass die Wegstrecke durch das Potersalper Herz das wohl letzte Ein- standsgebiet des Auerwilds im Kanton Appenzell I.Rh. sei. Diese vom Aussterben be- drohte Tierart reagiere auf jegliche Störung. Mit dem Verzicht auf die Aufnahme des Weges in den Netzplan könne ein Beitrag an das Überleben dieser seltenen Wildart geleistet werden. Die touristische Bedeutung dieses Wegs sei im Vergleich zum Inte- resse an der Erhaltung einer bedrohten Tierart von untergeordneter Bedeutung, da Ap- penzell I.Rh. ohnehin und insbesondere im Alpsteingebiet über das schweizweit dich- teste Wanderwegnetz verfüge und zu diesem Weg eine Alternative bestehe. Der An- trag sei in der Folge von der Standeskommission abgewiesen worden. Weshalb die Si- tuation heute anders sein sollte als damals, sei nicht begründet worden. Weil zwischen Herz und Langälpli ein grosses Gebiet ohne Wanderwege sei, sei es als einer der wichtigsten Rückzugsorte für das Auerwild und auch für das Rotwild von höchster Bedeutung. Sollte der Weg aufgrund seiner Lage eine Nebenroute bleiben und die Zunahme neuer Nutzerinnen und Nutzer gering ausfallen, liege kein Bedürfnis und damit schlicht kein nennenswertes touristisches und volkswirtschaftliches Inte- resse vor. Bestehe hingegen das Bedürfnis, werde es logischerweise zu einer Intensi- vierung kommen. Das Argument, es würden bestehende Begehungen dank des offizi- ellen Weges kanalisiert, ohne dass dies zu einer nennenswerten Intensivierung und damit Störung führe, könnte dann etwas taugen, wenn ausschliesslich diejenigen Wan- derer, die heute abseits der offiziellen Wanderwege durch das Gebiet wandern würden, neu alle diesen gleichen Weg benutzen würden. Das sei nicht realistisch. Der gewöhn- liche Tagesausflügler halte sich an markierte Wanderwege, der ruhesuchende, erfah- rene Wanderer immerhin an die in den Karten eingetragenen Wege. Aktuell bewegten sich daher ausschliesslich Leute mit Ortskenntnissen auf dem strittigen Weg. Werde der Weg neu mit Wegweisern und Wanderwegzeichen markiert und entsprechend in den Karten eingetragen, würden sich neu mehr Leute auf diesem Weg bewegen. Der Wanderweg würde die sehr gut besuchte touristische Destination Kronberg mit dem ebenfalls bekannten Lehmen direkt verbinden und den kürzesten Abstieg zu letzterem darstellen. Gleichzeitig sei ungewiss, ob es tatsächlich zu einer Kanalisierung bisheri- ger Störungen komme, oder ob sich die einheimischen Wanderer weiterhin auf ande- ren inoffiziellen Wegen bewegten. Experimente diesbezüglich seien in diesem sensib- len Gebiet jedoch nicht vertretbar. Das Auerhuhn gehöre zu den störungssensibelsten Arten überhaupt. Es sei auf grossflächige, weitgehend ungestörte Lebensräume ange- wiesen. Jede menschliche Anwesenheit beeinflusse sein Verhalten. Auerhühner 41 - 216 Geschäftsbericht 2024 der Gerichte – Gerichtsentscheide gewöhnten sich zudem kaum an Wege und Raststellen, sondern würden diese gross- räumig meiden. Auf wilden Wegen durch diesen Lebensraum wandernde Einzelperso- nen könnten somit tatsächlich ein Problem darstellen. Dieses lasse sich aber nicht durch einen offiziellen Wanderweg mitten durch das Gebiet lösen, welcher noch mehr Menschen in den Lebensraum locke und diesen in zwei Hälften zerschneide. Dass die Markierung als Wanderweg geradezu positive Effekte auf das Gebiet und die sensiblen Arten hätte, treffe also nicht zu und stelle kein Argument zugunsten des Wanderwegs dar. Beim eidgenössischen Jagdbanngebiet handle es sich um ein Schutzgebiet von natio- naler Bedeutung. Es diene dem Schutz und der Erhaltung von seltenen und bedrohten wildlebenden Säugetieren und Vögeln und ihrer Lebensräume sowie der Erhaltung von gesunden, den örtlichen Verhältnissen angepassten Beständen jagdbarer Arten. Eine Intensivierung der touristischen Nutzung des Gebiets laufe dem Zweck und den Zielen des Jagdbanngebiets klar entgegen. Den Interessen von nationaler Bedeutung an den Schutzzielen des eidgenössischen Jagdbanngebiets, insbesondere auch am Erhalt des Auerwildlebensraums und am Auerhuhn als national prioritäre Art, stehe vorliegend einzig ein untergeordnetes touristisches und volkswirtschaftliches Interesse von loka- ler, maximal regionaler Bedeutung gegenüber. Dieses vermöge eine drohende Beein- trächtigung der Schutzziele von nationaler Bedeutung von vornherein nicht zu rechtfer- tigen. Mit der Aufnahme des Weges in den Wanderwegnetzplan würde die Störung des Auerhuhns erhöht. Mit Ausschilderung, Markierung und entsprechendem Unterhalt handle es sich faktisch um eine Neuanlage bzw. mindestens einen Ausbau. Ein solcher Ausbau für touristi- sche Nutzung sei in Art. 23d NHG nicht vorgesehen. Aufgrund der Lage in der bisher relativ ungestörten Landschaftskammer verletze er Art. 4 Abs. 1 lit. c der Moorland- schaftsverordnung, wonach auf geschützte und gefährdete Pflanzen- und Tierarten Rücksicht zu nehmen sei. Ebenso verletze er das spezifische Schutzziel des Teilraums 1 des BLN-Gebiets Säntis, wonach der strukturreiche und störungsarme Lebensraum für Gebirgsvögel, insbesondere für das Auerwild, zu erhalten sei. Die Anweisungen im Richtplan, Objektblatt L.6 seien klar: Intensivierungen touristi- scher Nutzungen seien in den Kerngebieten zu vermeiden. Die auf Schutz angewiese- nen Arten in diesen Kerngebieten seien strikt standortgebunden auf genau diese Kern- gebiete dringend und zwingend angewiesen. Es gebe angesichts dieser Ausgangslage keinen rechtfertigenden Grund, einen Wanderweg neu durch ein solches Kerngebiet zu legen. Das Sonderwaldreservat (Komplexreservat) Bruggerwald-Kronberg sei seit 2013 mit umfangreichen, kostenintensiven Holzschlägen zugunsten des Auerhuhns als nati- onal prioritäre Waldart aufgewertet worden. Der geplante Wanderweg würde diese Le- bensraumaufwertungsmassnahmen durch zusätzliche touristische Störungen beein- trächtigen. Bei all diesen Interessen gegen die Aufnahme des Wanderwegs gehe es um orts- und artenspezifische Interessen. Der Schutz sei dort erforderlich und könne nur dort vorge- nommen werden, wo diese Arten und Schutzgebiete existierten. Werde er vernachläs- sigt, gingen die Lebensraumqualitäten und Arten ersatzlos verloren. Entsprechend ge- wichtig seien diese Interessen. Die allgemeinen touristischen Interessen seien demge- genüber von untergeordneter Natur, bestehe doch ein vielfältiges, dichtes Wanderweg- netz und könne die Freizeit- und Erholungsnutzung an unzähligen anderen Orten frei 42 - 216 Geschäftsbericht 2024 der Gerichte – Gerichtsentscheide ausgeübt und gefördert werden. Der geplante Weg sei nicht erforderlich. Die Beein- trächtigung des schutzwürdigen Lebensraums durch die absehbare Nutzungsintensi- vierung verstosse daher gegen Bundesrecht, weshalb der Entscheid der Standeskom- mission rechtswidrig und aufzuheben sei. 2.2. Die Standeskommission erwidert im Wesentlichen, der bestehende Weg solle nicht ausgebaut werden, sondern so bleiben, wie er sei. Die Standeskommission sei über- zeugt davon, dass eine gute und offizielle Ausschilderung des Wegs und dessen Auf- nahme in die Wanderwegkarte helfe, die Anzahl der wilden Wege zu verringern sowie die Nutzung und Störung zu kanalisieren. 3. 3.1. Moore und Moorlandschaften von besonderer Schönheit und gesamtschweizerischer Bedeutung sind geschützt. Es dürfen darin weder Anlagen gebaut noch Bodenverän- derungen vorgenommen werden. Ausgenommen sind Einrichtungen, die dem Schutz oder der bisherigen landwirtschaftlichen Nutzung der Moore und Moorlandschaften die- nen (Art. 78 Abs. 5 BV). Als allgemeines Schutzziel gilt die Erhaltung jener natürlichen und kulturellen Eigenhei- ten der Moorlandschaften, die ihre besondere Schönheit und nationale Bedeutung aus- machen. Der Bundesrat legt Schutzziele fest, die der Eigenart der Moorlandschaften angepasst sind (Art. 23c Abs. 1 NHG). Die Kantone sorgen für die Konkretisierung und Durchsetzung der Schutzziele. Sie treffen rechtzeitig die zweckmässigen Schutz- und Unterhaltsmassnahmen (Art. 23c Abs. 2 NHG). Die Gestaltung und die Nutzung der Moorlandschaften sind zulässig, soweit sie der Er- haltung der für die Moorlandschaften typischen Eigenheiten nicht widersprechen (Art. 23d Abs. 1 NHG). Unter der Voraussetzung von Absatz 1 sind insbesondere zu- lässig: a. die land- und forstwirtschaftliche Nutzung; b. der Unterhalt und die Erneue- rung rechtmässig erstellter Bauten und Anlagen; c. Massnahmen zum Schutz von Menschen vor Naturereignissen; d. die für die Anwendung der Buchstaben a–c not- wendigen Infrastrukturanlagen (Art. 23d Abs. 2 NHG). In allen Objekten, welche im Bundesinventar der Moorlandschaften von besonderer Schönheit und von nationaler Bedeutung (Moorlandschaftsinventar) aufgeführt sind, ist auf die nach Art. 20 NHV geschützten Pflanzen- und Tierarten sowie die in den vom BAFU erlassenen oder genehmigten Roten Listen aufgeführten, gefährdeten und selte- nen Pflanzen- und Tierarten besonders Rücksicht zu nehmen (Art. 4 Abs. 1 lit. c Moor- landschaftsverordnung). Die Kantone sorgen insbesondere dafür, dass: c. die nach Art. 23d Abs. 2 NHG zulässige Gestaltung und Nutzung der Erhaltung der für die Moor- landschaften typischen Eigenheiten nicht widersprechen; d. Bauten und Anlagen, die weder mit der Gestaltung und Nutzung nach Buchstabe c in Zusammenhang stehen, noch der Biotoppflege oder der Aufrechterhaltung der typischen Besiedlung dienen, nur ausgebaut oder neu errichtet werden, wenn sie nationale Bedeutung haben, unmittel- bar standortgebunden sind und den Schutzzielen nicht widersprechen; e. die touristi- sche Nutzung und die Nutzung zur Erholung mit den Schutzzielen in Einklang stehen (Art. 5 Abs. 2 Moorlandschaftsverordnung). 3.2. Moorlandschaften von besonderer Schönheit und nationaler Bedeutung geniessen ver- fassungsrechtlich nach wie vor einen nahezu absoluten Schutz. Es gilt ein grundsätzli- ches Veränderungsverbot unter Ausschluss der Interessenabwägung (vgl. MARTI, St.Galler Kommentar BV, 4. Auflage, 2023, Art. 78 N 31). 43 - 216 Geschäftsbericht 2024 der Gerichte – Gerichtsentscheide Art. 23d Abs. 1 NHG lässt die Gestaltung und Nutzung von Moorlandschaften zu, so- weit dies der Erhaltung der für die Moorlandschaften typischen Eigenheiten nicht wider- spricht. Damit wird das verfassungsrechtliche Kriterium der Schutzzieldienlichkeit durch dasjenige der Schutzzielverträglichkeit ersetzt. Insofern gilt in Moorlandschaften kein absolutes Veränderungsverbot, sondern es ist jeweils zu prüfen, ob ein Vorhaben mit den Schutzzielen vereinbar ist. Eine Interessenabwägung ist aber auch hier nicht zu- lässig: Widerspricht ein Vorhaben den Schutzzielen, so ist es unzulässig, unabhängig vom Gewicht der übrigen auf dem Spiel stehenden Interessen. Die Aufzählung in Art. 23d Abs. 2 NHG ist nicht abschliessender Art (vgl. KELLER, Kommentar NHG, 2. Auf- lage, 2019, Art. 23d N 8). Soll die Bestimmung von Art. 23d Abs. 2 NHG gegenüber derjenigen von Art. 23d Abs. 1 NHG einen rechtlichen Sinn machen, so ist an die Zu- lassung weiterer Nutzungsarten ein ausserordentlich strenger Massstab zu setzen, nach den Worten des Bundesgerichts bleibt für andere Nutzungen nur ein sehr enger Raum (vgl. KELLER, a.a.O., Art. 23d N 11; BGE 138 II 295 E. 6.3; Urteil des Bundesge- richts 1C_515/2012 vom 17. September 2012 E. 5.4). Fällt eine Anlage nicht unter Art. 23d Abs. 2 lit. d NHG, weil sie nicht für die in lit. a-c aufgezählten Nutzungen notwendig ist, so ist sie innerhalb der Moorlandschaft unzulässig und kann auch nicht gestützt auf Art. 23d Abs. 1 NHG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 lit. d Moorlandschaftsverordnung bewilligt wer- den (vgl. BGE 138 II 281 E. 6.3). Die Art. 23a ff. NHG über Moore und Moorlandschaf- ten von besonderer Schönheit und von nationaler Bedeutung sind in einem Sinn aus- zulegen, der sie möglichst wenig vom absolut formulierten Veränderungsverbot von Art. 78 Abs. 5 BV entfernt (vgl. BGE 138 II 23 E. 3.3). Die bundesrechtlichen Bestimmungen zum Moorlandschaftsschutz werden durch Art. 5 Abs. 1 des Standeskommissionsbeschlusses Moorlandschaft Säntis und Fähneren- spitz dahingehend konkretisiert, als dass die Nutzung der Moorlandschaften zu Erho- lungszwecken zulässig ist, sofern die Moorlandschaften dadurch nicht beeinträchtigt oder geschädigt werden. Auf Tiere und Pflanzen ist Rücksicht zu nehmen. Gemäss Art. 10 Abs. 4 des Standeskommissionsbeschlusses Moorlandschaft Säntis und Fähneren- spitz ist das Anlegen neuer Wege oder der Ausbau bestehender Wege untersagt. 3.3. Der geplante Wanderweg Langälpli-Löchli-Holzlagerplatz Herz führt durch das Moor- landschaftsobjekt Nr. 62 Schwägalp des Bundesinventars der Moorlandschaften von besonderer Schönheit und von nationaler Bedeutung (Anhang 1 der Moorlandschafts- verordnung). Gemäss Objektbeschreibung Nr. 62 Schwägalp findet sich östlich des Chräzerenpas- ses aufgrund der spezifischen Qualität der Biotope ein wichtiger Lebensraum des Au- erwildes. In der Referenzliste ML 62 Schwägalp ist das Auerhuhn als seltene bzw. ge- fährdete Art und die Auerhuhn-Population im Gebiet zwischen Schwäg- und Potersalp und Kronberg (Rest eines ehemals grösseren Verbreitungsgebietes) sowie am Chräze- renpass angeführt. Als besonderes Schutzziel ist die Erhaltung der geschützten und/oder gesamtschweizerisch bedrohten Tier- und Pflanzenarten aufgeführt; vor allem solle das Auerwild in überlebensfähigen Populationen vorkommen können. Dabei dürfe die Nutzung durch Tourismus den Zielen des Moorbiotop- und Moorlandschaftsschut- zes nicht widersprechen. Die Referenzliste weist auf allenfalls gebietsweise Einschrän- kung der Nutzung als Erholungsgebiet hin, indem keine neuen Wege im Bereich der Moore angelegt und Erholungssuchende durch Sperrung der Wege geführt werden sollten. Das Auerwild zählt somit zu den Arten, auf die innerhalb der Moorlandschaft Schwägalp besonders Rücksicht zu nehmen ist. Es gilt gemäss der roten Liste als 44 - 216 Geschäftsbericht 2024 der Gerichte – Gerichtsentscheide stark gefährdete Brutvogelart und benötigt grosse zusammenhängende Lebensräume mit geringem Störungspotential (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 1A.173/2001 vom 26. April 2002 E. 4.5). Auch das von der Standeskommission selbst erlassene Waldreser- vatskonzept 2007 weist auf die wertvollen und idealen Auerwildbiotope in der Moor- landschaft «Schwägalp» hin und hält fest, dass der Schutzwald- und Naturschutzfunk- tion gegenüber der touristischen Nutzung grössere Priorität eingeräumt werden und der Lebensraum für das Auerhuhn aufrechterhalten und verbessert werden müsse. Ge- mäss Schweizer Brutvogelatlas 2013-2016 sei der Schutz des Auerhuhns gegen Stö- rungen nötig, um es als Brutvogel zu erhalten. Der Aktionsplan Auerhuhn Schweiz des BAFU aus dem Jahr 2008 (https://www.birdlife.ch/de/content/aktionsplan-auerhuhn- schweiz) führt an, dass für den Bestandesrückgang der Auerhühner in der Schweiz un- ter anderem Habitatveränderungen aufgrund vermehrter Störungen durch den Men- schen verantwortlich seien. Die Präsenz des Menschen in Lebensräumen des Auer- huhns könne das Fluchtverhalten, die Raumnutzung und auch den Hormon-Stoffwech- sel der Vögel stark beeinflussen. In der vom Bundesamt für Umwelt, Wald und Land- schaft (BUWAL) im Jahr 2001 herausgegebenen Broschüre "Auerhuhn und Waldbe- wirtschaftung" (https://www.bafu.admin.ch/bafu/de/home/themen/biodiversitaet/publika- tionen-studien/ publikationen/auerhuhnwaldbewirtschaftung.html) wird in Bezug auf Gefährdungsursa- chen die Störungen durch Wanderer aufgeführt. Im Rahmen von Erschliessungsmass- nahmen sollten auch das Wanderwegnetz überprüft und Wanderrouten auf Waldstras- sen verlegt werden. Das Auerhuhn reagiere sehr empfindlich auf Störungen aller Art. Die Hähne verliessen die Balzplätze schon bei geringfügigen Störungen und suchten sie für einige Zeit, bei regelmässiger Beeinträchtigung schliesslich gar nicht mehr auf. Küken könnten von der sie führenden Henne weggesprengt werden und an Unterküh- lung zugrunde gehen, da sie in den ersten Lebenstagen ihre Körpertemperatur noch nicht selbständig aufrechterhalten könnten. Störungen müssten daher von Auerhuhn- Lebensräumen ferngehalten werden. Wo Auerhuhn-Lebensräume an touristisch stark genutzte Räume grenzten, müssten Lenkungsmassnahmen ergriffen werden, mit de- nen eine klare räumliche Trennung zwischen touristischen Aktivitäten und Auerhuhn- Lebensräumen erreicht werden könne. Konsequenterweise wies die Standeskommission den Antrag des Bezirksrats Schwende noch im Jahr 2004, denselben Weg Herz-Löchli-Langälpli in das Fuss- und Wanderwegnetz aufzunehmen, ab mit der Begründung, mit dem Verzicht auf die Auf- nahme des Weges in den Netzplan könne ein Beitrag an das Überleben des Auerwilds als seltenen Wildart geleistet werden. Die touristische Bedeutung des Weges sei im Vergleich zum Interesse an der Erhaltung einer bedrohten Tierart von untergeordneter Bedeutung. Die Standeskommission führt in ihrem Rekursentscheid vom 14. März 2023 nicht an, dass sich die Situation betreffend Auerwild seit ihrem letzten Entscheid im 2004 geändert haben soll. Die Jagd- und Fischereiverwaltung bestätigte im Rahmen der Vorprüfung der strittigen Wanderwegnetzplanerweiterung, die Situation mit dem Auerwild sei immer noch dieselbe wie im Jahr 2004. Auch die Fachstelle für Natur- und Landschaftsschutz führte an, aus ihrer Sicht könnten die Aufnahme eines bestehenden Wegs, ein Ausbau oder das Anlegen eines neuen Wegs zu einer verstärkten Nutzung führen und den Lebensraum störungsempfindlicher Tierarten beeinträchtigen. Es müsse deshalb auf die Aufnahme dieses Wegabschnitts in den Netzplan verzichtet werden. 45 - 216 Geschäftsbericht 2024 der Gerichte – Gerichtsentscheide 3.4. Die Standeskommission bringt vor, der Weg werde bereits heute begangen, wodurch der Lebensraum der Auerhühner zweigeteilt werde und die Möglichkeit bestehe, ein Wegegebot einzuführen, sollte die Ausschilderung nicht zur gewünschten Kanalisie- rung führen. Mit dieser Argumentation verkennt sie, dass aufgrund der verschiedenen wilden Wege wohl heute schon ein Wegegebot bzw. Betretungsverbot des Auerwild-Lebensraums anzuordnen wäre und nicht allein die Aufnahme des geplanten Wegs in den Fuss- und Wanderwegnetzplan nach Art. 10 Abs. 4 des Standeskommissionsbeschlusses Moor- landschaft Säntis und Fähnerenspitz zu untersagen ist. Mit einem neu beschilderten Wanderweg geht jedenfalls ein grösseres Wanderaufkommen einher, nämlich durch diejenigen Wanderer, die sich an offizielle Wanderwege halten, aber durchaus neue Routen begehen wollen. Zudem wird durch einen neuen offiziellen Wanderweg die Nutzung der anderen wilden Wege nicht verhindert. Einheimischen und Ruhesuchen- den ist es jedoch zumutbar, auf ebenfalls ruhige offizielle Wanderwege auszuweichen, welche nicht durch den Lebensraum des Auerwilds führen. Ein neuer offizieller Wan- derweg würde den Auerwild-Lebensraum zerschneiden und zusammen mit den regel- mässig durchzuführenden Unterhaltsarbeiten zu einer starken Störung des Auerwilds führen. Die Aufnahme der geplanten Strecke Langälpli-Löchli-Holzplatz zur Wald- strasse in den Fuss- und Wanderwegnetzplan und somit die Nutzung als Wanderweg widerspricht damit dem Ziel des bundesverfassungsmässig garantierten Moor- und Moorlandschaftschutzes, das Auerwild zu erhalten und sie ist deshalb unzulässig. Eine Abwägung mit Interessen, welche für die Aufnahme dieses Wegstücks in den Fuss- und Wanderwegnetzplan aufgeführt wurden, ist deshalb nach Art. 23d NHG ausge- schlossen. Überdies führt der geplante Wanderweg durch das im Bundesinventar der Landschaf- ten und Naturdenkmäler aufgenommene Objekt Säntisgebiet und durch das eidgenös- sische Jagdbanngebiet Nr. 16 Säntis. Wie in folgender Erwägung ausgeführt, darf der Weg auch aufgrund seiner Lage in diesen beiden Gebieten nicht in den Fuss- und Wanderwegnetzplan aufgenommen werden. 4. 4.1. Durch die Aufnahme eines Objektes von nationaler Bedeutung in ein Inventar des Bun- des wird dargetan, dass es in besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung, je- denfalls aber unter Einbezug von Wiederherstellungs- oder angemessenen Ersatzmas- snahmen die grösstmögliche Schonung verdient (Art. 6 Abs. 1 NHG). Ein Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung im Sinne der Inventare darf bei Erfüllung einer Bundesaufgabe nur in Erwägung gezogen werden, wenn ihr bestimmte gleich- oder höherwertige Interessen von ebenfalls nationaler Bedeutung entgegenstehen (Art. 6 Abs. 2 NHG). Dem Aussterben einheimischer Tier- und Pflanzenarten ist durch die Erhaltung genü- gend grosser Lebensräume (Biotope) und andere geeignete Massnahmen entgegen- zuwirken (Art. 18 Abs. 1 NHG). Bei der Festlegung der objektspezifischen Schutzziele müssen insbesondere die schüt- zenswerten Lebensräume mit ihrer standortgemässen Artenvielfalt berücksichtigt wer- den (Art. 5 Abs. 2 der Verordnung über das Bundesinventar der Landschaften und Na- turdenkmäler vom 29. März 2017, VBLN; SR 451.11). 46 - 216 Geschäftsbericht 2024 der Gerichte – Gerichtsentscheide 4.2. Ein im Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeu- tung BLN aufgenommenes Objekt ist derart schutzwürdig und schutzbedürftig, dass es in besonderem Mass Schutz verdient. Das allgemeine Interesse am Objekt überwiegt und das Inventarobjekt ist grundsätzlich ungeschmälert zu erhalten. Es gilt eine einge- schränkte Interessenabwägung: wenn die ungeschmälerte Erhaltung der Inventarob- jekte ausnahmsweise doch infrage gestellt werden darf, dann nur, wenn bestimmte gleich- oder höherwertige Interessen von ebenfalls nationaler Bedeutung vorliegen (vgl. LEIMBACHER, Kommentar NHG, 2. Auflage, 2019, Art. 6 N 3). Ungeschmälerte Er- haltung verdient in besonderem Mass das, was die Objekte so einzigartig oder typisch macht, dass ihnen nationale Bedeutung zuerkannt wurde (vgl. LEIMBACHER, a.a.O., Art. 6 N 6). Es dürfen keine überflüssigen schädigenden Massnahmen ergriffen werden (vgl. LEIMBACHER, a.a.O., Art. 6 N 9). Zu beachten gilt es, dass bestimmte Objekte oder Teile davon derart verletzlich sind, dass jede zusätzliche Beeinträchtigung einem Ab- weichen von der ungeschmälerten Erhaltung gleichkäme (vgl. LEIMBACHER, a.a.O., Art. 6 N 16). Die drohende Beeinträchtigung muss schwerwiegend sein und das Objekt in zentralen Bereichen treffen. Ein solch schwerer Eingriff liegt gemäss Bundesgericht vor, wenn damit u.a. eine auf ein Schutzziel ausgerichtete, umfangreiche und nicht wie- der rückgängig zu machende Beeinträchtigung verbunden ist, die ein Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung im Sinne des Inventars zur Folge hat (vgl. LEIMBA- CHER, a.a.O., Art. 6 N 18). Eingriffe von nicht nationalem Interesse, die zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung, also zu einem Abweichen von der ungeschmäler- ten Erhaltung, führen, sind nach Art. 6 Abs. 2 NHG unzulässig. Sie dürfen nicht einmal in Erwägung gezogen werden, denn in diesen Fällen hat der Gesetzgeber bereits zu- gunsten der ungeschmälerten Erhaltung entschieden (vgl. LEIMBACHER, a.a.O., Art. 6 N 19). 4.3. Der geplante Wanderweg befindet sich im Gebiet im Teilraum 1 des Objekts 1612 Sän- tisgebiet des Bundesinventars der Landschaften und Naturdenkmäler BLN. In dessen Objektbeschrieb wird angeführt, dass in den unterschiedlichen Mooren das auf ein Mo- saik von Wald und Offenland angewiesene, störungsempfindliche und stark gefährdete Auerhuhn auf ideale Standortfaktoren für sein Überleben trifft. Schutzziel ist der Erhalt des strukturreichen und störungsarmen Lebensraums für Gebirgsvögel, insbesondere für das Auerwild. Gerade dieser Bestand des Auerwilds macht das BLN-Objekt 1612 Säntisgebiet einzigartig, weshalb es ungeschmälert zu erhalten ist. Mit dem geplanten Wanderweg würde der Lebensraum des Auerwilds zerschnitten. Es würde jedenfalls ein grösseres Wanderaufkommen resultieren, wodurch das Auerwild gestört und in der Folge aus diesem Gebiet vertrieben würde. Diese Beeinträchtigung des Auerwilds stellt einen schweren Eingriff dar, zumal sie nicht mehr rückgängig gemacht werden kann, würde doch das Auerwild kaum mehr in diese Gebiete zurückfinden und Versuche mit Wiederansiedlungen von Zuchtvögeln bis anhin erfolglos waren (vgl. BOLL- MANN/GRAF/JACOB/THIEL, Von der Forschung zur Auerhuhnförderung: eine Projektsyn- these, in: Der Ornithologische Beobachter / Band 105 / Heft 1 / März 2008 107, S. 114). Die Aufnahme des geplanten Wegs in den Fuss- und Wanderwegnetzplan wider- spricht folglich dem nationalen, spezifischen Schutzziel des BLN-Objekts, den Lebens- raum des Auerwilds zu erhalten. Hinzu kommt, dass er nicht notwendig, ja sogar über- flüssig ist, zumal genügend Wanderwege ausserhalb des Auerwild-Lebensraums be- stehen. Schliesslich wird mit dem geplanten Wanderweg kein gleichwertiges Interesse von nationaler, sondern höchstens ein touristisches Interesse von regionaler 47 - 216 Geschäftsbericht 2024 der Gerichte – Gerichtsentscheide Bedeutung angestrebt. Die Aufnahme des Wanderwegs ist somit auch nach Art. 6 Abs. 2 NHG unzulässig. 5. 5.1. Eidgenössische Jagdbanngebiete dienen dem Schutz und der Erhaltung von seltenen und bedrohten wildlebenden Säugetieren und Vögeln (Art. 1 der Verordnung über die eidgenössischen Jagdbanngebiete, VEJ; SR 922.31). Bund und Kantone sorgen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben dafür, dass die Schutzziele der Banngebiete nicht durch andere Nutzungen beeinträchtigt werden. In den Banngebieten ist der Erhaltung von Biotopen im Sinne von Artikel 18 Absatz 1bis NHG, insbesondere als Lebensräume der einheimischen und ziehenden wildlebenden Säugetiere und Vögel, besondere Beach- tung zu schenken. Die Kantone sorgen insbesondere dafür, dass solche Lebensräume nicht zerschnitten werden (Art. 6 Abs. 3 VEJ). Bei besonders schutzwürdigen Lebens- räumen innerhalb der Gebiete sind Hinweistafeln mit Angaben zum Schutzgebiet, zum Schutzziel und zu den wichtigsten Schutzmassnahmen anzubringen (Art. 7 Abs. 3 VEJ). 5.2. Der geplante Wanderweg führt durch das Eidgenössische Jagdbanngebiet Nr. 16 Sän- tis. Wie erwähnt führt er zur Zerschneidung des Lebensraums des stark gefährdeten Auerwilds und dessen Begehung und Unterhalt zu schwerwiegenden Beeinträchtigun- gen des Auerwildbestands, was mit einem zentralen Teil des Schutzziels dieses Jagd- banngebietes nicht vereinbar ist. Die Aufnahme des geplanten Wegs in den Fuss- und Wanderwegnetzplan würde somit auch gegen die Verordnung über die eidgenössi- schen Jagdbanngebiete verstossen und wäre bundesrechtswidrig. 6. Zusammenfassend widerspricht die Aufnahme des geplanten Weges in den Fuss- und Wanderwegnetzplan den Zielen des verfassungsmässig garantierten Moor- und Moor- landschaftsschutzes, des BLN-Objekts 1612 Säntisgebiet und des eidgenössischen Jagdbanngebietes Nr. 16 Säntis, das Auerwild zu erhalten. Die Strecke Langälpli- Löchli-Holzplatz zur Waldstrasse darf folglich nicht in den Fuss- und Wanderwegnetz- plan aufgenommen werden. Statt neue offizielle Wanderwege zuzulassen, wären vielmehr – wie auch die Referenz- liste ML 62 Schwägalp darauf hinweist und die VEJ gebietet - zusätzliche Massnahmen zugunsten der Auerhühner nötig, wie beispielsweise Hinweistafeln mit Angaben zum Schutzgebiet, zusätzliche Lebensraumaufwertungen sowie Lenkungsmassnahmen, mit denen Störungen durch den Menschen weiter reduziert werden könnten, wie Wegge- bote oder Wegverbote. Nur damit könnten die bereits vorhandenen Störungen des Au- erwilds durch die Begehung wilder Wanderwege, welche nach Ausführungen der Stan- deskommission trotz umfangreicher Massnahmen zur Aufwertung für das Auerhuhn nicht verschwunden seien, reduziert oder im Idealfall beseitigt werden. Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen. Der Rekursentscheid der Standeskommis- sion vom 14. März 2023 (Prot. Nr. 264) und der Einspracheentscheid des Bezirks Schwende vom 29. September 2021 sind aufzuheben. (…) Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Verwaltungsgericht, Entscheid V 7-2023 vom 21. März 2024 48 - 216 Geschäftsbericht 2024 der Gerichte – Gerichtsentscheide 6. Wanderwegnetzplan Die Aufnahme des geplanten Wanderwegs Langälpli-Löchli-Holzlagerplatz in den Fuss- und Wanderwegnetzplan widerspricht den Zielen des verfassungsmässig garantierten Moor- und Moorlandschaftsschutzes, des BLN-Objekts 1612 Säntisgebiet und des eidgenössischen Jagdbanngebietes Nr. 16 Säntis, das Auerwild zu erhalten (Art. 78 Abs. 5 BV; Art. 6, Art. 18, Art. 23c und Art. 23d NHG; Art. 4 und 5 Moorlandschaftsverordnung; Art. 6 und 7 VEJ). Erwägungen: I. 1. Die Standeskommission Appenzell hiess mit Beschluss vom 2. März 2021 (Prot. Nr. 224) die Streckenführung des Wanderwegs Langälpli-Löchli-Holzlagerplatz Herz vor- prüfungsweise gut. 2. Der Bezirk Schwende publizierte am 23. und 26. Juni 2021 die öffentliche Planauflage der Änderung des Fuss- und Wanderwegnetzplans mit Neuaufnahme des bestehen- den Wanderwegs Langälpli-Löchli-Holzplatz zur Waldstrasse. 3. Gegen die Änderung des Fuss- und Wanderwegnetzplans erhoben je der WWF Schweiz am 6. Juli 2021 und die Holzkorporation Wilder Bann am 18. August 2021 Ein- sprache beim Bezirksrat Schwende. 4. Am 29. September 2021 wies der Bezirk Schwende die beiden Einsprachen des WWF Schweiz und der Holzkorporation Wilder Bann gegen diese geplante Änderung des Fuss- und Wanderwegnetzplans ab. 5. Gegen die Einspracheentscheide vom 29. September 2021 erhoben je am 22. Oktober 2021 die Holzkorporation Wilder Bann und am 1. November 2021 die Rechtsvertreterin des WWF Schweiz Rekurs bei der Standeskommission Appenzell I.Rh. 6. Die Standeskommission Appenzell I.Rh. wies mit Entscheid vom 14. März 2023 (Prot. Nr. 264) sowohl den Rekurs des WWF als auch den Rekurs der Holzkorporation ab. 7. In ihren Erwägungen führt sie im Wesentlichen an, zwischen Herz und Langälpli liege ein grosses Gebiet ohne Wanderweg. Um vom Gasthaus Lehmen auf offiziellen Wan- derwegen zum Langälpli zu gelangen, müsse ein grosser Umweg gegangen werden. Offenbar bestehe aber ein Bedürfnis nach einer direkten Wegverbindung. Dies zeige sich aufgrund der bestehenden wilden Wanderwege, welche den Naturschutz beein- trächtigen würden und sich die Störung über das gesamte Gebiet verteile. Seit 2013 seien umfangreiche Massnahmen zur Aufwertung für das Auerhuhn getätigt worden, um den Bestand halten und die Art fördern zu können. Die wilden Wanderwege seien allerdings nicht verschwunden. Gebe es aber Wanderwege abseits der Tourismus- ströme, würden die meisten Einheimischen und ruhesuchende Touristinnen und Tou- risten diese Wanderwege nutzen. Der Weg, welcher schon bisher begangen worden sei, würde trotz Aufnahme in den Fuss- und Wanderwegnetzplan eine Nebenroute blei- ben und die Zunahme neuer Nutzerinnen und Nutzer werde gering ausfallen und die ruhesuchenden Einheimischen nicht auf neue wilde Wanderwege vertreiben. Die 49 - 216 Geschäftsbericht 2024 der Gerichte – Gerichtsentscheide Störung durch diese geringe Nutzungsintensivierung werde durch den positiven Effekt der Kanalisierung und der dadurch besseren Berechenbarkeit für das Wild kompen- siert. Ein Wanderwegangebot für ruhesuchende Touristinnen und Touristen und Ein- heimische liege durchaus im Interesse des Tourismus und der Volkswirtschaft, ohne dass sich daraus ein Konflikt mit den Anliegen des Natur- und Artenschutzes ergebe. Die Kanalisierung stehe sogar selbst im Interesse des Natur-, Arten- und Landschafts- schutzes und diene letztlich dem Schutz des Auerwilds. Der Weg habe seit vielen Jah- ren Bestand und der Unterhalt dieses Wegs könne insbesondere gestützt auf Art. 23d Abs. 2 lit. d NHG als zulässig erachtet werden. Es liege damit ein rechtfertigender Grund vor, einen Wanderweg durch das Kerngebiet zu legen. Der Wegunterhalt könne zurückhaltend erfolgen und saisonal so gelegt werden, dass die Störung des Wilds ge- ring gehalten werden könne. Die zeitlich und örtlich begrenzte, moderate Störung durch sporadische Unterhaltsarbeiten stehe der Störung durch Wanderinnen und Wan- derer während der gesamten Wandersaison verteilt über das ganze Gebiet auf den wil- den Wanderwegen gegenüber. Die verfügende Behörde sei bei ihrer Interessenabwä- gung zum Schluss gekommen, dass der Wanderweg aufgrund der Kanalisierungswir- kung in den Wegnetzplan aufzunehmen sei. Diese Abwägung und Gewichtung und der daraus resultierende Entscheid der Vorinstanz sei nicht zu beanstanden. 8. Gegen den Rekursentscheid der Standeskommission Appenzell I.Rh. erhob das Bun- desamt für Umwelt BAFU am 16. Mai 2023 (Datum des Poststempels) Beschwerde und stellte das Rechtsbegehren, Der Beschluss der Standeskommission vom 14. März 2023 sei aufzuheben. (…) II. (…) 2. Der Beschwerdeführer ist gestützt auf Art. 12g NHG zur Beschwerde legitimiert. Im Üb- rigen ist die Beschwerdelegitimation auch nicht strittig. III. 1. 1.1. Der Beschwerdeführer führt an, der geplante Wanderweg liege im Eidgenössischen Jagdbanngebiet Nr. 16 «Säntis». Aufgrund der absehbaren Beeinträchtigung der Schutzziele des Eidgenössischen Jagdbanngebiets hätte gemäss Art. 7 Abs. 6 Satz 2 JSG zwingend eine Stellungnahme des Bundesamts für Umwelt eingeholt werden müssen. Dies sei unterlassen worden. 1.2. Die Standeskommission vertritt hingegen die Auffassung, dass vorliegend kein Vorha- ben im Sinne von Art. 7 Abs. 6 JSG betroffen sei und entsprechend keine Stel- lungname des Bundesamts für Umwelt einzuholen sei. Sie sei davon überzeugt, dass der positive Effekt einer Kanalisierung der derzeitigen Nutzerinnen und Nutzer wilder Wege überwiegt und die Aufnahme des Wegs in den Fuss- und Wanderwegnetzplan nicht zu einer Beeinträchtigung führe. 50 - 216 Geschäftsbericht 2024 der Gerichte – Gerichtsentscheide 1.3. Ob eine Stellungnahme des Beschwerdeführers hätte eingeholt werden müssen, kann vorliegend offengelassen werden, zumal aufgrund der nachstehenden Erwägungen die Beschwerde ohnehin zu schützen ist. Zudem hat das Bundesamt für Umwelt in der Be- schwerdeschrift seinen Standpunkt schildern können. Damit wäre ein allfälliger Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens geheilt worden, da das Verwaltungsgericht über eine umfassende Kognition verfügt. 2. 2.1. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, der geplante Wanderweg liege im Eidgenössischen Jagdbanngebiet Nr. 16 «Säntis». Im Objektblatt des Banngebiets seien bei der Zielsetzung unter anderem die Erhaltung des Gebiets als vielfältiger Le- bensraum für wildlebende Säugetiere und Vögel, sowie der Schutz der Tiere vor Stö- rung konkret aufgeführt. Von den seltenen und bedrohten Arten, deren Erhaltung die Eidgenössischen Jagdbanngebiete nach Art. 1 VEJ dienten, komme im Jagdbannge- biet Säntis unter anderem das Auerhuhn (Tetrao urogallus) vor. Das Auerhuhn sei eine geschützte Art und gemäss Roter Liste der Brutvögel in der Schweiz stark gefährdet. Unter den National Prioritären Arten zähle es zu den Arten mit der höchsten Prioritäts- stufe 1. Sein Lebensraum gelte somit als schutzwürdiger Lebensraum im Sinne von Art. 18 Abs. 1bis NHG i.V.m. Art. 14 Abs. 3 lit. b NHV, dessen Erhaltung gemäss Art. 6 Abs. 3 VEJ besondere Beachtung zu schenken sei. Der Lebensraum der Auerhühner zeichne sich durch locker-lückige, strukturreiche und wenig gestörte Wälder aus. Die Bestände des Auerhuhns in der Schweiz seien seit der Mitte des 20. Jahrhunderts rückläufig, auch das Verbreitungsgebiet sei in dieser Zeit kleiner geworden. Die beiden wichtigsten Ursachen für diese Entwicklung seien Veränderungen des Lebensraums sowie Störung durch den Menschen. Bereits im Jahr 2008 habe das Bundesamt für Umwelt, gemeinsam mit der Schweizerischen Vogelwarte Sempach und dem Schwei- zer Vogelschutz SVS/BirdLife Schweiz einen Aktionsplan publiziert, der die nötigen Massnahmen zur Verbesserung der Lebensraumqualität mit forstlichen Massnahmen, zum Schutz der Lebensräume gegen zu viel Störung sowie zur Information der Öffent- lichkeit nenne. Das regionale Vorkommen in der Nordostschweiz umfasse noch rund 110 bis 130 Hähne. Das Auerhuhn-Vorkommen am Kronberg gehöre zur Population nördlich der Schwägalp (Gebiet Grosse Schwägalp-Grosswald AR und Bruggerwald AR/AI). Der Herzwald liege peripher, dort befinde sich jedoch das einzige Auerhuhn- Vorkommen im Kanton Appenzell I.Rh. und gemäss Aktionsplan Auerhuhn Schweiz bestehe in diesem Gebiet hinsichtlich des Lebensraums eine gute bis sehr gute Situa- tion. Allerdings werde gleichzeitig auf Störung als «wesentliches Problem» hingewie- sen. Es würden denn auch Abklärungen zu zusätzlichen Massnahmen gegen Störung empfohlen. Auerhühner zählten zu den in Bezug auf Störung durch menschliche Aktivi- täten sehr sensiblen Arten. Sie würden menschliche Infrastrukturen wie Wege, Stras- sen und Trails meiden. Wissenschaftliche Studien hätten gezeigt, dass Auerhühner in Gebieten, die im Winter vom Menschen häufig aufgesucht würden, auf grössere Dis- tanzen fliehen würden als in Gebieten, die wenig besucht seien. Offenbar gewöhnten sich die Vögel nicht an den Menschen. Auch im Sommer würden sie Abstand zu Moun- tainbike-Trails und Wanderwegen halten. Dadurch stünden Flächen in einem Abstand von 100 bis 200m zu solchen Infrastrukturen für sie nicht als Lebensraum zur Verfü- gung. Der Wanderweg, der in den Wanderwegnetzplan aufgenommen werden solle, verlaufe mitten durch das Auerhuhn-Kerngebiet im Raum Herzwald. Insbesondere im Bereich des geplanten Wanderwegs habe in den letzten Jahren das Auerhuhn nachge- wiesen werden können. In den letzten Jahren seien in diesem Gebiet (Waldreservat Bruggerwald-Kronberg) mehrere Massnahmen zur Lebensraumaufwertung zugunsten 51 - 216 Geschäftsbericht 2024 der Gerichte – Gerichtsentscheide der Auerhühner ergriffen worden. Nötig wären jedoch noch weitere solche Massnah- men zum Schutz des Auerhuhns. Neben zusätzlichen Lebensraumaufwertungsmass- nahmen seien vor allem auch solche Massnahmen erforderlich, welche die vorliegen- den Störungen weiter reduzierten (z.B. durch Lenkungskonzepte oder durch das Ein- richten von Sperrzonen während des Winterhalbjahres). Das Gebiet um die Schwägalp und den Kronberg könne als ein intensiv genutztes Wandergebiet während des gesamten Jahres bezeichnet werden. Gerade weil die An- zahl an Touristen und Erholungssuchenden stetig zunehme, sei zu erwarten, dass sich je länger je mehr zahlreiche Wanderer von den stark begangenen Routen entfernen und auf andere offizielle Wanderwege ausweichen würden. Es sei zutreffend, dass der Weg bereits heute begangen werde. Es sei jedoch ein grosser Unterschied, ob ein in der Landeskarte einzig abschnittsweise eingezeichneter Weg nur durch einzelne orts- kundige Wanderer begangen werde, oder ob er als durchgehender, offizieller Wander- weg ausgeschildert und angepriesen werde. Daten zeigten, dass der offizielle Wander- weg auf der Forststrasse im Gebiet Herz von Wanderern stark frequentiert werde. Be- reits heute sei somit von einer Störung des Auerhuhn-Lebensraums durch die Nutzung der bestehenden Wanderwege auszugehen. Es sei absehbar, dass mit der Aufnahme in den Wanderwegnetzplan und mit der Beschilderung des bisherigen Trampelpfads zum Langälpli als offizieller Wanderweg die Besucherfrequenz stark zunehmen werde und dieser neu ausgeschilderte Weg zu einer Ausweichroute zu den stark frequentier- ten Hauptrouten (Kronberg-Wartegg-Lehmen und Potersalp-Lehmen) genutzt und mit der Zeit selbst zu einer stark frequentierten Hauptroute werde, da der neue Wander- weg eine direkte Verbindung Herz-Langälpli anbiete. Mit ein Grund für die Zunahme der Besucherfrequenz sei, dass offizielle Wanderwege auch für die Tourenplanung in Apps viel einfacher zur Verfügung stünden. Der Bezirk Schwende widerspreche sich, wenn er einerseits ausführe, es seien mit der geplanten Wegausscheidung als offiziel- ler Wanderweg keine Nutzungsintensivierungen zu erwarten und gleichzeitig vorbringe, dass ein vielfältiges Wanderweggebot die Attraktivität des Tourismus- und Ausflugsge- bietes grundsätzlich steigere. Im konkreten Fall hätte das erhöhte Besucheraufkom- men eine stark zunehmende Beeinträchtigung durch Störungen des Auerhuhn-Lebens- raumes zur Folge. Der Lebensraum des Auerhuhns unterhalb des Kronbergs sei heute nicht durch einen offiziellen Wanderweg durchschnitten. Mit dem Wanderweg würde aber eine Zweiteilung des Gebiets erfolgen. Dadurch würden Flächen von 100 bis 200m beidseits des Wegs kaum mehr als Lebensraum für die Auerhühner zur Verfü- gung stehen. Mit einem offiziellen Wanderweg bestehe zudem die Gefahr, dass es auch zu einer Nutzung im Winter durch Schneeschuhwandernde komme. Heute exis- tiere in dieser Geländekammer keine erlaubte Schneesportroute, was es auch zukünf- tig zum Schutz in der sensiblen Winterzeit zu gewährleisten gelte. Zudem sei davon auszugehen, dass, sollte der Weg einmal festgelegt sein, dieser auch bauliche Unter- haltsmassnahmen erfordere, um den Anforderungen an einen offiziellen Wanderweg zu genügen. So spreche denn auch der Bezirksrat Schwende in seinem Entscheid vom 29. September 2021 den Unterhalt des Weges an, indem er ausführe, dass die Auf- nahme in das offizielle Wanderwegnetz mit sich brächte, dass der Weg regelmässig unterhalten würde. Diese vom Bezirksrat erwähnten regelmässig anfallenden Unter- haltsarbeiten würden ebenfalls zu einer zusätzlichen Störung führen. Sofern darauf ab- gestellt werde, dass mit der Aufnahme des Wanderwegs die Nutzer «wilder» Wander- wege auf diesen Weg kanalisiert werden könnten und damit die Störung in diesem Ge- biet minimiert würde, gehe aus den vorliegenden Protokollen nicht hervor, wo sich diese «wilden» Wanderwege befinden und mit welcher Intensität diese «wilden» 52 - 216 Geschäftsbericht 2024 der Gerichte – Gerichtsentscheide Wanderwege heute genutzt würden. Mögliche Kanalisierungseffekte hätten diesbezüg- lich genauere Abklärungen bedurft. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass mit einer blos- sen Signalisierung eines Wanderwegs noch keine Kanalisierung erfolge, hierfür bräuchte es weitere Massnahmen (insbesondere ein Wegegebot). Selbst wenn man von einem allfälligen positiven Kanalisierungseffekt ausgehen könnte, sei mit einer er- heblichen Nutzungsintensivierung auf dem neu offiziell ausgeschilderten Wanderweg zu rechnen. Die daraus resultierenden Störungen würden so schwer wiegen, dass der allfällige positive Kanalisierungseffekt wieder zunichte gemacht würde. Aufgrund der zunehmenden Besucherfrequenz sei sodann davon auszugehen, dass in Zukunft auch das Konzept Wald und Hirsch nicht mehr richtig umgesetzt werden könne. Die Lebens- raumberuhigung in wildökologisch sensiblen Flächen bilde eine Stossrichtung des Kon- zepts. Die Realisierung von jagdlichen Massnahmen setze voraus, dass auch in den anderen Massnahmenbereichen Fortschritte erzielt würden. Der Schutz der Tiere vor Störung, insbesondere der Schutz des Auerhuhns, seien Teil der Zielsetzungen des Jagdbanngebiets Nr. 16 Säntis. Mit dem neu offiziell ausgeschilderten Wanderweg würde eine Nutzungsintensivierung und damit eine zusätzliche Störung dieser schutz- würdigen Lebensräume erfolgen. Diese sei aufgrund der bereits existierenden Störun- gen als erheblich einzustufen und sei nicht mit den Schutzzielen des Jagdbanngebiets vereinbar. Mit dem geplanten Wanderweg würden die Schutzziele des Jagdbanngebietes beein- trächtigt, sodass anhand einer Interessenabwägung zu entscheiden sei (Art. 6 Abs. 1 VEJ). Dabei sei insbesondere dem Erhalt schutzwürdiger Lebensräume nach Art. 18 Abs. 1bis NHG, wie vorliegend dem Auerhuhn-Kerngebiet, Beachtung zu schenken. Die Kantone sorgten insbesondere dafür, dass solche Räume nicht zerschnitten werden (Art. 6 Abs. 3 Bst. b VEJ). Da es sich beim Auerhuhn um eine National Prioritäre Art handle, sei deren Schutz im Rahmen der Interessenabwägung gegenüber den lokalen und regionalen touristischen und volkswirtschaftlichen Interessen entsprechend hoch zu gewichten und als von nationaler Bedeutung einzustufen. Auch den Schutzanliegen der Eidgenössischen Jagdbanngebiete, insbesondere dem Interesse am Erhalt der Ar- tenvielfalt, sei ein entsprechendes Gewicht beizumessen. Der hohe natur- und jagd- schutz-rechtliche Stellenwert, welcher der Gegend beizumessen sei, ergebe sich schon daraus, dass sie als «eidgenössisches Jagdbanngebiet» ausgeschieden worden sei. Die Schutzinteressen seien somit auch als von nationaler Bedeutung einzustufen und überwiegten generell, ausser es handle sich um Eingriffsinteressen von ebenfalls nationaler Bedeutung. Aus Sicht des Beschwerdeführers würden die verschiedenen Schutzziele in der durch die Standeskommission durchgeführten Interessenabwägung nicht ausreichend gewichtet und berücksichtigt. Der Bezirksrat Schwende hätte bereits 2004 den Antrag gestellt, den Weg Herz-Löchli-Langälpli in das Wanderwegnetz aufzu- nehmen. Damals habe die Standeskommission ausgeführt, dass die Wegstrecke durch das Potersalper Herz das wohl letzte Einstandsgebiet des Auerwilds im Kanton Appen- zell I.Rh. sei. Diese vom Aussterben bedrohte Tierart reagiere auf jegliche Störung. Mit dem Verzicht auf die Aufnahme des Weges 4 in den Netzplan könne ein Beitrag an das Überleben dieser seltenen Wildart geleistet werden. Die touristische Bedeutung des Weges 4 (Herz-Löchli-Langälpli) sei im Vergleich zum Interesse an der Erhaltung einer bedrohten Tierart von untergeordneter Bedeutung, da Appenzell I.Rh. ohnehin und ins- besondere im Alpsteingebiet über das schweizweit dichteste Wanderwegnetz verfüge und zu diesem Weg eine Alternative bestehe. Der Antrag wurde in der Folge von der Standeskommission abgewiesen. Auch im Waldreservat-Konzept von 2009 habe die Standeskommission in Bezug auf den Bereich «Sonnwald bis Kronbergwald» 53 - 216 Geschäftsbericht 2024 der Gerichte – Gerichtsentscheide festgehalten, die gleichzeitige touristische und landwirtschaftliche Nutzung biete Kon- fliktpotenzial, wobei der Schutzwald- und Naturschutzfunktion grössere Priorität einge- räumt werden müsse. Im Verbund „Bruggerwald/Sonnwald/Kronbergwald" und „Dor- wees" seien diese Waldbereiche ein ideales Auerwildbiotop. Die Situation für das Auer- huhn im Raum Alpstein habe sich in den letzten 30 Jahren verschlechtert. Dies bestä- tigten die Angaben aus dem Schweizer Brutvogelatlas 2013-2016. Umso erstaunlicher sei es, dass aus Sicht der Standeskommission das lokale und allenfalls regionale tou- ristische und volkswirtschaftliche Interesse gegenüber den nationalen Schutzinteres- sen nun überwiege. Dies vermöge auch insoweit nicht zu überzeugen, als der Alpstein nach eigenen Angaben der Standeskommission bereits heute über das dichteste Wan- derwegnetz der Schweiz verfüge. Aus unzähligen Wanderwegen könnten Naturliebha- ber somit beliebig wählen. Kronberg und Langälpli seien bereits heute über verschie- dene Wanderrouten zu erreichen. Insofern sei die Notwendigkeit weiterer Wanderwege in diesem Gebiet durchaus fragwürdig. Selbst wenn ein solches Interesse tatsächlich bestünde, so sei dieses nur von lokalem, allenfalls regionalem Interesse. Dieses ver- möge jedoch nicht eine solch schwere Beeinträchtigung der Schutzziele des Jagd- banngebiets sowie des Lebensraums des Auerhuhns als National Prioritäre Art zu rechtfertigen. Die Standeskommission habe im Rahmen ihrer Interessenabwägung die betroffenen Schutzinteressen unzureichend gewichtet und als Folge davon dem Inte- resse am Wanderweg den Vorrang eingeräumt. Damit würden die Schutzziele des Jagdbanngebietes jedoch in unzulässiger Weise beeinträchtigt. Der geplante Wanderweg führe durch das Moorlandschaftsobjekt von nationaler Be- deutung Nr. 62 «Schwägalp». Das Auerhuhn gehöre ohne Zweifel zu den charakteristi- schen Arten der Moorlandschaft Schwägalp und zähle zu den Arten, auf die innerhalb der Moorlandschaft gemäss Art. 4 Abs. 1 Buchstabe b und c Moorlandschaftsverord- nung besonders Rücksicht zu nehmen sei. Die Nutzung der Moorlandschaften zu Erho- lungszwecken sei zulässig, sofern sie mit den Schutzzielen verträglich sei und es sich somit um eine sanfte touristische Nutzung handle (vgl. Art. 5 Abs. 2 Bst. e Moorland- schaftsverordnung). Mit der Neuaufnahme des Wanderwegs in den Wanderwegnetz- plan gehe eine starke Störung für das dort lebende Auerwild einher. Zudem werde des- sen Lebensraum zerschnitten. Die Bezeichnung des Wanderwegs könne vorliegend somit nicht als mit den konkreten Zielen der Moorlandschaft verträglich eingestuft wer- den. Zu diesem Ergebnis komme zurecht auch die kantonale Fachstelle für Natur und Landschaft und beantragte daher, dass auf die Aufnahme des Wegabschnittes im Wanderwegnetzplan zu verzichten sei. Die Aufnahme des Wanderwegs in den Wan- derwegnetzplan aufgrund der damit einhergehenden Störung sei nicht mit den Zielen der Moorlandschaft verträglich und verstosse gegen die bundesrechtlichen Vorgaben des Moorlandschaftsschutzes. Der geplante Wanderweg befinde sich im Objekt Nr. 1612 «Säntisgebiet» des Bundes- inventars über die Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung (BLN). Betroffen seien sowohl die Schutzziele für den gesamten Raum des BLN-Objekts 1612 als auch die Schutzziele von Teilraum 1: Kronbergkette mit Schwägalp und Fähnern. Bei den Schutzzielen für den gesamten Raum des BLN-Objekts handle es sich um fol- gende: „3.5 Die natürlichen und naturnahen Lebensräume in ihrer Unberührtheit und räumlichen Vernetzung erhalten. 3.6 Die vielfältigen Lebensräume in ihrer Qualität so- wie ökologischen Funktion und mit ihren charakteristischen Pflanzen- und Tierarten er- halten. 3.7 Die abwechslungsreichen und störungsarmen Lebensräume als Einstandsgebiete 54 - 216 Geschäftsbericht 2024 der Gerichte – Gerichtsentscheide für Säugetiere und Vögel erhalten.“ Bei den Schutzzielen von Teilraum 1: Kronberg- kette mit Schwägalp und Fähnern, sei folgendes betroffen: „5.3 Den strukturreichen und störungsarmen Lebensraum für Gebirgsvögel, insbesondere für das Auerwild, er- halten» (BF act. 13). Mit der Neuaufnahme des Wanderwegs in den Wanderwegnetz- plan gehe eine erhebliche Störung für das dort lebende Auerhuhn einher. Zudem werde dessen Lebensraum zerschnitten. Folglich liege eine Beeinträchtigung der Schutzziele des BLN-Objekts Nr. 1612 vor. Aus Sicht des Beschwerdeführers über- wiege vorliegend das nationale Schutzinteresse, dies unabhängig von der konkreten Schwere des Eingriffs. Mit Aufnahme des Wanderwegs in den Wanderwegnetzplan werde somit auch gegen Art. 6 NHG verstossen. 2.2. Die Standeskommission erwiderte, die Jagd- und Fischereiverwaltung und das Ober- forstamt stuften die allfällige Störung als vertretbar und tolerierbar ein und sie würden auch den positiven Effekt der Kanalisierung und der besseren Berechenbarkeit für die Tiere sehen. Der Weg werde bereits heute begangen, wodurch der Lebensraum der Auerhühner zweigeteilt werde. Der bestehende Weg solle zudem nicht ausgebaut wer- den, sondern bleiben, wie er sei. Eine gute und offizielle Ausschilderung des Wegs helfe, die Anzahl der wilden Wege zu verringern und die Nutzung und Störung zu kana- lisieren. Die Aufnahme des Wegs in den Wanderwegnetzplan erfolge auch im Inte- resse des Natur- und Artenschutzes. Sollte die Ausschilderung nicht zur gewünschten Kanalisierung führen, bestehe noch die Möglichkeit, ein Wegegebot einzuführen. 3. 3.1. Moore und Moorlandschaften von besonderer Schönheit und gesamtschweizerischer Bedeutung sind geschützt. Es dürfen darin weder Anlagen gebaut noch Bodenverän- derungen vorgenommen werden. Ausgenommen sind Einrichtungen, die dem Schutz oder der bisherigen landwirtschaftlichen Nutzung der Moore und Moorlandschaften die- nen (Art. 78 Abs. 5 BV). Als allgemeines Schutzziel gilt die Erhaltung jener natürlichen und kulturellen Eigenhei- ten der Moorlandschaften, die ihre besondere Schönheit und nationale Bedeutung aus- machen. Der Bundesrat legt Schutzziele fest, die der Eigenart der Moorlandschaften angepasst sind (Art. 23c Abs. 1 NHG). Die Kantone sorgen für die Konkretisierung und Durchsetzung der Schutzziele. Sie treffen rechtzeitig die zweckmässigen Schutz- und Unterhaltsmassnahmen (Art. 23c Abs. 2 NHG). Die Gestaltung und die Nutzung der Moorlandschaften sind zulässig, soweit sie der Er- haltung der für die Moorlandschaften typischen Eigenheiten nicht widersprechen (Art. 23d Abs. 1 NHG). Unter der Voraussetzung von Absatz 1 sind insbesondere zu- lässig: a. die land- und forstwirtschaftliche Nutzung; b. der Unterhalt und die Erneue- rung rechtmässig erstellter Bauten und Anlagen; c. Massnahmen zum Schutz von Menschen vor Naturereignissen; d. die für die Anwendung der Buchstaben a-c notwen- digen Infrastrukturanlagen (Art. 23d Abs. 2 NHG). In allen Objekten, welche im Bundesinventar der Moorlandschaften von besonderer Schönheit und von nationaler Bedeutung (Moorlandschaftsinventar) aufgeführt sind, ist auf die nach Art. 20 NHV geschützten Pflanzen- und Tierarten sowie die in den vom BAFU erlassenen oder genehmigten Roten Listen aufgeführten, gefährdeten und selte- nen Pflanzen- und Tierarten besonders Rücksicht zu nehmen (Art. 4 Abs. 1 lit. c Moor- landschaftsverordnung). Die Kantone sorgen insbesondere dafür, dass: c. die nach Art. 23d Abs. 2 NHG zulässige Gestaltung und Nutzung der Erhaltung der für die 55 - 216 Geschäftsbericht 2024 der Gerichte – Gerichtsentscheide Moorlandschaften typischen Eigenheiten nicht widersprechen; d. Bauten und Anlagen, die weder mit der Gestaltung und Nutzung nach Buchstabe c in Zusammenhang ste- hen, noch der Biotoppflege oder der Aufrechterhaltung der typischen Besiedlung die- nen, nur ausgebaut oder neu errichtet werden, wenn sie nationale Bedeutung haben, unmittelbar standortgebunden sind und den Schutzzielen nicht widersprechen; e. die touristische Nutzung und die Nutzung zur Erholung mit den Schutzzielen in Einklang stehen (Art. 5 Abs. 2 Moorlandschaftsverordnung). 3.2. Moorlandschaften von besonderer Schönheit und nationaler Bedeutung geniessen ver- fassungsrechtlich nach wie vor einen nahezu absoluten Schutz. Es gilt ein grundsätzli- ches Veränderungsverbot unter Ausschluss der Interessenabwägung (vgl. MARTI, St.Galler Kommentar BV, 4. Auflage, 2023, Art. 78 N 31). Art. 23d Abs. 1 NHG lässt die Gestaltung und Nutzung von Moorlandschaften zu, so- weit dies der Erhaltung der für die Moorlandschaften typischen Eigenheiten nicht wider- spricht. Damit wird das verfassungsrechtliche Kriterium der Schutzzieldienlichkeit durch dasjenige der Schutzzielverträglichkeit ersetzt. Insofern gilt in Moorlandschaften kein absolutes Veränderungsverbot, sondern es ist jeweils zu prüfen, ob ein Vorhaben mit den Schutzzielen vereinbar ist. Eine Interessenabwägung ist aber auch hier nicht zu- lässig: Widerspricht ein Vorhaben den Schutzzielen, so ist es unzulässig, unabhängig vom Gewicht der übrigen auf dem Spiel stehenden Interessen. Die Aufzählung in Art. 23d Abs. 2 NHG ist nicht abschliessender Art (vgl. KELLER, Kommentar NHG, 2. Auf- lage, 2019, Art. 23d N 8). Soll die Bestimmung von Art. 23d Abs. 2 NHG gegenüber derjenigen von Art. 23d Abs. 1 NHG einen rechtlichen Sinn machen, so ist an die Zu- lassung weiterer Nutzungsarten ein ausserordentlich strenger Massstab zu setzen, nach den Worten des Bundesgerichts bleibt für andere Nutzungen nur ein sehr enger Raum (vgl. KELLER, a.a.O., Art. 23d N 11; BGE 138 II 295 E. 6.3; Urteil des Bundesge- richts 1C_515/2012 vom 17. September 2012 E. 5.4). Fällt eine Anlage nicht unter Art. 23d Abs. 2 lit. d NHG, weil sie nicht für die in lit. a-c aufgezählten Nutzungen notwendig ist, so ist sie innerhalb der Moorlandschaft unzulässig und kann auch nicht gestützt auf Art. 23d Abs. 1 NHG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 lit. d Moorlandschaftsverordnung bewilligt wer- den (vgl. BGE 138 II 281 E. 6.3). Die Art. 23a ff. NHG über Moore und Moorlandschaf- ten von besonderer Schönheit und von nationaler Bedeutung sind in einem Sinn aus- zulegen, der sie möglichst wenig vom absolut formulierten Veränderungsverbot von Art. 78 Abs. 5 BV entfernt (vgl. BGE 138 II 23 E. 3.3). Die bundesrechtlichen Bestimmungen zum Moorlandschaftsschutz werden durch Art. 5 Abs. 1 des Standeskommissionsbeschlusses Moorlandschaft Säntis und Fähneren- spitz dahingehend konkretisiert, als dass die Nutzung der Moorlandschaften zu Erho- lungszwecken zulässig ist, sofern die Moorlandschaften dadurch nicht beeinträchtigt oder geschädigt werden. Auf Tiere und Pflanzen ist Rücksicht zu nehmen. Gemäss Art. 10 Abs. 4 des Standeskommissionsbeschlusses Moorlandschaft Säntis und Fähneren- spitz ist das Anlegen neuer Wege oder der Ausbau bestehender Wege untersagt. 3.3. Der geplante Wanderweg Langälpli-Löchli-Holzlagerplatz Herz führt durch das Moor- landschaftsobjekt Nr. 62 Schwägalp des Bundesinventars der Moorlandschaften von besonderer Schönheit und von nationaler Bedeutung (Anhang 1 der Moorlandschafts- verordnung). Gemäss Objektbeschreibung Nr. 62 Schwägalp findet sich östlich des Chräzerenpas- ses aufgrund der spezifischen Qualität der Biotope ein wichtiger Lebensraum des Au- erwildes. In der Referenzliste ML 62 Schwägalp (BF act. 12) ist das Auerhuhn als sel- tene bzw. gefährdete Art und die Auerhuhn-Population im Gebiet zwischen Schwäg- und Potersalp und Kronberg (Rest eines ehemals grösseren Verbreitungsgebietes) 56 - 216 Geschäftsbericht 2024 der Gerichte – Gerichtsentscheide sowie am Chräzerenpass angeführt. Als besonderes Schutzziel ist die Erhaltung der geschützten und/oder gesamtschweizerisch bedrohten Tier- und Pflanzenarten aufge- führt; vor allem solle das Auerwild in überlebensfähigen Populationen vorkommen kön- nen. Dabei dürfe die Nutzung durch Tourismus den Zielen des Moorbiotop- und Moor- landschaftsschutzes nicht widersprechen. Die Referenzliste weist auf allenfalls gebiets- weise Einschränkung der Nutzung als Erholungsgebiet hin, indem keine neuen Wege im Bereich der Moore angelegt und Erholungssuchende durch Sperrung der Wege ge- führt werden sollten. Das Auerwild zählt somit zu den Arten, auf die innerhalb der Moorlandschaft Schwägalp besonders Rücksicht zu nehmen ist. Es gilt gemäss der roten Liste als stark gefährdete Brutvogelart und benötigt grosse zusammenhängende Lebensräume mit geringem Störungspotential (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 1A.173/2001 vom 26. April 2002 E. 4.5). Auch das von der Standeskommission selbst erlassene Waldreser- vatskonzept 2007 (BG act. 9, S. 24 f.) weist auf die wertvollen und idealen Auerwildbio- tope in der Moorlandschaft «Schwägalp» hin und hält fest, dass der Schutzwald- und Naturschutzfunktion gegenüber der touristischen Nutzung grössere Priorität einge- räumt werden und der Lebensraum für das Auerhuhn aufrechterhalten und verbessert werden müsse. Gemäss Schweizer Brutvogelatlas 2013-2016 (BF act. 10) sei der Schutz des Auerhuhns gegen Störungen nötig, um es als Brutvogel zu erhalten. Der Aktionsplan Auerhuhn Schweiz des BAFU aus dem Jahr 2008 (https://www.bir- dlife.ch/de/content/aktionsplan-auerhuhn-schweiz) führt an, dass für den Bestandes- rückgang der Auerhühner in der Schweiz unter anderem Habitatveränderungen auf- grund vermehrter Störungen durch den Menschen verantwortlich seien. Die Präsenz des Menschen in Lebensräumen des Auerhuhns könne das Fluchtverhalten, die Raumnutzung und auch den Hormon-Stoffwechsel der Vögel stark beeinflussen. In der vom Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL) im Jahr 2001 herausge- gebenen Broschüre "Auerhuhn und Waldbewirtschaftung" (https://www.bafu.ad- min.ch/bafu/de/home/themen/biodiversitaet/publikationen-studien/ publikationen/auerhuhnwaldbewirtschaftung.html) wird in Bezug auf Gefährdungsursa- chen die Störungen durch Wanderer aufgeführt. Im Rahmen von Erschliessungsmass- nahmen sollten auch das Wanderwegnetz überprüft und Wanderrouten auf Waldstras- sen verlegt werden. Das Auerhuhn reagiere sehr empfindlich auf Störungen aller Art. Die Hähne verliessen die Balzplätze schon bei geringfügigen Störungen und suchten sie für einige Zeit, bei regelmässiger Beeinträchtigung schliesslich gar nicht mehr auf. Küken könnten von der sie führenden Henne weggesprengt werden und an Unterküh- lung zugrunde gehen, da sie in den ersten Lebenstagen ihre Körpertemperatur noch nicht selbständig aufrechterhalten könnten. Störungen müssten daher von Auerhuhn- Lebensräumen ferngehalten werden. Wo Auerhuhn-Lebensräume an touristisch stark genutzte Räume grenzten, müssten Lenkungsmassnahmen ergriffen werden, mit de- nen eine klare räumliche Trennung zwischen touristischen Aktivitäten und Auerhuhn- Lebensräumen erreicht werden könne. Konsequenterweise wies die Standeskommission den Antrag des Bezirksrats Schwende noch im Jahr 2004, denselben Weg Herz-Löchli-Langälpli in das Fuss- und Wanderwegnetz aufzunehmen, ab mit der Begründung, mit dem Verzicht auf die Auf- nahme des Weges in den Netzplan könne ein Beitrag an das Überleben des Auerwilds als seltenen Wildart geleistet werden. Die touristische Bedeutung des Weges sei im Vergleich zum Interesse an der Erhaltung einer bedrohten Tierart von untergeordneter Bedeutung. Die Standeskommission führt in ihrem Rekursentscheid vom 14. März 57 - 216 Geschäftsbericht 2024 der Gerichte – Gerichtsentscheide 2023 nicht an, dass sich die Situation betreffend Auerwild seit ihrem letzten Entscheid im 2004 geändert haben soll. Die Jagd- und Fischereiverwaltung bestätigte im Rahmen der Vorprüfung der strittigen Wanderwegnetzplanerweiterung, die Situation mit dem Auerwild sei immer noch dieselbe wie im Jahr 2004. Auch die Fachstelle für Natur- und Landschaftsschutz führte an, aus ihrer Sicht könnten die Aufnahme eines bestehenden Wegs, ein Ausbau oder das Anlegen eines neuen Wegs zu einer verstärkten Nutzung führen und den Lebensraum störungsempfindlicher Tierarten beeinträchtigen. Es müsse deshalb auf die Aufnahme dieses Wegabschnitts in den Netzplan verzichtet werden. 3.4. Die Standeskommission bringt vor, der Weg werde bereits heute begangen, wodurch der Lebensraum der Auerhühner zweigeteilt werde und die Möglichkeit bestehe, ein Wegegebot einzuführen, sollte die Ausschilderung nicht zur gewünschten Kanalisie- rung führen. Mit dieser Argumentation verkennt sie, dass aufgrund der verschiedenen wilden Wege wohl heute schon ein Wegegebot bzw. Betretungsverbot des Auerwild-Lebensraums anzuordnen wäre und nicht allein die Aufnahme des geplanten Wegs in den Fuss- und Wanderwegnetzplan nach Art. 10 Abs. 4 des Standeskommissionsbeschlusses Moor- landschaft Säntis und Fähnerenspitz zu untersagen ist. Mit einem neu beschilderten Wanderweg geht jedenfalls ein grösseres Wanderaufkommen einher, nämlich durch diejenigen Wanderer, die sich an offizielle Wanderwege halten, aber durchaus neue Routen begehen wollen. Zudem wird durch einen neuen offiziellen Wanderweg die Nutzung der anderen wilden Wege nicht verhindert. Einheimischen und Ruhesuchen- den ist es jedoch zumutbar, auf ebenfalls ruhige offizielle Wanderwege auszuweichen, welche nicht durch den Lebensraum des Auerwilds führen. Ein neuer offizieller Wan- derweg würde den Auerwild-Lebensraum zerschneiden und zusammen mit den regel- mässig durchzuführenden Unterhaltsarbeiten zu einer starken Störung des Auerwilds führen. Die Aufnahme der geplanten Strecke Langälpli-Löchli-Holzplatz zur Wald- strasse in den Fuss- und Wanderwegnetzplan und somit die Nutzung als Wanderweg widerspricht damit dem Ziel des bundesverfassungsmässig garantierten Moor- und Moorlandschaftschutzes, das Auerwild zu erhalten und sie ist deshalb unzulässig. Eine Abwägung mit Interessen, welche für die Aufnahme dieses Wegstücks in den Fuss- und Wanderwegnetzplan aufgeführt wurden, ist deshalb nach Art. 23d NHG ausge- schlossen. Überdies führt der geplante Wanderweg durch das im Bundesinventar der Landschaf- ten und Naturdenkmäler aufgenommene Objekt Säntisgebiet und durch das eidgenös- sische Jagdbanngebiet Nr. 16 Säntis. Wie in folgender Erwägung ausgeführt, darf der Weg auch aufgrund seiner Lage in diesen beiden Gebieten nicht in den Fuss- und Wanderwegnetzplan aufgenommen werden. 4. 4.1. Durch die Aufnahme eines Objektes von nationaler Bedeutung in ein Inventar des Bun- des wird dargetan, dass es in besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung, je- denfalls aber unter Einbezug von Wiederherstellungs- oder angemessenen Ersatzmas- snahmen die grösstmögliche Schonung verdient (Art. 6 Abs. 1 NHG). Ein Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung im Sinne der Inventare darf bei Erfüllung einer Bundesaufgabe nur in Erwägung gezogen werden, wenn ihr bestimmte gleich- oder 58 - 216 Geschäftsbericht 2024 der Gerichte – Gerichtsentscheide höherwertige Interessen von ebenfalls nationaler Bedeutung entgegenstehen (Art. 6 Abs. 2 NHG). Dem Aussterben einheimischer Tier- und Pflanzenarten ist durch die Erhaltung genü- gend grosser Lebensräume (Biotope) und andere geeignete Massnahmen entgegen- zuwirken (Art. 18 Abs. 1 NHG). Bei der Festlegung der objektspezifischen Schutzziele müssen insbesondere die schüt- zenswerten Lebensräume mit ihrer standortgemässen Artenvielfalt berücksichtigt wer- den (Art. 5 Abs. 2 der Verordnung über das Bundesinventar der Landschaften und Na- turdenkmäler vom 29. März 2017, VBLN; SR 451.11). 4.2. Ein im Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeu- tung BLN aufgenommenes Objekt ist derart schutzwürdig und schutzbedürftig, dass es in besonderem Mass Schutz verdient. Das allgemeine Interesse am Objekt überwiegt und das Inventarobjekt ist grundsätzlich ungeschmälert zu erhalten. Es gilt eine einge- schränkte Interessenabwägung: wenn die ungeschmälerte Erhaltung der Inventarob- jekte ausnahmsweise doch infrage gestellt werden darf, dann nur, wenn bestimmte gleich- oder höherwertige Interessen von ebenfalls nationaler Bedeutung vorliegen (vgl. LEIMBACHER, Kommentar NHG, 2. Auflage, 2019, Art. 6 N 3). Ungeschmälerte Er- haltung verdient in besonderem Mass das, was die Objekte so einzigartig oder typisch macht, dass ihnen nationale Bedeutung zuerkannt wurde (vgl. LEIMBACHER, a.a.O., Art. 6 N 6). Es dürfen keine überflüssigen schädigenden Massnahmen ergriffen werden (vgl. LEIMBACHER, a.a.O., Art. 6 N 9). Zu beachten gilt es, dass bestimmte Objekte oder Teile davon derart verletzlich sind, dass jede zusätzliche Beeinträchtigung einem Ab- weichen von der ungeschmälerten Erhaltung gleichkäme (vgl. LEIMBACHER, a.a.O., Art. 6 N 16). Die drohende Beeinträchtigung muss schwerwiegend sein und das Objekt in zentralen Bereichen treffen. Ein solch schwerer Eingriff liegt gemäss Bundesgericht vor, wenn damit u.a. eine auf ein Schutzziel ausgerichtete, umfangreiche und nicht wie- der rückgängig zu machende Beeinträchtigung verbunden ist, die ein Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung im Sinne des Inventars zur Folge hat (vgl. LEIMBA- CHER, a.a.O., Art. 6 N 18). Eingriffe von nicht nationalem Interesse, die zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung, also zu einem Abweichen von der ungeschmäler- ten Erhaltung, führen, sind nach Art. 6 Abs. 2 NHG unzulässig. Sie dürfen nicht einmal in Erwägung gezogen werden, denn in diesen Fällen hat der Gesetzgeber bereits zu- gunsten der ungeschmälerten Erhaltung entschieden (vgl. LEIMBACHER, a.a.O., Art. 6 N 19). 4.3. Der geplante Wanderweg befindet sich im Gebiet im Teilraum 1 des Objekts 1612 Sän- tisgebiet des Bundesinventars der Landschaften und Naturdenkmäler BLN (BF act. 13, S. 8 f.). In dessen Objektbeschrieb wird angeführt, dass in den unterschiedlichen Moo- ren das auf ein Mosaik von Wald und Offenland angewiesene, störungsempfindliche und stark gefährdete Auerhuhn auf ideale Standortfaktoren für sein Überleben trifft. Schutzziel ist der Erhalt des strukturreichen und störungsarmen Lebensraums für Ge- birgsvögel, insbesondere für das Auerwild. Gerade dieser Bestand des Auerwilds macht das BLN-Objekt 1612 Säntisgebiet einzigartig, weshalb es ungeschmälert zu er- halten ist. Mit dem geplanten Wanderweg würde der Lebensraum des Auerwilds zer- schnitten. Es würde jedenfalls ein grösseres Wanderaufkommen resultieren, wodurch das Auerwild gestört und in der Folge aus diesem Gebiet vertrieben würde. Diese Be- einträchtigung des Auerwilds stellt einen schweren Eingriff dar, zumal sie nicht mehr 59 - 216 Geschäftsbericht 2024 der Gerichte – Gerichtsentscheide rückgängig gemacht werden kann, würde doch das Auerwild kaum mehr in diese Ge- biete zurückfinden und Versuche mit Wiederansiedlungen von Zuchtvögeln bis anhin erfolglos waren (vgl. BOLLMANN/GRAF/JACOB/THIEL, Von der Forschung zur Auerhuhn- förderung: eine Projektsynthese, in: Der Ornithologische Beobachter / Band 105 / Heft 1 / März 2008 107, S. 114). Die Aufnahme des geplanten Wegs in den Fuss- und Wan- derwegnetzplan widerspricht folglich dem nationalen, spezifischen Schutzziel des BLN- Objekts, den Lebensraum des Auerwilds zu erhalten. Hinzu kommt, dass er nicht not- wendig, ja sogar überflüssig ist, zumal genügend Wanderwege ausserhalb des Auer- wild-Lebensraums bestehen. Schliesslich wird mit dem geplanten Wanderweg kein gleichwertiges Interesse von nationaler, sondern höchstens ein touristisches Interesse von regionaler Bedeutung angestrebt. Die Aufnahme des Wanderwegs ist somit auch nach Art. 6 Abs. 2 NHG unzulässig. 5. 5.1. Eidgenössische Jagdbanngebiete dienen dem Schutz und der Erhaltung von seltenen und bedrohten wildlebenden Säugetieren und Vögeln (Art. 1 der Verordnung über die eidgenössischen Jagdbanngebiete, VEJ; SR 922.31). Bund und Kantone sorgen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben dafür, dass die Schutzziele der Banngebiete nicht durch andere Nutzungen beeinträchtigt werden. In den Banngebieten ist der Erhaltung von Biotopen im Sinne von Artikel 18 Absatz 1bis NHG, insbesondere als Lebensräume der einheimischen und ziehenden wildlebenden Säugetiere und Vögel, besondere Beach- tung zu schenken. Die Kantone sorgen insbesondere dafür, dass solche Lebensräume nicht zerschnitten werden (Art. 6 Abs. 3 VEJ). Bei besonders schutzwürdigen Lebens- räumen innerhalb der Gebiete sind Hinweistafeln mit Angaben zum Schutzgebiet, zum Schutzziel und zu den wichtigsten Schutzmassnahmen anzubringen (Art. 7 Abs. 3 VEJ). 5.2. Der geplante Wanderweg führt durch das Eidgenössische Jagdbanngebiet Nr. 16 Sän- tis. Wie erwähnt führt er zur Zerschneidung des Lebensraums des stark gefährdeten Auerwilds und dessen Begehung und Unterhalt zu schwerwiegenden Beeinträchtigun- gen des Auerwildbestands, was mit einem zentralen Teil des Schutzziels dieses Jagd- banngebietes nicht vereinbar ist. Die Aufnahme des geplanten Wegs in den Fuss- und Wanderwegnetzplan würde somit auch gegen die Verordnung über die eidgenössi- schen Jagdbanngebiete verstossen und wäre bundesrechtswidrig. 6. Zusammenfassend widerspricht die Aufnahme des geplanten Weges in den Fuss- und Wanderwegnetzplan den Zielen des verfassungsmässig garantierten Moor- und Moor- landschaftsschutzes, des BLN-Objekts 1612 Säntisgebiet und des eidgenössischen Jagdbanngebietes Nr. 16 Säntis, das Auerwild zu erhalten. Die Strecke Langälpli- Löchli-Holzplatz zur Waldstrasse darf folglich nicht in den Fuss- und Wanderwegnetz- plan aufgenommen werden. Statt neue offizielle Wanderwege zuzulassen, wären vielmehr – wie auch die Referenz- liste ML 62 Schwägalp darauf hinweist und die VEJ gebietet - zusätzliche Massnahmen zugunsten der Auerhühner nötig, wie beispielsweise Hinweistafeln mit Angaben zum Schutzgebiet, zusätzliche Lebensraumaufwertungen sowie Lenkungsmassnahmen, mit denen Störungen durch den Menschen weiter reduziert werden könnten, wie Wegge- bote oder Wegverbote. Nur damit könnten die bereits vorhandenen Störungen des Au- erwilds durch die Begehung wilder Wanderwege, welche nach Ausführungen der 60 - 216 Geschäftsbericht 2024 der Gerichte – Gerichtsentscheide Standeskommission trotz umfangreicher Massnahmen zur Aufwertung für das Auer- huhn nicht verschwunden seien, reduziert oder im Idealfall beseitigt werden. Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen. Der Rekursentscheid der Standeskommis- sion vom 14. März 2023 (Prot. Nr. 264) und die beiden Einspracheentscheide des Be- zirks Schwende vom 29. September 2021 sind aufzuheben. (…) Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Verwaltungsgericht, Entscheid V 8-2023 vom 21. März 2024 61 - 216 Geschäftsbericht 2024 der Gerichte – Gerichtsentscheide 7. BauG-Beschwerde (unbewilligte Deponie in Landwirtschaftszone) Das Baugesuch für eine unbewilligte Aushubdeponie in der Landwirtschaftszone wurde zu Recht nachträglich nicht bewilligt und der Rückbau angeordnet (Art. 88 Abs. 1 BauG). Der Beschwerdeführer kann sich betreffend die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands weder auf den Grundsatz von Treu und Glauben noch auf den Grundsatz der Verhältnismäs- sigkeit berufen. Erwägungen: I. 1. A. reichte der Bauverwaltung Inneres Land AI am 1. Februar 2017 das Baugesuch Nr. x. für den Neu- und Anbau eines Laufstalls sowie den Umbau des bestehenden An- bindestalls auf seinen Parzellen Nrn. v. und w. im Bezirk B. ein. Das Baugesuch um- fasste unter anderem eine Terrainveränderung / Aushubdeponie von 3’000 m3. 2. Mit Verfügung der Baukommission Inneres Land AI vom 10. April 2017 resp. mit Ge- samtentscheid des Bau- und Umweltdepartements vom 29. März 2017 wurde das Bau- gesuch unter Auflagen bewilligt. In Ziffer 4.2. des Gesamtentscheids wurde festgehal- ten, dass nur reines, vor Ort ausgehobenes Material abgelagert werden dürfe. Das Ein- bringen von zugeführtem Material oder Fremdstoffen sei untersagt. Ziffer 7.1. hielt fest, dass bei der Aushubdeponie der neue Terrainverlauf an den Bestehenden anzupassen sei. Es dürfe kein zusätzliches Material zugeführt werden. 3. Am 7. Oktober 2021 reichte A. der Bauverwaltung Inneres Land AI ein Gesuch (Nr. y.) um Projektänderung des Baugesuchs Nr. x. ein. Gemäss Kurzbeschrieb im Baugesuch handelte es sich um eine vorgesehene Verschiebung des Einlenkers, um die grossen Sicherheitsdefizite der bestehenden Zufahrt zu beheben, wobei zusätzlich Terrainan- passungen vorgesehen seien. 4. Mit Schreiben vom 6. Dezember 2021 teilte die Baukommission Inneres Land AI A. mit, dass aufgrund einer vorgenommenen Zwischenkontrolle festgestellt worden sei, dass die Aufschüttung bzw. Terraingestaltung auf dem Grundstück Nr. w. nicht entspre- chend der Baubewilligung vom 10. April 2017 vorgenommen worden sei. Die begonne- nen Bauarbeiten und Materialablagerungen seien unverzüglich einzustellen und die Gelände-abweichungen seien auszuweisen. In der Folge reichte A. einen Bericht der C. AG vom 11. Januar 2022 ein. Daraus geht hervor, dass zusätzlich zu den im Zu- sammenhang mit den am 29. März 2017 bewilligten Terrainveränderungen nochmals knapp 14'000 m3 Aushubmaterial zugeführt worden sind. Der Bedarf an Schüttmaterial bei der Linienführung gemäss dem Gesuch um Verschiebung des Einlenkers vom 7. Oktober 2021 wurde auf rund 800 m3 geschätzt. 5. Mit Schreiben vom 24. Februar 2022 teilte das Bau- und Umweltdepartement A. mit, dass aus dem einverlangten Bericht der C. AG hervorgehe, dass zusätzlich zu den im Zusammenhang mit den am 29. März 2017 bewilligten Terrainveränderungen noch- mals knapp 14'000 m3 Aushubmaterial zugeführt worden seien. Es sei deshalb im Mo- ment nicht möglich, das Baugesuch Nr. y. zu beurteilen. A. wurde mit gleichem Schrei- ben aufgefordert, der zuständigen Bewilligungsbehörde für die unbewilligte Aushubde- ponie ein nachträgliches Baugesuch einzureichen. 6. Am 29. März 2022 reichte A. der Bauverwaltung Inneres Land AI erneut ein Gesuch (Nr. z.) um Projektänderung des Baugesuchs Nr. x. ein. Dabei handelte es sich ge- mäss Kurzbeschrieb des Bauvorhabens um ein nachträgliches Gesuch betreffend 62 - 216 Geschäftsbericht 2024 der Gerichte – Gerichtsentscheide Geländeanpassung gemäss Aufforderung des Bau- und Umweltdepartements sowie um die Behebung des Sicherheitsdefizites der Zufahrt. Mit beigelegtem Schreiben vom 23. März 2022 an die Bauverwaltung Inneres Land AI machte A. geltend, bei der Aus- hubdeponie handle es sich nicht um ein eigenständiges Bauprojekt, sondern um eine bewilligte Aufschüttung gemäss Baugesuch Nr. x. Eine Geländeanpassung sei bewilligt worden. Die Aufschüttungen seien umfangreicher ausgefallen als ursprünglich geplant. Bevor die vom bewilligten Planstand abweichende Schüttung erstellt worden sei, habe A. eine mündliche Zusage von der kantonalen Fachstelle (AFU) erhalten. 7. Mit Gesamtentscheid vom 13. Mai 2022 wies das Bau- und Umweltdepartement das Baugesuch Nr. z. ab. Gleichzeitig wurde die Baukommission Inneres Land AI angewie- sen, über die Verhältnismässigkeit eines Rückbaus zu befinden und gegebenenfalls die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes anzuordnen. 8. Mit Verfügung vom 2. Juni 2022 entschied die Baukommission Inneres Land AI, für die Terrainveränderung bzw. die Ablagerung von Aushubmaterial auf der Parzelle Nr. w. im Umfang der Baueingabe vom 29. März 2022 bzw. von 14'038 m3 werde die Ertei- lung der nachträglichen baupolizeilichen Bewilligung abgelehnt. A. werde unter Andro- hung der Ersatzvornahme im Säumnisfall verpflichtet, den bewilligten Zustand im Sinne des Gesamtentscheides des Bau- und Umweltdepartements vom 13. Mai 2022 bzw. unter Beachtung der dort gemachten Auflagen innert zwölf Monaten ab Rechtskraft dieser Verfügung herzustellen bzw. das von fremden Baustellen zugeführte Aushub- material im Umfang von 14'038 m3 zu entfernen. Davon könne eine Restmenge von höchstens 800 m3 so lange vor Ort belassen werden, bis der definitive Verlauf der Zu- fahrtsstrasse feststehe. Das restliche für die Verlegung der Zufahrt und Anpassung des Geländes zwischen Zufahrt und Gebäude nicht mehr benötigte Material sei fachge- recht zu entsorgen. 9. Gegen den Gesamtentscheid des Bau- und Umweltdepartements vom 13. Mai 2022 sowie gegen die Verfügung der Baukommission Inneres Land AI vom 2. Juni 2022 er- hob der Rechtsvertreter von A. am 22. Juni 2022 Rekurs bei der Standeskommission Appenzell I.Rh. 10. Die Standeskommission Appenzell I.Rh. wies den Rekurs von A. mit Entscheid vom 29. August 2023 ab. In ihrer Begründung führte sie zusammengefasst aus, es sei eine Terrainveränderung vorgenommen worden, welche über die Bewilligung vom 10. April 2017 hinausgehe. Eine nachträgliche Bewilligung dieser Veränderung sei weder nach Art. 22 RPG noch nach Art. 24 RPG möglich. Sodann sei grundsätzlich die Wiederherstellung des recht- mässigen Zustands anzuordnen. Gemäss Art. 22 Abs. 1 RPG bedürfe die Errichtung und Änderung von Bauten und An- lagen einer Bewilligung. Terrainveränderungen unterlägen der Bewilligungspflicht, so- fern sie die Nutzungsordnung zu beeinflussen vermögen, indem sie den Raum erheb- lich verändern, die Erschliessung belasten oder die Umwelt beeinträchtigen könnten (Art. 78 Abs. 2 lit. c BauG). Auch die Errichtung einer Deponie sei bewilligungspflichtig (Art. 30e Abs. 2 USG). Vorliegend gehe es um eine Terrainveränderung mit zugeführ- tem Material im Umfang von 14'038 m3. Die Bewilligungspflicht dieser Terrainverände- rung und Deponie sei unbestritten. Die Terrainveränderung könne nur bewilligt werden, wenn sie zonenkonform sei (Art. 22 Abs. 2 RPG). Die betroffene Parzelle befinde sich in der Landwirtschaftszone. Dort seien Bauten und Anlagen zonenkonform, wenn sie zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig seien (Art. 16a Abs. 1 RPG). Die Zonenkonformität des bewilligten Stallneubaus und 63 - 216 Geschäftsbericht 2024 der Gerichte – Gerichtsentscheide die damit einhergehende Terrainveränderung von zirka 3'000 m3 mit Aushubmaterial aus dem Stallneubau und der Verschiebung der Strasse (Baubewilligung vom 10. April 2017) lasse nicht automatisch die weitere Verschiebung der Strasse und die zusätzli- che Terrainveränderung im Umfang von 14'038 m3 zonenkonform werden. Die erste Verschiebung der Strasse und die Terrainanpassung seien durch den Stallneubau be- dingt gewesen. Zudem hätte die Terrainveränderung mit Aushubmaterial des Stallneu- baus erfolgen müssen, sei doch im Gesamtentscheid vom 29. März 2017 zum ersten Baugesuch festgelegt worden, dass nur vor Ort ausgehobenes Material abgelagert und kein zusätzliches Material zugeführt werden dürfe. Ob auch die neu geplante Strassen- führung und die Terrainveränderung mit 14'038 m3 auswärtigem Material zonenkon- form seien, sei erneut und unabhängig davon zu prüfen. Ein Bedarf an Schüttmaterial bei der Linienführung gemäss dem Gesuch um Verschiebung des Einlenkers vom 7. Oktober 2021 habe die C. AG im Bericht vom 11. Januar 2022 auf rund 800 m3 ge- schätzt. Die Betriebsnotwendigkeit und Zonenkonformität der bereits erfolgten Terrain- veränderung im Umfang von 14'038 m3 könne deshalb nicht aus der Verschiebung des Einlenkers abgeleitet werden. Es seien keine Gründe erkennbar, weshalb – mit oder ohne Verschiebung des Einlenkers – eine Betriebsnotwendigkeit für eine Terrainverän- derung im Umfang von 14'038 m3 bestehen solle. Es sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb das Material für die Terrainveränderungen angeliefert worden sei, bevor die Bewilligung für die Verschiebung des Einlenkers vorgelegen habe. A. sei aus den vo- rangegangenen Baubewilligungsverfahren bekannt gewesen, dass Terrainveränderun- gen der Baubewilligungspflicht unterlägen. Die Terrainveränderung im Umfang von 14'038 m3 sei nicht betriebsnotwendig und somit nicht zonenkonform, weshalb eine Be- willigung nach Art. 22 RPG nicht möglich sei. Fehle die Zonenkonformität, so könne ein Bauvorhaben ausnahmsweise nach Art. 24 RPG zulässig sein. Eine Bewilligung nach Art. 24 RPG setze voraus, dass der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordere und keine überwiegenden Interessen entgegenstünden. Die Zufahrt sei zusammen mit dem Neu- bau des Stallanbaus bewilligt und gebaut worden. Ob diese Zufahrt verschoben wer- den dürfe und entsprechend dem Baugesuch bewilligungsfähig sei, werde Gegenstand der Entscheide über das Gesuch um Verschiebung des Einlenkers sein, die noch erfol- gen würden. Wenn diese Verschiebung der Zufahrt bewilligt würde, wären zur Realisie- rung lediglich rund 800 m3 Material nötig. A. könne deshalb aus einer allfälligen Standortgebundenheit der Zufahrt keine solche für eine Terrainveränderung im Umfang von 14'038 m3 ableiten. Eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG könne somit nicht erteilt werden. Gemäss Art. 88 Abs. 1 BauG verfüge die Baubewilligungsbehörde bei Bauten und An- lagen, welche ohne Bewilligung oder in Abweichung zu einer solchen erstellt oder be- trieben würden von Amtes wegen die sofortige Baueinstellung und setze eine Frist für das Einreichen eines Baugesuchs. Werde das Gesuch nicht eingereicht oder könne es nicht bewilligt werden, verfüge die Baubewilligungsbehörde die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands innert angemessener Frist. Die Wiederherstellung des recht- mässigen Zustands könne unterbleiben, wenn die Abweichung vom Erlaubten nur un- bedeutend sei oder die Wiederherstellung nicht im öffentlichen Interesse liege, ebenso, wenn die Bauherrschaft in gutem Glauben angenommen habe, die von ihr ausgeübte Nutzung stehe mit der Baubewilligung im Einklang, sofern die Fortsetzung der Nutzung nicht schwerwiegenden öffentlichen Interessen widerspreche. Es bestehe ein gewichti- ges öffentliches Interesse am zentralen Grundsatz der Trennung von Bau- und 64 - 216 Geschäftsbericht 2024 der Gerichte – Gerichtsentscheide Nichtbaugebiet. Vorliegend sei im Gesamtentscheid des Bau- und Umweltdeparte- ments vom 29. März 2017 klar und unmissverständlich festgehalten worden, dass kein fremdes Material zugeführt werden dürfe. Die Baubewilligung habe zudem lediglich eine Terrainveränderung im Umfang von 3'000 m3 umfasst. Es habe A. klar sein müs- sen, dass eine darüber hinaus gehende Terrainveränderung sowohl bezüglich Umfang als auch der Art des Materials (fremdes Aushubmaterial) nicht von der Bewilligung er- fasst sei und einer eigenständigen Bewilligung bedürfe. Er könne deshalb nicht als gut- gläubig gelten. Die finanziellen Nachteile für A. seien damit nur in verringertem Masse zu berücksichtigen. Sodann müssten auch die Einnahmen aus der Materialzufuhr be- rücksichtigt werden. Auch dem vorgebrachten Argument der Umweltbelastung sei nur geringes Gewicht beizumessen. Das Argument der Verkehrssicherheit könne nicht ge- hört werden, da zur Wahrung der Verkehrssicherheit die bestehende Terrainverände- rung nicht notwendig sei. Auch für den Landschaftsschutz sei die Terrainveränderung nicht notwendig. Die Interessenabwägung der Vorinstanzen würde durch die vorge- brachten Interessen nicht umgestossen. Die Anordnung der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands sei verhältnismässig. Betreffend den Fall «xy.» führte die Standeskommission Appenzell I.Rh. aus, A. berufe sich lediglich auf diesen Fall. Weitere Fälle, welche mit vorliegenden vergleichbar sein sollen und bei denen von einem Rückbau abgesehen worden sei, würden nicht vorge- bracht. Aus einem Fall könne keine rechtswidrige Praxis und kein Anspruch auf Gleich- behandlung im Unrecht abgeleitet werden. Weiter erwog die Standeskommission, A. könne sich nicht auf den Vertrauensschutz berufen. Zunächst müsse eine Vertrauensgrundlage vorhanden sei. Darunter sei das Verhalten eines staatlichen Organs zu verstehen, das bei den betroffenen Privaten be- stimmte Erwartungen auslöse. Die Auskunft müsse sich zur Begründung von Vertrauen eignen, sie müsse von der zuständigen Behörde vorbehaltlos erteilt worden und die Unrichtigkeit dürfe nicht erkennbar gewesen sein. Auch mündliche Auskünfte könnten verbindlich sein. A. habe jedoch gestützt auf eine allfällig bloss mündliche Auskunft nicht davon ausgehen dürfen, dass die Zufuhr von Fremdmaterial plötzlich zulässig sei. Die behauptete mündliche Zusicherung von Bezirkshauptmann D. könne deshalb keine hinreichende Vertrauensgrundlage bilden. Der Antrag, D. als Zeugen zu befragen, sei deshalb abzuweisen. Sodann hätten sowohl die Baukommission Inneres Land AI wie auch das Bau- und Umweltdepartement erklärt, sie hätten nie die Auskunft erteilt, dass die Ablagerung von zugeführtem Material zulässig sei. Nicht der Bezirksrat, sondern das Bau- und Umweltdepartement sei für die Erteilung der raumplanerischen Bewilli- gung und die Baukommission Inneres Land AI für die baupolizeiliche Bewilligung zu- ständig. Sollte D. also tatsächlich erklärt haben, die Ablagerung sei bewilligt, hätte es sich um die Auskunft einer unzuständigen Behörde gehandelt. Dies habe A. aufgrund der vorangegangenen Baubewilligungsverfahren bewusst sein müssen. Der Antrag, die Protokolle des Bezirksrats der Jahre 2018 bis 2021 beizuziehen, sei abzuweisen. A. habe denn auch nicht geltend gemacht, er habe im Vertrauen auf bezirksrätliche Proto- kolle gehandelt, sondern er habe behauptet, Bezirkshauptmann D. habe ihm mündlich erklärt, es sei alles in Ordnung. Den Bewilligungsbehörden könne auch keine Untätig- keit vorgeworfen werden. Dazu hätten sie Kenntnis haben müssen, dass mehr als die bewilligten 3'000 m3 Aushubmaterial deponiert worden sei. Erst mit Vorlage der Zu- sammenstellung der C. AG hätten sie die notwendigen Informationen besessen, um tätig zu werden. Aufgrund dieser Umstände könne sich A. nicht auf den Vertrauens- schutz berufen. 65 - 216 Geschäftsbericht 2024 der Gerichte – Gerichtsentscheide 11. Gegen den Rekursentscheid vom 29. August 2023 erhob der Rechtsvertreter von A. (folgend: Beschwerdeführer) am 12. Oktober 2023 Beschwerde und stellte das Rechts- begehren, der Rekursentscheid vom 29. August 2023 (Protokoll Standeskommission Nr. 777) sei aufzuheben und die nachgesuchte Baubewilligung, Baugesuch Nr. z. vom 29. März 2022, sei zu erteilen, eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzu- weisen. Zudem stellte er prozessuale Anträge (act. 1). (…) III. 1. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, dass er im Rahmen des ge- mäss Baubewilligung Zulässigen gehandelt habe. Er sei in ständigem Kontakt mit Ver- tretern der verfügenden Behörde sowie dem Bau- und Umweltdepartement gewesen. Die Behörden hätten sich bewusst sein müssen, dass der Beschwerdeführer Material zugeführt habe, und hätten nicht reagiert. Erst als der Beschwerdeführer die Einhaltung der Sichtwinkel beim Einlenker habe sicherstellen und damit den Fehler der Behörden habe beheben wollen und deshalb eine Projektänderung eingereicht habe, habe die verfügende Behörde einen Baustopp verfügt. Der Beschwerdeführer hätte sich damit ohne Veranlassung selbst angezeigt, was keinen Sinn mache. Man werde den Ein- druck nicht los, als wolle man am Beschwerdeführer ein Exempel statuieren. Beim Be- zirksrat B. seien mehrfach Reklamationen eingegangen, der Beschwerdeführer depo- niere ohne Bewilligung Material. Der Beschwerdeführer habe Kenntnis von diesen Re- klamationen gehabt. Der Bezirksrat B. habe sich gemäss Auskunft von alt Bezirks- hauptmann D. mehrfach mit den eingegangenen Reklamationen und den Terrainverän- derungen befasst. Gemäss D. habe der Bezirksrat B. die Deponierung und Terrainver- änderungen denn auch mehrfach den kantonalen Behörden gemeldet. Diese hätten je- weils die Rückmeldung gegeben, der Bezirksrat habe im Bereich der Baubewilligungen keine Kompetenzen mehr. Sie würden sich darum kümmern. Auf Rückfrage hätten sie gemäss D. versichert, es habe alles seine Ordnung. Auch dies sei protokolliert worden. Deshalb werde beantragt, die Protokolle des Bezirksrats B. nachzureichen, mit Mög- lichkeit der Ergänzung der Beschwerde, sobald diese vorlägen. D. habe in der Folge auch Dritten gegenüber die Auskunft erteilt, die Ablagerung sei bewilligt und für die Verlegung der Strasse notwendig. Aus all diesen Kontakten mit dem Bezirksrat B. habe der Beschwerdeführer gefolgert, dass er sich im Rahmen der Bewilligung bewege. D. sei überdies Mitglied und Präsident der verfügenden Behörde gewesen, worauf die Standeskommission Appenzell I.Rh. in ihrem Entscheid vom 29. August 2023 nicht eingegangen sei. Auch im Rahmen der Bestandesaufnahme der Strasse u. am 2. März 2020 sei nie in Frage gestellt worden, ob sich der Beschwerde- führer im Rahmen des Bewilligten bewegt habe. Auch im E-Mail-Verkehr von E., alt Be- zirksrat des Bezirks B., mit Bauherr Ruedi Ulmann über den Zustand der Bezirks- strasse habe Ruedi Ulmann nicht darauf hingewiesen, dass die Deponie nicht bewilligt worden sei. Die Behörden hätten von Amtes wegen einschreiten und der Sache nach- gehen müssen. Auch der zuständige Revierförster habe im Sommer 2021 bei einem Augenschein die nun beanstandeten Ablagerungen im Waldareal als in Ordnung be- funden. Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, die Terrainveränderungen seien zonen- konform und damit zu bewilligen. Der Beschwerdeführer habe mit der Verschiebung 66 - 216 Geschäftsbericht 2024 der Gerichte – Gerichtsentscheide der Strasse die Sichtwinkel bei der Zufahrt zur Strasse u. sicherstellen wollen. Die Ter- rainveränderungen seien für diese Verschiebung der Strasse notwendig gewesen, wo- mit Betriebsnotwendigkeit im Sinne von Art. 16a Abs. 1 RPG bestehe. Die Standes- kommission Appenzell I.Rh. verkenne, dass die Verschiebung der Strasse und die da- mit verbundene Terrainanpassung einzig aufgrund des Stallneubaus nötig gewesen seien. Hätte der Beschwerdeführer den Stallneubau mit Einlenker so ausgeführt, wie im Jahr 2017 bewilligt, käme es beim Einlenker in die Strasse E. zu gefährlichen Situa- tionen. Um die Verkehrssicherheit beim Einlenker sicherzustellen, sehe sich der Be- schwerdeführer gezwungen, die Strasse zu verschieben und das Terrain stärker zu verändern als in der Baubewilligung vom 29. März 2017 vorgesehen. So sei es zu den Materialablagerungen gekommen. Die Verschiebung der Strasse könne damit nicht un- abhängig vom ursprünglichen Baugesuch geprüft werden. Die Betriebsnotwendigkeit und die Zonenkonformität der Materialablagerungen ergäben sich somit aus dem Stall- neubau und der Baubewilligung vom 29. März 2017. Der Beschwerdeführer führt weiter aus, sollte die Zonenkonformität der Verlegung der Strasse und der damit verbundenen Terrainveränderung wider Erwarten verneint wer- den, sei eine Bewilligung gemäss Art. 24 RPG zu erteilen. Aufgrund der von der Stras- sengesetzgebung verlangten Verkehrssicherheit sei die Verlegung der Strasse zwin- gend und standortgebunden. Die Standortgebundenheit werde auch von der Standes- kommission Appenzell I.Rh. bestätigt. Weil die Zufahrtsstrasse standortgebunden sei, sei dies auch die damit verbundene Terrainanpassung. Sollte das Verwaltungsgericht zum Ergebnis kommen, dass die für die Verlegung der Strasse nötige Terrainanpassung nicht bewilligungsfähig sei, stelle sich die Frage der Verhältnismässigkeit eines Rückbaus des bereits deponierten Aushubmaterials. Die vorgenommene Interessenabwägung verstosse gegen Bundesrecht, insbesondere ge- gen die Vorgaben der Raumplanungsverordnung an eine umfassende Interessenabwä- gung (Art. 3 RPV). Der Beschwerdeführer sei fest davon ausgegangen, sich im Rah- men des Zulässigen zu verhalten. Die Rückbaukosten würden auf CHF 40.00 pro m3 geschätzt, was zu Gesamtkosten von mindestens einer halben Million führen würde. Dazu komme die Umweltbelastung, die Lärmbelastung, der Mehrverkehr, die Verkehrs- sicherheit, die Belastung der Strasse etc. Besonders ins Gewicht fielen die nötigen Lastwagentransporte, die (…) durch ein Wohnquartier verlaufe. Die Anwohner hätten ihren Unmut über den geplanten Abtransport wiedergegeben. Komme hinzu, dass (…) ein Pendel-Schulbusverkehr eingerichtet worden sei, womit die Kinder durch die zu er- wartenden Lastwagenfahrten erheblichen Gefahren ausgesetzt würden. Auch der De- ponienotstand in der Ostschweiz spreche gegen die Verhältnismässigkeit des Rück- baus. Der Beschwerdeführer bringt sodann vor, er habe neben seiner Tätigkeit als Landwirt jahrelang bei Tiefbauunternehmen gearbeitet und kenne zahlreiche unbewilligte Depo- nien im inneren Landesteil. Teilweise seien diese unentdeckt geblieben, teilweise seien sie nachträglich bewilligt worden. Weshalb bei ihm - auch unter Berücksichtigung des Falls «xy.» - derart kompromisslos durchgegriffen werde, sei nicht verständlich. Einer Rückbauverpflichtung stünden auch der Grundsatz von Treu und Glauben bzw. Gründe des Vertrauensschutzes entgegen. Aufgrund der Zusicherungen von zuständi- gen Personen sei der Beschwerdeführer stets der Ansicht gewesen, im Rahmen des Zulässigen zu handeln. 67 - 216 Geschäftsbericht 2024 der Gerichte – Gerichtsentscheide 2. Die verfügende Behörde entgegnet betreffend die Zusicherungen und die Vertrauens- grundlage folgendes: Aus dem Gesamtentscheid des Bau- und Umweltdepartements vom 29. März 2017 gehe unmissverständlich hervor, dass nur vom Neu- und Anbau des geplanten Laufstalls anfallendes Aushubmaterial hätte abgelagert werden dürfen. Die Auflage hätte nur in der gleichen, schriftlichen Form und nur von der gleichen Be- hörde abgeändert werden können. Werde eine in schriftlicher Form erlassene behördli- che Verfügung an gewisse Vorbehalte geknüpft, werde die Entstehung einer neuen Vertrauensgrundlage aufgrund einer abweichenden mündlichen Zusicherung von vorn- herein verhindert. Dem Beschwerdeführer sei es sodann nicht gelungen, die angeblich von Behördenmitgliedern erteilten Auskünfte überhaupt glaubhaft nachzuweisen. Auch vermöge das blosse Schweigen einer Behörde grundsätzlich keinen Vertrauenstatbe- stand zu schaffen. Die Interessenabwägung sei im Hinblick auf den Rückbau sehr wohl vollständig vorge- nommen worden. Von den geschätzten Kosten von CHF 40.00 pro m3 zu viel abgela- gerten Materials seien die Einnahmen in Abzug zu bringen, die der Beschwerdeführer für die illegale Materialablieferung erzielt habe. Dazu seien die Steuerakten zu edieren. Die Wiederherstellungskosten seien verhältnismässig. Eine illegale Ablagerung lasse sich auch nicht mit einer angeblich ungenügenden Anzahl von bewilligten Deponien rechtfertigen. 3. Die Standeskommission Appenzell I.Rh. erwidert zur Beschwerde, es sei eine Tatsa- che, dass für eine Anpassung der Zufahrt keine Terrainveränderung im erfolgten Um- fang, nämlich über 14'000 m3, notwendig sei. Gemäss dem Bericht der C. AG vom 11. Januar 2022 sei für die Änderung des Einlenkers lediglich 800 m3 Schüttmaterial erfor- derlich. Diese Menge dürfe gemäss Verfügung der verfügenden Behörde vom 2. Juni 2022 bis zur Festlegung des definitiven Verlaufs der Zufahrt belassen werden. Für das Deponieren des übrigen Aushubmaterials bestehe kein rechtlich zulässiger Grund. Der Umstand, dass das Baugesuch für die Verschiebung des Einlenkers erst am 7. Ok- tober 2021 eingereicht worden sei, obwohl bereits vorher in grossem Stil mit dem De- ponieren von fremdem Aushubmaterial begonnen worden sei, lasse darauf schliessen, dass die angestrebte Verschiebung der Zufahrt nicht Ursprung der Terrainveränderung gewesen sei, sondern nachträglich als Vorwand diene. Wäre dem Beschwerdeführer die rasche Anpassung der Zufahrt so wichtig gewesen, wie er schreibe, hätte er viel früher ein entsprechendes Baugesuch eingereicht. Betreffend den Vorwurf, es sei nicht auf den Fehler des Bau- und Umweltdepartements (keine Gewährleistung der Sichtwinkel) eingegangen worden, führt die Standeskom- mission Appenzell I.Rh. aus, es spiele keine Rolle, ob das Bau- und Umweltdeparte- ment bezüglich der ursprünglich bewilligten Zufahrt einen Fehler gemacht habe. Allfäl- lige Fehler seien zu melden und in den dafür vorgesehenen Verfahren zu beheben. Selbst wenn bei der Bewilligung ein Fehler unterlaufen wäre, berechtigte dies den Be- schwerdeführer nicht dazu, sich eigenmächtig über die Baubewilligung hinwegzusetzen und Änderungen ohne Bewilligung vorzunehmen. Zum Vertrauensschutz entgegnet die Standeskommission Appenzell I.Rh., der Kontakt mit Behörden und die aus den Umständen abgeleitete Überzeugung, rechtmässig zu handeln, reiche nicht aus, um eine fehlende schriftliche Bewilligung zu ersetzen oder eine Vertrauensgrundlage zu schaffen. Zudem würden die Nachweise dafür fehlen, 68 - 216 Geschäftsbericht 2024 der Gerichte – Gerichtsentscheide was zwischen wem wann besprochen worden sei. Anhand des E-Mail-Verkehrs vom Januar 2020 zwischen E. und Bauherr Ruedi Ulmann sowie der Bestandesaufnahme der Strasse u. vom 2. März 2020 könne keine Vertrauensgrundlage konstruiert werden. Sowohl die E-Mail-Schreiben wie auch die Bestandesaufnahme seien erst erfolgt, als die Terrainveränderung (zumindest teilweise) bereits gemacht worden sei. Aufgrund der zeitlichen Abfolge würden diese Auskünfte nicht als Vertrauensgrundlage taugen. Zudem sei der Beschwerdeführer weder Adressat noch Verfasser der E-Mail-Schrei- ben, und die Bestandesaufnahme sei weder unter Beteiligung der verfügenden Be- hörde noch des Bau- und Umweltdepartements vorgenommen worden. Die Bestandes- aufnahme habe sodann nicht die Überprüfung, ob Bauten und Anlagen in der Umge- bung rechtens seien, zum Ziel gehabt. Auch im Mail-Verkehr sei es um die Übernahme von Kosten aufgrund von Schäden an der Strasse gegangen. Es stimme, dass D. Teil der verfügenden Behörde gewesen sei. Die verfügende Behörde sei aber für die raum- planerische Bewilligung zonenfremder Bauten und Anlagen sowie Zweckänderungen ausserhalb der Bauzonen nicht zuständig; dies sei Sache des Bau- und Umweltdepar- tements. Aufgrund früherer Bewilligungsverfahren sei dem Beschwerdeführer diese Zu- ständigkeitsregelung bekannt gewesen. Selbst wenn also D. dem Beschwerdeführer falsche Auskünfte gemacht haben sollte, hätte sich der Beschwerdeführer nicht darauf verlassen dürfen. Weiter führt die Standeskommission Appenzell I.Rh. aus, eine umfassende Interessen- abwägung sei vorgenommen worden. Würde den Argumenten des Beschwerdeführers betreffend Umweltbelastung und Deponienotstand gefolgt, könnte der Rückbau grösse- rer Bauvorhaben und von Deponien nie verlangt werden. Dies würde dazu führen, dass vermehrt möglichst massiv ohne Bewilligung gebaut und deponiert würde, da keine Wiederherstellung befürchtet werden müsse. Eine solche Entwicklung wäre nicht im Sinne des Umweltschutzes und würde dem Sinn der gesetzlichen Regelung krass wi- dersprechen. Betreffend den Fall «xy.» wird entgegnet, es sei nicht näher auf den Fall einzugehen, weil der Beschwerdeführer - selbst wenn im Fall «xy.» falsch gehandelt worden wäre - nichts zu seinen Gunsten ableiten könne. Es sei der Standeskommission Appenzell I.Rh. ein Anliegen, keine rechtswidrige Praxis entstehen zu lassen. 4. Vorliegend ist zunächst strittig, ob die Terrainveränderungen im Umfang von 14'038 m3 betriebsnotwendig und damit zonenkonform waren sowie ob damit betreffend das Bau- gesuch Nr. z. eine Bewilligung gemäss Art. 22 des Bundesgesetzes über die Raumpla- nung (RPG, SR 700) hätte erteilt werden müssen. 4.1. Die Errichtung und Änderung von Bauten und Anlagen bedarf einer Bewilligung (Art. 22 Abs. 1 RPG). Terrainveränderungen unterliegen gemäss Art. 78 Abs. 2 lit. c des Bau- gesetzes (BauG, GS 700.00) der Bewilligungspflicht, sofern sie die Nutzungsordnung zu beeinflussen vermögen, indem sie den Raum erheblich verändern, die Erschlies- sung belasten oder die Umwelt beeinträchtigen können. Wer eine Deponie errichten oder betreiben will, braucht eine Bewilligung des Kantons (Art. 30d Abs. 2 des Bundes- gesetzes über den Umweltschutz [USG, SR 814.01]). Gemäss Art. 22 Abs. 2 RPG kön- nen Bauten und Anlagen nur bewilligt werden, wenn sie der Nutzungszone entspre- chen und das Land erschlossen ist. Die betroffene Parzelle befindet sich in der Land- wirtschaftszone. Gemäss Art. 16a Abs. 1 RPG sind Bauten und Anlagen in der Land- wirtschaftszone zonenkonform, wenn sie zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder 69 - 216 Geschäftsbericht 2024 der Gerichte – Gerichtsentscheide für den produzierenden Gartenbau nötig sind. Die Zonenkonformität muss für jedes einzelne Bauvorhaben nachgewiesen werden (vgl. RUCH/MUGGLI, in AEMISEG- GER/MOOR/RUCH/TSCHANNEN [HRSG.], Praxiskommentar RPG: Bauen ausserhalb der Bauzone, Zürich Basel Genf 2017, Art. 16a N 8). 4.2. Das Baugesuch betreffend den Neu- und Anbau eines Laufstalls sowie den Umbau des bestehenden Anbindestalls mit einer Terrainveränderung / Aushubdeponie von 3’000 m3 wurde mit Verfügung vom 10. April 2017 von der verfügenden Behörde resp. mit Gesamtentscheid des Bau- und Umweltdepartements vom 29. März 2017 unter Auflagen bewilligt. In Ziffer. 4.2. des Gesamtentscheids wurde festgehalten, dass nur reines, vor Ort ausgehobenes Material abgelagert werden dürfe. Das Einbringen von zugeführtem Material oder Fremdstoffen sei untersagt. Ziffer 7.1. hielt fest, dass bei der Aushubdeponie der neue Terrainverlauf an den bestehenden anzupassen sei. Es dürfe kein zusätzliches Material zugeführt werden. Die weitere Verschiebung der Zufahrt und die zusätzliche Terrainveränderung mit zugeführtem Material von 14'038 m3 sind von dieser Bewilligung nicht erfasst. Die Standeskommission Appenzell I.Rh. führte zu Recht aus, dass die Zonenkonformität der neu geplanten Strassenführung und die Ter- rainveränderung mit 14'038 m3 unabhängig davon erneut zu prüfen sind. 4.3. Die C. AG schätzten den Bedarf an Schüttmaterial bei der Linienführung laut dem Ge- such um Verschiebung des Einlenkers vom 7. Oktober 2021 gemäss Bericht vom 11. Januar 2022 auf rund 800 m3. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, dass diese Schätzung unzutreffend ist oder ein höherer Bedarf an Schüttmaterial besteht. Soweit die Terrainveränderung demnach 800 m3 überschreitet, kann sie nicht mit der Verschiebung der Zufahrt begründet werden. Der Beschwerdeführer begründet die Terrainveränderung lediglich mit der Verschiebung der Zufahrtsstrasse. Eine weiterge- hende Betriebsnotwendigkeit ist damit nicht ersichtlich. Die Terrainveränderung im Um- fang von 14'038 m3 ist nicht betriebsnotwendig und daraus folgend nicht zonenkon- form. Bis über das hängige Baugesuch y. befunden wird und damit der definitive Ver- lauf der Zufahrtsstrasse feststeht, ist dem Beschwerdeführer zugestanden worden, diese Menge an Aushubmaterial vor Ort zu belassen. Gestützt auf Art. 22 RPG wurde zu Recht keine Bewilligung für das Baugesuch Nr. z. erteilt. 5. Weiter ist strittig, ob aufgrund der Standortgebundenheit gemäss Art. 24 RPG eine Ausnahmebewilligung betreffend das Baugesuch Nr. z. hätte erteilt werden müssen. 5.1. Fehlt die Zonenkonformität, so kann ein Bauvorhaben ausnahmsweise nach Art. 24 RPG zulässig sein (RUCH/MUGGLI, a.a.O., Art. 16a N 8). Gemäss Art. 24 RPG können Bewilligungen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen erteilt werden, wenn der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. 5.2. Die Standeskommission Appenzell I.Rh. hat zu Recht festgehalten, dass Zufahrten zu Landwirtschaftsbetrieben grundsätzlich auf Standorte ausserhalb der Bauzone ange- wiesen sind. Vorliegend besteht bereits eine Zufahrt, welche gemäss Baugesuch y. verschoben werden soll. Der entsprechende Entscheid ist vorliegend nicht abzuwarten, da dem Antrag um Sistierung nicht stattgegeben wurde. Wird die Verschiebung bewil- ligt, wird gemäss Schätzung der C. AG Schüttmaterial von rund 800 m3 benötigt. Die Terrainveränderung in diesem Umfang könnte dann ebenfalls als standortgebunden angesehen werden. Weshalb die Terrainveränderung im Umfang von mehr als 800 m3 standortgebunden sein soll, bringt der Beschwerdeführer nicht vor. Es ist nochmals 70 - 216 Geschäftsbericht 2024 der Gerichte – Gerichtsentscheide darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer nicht geltend macht, es würde mehr Aushubmaterial für die Verschiebung der Strasse benötigt. Eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG für das Baugesuch Nr. z. wurde damit zu Recht nicht erteilt. 6. Der Beschwerdeführer beanstandet, dass er verpflichtet worden ist, den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen. Er beruft sich dabei auf den Grundsatz von Treu und Glauben und das Verhältnismässigkeitsprinzip. Der Rekursentscheid verletze in die- sem Punkt Bundesrecht, zudem hätten die Vorinstanzen den Sachverhalt nicht richtig festgestellt. 6.1. Art. 88 Abs 1 BauG bestimmt, dass bei Bauten und Anlagen, welche ohne Bewilligung oder in Abweichung zu einer solchen erstellt oder betrieben werden, die Baubewilli- gungsbehörde von Amtes wegen die sofortige Baueinstellung verfügt und eine Frist für das Einreichen eines Baugesuchs setzt. Wird das Gesuch nicht eingereicht oder kann es nicht bewilligt werden, verfügt die Baubewilligungsbehörde die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes innert angemessener Frist. Der Beschwerdeführer hat das Terrain ohne rechtsgültige Bewilligung in höherem Aus- mass verändert, als mit Bewilligung vom 10. April 2017 der verfügenden Behörde resp. mit Gesamtentscheid des Bau- und Umweltdepartements vom 29. März 2017 erlaubt. Da gemäss obigen Ausführungen betreffend das Baugesuch Nr. z. weder gestützt auf Art. 22 RPG noch gestützt auf Art. 24 RPG eine nachträgliche Bewilligung erteilt wer- den kann, ist grundsätzlich die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands anzu- ordnen. Die verfügende Behörde hielt in ihrer Verfügung vom 2. Juni 2022 fest, der Be- schwerdeführer sei zu verpflichten, den bewilligten Zustand unter Beachtung der dort gemachten Auflagen wieder herzustellen bzw. das von fremden Baustellen zugeführte Aushubmaterial im Umfang von 14'038 m3 bis auf eine Restmenge von 800 m3 zu ent- fernen. Zu prüfen bleibt, ob dieser angeordnete Rückbau dem Vertrauensgrundsatz standhält und verhältnismässig ist. 6.2. Im Wiederherstellungsverfahren sind die massgebenden allgemeinen verfassungs- und verwaltungsrechtlichen Prinzipien zu berücksichtigen. Zu ihnen gehören die in Art. 5 Abs. 2 und 3 sowie Art. 9 der Bundesverfassung (BV, SR 101) festgehaltenen Grund- sätze der Verhältnismässigkeit und des Schutzes des guten Glaubens. Die Wiederher- stellung des rechtmässigen Zustands kann unterbleiben, wenn die Abweichung vom Erlaubten bei einer nicht den Bauvorschriften bzw. der Baubewilligung entsprechenden Baute nur unbedeutend ist oder die Wiederherstellung nicht im öffentlichen Interesse liegt, ebenso, wenn die Bauherrschaft in gutem Glauben angenommen hat, die von ihr ausgeübte Nutzung stehe mit der Baubewilligung im Einklang, und ihre Fortsetzung nicht schwerwiegenden öffentlichen Interessen widerspricht (vgl. BGE 132 II 21 E. 6, S. 35; Urteil des Bundesgerichts 1C_198/2018 vom 19. Februar 2019 E. 2.6). Vertrauens- schutz bedeutet, dass die Privaten Anspruch darauf haben, in ihrem berechtigten Ver- trauen in behördliche Zusicherungen oder in andere bestimmte Erwartungen begrün- dendes Verhalten der Behörden geschützt zu werden, sofern sich dieses Verhalten auf eine konkrete, den betreffenden Bürger berührende Angelegenheit bezieht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_260/2021, 1C_262/2021 vom 1. Dezember 2022 E. 6.3; HÄFE- LIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. überarbeitete Aufl. 2020, N 624). Auf den guten Glauben kann sich nicht berufen, wer bei der Aufmerksamkeit, 71 - 216 Geschäftsbericht 2024 der Gerichte – Gerichtsentscheide wie sie nach den Umständen von ihm oder ihr erwartet werden kann, nicht hat gutgläu- big sein können (vgl. BGE 132 II 21 E. 6.2.2, S. 38 f. mit weiteren Hinweisen). 6.3. Unter gewissen Voraussetzungen kann eine (selbst unrichtige) Auskunft einer Behörde Rechtswirkungen entfalten. Die Voraussetzungen dafür sind, dass sich a) die Auskunft zur Begründung von Vertrauen eignet; b) die auskunfterteilende Behörde zuständig war; c) die Auskunft vorbehaltlos erteilt worden ist; d) die Unrichtigkeit der Auskunft nicht erkennbar war; e) nachteilige Dispositionen aufgrund der Auskunft getätigt wur- den; f) keine Änderung des Sachverhalts oder der Gesetzgebung eingetreten ist und g) das Interesse am Schutz des Vertrauens in die unrichtige Auskunft gegenüber dem In- teresse an der richtigen Rechtsanwendung überwiegt (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/ULMANN, a.a.O., N 667 ff.). Soweit sich der Beschwerdeführer gestützt auf die Baubewilligung gemäss Gesamtent- scheid des Bau- und Umweltdepartements vom 29. März 2017 und die Verfügung der verfügenden Behörde vom 10. April 2017 auf den Vertrauensschutz beruft, kann ihm nicht gefolgt werden. Im Gesamtentscheid des Bau- und Umweltdepartements vom 29. März 2017 ist klar und unmissverständlich festgehalten worden, dass kein fremdes Material zugeführt werden darf und die Baubewilligung «nur» eine Terrainveränderung im Umfang von 3'000 m3 umfasst. Sollte der Beschwerdeführer die Baubewilligung trotz des unmissverständlichen Wortlauts anders verstanden haben, so berechtigte ihn dies dennoch nicht, die Terrainänderungen nach seinem Gutdünken vorzunehmen. Eine andere Frage ist jedoch, inwiefern das Verhalten der Behörden im Nachgang zur Baubewilligung geeignet war, beim Beschwerdeführer ein berechtigtes Vertrauen auf die Rechtsmässigkeit des Zuführens von Aushubmaterial zu erwecken. Dazu beruft sich der Beschwerdeführer darauf, dass der Bezirksrat, die verfügende Behörde und das Bau- und Umweltdepartement gewusst hätten, dass auf der Parzelle Nr. w., Grundbuchkreis B., Material deponiert worden ist. Wie bereits im Baubeschrieb vom 23. März 2022 ausgeführt, seien beim Bezirksrat B. mehrfach Reklamationen einge- gangen, der Beschwerdeführer deponiere ohne Bewilligung Material. Der Bezirksrat B. habe sich gemäss Auskunft von alt Bezirkshauptmann D. mehrfach mit den eingegan- genen Reklamationen und den Terrainveränderungen befasst. Die Meldungen und Dis- kussionen seien protokolliert worden. Der E-Mail-Verkehr zwischen E. und dem Lan- desbauherr Ruedi Ulmann bestätige, dass die Behörden von den Materialablagerun- gen Kenntnis gehabt hätten. Im Frühling 2020 sei sodann der Bestand der Strasse u. von einem Ingenieurbüro in Absprache mit dem Bezirksrat B. aufgenommen worden. Dass sich niemand mehr an die getätigten Zusicherungen erinnern könne, sei ob der gravierenden Personalflucht nicht weiter verwunderlich. D. könne allerdings bestätigen, dass er die Materialablagerungen mehrfach dem zuständigen Departement mitgeteilt habe. Die kantonalen Behörden (F., G.) hätten dem Bezirksrat jeweils die Rückmel- dung gegeben, der Bezirksrat habe im Bereich der Baubewilligungen keine Kompeten- zen mehr. Sie würden sich darum kümmern. Auf Rückfrage hätten sie gemäss D. versi- chert, es habe alles seine Ordnung. D. habe auch Dritten gegenüber die Auskunft ge- geben, die Ablagerung sei bewilligt und für die Verlegung der Strasse notwendig. Dies habe er auch dem Beschwerdeführer mitgeteilt. Aus all diesen Kontakten mit dem Be- zirksrat B. habe der Beschwerdeführer gefolgert, dass er sich im Rahmen der Bewilli- gung bewege. D. sei bekanntlich Mitglied und Präsident der verfügenden Behörde, mit- hin habe es sich um die zuständige Behörde gehandelt. 72 - 216 Geschäftsbericht 2024 der Gerichte – Gerichtsentscheide Die Standeskommission Appenzell I.Rh. führte in ihrem Entscheid vom 29. August 2023 aus, der Beschwerdeführer habe gestützt auf eine allfällig bloss mündliche Aus- kunft nicht davon ausgehen dürfen, dass die Zufuhr von Fremdmaterial plötzlich zuläs- sig sein soll. Die behauptete mündliche Zusicherung von Bezirkshauptmann D. könne deshalb keine hinreichende Vertrauensgrundlage bilden. Die verfügende Behörde so- wie das Bau- und Umweltdepartement hätten erklärt, nie die Auskunft erteilt zu haben, dass die Ablagerung von zugeführtem Material zulässig sei. Sodann sei nicht der Be- zirksrat oder die verfügende Behörde, sondern das Bau- und Umweltdepartement für die raumplanerische Bewilligung zonenfremder Bauten und Anlagen sowie Zweckän- derungen ausserhalb der Bauzonen zuständig. Das Bau- und Umweltdepartement hätte damit über die Bewilligung der Terrainveränderung zu befinden gehabt. Aufgrund früherer Bewilligungsverfahren sei dies dem Beschwerdeführer bekannt gewesen. Selbst wenn D. also falsche Auskünfte gemacht haben sollte, hätte sich der Beschwer- deführer nicht darauf verlassen dürfen. Aus dem E-Mail-Verkehr vom Januar 2020 zwi- schen E. und Bauherr Ruedi Ulmann sowie der Bestandesaufnahme der Strasse u. vom 2. März 2020 könne sodann keine Vertrauensgrundlage konstruiert werden. Einer- seits seien dieser E-Mail-Verkehr und die Bestandesaufnahme erst erfolgt, als das Ter- rain zumindest teilweise bereits verändert worden sei, ausserdem sei der Beschwerde- führer nicht Adressat oder Verfasser der E-Mail-Schreiben gewesen und die Bestan- desaufnahme der Strasse u. sei erfolgt, um Schäden an der Strasse aufzunehmen. Den Vorinstanzen ist zunächst zuzustimmen, dass vorliegend eine abweichende bloss mündliche Zusicherung keine neue Vertrauensgrundlage bilden kann, wenn eine Be- hörde in einer Verfügung Auflagen bestimmt hat. Selbst wenn also die zuständige Be- hörde eine von der Bewilligung abweichende Auskunft erteilt hätte - was nicht erstellt ist - hätte dies nicht ausgereicht, einen Vertrauenstatbestand zu schaffen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_191/2010 vom 7. Oktober 2010 E. 3.3). Ohne die explizite Auf- hebung der ursprünglichen Auflage im Sinne einer förmlichen Bewilligung hat der Be- schwerdeführer jedenfalls nicht auf den definitiven Verzicht auf Durchsetzung der ur- sprünglichen Bewilligung vertrauen dürfen. Bereits aus diesem Grund kann er sich nicht auf den Vertrauensgrundsatz berufen. Darüber hinaus musste sich der Beschwer- deführer auch wegen der Vorgeschichte - aufgrund der gemachten Auflagen in Ziffer 4.2. und 7.1. im Gesamtentscheid des Bau- und Umweltdepartements vom 29. März 2017 - darüber im Klaren sein, dass eine von der Baubewilligung abweichende Gestal- tung von der Zustimmung des Bau- und Umweltdepartements abhängig war und die Bewilligung dazu nicht mit der blossen Kenntnisnahme der zuständigen Behörden er- teilt werden konnte. Auch wenn einem Bauwilligen nicht zuzumuten ist, die verwal- tungsinterne Zuständigkeitsordnung im Baubewilligungsverfahren bis in ihre Einzelhei- ten zu kennen, kannte der Beschwerdeführer vorliegend aufgrund seines früheren Bau- gesuchs betreffend dasselbe Objekt das Baubewilligungsverfahren. Die Notwendigkeit einer kantonalen Mitwirkung für bauliche Massnahmen ausserhalb der Bauzone darf sodann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich als bekannt vo- rausgesetzt werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_566/2019 vom 5. August 2020 E. 5.2 und 1C_260/2021, 1C_262/2021 vom 1. Dezember 2022 E. 6.1). Zudem hat er sich das Wissen der beigezogenen Fachleute anrechnen zu lassen. Zwar kann dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen werden, das Zuführen von frem- dem Aushubmaterial aktiv verheimlicht zu haben, indessen musste ihm als Verfü- gungsadressat der ursprünglichen Baubewilligung bewusst sein und auch in den nach- folgenden Monaten bewusst bleiben, dass nur eine Terrainveränderung im Umfang von 73 - 216 Geschäftsbericht 2024 der Gerichte – Gerichtsentscheide 3'000 m3 mit vor Ort ausgehobenem Material bewilligt worden war. Selbst wenn sich also das Bau- und Umweltdepartement oder die verfügende Behörde widersprüchlich verhalten hätten, so hat sich der Beschwerdeführer selbst zuzuschreiben, dass er das Zuführen von fremdem Aushubmaterial zuliess, ohne baurechtlich abgesichert zu sein. Ausserdem wusste der Beschwerdeführer um die Bewilligungspflicht von Deponien. Er brachte denn auch vor, er kenne viele unbewilligte Deponien im Inneren Land, was ge- rade auch bestätigt, dass er um die Bewilligungspflicht wusste, aber darauf vertraute, nicht belangt zu werden. Auch angenommen, die zuständigen Behörden hätten um das Zuführen von fremdem Aushubmaterial gewusst und wären dennoch untätig geblieben, führte dies nicht zu einem begründeten Vertrauen des Beschwerdeführers in die Rechtsmässigkeit der Deponie. Ergänzend festzuhalten bleibt, dass die erwähnten Auskünfte an Drittpersonen und E-Mail-Schreiben nicht an den Beschwerdeführer ge- richtet waren. Damit bilden diese Auskünfte keine Vertrauensgrundlage für den Be- schwerdeführer, selbst falls er davon indirekt erfahren haben sollte (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 1C_260/2021, 1C_262/202 vom 1. Dezember 2022 E. 6.3). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass aufgrund all dieser Umstände in Übereinstim- mung mit der Standeskommission Appenzell I.Rh. und der verfügenden Behörde der Beschwerdeführer hinsichtlich des Zuführens von fremdem Aushubmaterial nicht als gutgläubig erscheint und sich deshalb nicht auf den Vertrauensschutz berufen kann. Auf die Einholung der Protokolle des Bezirksrats B. sowie die entsprechende Ergän- zung der Beschwerde und die Befragung des Zeugen D. kann unter diesen Umständen verzichtet werden. 6.4. Auch eine Bauherrschaft, die nicht gutgläubig gehandelt hat, kann sich auf die Verhält- nismässigkeit berufen. Sie muss aber in Kauf nehmen, dass die Behörden dem Inte- resse an der Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustands erhöhtes Gewicht bei- messen und die der Bauherrschaft allenfalls erwachsenden Nachteile nicht oder nur in verringertem Masse berücksichtigen (vgl. BGE 132 II 21 E. 6.4, S. 39 f.; Urteil des Bun- desgerichts 1C_198/2018 vom 19. Februar 2019 E. 2.6). Beim Entscheid über die Wie- derherstellung des rechtmässigen Zustands ist zwischen dem öffentlichen Interesse an der Durchsetzung des Rechts und dem privaten Interesse am Erhalt von geschaffenen Vermögenswerten abzuwägen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_330/2012 vom 22. April 2013 E. 6). Das Bundesgericht betont regelmässig, dass dem öffentlichen Inte- resse an der Durchsetzung des Grundsatzes der Trennung von Bau- und Nichtbauge- biet sehr grosses Gewicht zukomme, weshalb in der Regel bei nicht bloss ganz gering- fügigen Verstössen eine Wiederherstellung am Platze sei. Dabei sind erhebliche Kos- ten in der Regel kein Hindernis für eine Wiederherstellung (vgl. BGE 136 II 359 E. 6; Urteile des Bundesgerichts 1C_179/2013 vom 15. August 2013 E. 5.3 und 1C_61/2014 vom 30. Juni 2015 E. 5.3). Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, die vorgenommene Interessenabwägung verstosse gegen Bundesrecht, insbesondere gegen die Vorgaben der Raumplanungs- verordnung an eine umfassende Interessenabwägung. Art. 3 der Raumplanungsver- ordnung (RPV, SR 700.1) hält fest, dass, wenn den Behörden bei der Erfüllung und Abstimmung raumwirksamer Aufgaben Handlungsspielräume zustehen, sie die Interes- sen gegeneinander abwägen, indem sie die betroffenen Interessen ermitteln, diese In- teressen beurteilen und dabei insbesondere die Vereinbarkeit mit der anzustrebenden räumlichen Entwicklung und die möglichen Auswirkungen berücksichtigen, diese Inte- ressen auf Grund der Beurteilung im Entscheid möglichst umfassend berücksichtigen 74 - 216 Geschäftsbericht 2024 der Gerichte – Gerichtsentscheide und sie die Interessenabwägung in der Begründung ihrer Beschlüsse darlegen. Sowohl die verfügende Behörde wie auch die Standeskommission Appenzell I.Rh. haben in ih- rer Verfügung vom 2. Juni 2022 resp. im Rekursentscheid vom 29. August 2023 eine umfassende Interessenabwägung vorgenommen. Sie haben die Vorbringen des Be- schwerdeführers gehört und sind zum Schluss gekommen, das Interesse der Öffent- lichkeit an der Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet wiege schwerer als die vorge- brachten Interessen des Beschwerdeführers. Im Übrigen bringt der Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht vor, welche Interessen nicht berücksichtigt worden seien, son- dern rügt lediglich deren Gewichtung. Die Standeskommission Appenzell I.Rh. hat unter Bezugnahme auf den zentralen Grundsatz der Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet zu Recht gefolgert, es bestehe ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Wiederherstellung des rechtmässigen Zu- stands. Der Beschwerdeführer gilt nicht als gutgläubig (s.o.). Daraus, dass der Be- schwerdeführer offen zugibt, weitere unbewilligte Deponien zu kennen, kann geschlos- sen werden, dass er sich bewusst war, die Deponie eigentlich bewilligen zu müssen, aber hoffte, nicht belangt zu werden. Der Beschwerdeführer bezeichnet diese angeb- lich unbewilligten oder nachträglich bewilligten Deponien nicht konkret, weshalb daraus nichts zugunsten des Beschwerdeführers abgeleitet werden kann. Sodann liegt mit der unbewilligten Zuführung von zusätzlichem bzw. fremdem Material im Umfang von 14'038 m3 ein erheblicher Verstoss gegen das Raumplanungsrecht vor. Bei diesem Er- gebnis sind die dem Beschwerdeführer erwachsenden erheblichen finanziellen Nach- teile - die Rückbaukosten wurden auf rund CHF 561'520.00 geschätzt - nicht oder je- denfalls nur in verringertem Masse zu berücksichtigen. Wie hoch die Einnahmen des Beschwerdeführers für die illegalen Materialablieferungen tatsächlich waren, kann da- mit offen bleiben. Von der Edition der Steuerakten, wie von der verfügenden Behörde verlangt, ist somit abzusehen. Die Standeskommission Appenzell I.Rh. stellte weiter korrekt fest, die Belastung der Umwelt, die öffentlichen Interessen der Verkehrssicher- heit und des Landschaftsschutzes könnten nur schwach gewichtet werden. Die Stan- deskommission Appenzell I.Rh. hat die Verhältnismässigkeit der Wiederherstellung zu Recht bejaht. Der Umstand, dass gemäss Beschwerdeführer im Fall «xy.» von den Be- hörden eine pragmatische Lösung gefunden worden sei, hat sodann keinen Einfluss auf das vorliegende Verfahren. Es kann jedenfalls nicht von einer gefestigten Verwal- tungs- oder Gerichtspraxis die Rede sein. Auch die in der Beschwerde weiter vorgebrachten öffentlichen Interessen wie Lärmbe- lastung, Mehrverkehr, Belastung der Strasse, Unmut der Anwohner im Wohnquartier und der Pendel-Schulbusverkehr mit erheblichen Gefahren für die Kinder sowie der Deponienotstand in der Ostschweiz vermögen an der Verhältnismässigkeit der Wieder- herstellung des rechtmässigen Zustands nichts zu ändern. Dass die genannten kurz- zeitigen Nachteile für die Umwelt und die Menschen in der Umgebung (Lärmbelastung, Mehrverkehr, Belastung der Strasse, Unmut der Anwohner und Gefahr für die Kinder) bei einer Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands entstehen können, ist unbe- stritten. Würden diese Punkte jedoch stark gewichtet, hätte dies zur Folge, dass, je grösser eine unbewilligte Deponie wäre, desto weniger die Wiederherstellung gefürch- tet werden müsste. Dies widerspräche jedoch dem Umweltschutz und Landschafts- schutz. Auch diese Punkte können demnach nur schwach gewichtet werden. Betref- fend den geltend gemachten Deponienotstand ist festzuhalten, dass das Bereitstellen von Deponien Aufgabe des Staates ist. Es kann jedenfalls nicht im öffentlichen Inte- resse sein, wenn Private unbewilligt Material deponieren und dieses dann nicht 75 - 216 Geschäftsbericht 2024 der Gerichte – Gerichtsentscheide rückgeführt werden muss, auch wenn Schwierigkeiten bestehen, eine Deponie für die Ablagerung zu finden. 7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das nachträgliche Baugesuch Nr. z. zu Recht nicht bewilligt und der Rückbau angeordnet worden ist. Eine Bewilligung kann weder gestützt auf Art. 22 RPG noch auf Art. 24 RPG ausgesprochen werden. Der Beschwer- deführer kann sich betreffend die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands we- der auf den Grundsatz von Treu und Glauben noch auf den Grundsatz der Verhältnis- mässigkeit berufen. Die Beschwerde ist damit abzuweisen. (…) Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Verwaltungsgericht, Entscheid V 17-2023 vom 21. Mai 2024 76 - 216 Geschäftsbericht 2024 der Gerichte – Gerichtsentscheide 8. BauG-Beschwerde Einem Einsprecher, der sich nicht mehr am Rekursverfahren beteiligt, können im Rekursent- scheid keine Kosten auferlegt werden (Art. 47 Abs. 1 VerwVG). Ihm fehlt allerdings die for- melle Beschwer im weiteren Rechtsmittelverfahren, weshalb das Verwaltungsgericht - mit Ausnahme der Kostenverlegung - nicht auf die Beschwerde eintrat (Art. 13 lit. a VerwGG). Solange bei einem Gewässerabschnitt nicht explizit auf die Festlegung des Gewässerraums verzichtet wurde, gilt Absatz 2 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 4. Mai 2011 GSchV. Die Möglichkeit, auf die Festlegung des Gewässerraums bei eingedolten Gewässern zu verzichten, ändert nichts am grundsätzlichen Verbot von Eindolungen und Überdeckun- gen und den Voraussetzungen, unter denen solche ausnahmsweise bewilligt werden können (Art. 38 GSchG). Die Anfechtung der Entscheidbegründung, ohne dass die Abänderung des Dispositivs ver- langt wird, ist unzulässig. Erwägungen: I. 1. Die A. AG reichte der Bauverwaltung Inneres Land AI am 10. März 2022 das Bauge- such x. für den Neubau Industriehalle auf der Parzelle y. ein. Innert Auflagefrist erhob B. mit Schreiben vom 8. April 2022 öffentlich-rechtliche Einsprache gegen das ge- nannte Baugesuch. B. ist Eigentümer der Parzelle z., welche sich in unmittelbarer Nähe der betroffenen Bauparzelle befindet. 2. Mit Einspracheentscheid der Baukommission Inneres Land AI vom 6. Juni 2023 resp. mit integriertem Einspracheentscheid des Bau- und Umweltdepartements vom 11. Mai 2023 wurde die Einsprache von B. teilweise gutgeheissen. Lediglich betref- fend die Gebäudehöhe wurde die Einsprache vom 8. April 2022 abgewiesen. Die von der A. AG nachgesuchte baupolizeiliche Bewilligung für die Erstellung einer Industrie- halle wurde damit abgewiesen. Die teilweise Gutheissung der Einsprache erfolgte in den auch im vorliegenden Be- schwerdeverfahren noch strittigen Punkten zusammengefasst mit folgender Begrün- dung: Für die zonenkonforme, aber nicht standortgebundene Anlage könne nur ausnahms- weise eine Bewilligung erteilt werden, wenn keine überwiegenden Interessen an der Freihaltung des Gewässerraums bestünden. Vorliegend sprächen jedoch überwie- gende Interessen gegen die Erteilung einer Ausnahmebewilligung. Aus dem techni- schen Bericht der C. AG vom 21. Oktober 2005 ergebe sich, dass für die Hochwas- sersicherheit ab Achse Eindolung mindestens vier bis fünf Meter beidseits freizuhal- ten seien. In diesem Freihaltebereich seien keine neuen unterirdischen Anlagen mög- lich, welche eine Sanierung bzw. einen Ersatz der bestehenden Eindolung verunmög- lichten. Folglich könne die Bewilligung für Teile des Gebäudes, neue Ver- und Entsor- gungsleitungen sowie Retentionsanlagen im Gewässerraum nicht erteilt werden. Diesbezüglich sei das Baugesuch zu überarbeiten. Betreffend den Überbau Gewäs- ser wurde festgehalten, es sei geplant, für die Zufahrt von Lastwagen die 77 - 216 Geschäftsbericht 2024 der Gerichte – Gerichtsentscheide Erschliessung entlang der westlichen Grundstückgrenze der Parzelle X zu erweitern. In der nordwestlichen Ecke des Grundstückes werde auch eine Fläche im Bereich des Bachs u. neu mit Asphalt befestigt. Dies sei gestützt auf Art. 38 Gewässerschutz- gesetz (GSchG, SR 814.20) nicht zulässig. 3. Gegen den Einspracheentscheid der Baukommission Inneres Land AI erhob die A. AG mit Schreiben vom 22. Juni 2023 Rekurs bei der Standeskommission Appenzell I.Rh. und stellte die Anträge, das Baugesuch x., Neubau Industriehalle, Parzelle Nr. y. sei abzulehnen und es sei der Bauabschlag zu erteilen. 4. Die Standeskommission Appenzell I.Rh. hiess den Rekurs der A. AG mit Entscheid vom 26. September 2023 teilweise gut (Prot. Nr. 867). In ihrer Begründung führte sie zusammengefasst betreffend die auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren noch strittigen Punkte (Gewässerraum, Überdeckung der Ein- dolung, Kostenverlegung) aus, die A. AG anerkenne einen Freihaltebereich von vier bis fünf Metern ab Achse der Eindolung ohne Weiteres. Damit sei für die Sanierung der Eindolung ein Gewässerraum zu wahren und das hier zu beurteilende Bauprojekt verletze diesen Gewässerraum. Die A. AG kündige an, das Baugesuch diesbezüglich zu überarbeiten. Mit Anerkennung des Einspracheentscheids des Bau- und Umwelt- departements in Bezug auf die Verletzung des Gewässerraums sei der Rekurs in die- sem Punkt abzuweisen. Da die A. AG während des Einspracheverfahrens nicht zum massgeblichen Bericht der C. AG vom 21. Oktober 2005 habe Stellung nehmen kön- nen, sei die Verfahrensfairness bei der Beurteilung der Kostenverlegung zu kompen- sieren. Betreffend die Eindolung führte die Standeskommission Appenzell I.Rh. aus, das Bauvorhaben der A. AG tangiere die bestehende Eindolung nicht, es beinhalte keine Arbeiten an der Eindolung und schon gar nicht ihren Ersatz. Demnach sei keine Ausnahmebewilligung für den Ersatz einer Eindolung erforderlich. Die Begründung des Bau- und Umweltdepartements sei nicht stichhaltig. Der Bach u. verlaufe unter dem Baugrundstück durch, und zwar über die ganze Ausdehnung des Grundstücks. Seine Eindolung beginne weit westlich des Grundstücks und ende weit östlich. Werde an der nordwestlichen Grundstückgrenze eine Fläche neu mit Asphalt befestigt, so komme diese Befestigung auf die Überdeckung der bereits bestehenden Eindolung zu liegen. Es werde also kein Fliessgewässer neu eingedolt oder neu überdeckt. Die A. AG argumentiere auch zu Recht, dass es widersinnig wäre, die Asphaltierung von Flächen zu verbieten, unter denen ein bereits eingedoltes Gewässer verlaufe. Denn die Asphaltierung habe keinen Einfluss auf eine Offenlegung, und sie stehe auch ei- ner Sanierung der Eindolung nicht im Wege, könne doch die geplante Asphaltschicht ohne Weiteres und ohne Auswirkungen auf das übrige Bauvorhaben entfernt werden, genau gleich wie die Bodenschichten, welche die bestehende Eindolung auf dem Baugrundstück bereits überdecken würden. Ausserdem würde der Einspracheent- scheid den Grundsatz der rechtsgleichen Behandlung verletzen, weil der Kanton Ap- penzell I.Rh. beabsichtige, bei einem eigenen Bauvorhaben (...) denselben eingedol- ten Bach zu überdecken. An der nordwestlichen Ecke des Grundstücks dürfe deshalb eine Fläche im Bereich des Bachs u. neu mit Asphalt befestigt werden und der Re- kurs sei entsprechend gutzuheissen. Zu den Kosten führte die Standeskommission Appenzell I.Rh. aus, in drei der vier Punkte, derentwegen das Bau- und Umweltde- partement die Einsprache abgewiesen habe, obsiege die A. AG (Behinderung Ver- kehrsfluss, Offenlegung Eindolung, Verletzung der NIS-Verordnung). B. habe zwar im Rekurs keine Anträge gestellt. Eine unterliegende Gegenpartei gelte aber auch dann 78 - 216 Geschäftsbericht 2024 der Gerichte – Gerichtsentscheide als kostenpflichtig, wenn sie im betreffenden Verfahren keine Anträge gestellt habe. Für die Kostenpflicht genüge der Umstand, dass der Ausgang des Verfahrens die Rechtsstellung der betroffenen Person beeinträchtigen könne. Das sei hier der Fall, würden doch drei der vier Hindernisse, die B. dem Bauvorhaben entgegengehalten und die das Bau- und Umweltdepartement bestätigt habe, mit dem Rekursentscheid beseitigt. Wegen des Unterliegens in drei der vier im Rekurs strittigen Einsprache- punkte seien drei Viertel der Gesamtkosten je zur Hälfte dem Bau- und Umweltdepar- tement und B. aufzuerlegen. Vom Gemeinwesen würden in der Regel aber keine Kosten erhoben, weshalb auf die Erhebung der Kosten bei den Vorinstanzen verzich- tet werde. B. sei zu verpflichten, seinen hälftigen Anteil von drei Vierteln der Gesamt- kosten, das heisse CHF 487.00, zu bezahlen. Im vierten Punkt unterliege die A. AG, da sie die Gewässerraumverletzung ausdrücklich anerkannt habe. Da indessen bei diesem Einsprachepunkt das rechtliche Gehör der A. AG verletzt worden sei, würden von ihr keine Kosten erhoben. 5. Gegen den Rekursentscheid vom 26. September 2023 erhob B. (folgend: Beschwer- deführer) am 31. Oktober 2023 Beschwerde und stellte die Rechtsbegehren, der Re- kurs-Entscheid vom 26. September 2023 (Protokoll Standeskommission Nr. 867) sei aufzuheben, eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Be- schwerde beziehe sich einzig auf die drei Punkte Gewässerraum, die Überdeckung der Eindolung und die Kostenverlegung. Der Beschwerdeführer macht zusammenge- fasst geltend, im Rekursentscheid sei der Sachverhalt mehrfach falsch festgestellt worden. Zudem verstosse er gegen Bundesrecht, insbesondere gegen die Gewässer- schutzgebung und gegen das kantonale Recht in Bezug auf die Kostenverlegung. (…) 8. Das Bau- und Umweltdepartement verzichtete mit Eingabe vom 7. Dezember 2023 auf eine umfassende Stellungnahme, stellte jedoch klar, dass das betroffene Grund- stück gemäss dem Leitfaden zur Ausscheidung des Gewässerraums Appenzell Inner- rhoden vom 14. März 2018 im «dicht überbauten» Gebiet liege. Im Einspracheent- scheid sei erklärt worden, dass mindestens vier bis fünf Meter beidseits der beste- henden Eindolung frei bleiben müssten. Nur so könne sichergestellt werden, dass bei einer künftigen Vergrösserung oder Sanierung der Eindolung genügend Platz vorhan- den sei und neue Anlagen im Gewässerraum die Bauarbeiten an der Eindolung nicht zusätzlich erschweren würden. (…) II. (…) 2. Die A. AG bestreitet die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers gemäss ih- rer Stellungnahme vom 6. Dezember 2023 ausdrücklich. Der Beschwerdeführer er- klärte hierzu, er sei zur Beschwerde gemäss Art. 37 Abs. 1 lit. a VerwVG legitimiert. Der erstinstanzliche Entscheid sei entgegen der ursprünglichen Einsprache des Be- schwerdeführers zumindest teilweise revidiert worden. Dies habe dazu geführt, dass dem Beschwerdeführer Kosten auferlegt worden seien. Dadurch sei der 79 - 216 Geschäftsbericht 2024 der Gerichte – Gerichtsentscheide Beschwerdeführer besonders berührt, habe ein Rechtsschutzinteresse und sei zur Beschwerde legitimiert. Die Prozessvoraussetzungen, wozu die Beschwerdeberechtigung gehört, werden von Amtes wegen geprüft. Gemäss Art. 13 lit. a VerwGG ist zur Beschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Das Rechtsschutzinteresse muss hinsicht- lich aller Vorbringen gegeben sein und einzeln geprüft werden (vgl. HEER, St. Galli- sches Bau- und Planungsrecht, 2003, N 935). Die Voraussetzung der Teilnahme am vor- instanzlichen Verfahren stellt die sogenannte formelle Beschwer dar. Am vorinstanzli- chen Verfahren teilgenommen haben alle Verfahrensbeteiligten (vgl. BERNER, Die Baubewilligung und das Baubewilligungsverfahren, 2009, S. 179; Urteil 1C_33/2017 vom 23. Juni 2017 E. 3.2.). Einer einsprechenden Person ist freigestellt, ob sie sich am Baubewilligungsverfahren beteiligt oder nicht. Dies gilt nicht nur für das Ein- spracheverfahren, sondern auch in den anschliessenden Rechtsmittelverfahren. Es muss ihr somit unbenommen sein, von einem weiteren Rechtsmittelverfahren Ab- stand zu nehmen. Tut sie dies, ist sie nicht mehr als Beteiligte zu betrachten (vgl. CA- VELTI/VÖGELI, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, 2003, Rz. 767). Der Beschwerdeführer hat im Rekursverfahren in seiner Eingabe vom 7. August 2023 zuhanden der Standeskommission Appenzell I.Rh. ausgeführt, er sei aufgrund des klaren Entscheides [der verfügenden Behörde] nicht bereit, weitere Kosten, insbeson- dere Anwaltskosten auf sich zu nehmen. Auf eine Stellungnahme werde deshalb ver- zichtet. Entsprechend enthielt das Schreiben vom 7. August 2023 kein Rechtsbegeh- ren. Er beteiligte sich damit nicht am Rekursverfahren. Dem Beschwerdeführer fehlt es folglich grundsätzlich an der formellen Beschwer, weil er sich nicht am Rekursver- fahren vor der Standeskommission Appenzell I.Rh. beteiligt hat. Die vorliegende Be- schwerde bezieht sich gemäss Beschwerdeschrift auf die drei Punkte Gewässer- raum, Überdeckung der Eindolung und Kostenverlegung. Einzig betreffend die Kos- tenverlegung hat der Beschwerdeführer ein schutzwürdiges Interesse an der Be- schwerde gegen den Rekursentscheid der Standeskommission Appenzell I.Rh., weil ihm mit dem Rekursentscheid Kosten auferlegt worden sind. Der Beschwerdeführer ist folglich nur betreffend die Kostenverlegung zur Beschwerde berechtigt. Im Übrigen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 3. Da auch die übrigen prozessualen Voraussetzungen erfüllt sind, unter anderem der Kostenvorschuss fristgerecht bezahlt wurde (Art. 45 VerwGG), ist betreffend die Kos- tenverlegung auf die Beschwerde einzutreten und die Streitsache materiell zu prüfen. III. 1. Der Beschwerdeführer führte betreffend die Kostenverlegung aus, mit ihrem Kosten- verlegungsentscheid handle die Vorinstanz willkürlich und verletze mehrere Geset- zeserlasse. Im Schreiben bezüglich des Verzichts auf eine Stellungnahme vom 7. Au- gust 2023 habe der Beschwerdeführer explizit darauf hingewiesen, dass er im erstin- stanzlichen Entscheid obsiegt habe und er keine weiteren Kosten auf sich nehmen wolle. Darin sei er im Rekursentscheid bestätigt worden: Der Bauabschlag sei bestä- tigt worden. Das Baugesuch könne gemäss Eingabeplänen nicht bewilligt werden. 80 - 216 Geschäftsbericht 2024 der Gerichte – Gerichtsentscheide Dass der Beschwerdeführer gemäss Rekursentscheid trotz Bauabschlag Kosten zu tragen habe und der A. AG trotz Bauabschlag keine Kosten auferlegt würden, sei für den Beschwerdeführer unverständlich. Gemäss Art. 47 Abs. 1 VerwVG habe die Par- tei, welche mit ihren Begehren ganz oder teilweise unterliege, die Kosten des Rechts- mittelverfahrens zu tragen. Im Rekursverfahren habe der Beschwerdeführer auf die Stellung von Anträgen verzichtet. Der Entscheid der Vorinstanz entspreche dem An- trag des Beschwerdeführers in seiner Einsprache vom 8. April 2022. Das Baugesuch sei abgelehnt und der Bauabschlag erteilt worden. Die A. AG habe angekündigt, ein überarbeitetes Baugesuch einzureichen. Das Baugesuch widerspreche den öffent- lich-rechtlichen Vorgaben, sei nicht bewilligungsfähig und es sei der Bauabschlag er- teilt worden. Der Beschwerdeführer obsiege damit im Rechtsmittelverfahren. Trotz- dem würden ihm Kosten auferlegt. Es sei daran erinnert, dass die A. AG ein Bauge- such eingereicht habe, welches – wie die Vorinstanz festgestellt habe – den öffent- lich-rechtlichen Vorgaben widerspreche. Die A. AG hätte das gesetzeswidrige Bauge- such längst zurückziehen und ein neues, gesetzeskonformes Baugesuch einreichen können. Der Beschwerdeführer habe im Einspracheverfahren und auch im Rekurs- verfahren Recht bekommen: Das Baugesuch sei abgelehnt worden. Der Ausgang des Verfahrens wäre der gleiche gewesen, ob der Beschwerdeführer eine Einsprache eingelegt hätte oder nicht. Das Baugesuch hätte wegen Verstosses gegen das öffent- liche Recht abgelehnt werden müssen. Baugesuche seien von Amtes wegen auf ihre Übereinstimmungen mit dem öffentlichen Recht zu prüfen. Die Vorinstanz sehe drei der vier Punkte anders als das Bau- und Umweltdepartement, schütze den Antrag des Beschwerdeführers aber ebenfalls. Es gebe keine rechtlichen Grundlagen, auf- grund von irgendwelchen «Hindernissen» dem Beschwerdeführer die Verfahrenskos- ten aufzuerlegen. Dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer Kosten auferlegt habe, nachdem dieser auf einen Antrag verzichtet habe, mache keinen Sinn. Der Kosten- entscheid verstosse gegen Art. 47 Abs. 1 VerwVG und sei aufzuheben. Gemäss Art. 82 Abs. 2 BauG [recte: Art. 82 Abs. 3 BauG] dürften im Einspracheverfahren keine Kosten erhoben werden, ausser bei rechtsmissbräuchlichen Einsprachen. Aus Sicht der Vorinstanz sei die Rechtsauslegung im Einspracheentscheid falsch gewe- sen. Dass der Beschwerdeführer kostenpflichtig sein solle, weil die Bewilligungsbe- hörden falsch entschieden hätten, mache keinen Sinn. Dass die Überprüfung gemäss Entscheid des Bau- und Umweltdepartements mutmasslich falsch gewesen sei, habe der Beschwerdeführer nicht zu verantworten. Dass die Kosten trotzdem ihm auferlegt würden, widerspreche Art. 82 Abs. 2 BauG [recte: Art. 82 Abs. 3 BauG]. Die Kosten- verlegung sei nicht nachvollziehbar und willkürlich. Wenn sich die vorgenommene Kostenverteilung als Praxis etablieren würde, hätten sämtliche Personen, die eine Baueinsprache erhöben, ein Problem. Sie könnten nur noch in diesen Punkten Ein- sprache erheben, in denen sie davon ausgehen müssten, dass sie vor den Rechts- mittelinstanzen – nicht nur im Einspracheentscheid – obsiegen würden. Ansonsten hätten sie das Risiko, dass ihnen Kosten auferlegt würden. Dies selbst dann, wenn sie im erstinstanzlichen Entscheid recht bekämen. Das mache keinen Sinn und verstosse gegen die bundesgerichtliche Praxis, wonach das Einspracheverfahren der Wahrung des rechtlichen Gehörs diene und kostenlos bleiben müsse. 2. Zu den Kosten äusserte sich die Standeskommission Appenzell I.Rh. dahingehend, dass das Bundesgericht im Entscheid BGE 143 II 467 E. 2.6. klar festgehalten habe, dass der Einsprecher zwar im Einspracheverfahren keine Kosten zu tragen habe, im anschliessenden Rechtsmittelverfahren aber die ordentlichen Kostentragungsregeln zur Anwendung gelängen. 81 - 216 Geschäftsbericht 2024 der Gerichte – Gerichtsentscheide 3. Die A. AG führte aus, die Vorinstanz habe die Kostenverlegung einlässlich begründet. Offensichtlich gehe es dem Beschwerdeführer um CHF 487.00, wobei ihm völlig egal sei, dass der A. AG durch sein Verhalten enorme Kosten entstünden. Dies ritze die Grenze zum Rechtsmissbrauch. Festzuhalten bleibe, dass dem Beschwerdeführer im Einspracheverfahren keine Kosten auferlegt worden seien. 4. Gemäss Art. 47 Abs. 1 VerwVG hat die Partei, welche mit ihren Begehren ganz oder teilweise unterliegt, die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen. Der Beschwer- deführer ist im Rekursverfahren jedoch nicht als unterliegende Partei zu betrachten. Wie bereits im Rahmen der Prüfung der Beschwerdelegitimation ausgeführt, ist es dem Beschwerdeführer freigestellt, ob er sich am Baubewilligungsverfahren beteiligt oder nicht. Dies gilt nicht nur für das Einspracheverfahren, sondern auch in den an- schliessenden Rechtsmittelverfahren. Es muss ihm somit unbenommen sein, von ei- nem weiteren Rechtsmittelverfahren Abstand zu nehmen. Tut er dies, ist er nicht mehr als Beteiligter zu betrachten, weshalb es nicht zulässig ist, ihm für diese Verfah- ren Kosten aufzuerlegen (vgl. CAVELTI/VÖGELI, a.a.O., Rz. 767; HIRT, Die Regelung der Kosten nach st. gallischem Verwaltungsrechtspflegegesetz, Dissertation 2004, S. 179 f.). Es ist zu wiederholen, dass der Beschwerdeführer im Rekursverfahren in seiner Eingabe vom 7. August 2023 zuhanden der Standeskommission Appenzell I.Rh. ausgeführt hat, er sei aufgrund des klaren Entscheides nicht bereit, weitere Kos- ten, insbesondere Anwaltskosten auf sich zu nehmen. Auf eine Stellungnahme werde deshalb verzichtet. Entsprechend enthielt das Schreiben vom 7. August 2023 kein Rechtsbegehren. Er beteiligte sich damit nicht am Rekursverfahren und kann deshalb nicht zur Kostentragung verpflichtet werden. Die Beschwerde ist diesbezüglich gutzuheissen. Die Dispositivziffer 4 des Entscheids der Standeskommission Appenzell I.Rh. vom 26. September 2023 ist entsprechend aufzuheben. 5. Falls die A. AG wie angekündigt ein neues Baugesuch stellen sollte, wäre nach aktu- eller Auffassung des Gerichts zu beachten, dass der übergangsrechtliche Gewässer- raum gemäss Abs. 2 lit. a der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 4. Mai 2011 Gewässerschutzverordnung (GSchV; SR 814.201) gilt, bis der Gewässerraum rechtskräftig ausgeschieden worden ist. Dieser Gewässerraum gilt sodann auch im Bereich der Eindolung und für das Gewässer an sich und wäre somit auch bei der bisher geplanten Asphaltierung zu berücksichtigen. Der Bau von neuen Anlagen, die nicht standortgebunden sind und nicht im öffentlichen Interesse liegen, ist im Gewäs- serraum nur aufgrund von fünf Ausnahmetatbeständen nach Art. 41c Abs. 1 GSchV gewässerschutzrechtlich möglich. Voraussetzung ist jeweils, dass keine überwiegen- den Interessen entgegenstehen. Dies bedingt eine Interessenabwägung. Darüber hinaus bleibt festzuhalten, dass es sich beim Baugrundstück Parzelle y. gemäss bun- desgerichtlicher Rechtsprechung nicht um ein dicht überbautes Gebiet nach Art. 41c Abs. 1 lit. a GSchV handeln kann (vgl. bspw. BGE 140 II 428 E. 3 ff.; BGE 143 77 E. 2.7 ff.). Bei der Prüfung eines neuen Baugesuchs wäre im Übrigen zu berücksichti- gen, dass bei der bisher geplanten Neuasphaltierung Art. 38 Gewässerschutzgesetz (GSchG; SR 814.20) anwendbar und damit die Ausnahmen nach Art. 38 Abs. 2 GSchG zu prüfen wären. Dies würde wiederum eine umfassende Gesamtbetrachtung und Interessenabwägung inklusive der Prüfung einer Offenlegung des Bachs u. in diesem Abschnitt bedingen. Solange bei einem Gewässerabschnitt nicht explizit auf 82 - 216 Geschäftsbericht 2024 der Gerichte – Gerichtsentscheide die Festlegung des Gewässerraums verzichtet wurde, gilt Absatz 2 der Übergangsbe- stimmungen zur Änderung vom 4. Mai 2011 GSchV. Die Möglichkeit, auf die Festle- gung des Gewässerraums bei eingedolten Gewässern zu verzichten, ändert aber nichts am grundsätzlichen Verbot von Eindolungen und Überdeckungen und den Vo- raussetzungen, unter denen solche ausnahmsweise bewilligt werden können (Art. 38 GSchG). IV. 1. 1.1. Die Partei, welche mit ihren Begehren ganz oder teilweise unterliegt, hat die Kosten des Gerichtsverfahrens zu tragen (Art. 44 Abs. 1 VerwGG). Vom Gemeinwesen wer- den in der Regel keine amtlichen Kosten erhoben (Art. 44 Abs. 6 VerwGG). Das Ge- richt kann auf die Erhebung amtlicher Kosten verzichten, wenn es die Umstände recht- fertigen (Art. 46 VerwGG). 1.2. Vorliegend hat die verfügende Behörde die Einsprache des Beschwerdeführers mit Ein-spracheentscheid vom 6. Juni 2023 bezüglich der Gebäudehöhe abgewiesen und im Übrigen den Einspracheentscheid des Bau- und Umweltdepartements vom 11. Mai 2023 als integrierenden Bestanteil ihres Einspracheentscheid bezeichnet. Das Bau- und Umweltdepartement hat in seinem Einspracheentscheid die Einsprache im Sinne der Erwägungen gutgeheissen und festgehalten, dass die Baubewilligung für den Neu- bau der Industriehalle nicht erteilt werden könne. Die verfügende Behörde hat daher die Baubewilligung abgewiesen, ohne jedoch korrekterweise die Einsprache formell im Dispositiv gutzuheissen. Die A. AG hat im Rekursverfahren selbst einen Einsprachegrund anerkannt, nämlich, dass das Bauprojekt den Gewässerraum verletzt. Deshalb hätte die Standeskommis- sion Appenzell I.Rh. das Rechtsschutzinteresse der A. AG im Rekursverfahren vernei- nen müssen und nicht auf den Rekurs eintreten dürfen. Am Rechtsschutzinteresse fehlt es regelmässig dann, wenn die Beschwerde dem Beschwerdeführer keinerlei nen- nenswerte Vorteile bringen kann. Die Anfechtung der Entscheidbegründung, ohne dass die Abänderung des Dispositivs verlangt wird, ist aus diesem Grund unzulässig (vgl. MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG] vom 9. Juli 1968, 1998, N 130). Der Beschwerdeführer muss ein aktuelles Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben. Damit soll sichergestellt werden, dass die rechtsan- wendende Behörde konkrete und nicht bloss theoretische Fragen entscheidet (vgl. MERKER, a.a.O, N 140). Vorliegend hat zwar die A. AG im Rekursverfahren den Antrag gestellt, es seien die Ziffern 1 und 3 des Entscheids der verfügenden Behörde vom 6. Juni 2023 aufzuheben. Die A. AG anerkannte aber gleichzeitig die Verletzung des Ge- wässerraums, womit die Ziffern 1 und 3 des Einspracheentscheids der verfügenden Behörde gar nicht aufgehoben werden konnten. Mithin verlangte sie im Ergebnis gar keine Abänderung des Dispositivs, sondern lediglich die Abänderung der Entscheidbe- gründung. Dies ist nicht zulässig. Zudem müssen aus Gründen der Verfahrensbe- schleunigung, wenn den Einsprechern im Einspracheverfahren im Ergebnis zuge- stimmt wird, deren weitere Argumente nicht untersucht werden (vgl. BERNER, a.a.O., S. 144). Dasselbe muss auch für das Rekursverfahren gelten. Es macht wenig Sinn, wenn einzelne strittige Fragen eines Bauprojekts, bei welchem sich die Parteien 83 - 216 Geschäftsbericht 2024 der Gerichte – Gerichtsentscheide ohnehin einig sind, dass es nicht realisiert werden kann, durch alle Rechtsmittelinstan- zen überprüft werden müssen. Diese wären unter Umständen bloss theoretischer Na- tur, die keine praktische Bedeu-tung haben und die sich bei einem neuen Baugesuch unter Umständen nicht mehr oder nicht mehr in der gleichen Form stellen. 1.3. Hätte die Standeskommission Appenzell I. Rh. keinen Verfahrensfehler gemacht und wäre sie auf den Rekurs nicht eingetreten, wäre es nicht zu vorliegendem Beschwerde- verfahren gekommen. Unter diesen besonderen Umständen des fehlerhaften vo- rinstanzlichen Entscheids (vgl. HIRT, a.a.O., S. 114) ist auf die Erhebung von Gerichts- kosten zu verzichten. Dem Beschwerdeführer ist der von ihm geleistete Kostenvor- schuss im Umfang von CHF 3'000.00 zurückzuzahlen. 2. 2.1. Im Verfahren vor Gericht werden ausseramtliche Kosten entschädigt, soweit sie auf- grund der Sach- oder Rechtslage als notwendig oder angemessen erscheinen. Die ausseramtliche Entschädigung wird den am Verfahren Beteiligten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 47 VerwGG). 2.2. Wird auf ein Verfahren aufgrund fehlender Prozessvoraussetzungen nicht eingetreten, ist – obwohl eine materielle Prüfung unterbleibt – diejenige Partei als unterliegend zu betrachten, deren prozessuale Stellung vom Entscheid betroffen wurde (vgl. HIRT, a.a.O., S. 100). Soweit auf die Beschwerde nicht eingetreten wurde, ist vorliegend des- halb der Beschwerdeführer als unterliegend zu betrachten. Betreffend die Kostenverle- gung obsiegt der Beschwerdeführer und es ist folglich die A. AG als unterliegend zu betrachten. Diese beiden Entscheidpunkte können ungefähr hälftig gewichtet werden. Der Beschwerdeführer und die A. AG obsiegen damit gleichmässig und die Kosten können wettgeschlagen werden. Ausgangsgemäss sind keine ausseramtlichen Ent- schädigungen zuzusprechen. Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Verwaltungsgericht, Entscheid V 18-2023 vom 20. August 2024 84 - 216 Geschäftsbericht 2024 der Gerichte – Gerichtsentscheide 9. Ausländerrechtliche Beschwerde Die Aufenthaltsbewilligung für Ausländer erlischt bei einem Aufenthalt im Ausland von länger als sechs Monaten automatisch, wenn die ausländische Person die Schweiz verlässt, ohne sich abzumelden (Art. 61 Abs. 2 AIG). Trotzdem muss das Amt für Inneres, wenn um die Wiedererteilung der Aufenthaltsbewilligung ersucht wird, auch über die Wiedererteilung einer Aufenthaltsbewilligung entscheiden, bevor die Wegweisung angeordnet werden darf (Art. 64 Abs. 1 lit. c AIG). Der Rekursentscheid der Standeskommission sowie die Verfügung des Amtes für Inneres sind deshalb aufzuheben und die Sache zur Prüfung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf eine Aufenthaltsbewilligung und zur anschliessenden Neuverfügung an das Amt für Inneres zurückzuweisen. Sollte nach Ansicht des Amtes für Inneres kein An- spruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bestehen, muss im Entscheid über die Auf- enthaltsbewilligung geprüft werden, ob dem Vollzug einer allfälligen Wegweisung Hinder- nisse entgegenstehen (Art. 83 Abs. 4 AIG). Erwägungen: I. 1. A. ist syrischer Staatsangehöriger und reiste am 13. Februar 2013 aus Jordanien kom- mend in die Schweiz ein, nachdem das Bundesamt für Migration (heute: Staatssekreta- riat für Migration, SEM) am 28. November 2012 die Einreiseerlaubnis erteilt hatte. A. erhielt eine Aufenthaltsbewilligung B für schwerwiegende persönliche Härtefälle. Diese Aufenthaltsbewilligung wurde in den folgenden Jahren jeweils verlängert. 2. Am 26. Juli 2023 stellte A. erneut ein Verlängerungsgesuch seiner Aufenthaltsbewilli- gung, wobei diesem Gesuch Fotokopien seines Passes beigelegt wurden. Mit Schrei- ben vom 27. Juli 2023 teilte das Amt für Inneres A. mit, dass bei der Überprüfung des Reisepasses festgestellt worden sei, dass er sich ab dem 15. November 2022 ununter- brochen in der Türkei aufgehalten habe und erst am 25. Juli 2023 in die Schweiz zu- rückgekehrt sei. Aufgrund dessen sei die Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 61 Abs. 2 AIG erloschen. Nachdem A. zu diesem Schreiben Stellung genommen hatte, entschied das Amt für Inneres mit Verfügung vom 24. August 2023, dass die Aufenthaltsbewilli- gung von A. erloschen sei und er die Schweiz innert 30 Tagen ab Rechtskraft des Ent- scheids zu verlassen habe. Als Begründung wurde ausgeführt, es sei für den Bewilli- gungsentscheid nicht massgebend, weshalb der Auslandaufenthalt stattgefunden habe, da der Auslandaufenthalt von mehr als acht Monaten unbestritten und demzu- folge die Aufenthaltsbewilligung von Gesetzes wegen erloschen sei. Weil A. nicht mehr im Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels sei, habe er die Schweiz zu verlassen. 3. Gegen die Verfügung des Amtes für Inneres vom 24. August 2023 erhob A. am 25. September 2023 (Datum Poststempel) Rekurs bei der Standeskommission Appenzell I.Rh. 4. Die Standeskommission wies den Rekurs von A. mit Entscheid vom 5. Dezember 2023 ab. In ihrer Begründung führte sie zusammengefasst aus, massgeblich für das Erlöschen einer Aufenthaltsbewilligung ohne Abmeldung sei einzig das objektive Kriterium des sechsmonatigen Aufenthalts im Ausland. Die subjektiven Gründe für die Landesabwe- senheit seien unerheblich. Nach der konstanten Rechtsprechung des Bundesgerichts komme es weder auf die Motive der Landesabwesenheit noch auf die Absichten der oder des Betroffenen an. Die Aufenthaltsbewilligung von A. sei Mitte Mai 2023 85 - 216 Geschäftsbericht 2024 der Gerichte – Gerichtsentscheide erloschen. Eine Verlängerung sei vor diesem Hintergrund nicht möglich. Besitze eine ausländische Person keine erforderliche ausländerrechtliche Bewilligung, verfüge die zuständige Behörde die Wegweisung (Art. 64 Abs. 1 lit. a AIG). Die Beurteilung von möglichen Asylgründen sei Sache der Bundesbehörde. Inwiefern eine Rückkehr nach Syrien für A. zumutbar sei, könne nicht Gegenstand des vorliegenden Rekursvefahrens sein. 5. Gegen den Rekursentscheid vom 5. Dezember 2023 erhob A. (folgend: Beschwerde- führer) am 17. Januar 2024 Beschwerde und stellte sinngemäss ein Gesuch um unent- geltliche Rechtspflege. Die Beschwerde der HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylrecht Ostschweiz (…) wurde zwecks Verbesserung mit Schreiben vom 23. Januar 2024 zu- rückgesendet. Die verbesserte Beschwerde wurde am 1. Februar 2024 (Datum Post- stempel) eingereicht. Der Beschwerdeführer stellte damit folgende Rechtsbegehren: 1. Es sei die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 05.12.23 und jene des Justiz-, Polizei- und Militärdepartementes des Amtes für Inneres vom 24.08.23 vollumfänglich aufzuheben. 2. Es sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug unrechtmässig verfügt wurde. Es sei erneut die Aufenthaltsbewilligung B zu erteilen. 3. Eventualiter habe die zuständige kantonale Behörde aufgrund der Unzumutbar- keit des Wegweisungsvollzugs für den Beschwerdeführer beim SEM eine vor- läufige Aufnahme zu beantragen. 4. Subeventualiter sei die Sache zur umfassenden Sachverhaltsfeststellung und rechtsgenüglichen Begründung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Es sei daher die unterzeichnende Rechtsvertreterin oder nötigenfalls eine zu be- zeichnende Anwältin bzw. Anwalt als amtlicher Rechtsbeistand zu bestellen und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates. 6. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde mit Entscheid vom 5. März 2024 abgewiesen und der Kostenvorschuss in der Folge bezahlt. 7. Das Amt für Inneres (folgend: verfügende Behörde) reichte am 15. April 2024 eine Ver- nehmlassung ein mit dem Antrag, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei vollumfäng- lich abzuweisen resp. eventualiter sei die verfügende Behörde anzuweisen, beim Staatssekretariat für Migration eine Beurteilung der aktuellen Lage – etwa durch Einho- lung eines Amtsberichts – vorzunehmen und allenfalls die vorläufige Aufnahme zu be- antragen. (…) III. 1. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, die angeordnete Ausreise sei rechtswidrig. Es sei hinlänglich bekannt, dass in Bezug auf den Heimatstaat des Be- schwerdeführers, nämlich Syrien, Wegweisungsvollzugshindernisse bestünden. Ge- mäss ständiger Praxis des Staatssekretariats für Migration sei der Wegweisungsvoll- zug nach Syrien unzumutbar. Der Kanton müsse eine vorläufige Aufnahme beim Staatssekretariat für Migration beantragen, sofern Wegweisungsvollzugshindernisse nicht klarerweise ausgeschlossen werden könnten. Dass die Vorinstanz unter diesen Umständen ohne weitere Prüfung der Umstände die Ausreise angeordnet habe, sei nicht korrekt. Aufgrund der gesamten Umstände sei erneut eine Aufenthaltsbewilligung 86 - 216 Geschäftsbericht 2024 der Gerichte – Gerichtsentscheide zu erteilen, gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG. Der Beschwerdeführer habe die Rege- lung bezüglich der maximalen Dauer für Aufenthalte ausserhalb der Schweiz nicht ge- kannt. Eine Unter-brechung des Aufenthaltsstatus hätte erhebliche Auswirkungen auf die Einheit der Familie, da sich die Frau und die beiden Söhne des Beschwerdeführers rechtmässig in der Schweiz aufhielten. Die Rückkehr nach Syrien sei aufgrund von Si- cherheitsbedenken nicht möglich. 2. Die verfügende Behörde führte in ihrer Stellungnahme zur Beschwerde aus, das Ge- such zur erneuten Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung B für schwerwiegende per- sönliche Härtefälle nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG könne frühestens nach rechtskräftigem Abschluss des laufenden Verfahrens eingereicht und geprüft werden. Die verfügende Behörde sei davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer, wie von ihm geltend ge- macht, nach Rechtskraft des Feststellungsentscheids die Schweiz nicht verlassen, sondern ein Asylgesuch einreichen werde. Aus diesem Grund sei der Beschwerdefüh- rer an das Staatssekretariat für Migration verwiesen worden. Da im Rahmen des Asyl- verfahrens durch das Staatssekretariat für Migration automatisch auch die Zumutbar- keit, die Möglichkeit, die Unzulässigkeit und die Verhältnismässigkeit des Wegwei- sungsvollzugs geprüft würden, sei auf die Prüfung des Wegweisungsvollzugs sowie auf einen allfälligen Antrag um Erteilung einer vorläufigen Aufnahme nach Art. 83 Abs. 6 AIG verzichtet worden. 3. 3.1. Gemäss Art. 61 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20) erlischt die Aufenthaltsbewilligung nach sechs Monaten, wenn die ausländische Person die Schweiz verlässt, ohne sich abzu- melden. Der Gesetzgeber hat somit für das Erlöschen auf ein formelles Kriterium abge- stellt. Wenn dieses formelle Kriterium, also die Auslandsabwesenheit von mehr als sechs aufeinanderfolgenden Monaten, erfüllt ist, erlischt die Aufenthaltsbewilligung von Gesetzes wegen bzw. automatisch. Auf die Gründe bzw. Motive für die Auslandsabwe- senheit kommt es nicht an (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_528/2021 vom 23. Juni 2022 E. 4.7 m.w.H.; HUNZIKER, Ausländer- und Integrationsgesetz, 2. Aufl. 2024, Art. 61 N 27 ff.). 3.2. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er sich ununterbrochen mehr als sechs Monate im Ausland aufgehalten hat und damit seine Aufenthaltsbewilligung erloschen ist. Er stellt im vorliegenden Verfahren auch keinen Antrag auf Verlängerung seiner da- maligen Aufenthaltsbewilligung, weshalb die entsprechende Prüfung unterbleiben kann. Er beantragt aber, es sei ihm erneut eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen und es sei festzustellen, dass die Wegweisung unrechtmässig verfügt worden sei. 3.3. Die verfügende Behörde macht geltend, das Gesuch zur erneuten Erteilung einer Auf- enthaltsbewilligung B für schwerwiegende persönliche Härtefälle könne frühestens nach rechtskräftigem Abschluss des laufenden Verfahrens eingereicht und geprüft wer- den. 3.4. Erfolgt die Rückkehr in die Schweiz ohne Abmeldung der Ausländerin oder des Auslän- ders nach Ablauf von sechs Monaten, werden die ausländischen Personen als Neuein- reisende betrachtet und unterstehen grundsätzlich den allgemeinen Zulassungsbestim- mungen (vgl. HUNZIKER, a.a.O., Art. 61 N 44). Ausländer, deren Bewilligung erloschen ist, haben jedoch die Möglichkeit einer erleichterten Wiederzulassung gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. k AIG. Sinn und Zweck dieser Bestimmung ist es unter anderem, Personen, welche aufgrund eines langjährigen Voraufenthalts enge Beziehungen zur Schweiz ge- knüpft haben, deren Bewilligung jedoch aufgrund von Art. 61 Abs. 2 AIG erloschen ist, die Wiederzulassung zu ermöglichen (vgl. BGE 149 I 66 E. 4.9.; ZÜND/ARQUINT HILL, Ausländerrecht, Eine umfassende Darstellung der Rechtsstellung von Ausländerinnen 87 - 216 Geschäftsbericht 2024 der Gerichte – Gerichtsentscheide und Ausländern in der Schweiz, 2. Aufl. 2008, N 8.12). Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, kommt allenfalls die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung in Frage, wenn ein persönlicher Härtefall gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG vorliegt (vgl. HUNZIKER, a.a.O., Art. 61 N 44; ZÜND/ARQUINT HILL, a.a.O., N 8.12). Gemäss Art. 64 AIG erlassen die zuständigen Behörden eine ordentliche Wegweisungsverfügung unter anderem, wenn eine Ausländerin oder ein Ausländer eine erforderliche Bewilligung nicht besitzt (lit. a) oder wenn eine Bewilligung verweigert oder nach bewilligtem Aufenthalt widerru- fen oder nicht verlängert wird (lit. c). Unter Art. 64 Abs. 1 lit. a AIG fallen ausländische Personen, die sich für mehr als drei Monate in der Schweiz aufhalten oder die hier ar- beiten und deshalb eigentlich im Besitz einer Bewilligung sein müssten. Diese Perso- nen halten sich unrechtmässig in der Schweiz auf und sind von Gesetzes wegen ver- pflichtet, die Schweiz zu verlassen. Diese Bestimmung gelangt nur zur Anwendung, wenn die betroffene ausländische Person gesetzeswidrig kein Bewilligungsgesuch ge- stellt hat. Sobald die Person um Erteilung der benötigten Bewilligung nachsucht, ist die Wegweisung nach Art. 64 Abs. 1 lit. a AIG nicht mehr möglich. Falls die Bewilligungser- teilung verweigert oder die Bewilligung selber widerrufen oder nicht verlängert wird, hat die Wegweisung gemäss Art. 64 Abs. 1 lit. c AIG zu erfolgen (KAMMERMANN, a.a.O., Art. 64 N 11). 3.5. Vorliegend hat die verfügende Behörde nicht geprüft, ob ein Anspruch auf eine Aufent- haltsbewilligung aufgrund der allgemeinen Zulassungsbestimmungen resp. aufgrund von Art. 30 Abs. 1 lit. b oder lit. k AIG besteht, sondern hat direkt die Wegweisung aus der Schweiz verfügt. Die Standeskommission hält im Rekursentscheid fest, die Weg- weisung sei gestützt auf Art. 64 Abs. 1 lit. a AIG erfolgt, da der Beschwerdeführer nicht über die erforderliche ausländerrechtliche Bewilligung verfüge. Der Beschwerdeführer hat indessen bereits im Verfahren vor der verfügenden Behörde deutlich gemacht, dass er die Aufrechterhaltung resp. Neuerteilung seiner Aufenthaltsbewilligung an- strebt. Damit fällt der Beschwerdeführer, wie oben dargelegt, nicht in den Anwen- dungsbereich von Art. 64 Abs. 1 lit. a AIG, sondern in jenen von Art. 64 Abs. 1 lit. c AIG. Die Wegweisung kann mithin erst erfolgen, wenn dem Beschwerdeführer die Be- willigung verweigert wird (vgl. bspw. Urteile des Bundesgerichts 2C_609/2011 vom 3. April 2012 und 2C_528/2021 vom 23. Juni 2022 E. B). Vorliegend hat die verfügende Behörde nicht geprüft, ob eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden kann, sondern mit Verfügung vom 24. August 2023 einzig festgestellt, dass die Aufenthaltsbewilligung er- loschen ist und direkt die Wegweisung angeordnet. Bevor die Wegweisung verfügt werden kann, ist jedoch die Frage ei-nes möglichen Aufenthaltstitels gestützt auf Art. 64 Abs. 1 lit. c AIG umfassend zu prüfen. Die verfügende Behörde macht zwar geltend, das Gesuch zur erneuten Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung könne frühestens nach rechtskräftigem Abschluss des laufenden Verfahrens eingereicht und geprüft werden, begründet dies aber nicht. Zudem ist es auch verfahrensökonomisch sinnvoll, mit dem Feststellungsentscheid, die Aufenthaltsbewilligung sei erloschen, gleichzeitig auch über die Wiedererteilung resp. Neuerteilung der Aufenthaltsbewilligung zu entscheiden. Das vorliegend von der verfügenden Behörde festgelegte Vorgehen würde zu einer er- heblichen Verzögerung des gesamten Verfahrens führen. 3.6. Die verfügende Behörde hätte ohne zusätzliche Abklärung, ob ein Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung besteht, die Wegweisung nicht verfügen dürfen. Indem sie mit dem Feststellungsentscheid, die Aufenthaltsbewilligung sei erloschen, gleichzeitig die Wegweisung angeordnet hat, hat sie gegen Art. 64 Abs. 1 lit. c AIG verstossen. Sowohl der Rekursentscheid der Standeskommission vom 5. Dezember 2023 sowie die Verfü- gung der verfügenden Behörde vom 24. August 2023 sind deshalb aufzuheben und die Sache zur Prüfung des Anspruchs auf eine Aufenthaltsbewilligung und anschliessen- den Neuverfügung an die verfügende Behörde zurückzuweisen. 88 - 216 Geschäftsbericht 2024 der Gerichte – Gerichtsentscheide 4. 4.1. Der Vollständigkeit halber festzuhalten ist, falls die verfügende Behörde bei der Prü- fung des Anspruchs auf eine Aufenthaltsbewilligung zum Schluss käme, dass keine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen ist, sie auch die vorgebrachten Vollzugshindernisse prüfen muss. 4.2. Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AIG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situatio- nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret ge- fährdet ist. 4.3. Vollzugshindernisse können von jedem weggewiesenen Ausländer gegenüber jeder wegweisenden Behörde vorgebracht werden. Unabhängig davon, ob es sich um ein asyl- oder ein ausländerrechtliches Verfahren handelt, hat jene Instanz, die den Voll- zug der Wegweisung anordnet, sämtliche Vollzugshindernisse zu prüfen. Die kantonale Behörde muss die vorgebrachten Sachverhalte, die dem Vollzug der Wegweisung ent- gegenstehen, in ihrem Wegweisungsentscheid prüfen. Ein Verweis auf das Asylverfah- ren kommt nur infrage, wenn die betroffene Person ausdrücklich den Willen geäussert hat, ein Asylgesuch stellen zu wollen. Andernfalls sind sämtliche allfällige Hindernisse von der kantonalen Migrationsbehörde im ausländerrechtlichen Wegweisungsverfahren zu berücksichtigen (vgl. BGE 137 II 305 S. 309 f.). Somit wäre die Frage, ob dem Voll- zug der Wegweisung Hindernisse entgegenstehen, beim Entscheid über die Aufent- haltsbewilligung zu prüfen. Die zuständige Migrationsbehörde hat die entsprechenden Abklärungen zu tätigen oder tätigen zu lassen; sie kann die Problematik nicht ins Voll- zugsverfahren der Wegweisung verschieben (vgl. Urteil 2C_740/2017 vom 6. März 2018 E. 5.2.1). Erweist sich der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar, so tritt die vorläufige Aufnahme als Ersatzmassnahme an deren Stelle (vgl. KAMMERMANN, a.a.O., Art. 64 N 7). 5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die verfügende Behörde gleichzeitig mit dem Feststellungsentscheid, die Aufenthaltsbewilligung sei erloschen, auch über die Wie- dererteilung einer Aufenthaltsbewilligung hätte entscheiden müssen, bevor die Weg- weisung hätte angeordnet werden dürfen. Der Rekursentscheid der Standeskommis- sion vom 5. Dezember 2023 sowie die Verfügung des Amtes für Inneres vom 24. Au- gust 2023 sind deshalb aufzuheben und die Sache zur Prüfung des Anspruchs des Be- schwerdeführers auf eine Aufenthaltsbewilligung und zur anschliessenden Neuverfü- gung an die verfügende Behörde zurückzuweisen. Sollte nach Ansicht der verfügenden Behörde kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bestehen, muss im Entscheid über die Aufenthaltsbewilligung geprüft werden, ob dem Vollzug einer allfälli- gen Wegweisung Hindernisse entgegenstehen. (…) Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Verwaltungsgericht, Entscheid V 1-2024 vom 03. September 2024 89 - 216 Geschäftsbericht 2024 der Gerichte – Gerichtsentscheide 10. Öffentliche Beschaffung (Auslegung der Ausschreibung) Die ausgeschriebene Leistung nach Art. 31 Abs. 3 IVöB, welche vom Anbieter zu erbringen ist, besteht allein in der Sammlung sowie der Organisation und Sicherstellung der ökologisch bestmöglichen Wiederverwertung der Alttextilien. Der Anbieter muss die Sortierung und Ver- wertung nicht selbst ausführen. Das Angebot der Zuschlagsempfängerin weicht nicht von den verbindlichen Anforderungen der Ausschreibung ab, weshalb sie zu Recht nicht vom Vergabeverfahren ausgeschlossen worden ist (Art. 44 Abs. 1 lit. b IVöB) Erwägungen: I. 1. Das Amt für Umwelt schrieb die Dienstleistungskonzession für die Sammlung und Ver- wertung von jährlich rund 90 Tonnen Alttextilien auf dem gesamten Kantonsgebiet von Appenzell I.Rh. im Einladungsverfahren aus und lud die A. AG und die B. AG zur An- gebotsunterbreitung bis 2. Oktober 2023 ein. 2. Mit Verfügung vom 13. Oktober 2023 erteilte das Amt für Umwelt der B. AG den Zu- schlag. Aufgrund des durchgeführten Einladungsverfahrens seien innert Frist zwei An- gebote eingegangen. Das Angebot der Firma B. AG habe sich als mit 445 Punkten von max. 500 Punkten (geprüftes Angebot netto CHF 0.551 pro kg inkl. MWST) als das vorteilhafteste Angebot erwiesen. So sei das Angebot preislich überzeugend, betref- fend Erfahrung weise die Firma B. AG sehr gute Referenzen im Bereich von vergleich- baren Leistungen aus, sie halte Qualitäts- und Umweltstandards ein und setze auf den Einsatz erneuerbarer Energien und Nachhaltigkeit und die Verwertung erfolge nach ausreichender Priorisierung. 3. Gegen diese Zuschlagsverfügung erhob die A. AG (folgend: Beschwerdeführerin) am 31. Oktober 2023 Beschwerde. Sie begründete diese im Wesentlichen damit, das Amt für Umwelt (folgend: Beschwer- degegner) habe in Bezug auf die Zulassung von Bietergemeinschaften und Subunter- nehmern keine Abweichung von der gesetzlich vorgesehenen Grundsatzregelung fest- gehalten und damit sowohl Arbeitsgemeinschaften sowie auch Subunternehmen zuge- lassen. Entsprechend habe es in der Offerte auch diesbezügliche Angaben verlangt. Die gesetzliche Vorgabe nach Art. 31 Abs. 3 IVöB, dass die charakteristische Leistung vom Anbieter zu erbringen sei, sei damit relevant. Die Beschwerdeführerin habe in die- sem Zusammenhang, um sich zu vergewissern und bei der Ausarbeitung ihres eigenen Angebots alles korrekt zu machen, nochmals im Rahmen der Fragerunde beim Be- schwerdegegner nachgefragt und mit E-Mail vom 13. September 2023 bestätigt erhal- ten, dass die federführende Partei den grössten prozentualen Anteil des Auftrags durchführen müsse. Die vorliegend ausgeschriebene Leistung umfasse das Sammeln, das Sortieren und das Verwerten von Alttextilien. So sei das Sortieren für die vorschriftsgemässe Verwer- tung zwingend notwendig. Die charakteristische Leistung gemäss der oben bezeichne- ten gesetzlichen Regelung beziehe sich auf die Gesamtheit dieser Leistungen - 90 - 216 Geschäftsbericht 2024 der Gerichte – Gerichtsentscheide Sammeln, Sortieren und Verwerten. Aus der Fragenbeantwortung sei zudem klar er- kennbar, dass auch die Vergabestelle, d.h. der Beschwerdegegner, dies grundsätzlich so verstehe und verlangt habe, dass der Anbieter den grössten prozentualen Anteil all dieser Leistungen selbst erbringe. Anders könne die oben genannte Antwort auf die Frage der Beschwerdeführerin - insbesondere auch vor dem Hintergrund der genann- ten gesetzlichen Regelung zur charakteristischen Leistung - nicht interpretiert werden. Soweit der Beschwerdeführerin bekannt sei, könne die Zuschlagsempfängerin nur den Leistungsanteil der Sammlung selber erbringen; sie verfüge selber über kein Sortier- werk und arbeite in den Bereichen der Sortierung und Verwertung mit externen Subun- ternehmern zusammen. Die Beschwerdeführerin müsse daher davon ausgehen, dass die Zuschlagsempfängerin die Leistungen betreffend Sortierung und Verwertung gar nicht und insgesamt auch weit weniger als 50 Prozent der Gesamtleistung selber er- bringe. Damit erfülle sie die Vorgaben der Ausschreibung nicht. Indem der Beschwerdegegner die Vorgaben bezüglich Leistungserbringung durch die Anbietenden selbst nicht oder nicht genügend geprüft und in Bezug auf die Zuschlags- empfängerin keinen Ausschluss verfügt habe, habe er rechtswidrig gehandelt. Die Be- schwerdeführerin sei schlechter gestellt. Wäre es auch ihr freigestanden, die Sortie- rung und Verwertung anders zu organisieren und mehr als 50 Prozent der offerierten Leistungen an Subunternehmer zu vergeben, hätte sie mehr Spielraum bei der Ausge- staltung ihres Angebots und damit die Möglichkeit gehabt, insgesamt ein vorteilhafteres Angebot erstellen und einreichen zu können. Da die Zuschlagsempfängerin auszuschliessen gewesen wäre, wäre das Angebot der Beschwerdeführerin das einzige gültige Angebot gewesen. Entsprechend hätte dieses das vorteilhafteste Angebot dargestellt und wäre damit der Beschwerdeführerin der Zu- schlag zu erteilen gewesen. Indem der Beschwerdegegner den Zuschlag nicht der Be- schwerdeführerin erteilt habe, habe er rechtswidrig gehandelt. 4. Mit prozessleitender Verfügung vom 2. November 2023 wurde dem Beschwerdegegner einstweilen untersagt, weitere Schritte in der obgenannten Angelegenheit, insbeson- dere einen Vertragsschluss, zu unternehmen. Zudem wurde ihm Gelegenheit geboten, bis 13. November 2023 bezüglich aufschiebender Wirkung der Beschwerde unter Ein- reichung der massgeblichen Unterlagen Stellung zu nehmen. 5. Der Beschwerdegegner reichte am 16. November 2023 eine Stellungnahme ohne Bei- lage von Unterlagen ein und beantragte, der Beschwerde sei die aufschiebende Wir- kung nicht zu erteilen. 6. Mit Präsidialentscheid vom 21. November 2023 wurde die mit prozessleitender Verfü- gung vom 2. November 2023 erteilte einstweilige aufschiebende Wirkung der Be- schwerde aufrechterhalten. 7. Am 21. November 2023 wurde sowohl dem Beschwerdegegner als auch der B. AG (folgend: Zuschlagsempfängerin) die Gelegenheit geboten, zur Beschwerde Stellung zu nehmen. 8. Der Beschwerdegegner ersuchte mit Schreiben vom 22. November 2023 um Frister- streckung zur Stellungnahme bis 29. Februar 2024, welche mit prozessleitender 91 - 216 Geschäftsbericht 2024 der Gerichte – Gerichtsentscheide Verfügung vom 27. November 2023 erteilt worden ist. 9. Die Rechtsvertreterin der Zuschlagsempfängerin reichte am 15. Dezember 2023 eine Stellungnahme zur Beschwerde ein und stellte neben dem Antrag um Beschwerdeab- weisung den Verfahrensantrag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu ent- ziehen, weil die Beschwerde aussichtslos sei. So stelle die Beschwerdeführerin die charakteristische Leistung fälschlicherweise so dar, dass diese aus drei Teilen bestehe. Gegenstand der Ausschreibung bilde jedoch allein das Entsorgen, sprich Sammlung und Verwertung von Alttextilien in Übereinstim- mung mit den gesetzlichen Vorgaben. Diese Leistung erbringe die Zuschlagsempfän- gerin vollumfänglich selbst. Ein Entsorgen im Sinne des Umweltrechts könne auch da- rin bestehen, die gesammelten Siedlungsabfälle ins Ausland zu verbringen und/oder an Dritte zu veräussern, welche diese rezyklieren, weiterverkaufen oder vernichten würden. Entsprechend würden die Ausschreibungsunterlagen ausdrücklich vorsehen, dass die Anbieter die gesammelten Textilien zwecks Sortierung und anschliessender Verwertung veräussern und ins Ausland exportieren könnten. Die Ausschreibung gebe entsprechend weder vor, dass die Anbieter die gesammelten Alttextilien selbst sortie- ren müssten, noch beinhalte sie eine Kontrolle der gesamten weiteren Wertschöp- fungskette. Sodann seien Erwerber von Textilien und Schuhen aus einer Altkleider- sammlung mit Sammelcontainern gemäss Rechtsprechung gerade nicht als Subunter- nehmer zu qualifizieren, und zwar auch dann nicht, wenn die Veräusserung bereits vor der Sortierung der Textilien erfolge. Die Zuschlagsempfängerin werde Alttextilien, wel- che sie in ihren eigenen Containern sammle, mit ihren Elektrofahrzeugen, die sie sel- ber fahre, einsammeln, bei der Leerung der Container händisch auf erkennbare Fremd- stoffe (z.B. Kleiderbügel oder nicht in die Container gehörender Abfall wie Elektro- schrott) vorsortieren und in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorgaben an Ab- nehmer im Ausland veräussern und exportieren und damit die ausgeschriebenen Leis- tungen zu 100% selbst erbringen. 10. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin reichte am 11. Januar 2024 eine Stel- lungnahme zum Antrag auf Aufhebung der aufschiebenden Wirkung ein und ersuchte um Abweisung des Antrags der Zuschlagsempfängerin auf Entzug der aufschiebenden Wirkung. Es werde vorsorglich bestritten, dass die Zuschlagsempfängerin die Leistungen des Sammelns selber erbringen werde. Bei Altkleidern sei wie bei anderem Abfall die sog. Abfallhierarchie zu berücksichtigen. Diese gelte als Prioritätsreihenfolge für die Ab- fallentsorgung und -bewirtschaftung. Ziel sei, dass so wenig Abfall wie möglich ent- stehe und so viel Abfall wie möglich wiederverwendet, recycelt oder einer sonstigen Verwertung zugeführt werden könne, so dass nur ein möglichst kleiner Teil beseitigt werden müsse. Auch die Regelungen der Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen (Abfallverordnung, VVEA, SR 814.600) entsprächen im We- sentlichen dieser Abfallhierarchie. Es sei unschwer zu erkennen, dass der Abfall sor- tiert werden müsse, um sicherzustellen, dass wiederverwendet werde, was wiederver- wendbar sei, recycelt werde, was recycelbar sei, etc. Der Schritt der Sortierung müsse daher zwingend miteingeschlossen sein, wenn die Dienstleistung des Sammelns und des korrekten Entsorgens erbracht werden sollte. Eine korrekte Entsorgung ohne vor- herige Sortierung des Sammelguts sei nicht denkbar. Selbst wenn das Sortieren 92 - 216 Geschäftsbericht 2024 der Gerichte – Gerichtsentscheide tatsächlich nicht von der gesetzlich vorgesehenen Abfallentsorgungspflicht mitumfasst sein sollte (was bestritten sei), sei die Sortierung vorliegend zu erbringen, weil sie in der Ausschreibung aufgeführt worden sei. Die im Rahmen der Ausschreibung geforder- ten Leistungen umfassten die drei von der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Be- schwerde aufgezeigten Teil-Leistungen Sammeln, Sortieren, Verwerten. Dass die Sor- tierungsleistungen nebst der Sammlung und der Verwertung zu den angebotenen Leis- tungen gehörten, deren grössten prozentualen Anteil die Anbieterin insgesamt selber erbringen müsse, sei auch aus der Beantwortung der Fragen 2, 8, 9 und 10 der Be- schwerdeführerin durch den Beschwerdegegner erkennbar. Aus der Ausschreibung sei gerade nicht zu erkennen, dass ein Verkauf bereits vor der Sortierung zulässig wäre. Vielmehr habe die Anbieterin Fremdstoffe vor der Verwertung auszusortieren und dem jeweiligen sachgerechten Entsorgungsweg zuzuführen. Wäre ein Verkauf vor der Sor- tierung möglich, hätte das Amt für Umwelt in der Ausschreibung eine andere Formulie- rung gewählt. 11. Der Beschwerdegegner reichte innert Frist keine Stellungnahme zum Antrag der Zu- schlagsempfängerin auf Aufhebung der aufschiebenden Wirkung ein. Er wurde mit pro- zessleitender Verfügung vom 12. Januar 2024 erneut gebeten, die Akten bis 19. Ja- nuar 2024 einzureichen. 12. Am 17. Januar 2024 reichte der Beschwerdegegner die Akten ein. Im Aktenverzeichnis führte er an, dass das Dossier der Beschwerdeführerin, das Dossier der Zuschlags- empfängerin und evtl. seine detaillierte Submissionsauswertung Geschäftsgeheimnisse enthalten würden und vom Akteneinsichtsrecht auszunehmen seien. 13. Mit prozessleitender Verfügung vom 24. Januar 2024 wurde der Beschwerdegegner aufgefordert, die drei zurückgesandten Akten, nämlich die detaillierte Submissionsaus- wertung, sowie die beiden Angebote der Beschwerdeführerin und der Zuschlagsemp- fängerin auf Geschäftsgeheimnisse zu prüfen, entsprechend zu schwärzen und innert 14 Tagen einzureichen. Gleichentags wurde die Rechtsvertreterin der Beschwerdefüh- rerin und die Rechtsvertreterin der Zuschlagsempfängerin aufgefordert, jeweils ihre An- gebote auf ihre Geschäftsgeheimnisse zu prüfen, entsprechend zu schwärzen und in- nert 14 Tagen einzureichen (act. 37 und 38). 14. Mit Präsidialentscheid vom 1. Februar 2024 wurde die mit prozessleitender Verfügung vom 2. November 2023 erteilte und mit Präsidialverfügung vom 21. November 2023 bestätigte aufschiebende Wirkung der Beschwerde aufrechterhalten. 15. Die Rechtsvertreterin der Zuschlagsempfängerin stellte mit Eingabe vom 1. Februar 2024 den Antrag, ihr Angebot mit Ausnahme der darin enthaltenen, öffentlichen Doku- mente (Handelsregisterauszug, Organigramm, Nachhaltigkeitsbericht 2022, Zertifikate ISO 9001:2015 und ISO 14001:2015) vollumfänglich von der Einsicht durch die Be- schwerdeführerin auszunehmen. Jene Elemente, die von Gesetzes wegen zur Begrün- dung des Zuschlags angeführt werden müssten, seien bereits in der Verfügung enthal- ten, welche der Beschwerdeführerin eröffnet worden seien. Der Beschwerdeführerin seien entsprechend keine zusätzlichen Angaben aus der Offerte zugänglich zu ma- chen, welche nicht bereits im ihr eröffneten Entscheid über den Zuschlag enthalten seien. Weil das Angebot der Zuschlagsempfängerin zahlreiche Geschäftsgeheimnisse enthalte, dürfe es der Beschwerdeführerin nicht offengelegt werden. 93 - 216 Geschäftsbericht 2024 der Gerichte – Gerichtsentscheide 16. Der Beschwerdegegner reichte mit Schreiben vom 6. Februar 2024 die detaillierte Sub- missionsauswertung geschwärzt und je die beiden ungeschwärzten Angebote der Be- schwerdeführerin und der Zuschlagsempfängerin ein. So bestünden aus Sicht des Amts für Umwelt in Bezug auf die beiden Angebote keine schützenswerten Interessen, welche eine Schwärzung der Akten verlangten. Welche Stellen des Angebots zur Wah- rung der Geschäftsgeheimnisse zu schwärzen seien, könnten die jeweiligen Anbiete- rinnen beurteilen. 17. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin reichte am 22. Februar 2024 das Ange- bot in einer Version ohne Geschäftsgeheimnisse ein, wobei die nicht eingereichten An- hänge zum Angebot integral Geschäftsgeheimnisse darstellten. 18. Mit prozessleitenden Verfügungen vom 26. Februar 2024 wurden je der Rechtsvertre- terin der Beschwerdeführerin und der Rechtsvertreterin der Zuschlagsempfängerin die vom Beschwerdegegner am 17. Januar 20204 eingereichten Akten 1 bis 9 sowie 11 bis 14 samt Aktenverzeichnis sowie die offengelegten Originalbeilagen der jeweils anderen Anbieterin zugestellt und ihnen die Gelegenheit geboten, die vom Beschwerdegegner detaillierte, geschwärzte Submissionsauswertung bezüglich ihres jeweiligen Angebots zu prüfen und dem Gericht die Freigabe zur Zustellung an die Zuschlagsempfängerin bzw. die Beschwerdeführerin zu erteilen. 19. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin bestätigte mit ihrer Eingabe vom 29. Februar 2024, die Beschwerdeführerin sei damit einverstanden, dass die Submissions- auswertung in der ihr zugestellten geschwärzten Version der Zuschlagsempfängerin zugestellt werde. Die Zuschlagsempfängerin habe darauf verzichtet, das Angebot an sich (Angebotsformular) um Geschäftsgeheimnisse zu bereinigen und einzureichen. Die Beschwerdeführerin gehe daher davon aus, dass dieses Angaben enthalte, welche die Vermutung der Beschwerdeführerin, dass die Zuschlagsempfängerin ein nicht zu- lässiges Angebot eingereicht habe, nachweisen würden. Wäre dies nicht der Fall, hätte die Zuschlagsempfängerin die relevanten Stellen ohne Zweifel offengelegt. Aus dem von der Zuschlagsempfängerin mit dem Angebot eingereichten Nachhaltigkeitsbericht gehe hervor, dass diese mit zehn Subunternehmen arbeite. Da die Zuschlagsempfän- gerin, soweit der Beschwerdeführerin bekannt, keine eigenen Sortier- und Verwer- tungsstellen betreibe, sei davon auszugehen, dass sie in diesen Bereichen Subunter- nehmen beiziehe. Die Zuschlagsempfängerin habe demnach kein zulässiges Angebot eingereicht und wäre auszuschliessen gewesen. 20. Die Rechtsvertreterin der Zuschlagsempfängerin reichte mit Eingabe vom 7. März 2024 die detaillierte, vom Beschwerdegegner geschwärzte Submissionsauswertung mit wei- teren geschwärzten Passagen, welche der Beschwerdeführerin ebenfalls nicht offenge- legt werden dürften, ein. 21. Mit prozessleitender Verfügung vom 11. März 2024 wurde der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass der Beschwerdegegner innert gesetzter Frist keine Stellungnahme zur Beschwerde eingereicht hat. Zur Wahrung des rechtlichen Gehörs wurde ihr die Möglichkeit geboten, insbesondere zur Stellungnahme der Rechtsvertre- terin der Zuschlagsempfängerin vom 15. Dezember 2023 Stellung zu nehmen. 22. Mit Eingabe vom 21. März 2024 verwies die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin 94 - 216 Geschäftsbericht 2024 der Gerichte – Gerichtsentscheide auf ihre Eingabe vom 11. Januar 2024. Da die Vergabestelle innert Frist keine Eingabe in der Hauptsache eingereicht habe, würden die Vorbringen in der Beschwerde nicht substantiiert bestritten. Damit sei davon auszugehen, dass diese Vorbringen von der Vergabestelle zumindest indirekt bestätigt würden. (…) II. (…) 4. 4.1. Nach Art. 57 Abs. 1 IVöB besteht im Verfügungsverfahren kein Anspruch auf Aktenein- sicht. Im Beschwerdeverfahren ist nach Art. 57 Abs. 2 IVöB dem Beschwerdeführer auf Gesuch hin Einsicht in die Bewertung seines Angebots und in weitere entscheidrele- vante Verfahrensakten nur zu gewähren, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen. Im Rechtsmittelverfahren besteht somit grundsätz- lich kein Anspruch auf Einsicht in die Offertunterlagen von Konkurrentinnen. Dass die Beschränkung des Einsichtsrechts für die unterlegene Konkurrentin eine Erschwernis bewirkt, vermutete Mängel des Vergabeentscheids auf dem Rechtsmittelweg geltend zu machen, ist gemäss Bundesgericht hinzunehmen, zumal die Rechtsmittelinstanz selber den Vergabeentscheid gestützt auf einen vollumfänglichen Einblick in die Kon- kurrenzofferten überprüfen kann (vgl. Urteile 2P.226/2002 des Bundesgerichts vom 2. Februar 2003 E.2.2, 2P.274/1999 vom 2. März 2000 E. 2c; BÜHLER, Handkommentar zum Schweizerischen Beschaffungsrecht, 2020, Art. 57 N 3). 4.2. Die Beschwerdeführerin hat zwar in ihrer Beschwerdeschrift den Antrag um Aktenein- sicht gestellt und zu Beginn des Beschwerdeverfahrens thematisiert, dass ihr bis anhin die Submissionsakten, insbesondere die Auswertung der beiden Offerten durch den Beschwerdegegner und die Offerte der Zuschlagsempfängerin, nicht zur Verfügung ge- standen hätten. Der Beschwerdeführerin wurde jedoch sowohl Einsicht in die vom Be- schwerdegegner eingereichten Akten, u.a. der Auswertung der beiden Offerten, als auch die von der Zuschlagsempfängerin eingereichten Akten, welche nach deren An- sicht keine Geschäftsgeheimnisse enthielten, gewährt. Nach Erhalt dieser Akten führte die Beschwerdeführerin nicht näher aus, dass bzw. inwiefern ihr vor der Beschwer- deinstanz nur ungenügend Akteneinsicht gewährt worden wäre bzw. machte sie nicht geltend, welche konkreten Akten, z.B. gewisse Stellen des Angebots der Zuschlags- empfängerin, ihr fehlen würden. Sie hat weder dargetan noch ist ersichtlich, inwiefern sie im Beschwerdeverfahren Einsicht in die vollständigen Akten, insbesondere in das Angebot der Zuschlagsempfängerin, für die Frage betreffend Ausschluss benötigt hätte. Somit wird davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin auf weitere Akten- einsicht verzichtete. Das Akteneinsichtsrecht der Beschwerdeführerin wurde somit nicht verletzt. Dem Verwaltungsgericht liegen im Übrigen beide Offerten in der dem Beschwerdegeg- ner eingereichten Originalversion vor, weshalb es den Vergabeentscheid auf dessen Gesetzmässigkeit überprüfen kann. (…) III. 95 - 216 Geschäftsbericht 2024 der Gerichte – Gerichtsentscheide 1. 1.1. Der Auftraggeber kann einen Anbieter von einem Vergabeverfahren ausschliessen, wenn festgestellt wird, dass auf den betreffenden Anbieter folgender Sachverhalt zu- trifft: die Angebote weichen wesentlich von den verbindlichen Anforderungen einer Ausschreibung ab (Art. 44 Abs. 1 lit. b IVöB). 1.2. Die Offerten müssen sämtliche inhaltlichen Vorgaben der Vergabestelle betreffend das Geschäft unter all seinen tatsächlichen und rechtlichen Aspekten, die sich aus den Ausschreibungsdokumenten und den weiteren Kommunikationen ergeben, einhalten. Angebote, die nicht in diesem Sinne ausschreibungskonform sind, müssen grundsätz- lich ausgeschlossen werden (vgl. BEYELER, Der Geltungsanspruch des Vergaberechts, 2012, Rz. 1914). Eine Offerte gilt als ausschreibungskonform, wenn sie mit sämtlichen Festlegungen übereinstimmt, welche die Vergabestelle im Hinblick auf das beabsich- tigte Geschäft in der Ausschreibung und in weiteren Mitteilungen vor dem Ablauf der Eingabefrist getroffen hat. Umgekehrt ist eine Offerte ausschreibungswidrig, sobald und soweit sie von einer Vorgabe der Ausschreibung abweicht, sie also nicht das ent- hält, was die Vergabestelle im fraglichen Punkt als Erwartung betreffend das Geschäft bekannt gegeben hat. Wie eine bestimmte erklärte Vorgabe der Vergabestelle auszule- gen ist, bzw. welcher Sinn der Vorgabe in einem konkreten Fall zuzurechnen ist, so dass klar wird, welche Vorgaben zu beachten sind und in welcher Art diese zu verste- hen sind, ist wie die Frage nach dem Inhalt einer Offerte anhand der ganz gewöhnli- chen Auslegungsregeln zu untersuchen. Entscheidend ist stets die tatsächliche Erklä- rung und der daraus abzuleitende Gehalt (vgl. BEYELER, a.a.O., Rz. 1916). In dem Um- fang und in der Genauigkeit, wie die Vergabestelle im konkreten Fall die geschäftsge- genständliche Leistung und alles Weitere im Zusammenhang mit dem Geschäft um- schreibt, hat die Offerte dem Grundsatz der Ausschreibungskonformität entsprechend dies alles unverändert zu übernehmen (vgl. BEYELER, a.a.O., Rz. 1917). Eine Aus- schreibung beschreibt das Geschäft nie in allen Punkten abschliessend – sonst wäre jeder Vergabewettbewerb zwecklos. Vielmehr lässt die Vergabestelle mit Bezug auf die Leistung immer bestimmte Punkte offen. Die Bieter sollen die Freiheit haben, wie sie die Leistung und Erfüllung genau definieren wollen. Wo die Vergabestelle den Bietern solche Spielräume für die Konkretisierung der anzubietenden Leistungen offenlässt oder ausdrücklich öffnet, stellt sich die Frage der Ausschreibungskonformität nicht, so- lange der Bieter den Spielraum nicht verlässt: Wo nichts vorgegeben ist, kann nicht ab- gewichen werden. Hier sollen dem Wesen des Vergabeverfahrens entsprechend und jedenfalls in einem gewissen Rahmen gerade die Fähigkeiten, die Erfahrung, das Inno- vationspotential und die Wettbewerbsfreudigkeit der Bieter zum Zug kommen. Wo eine bestimmte Vorgabe zu beachten ist und wo dagegen ein Spielraum offensteht, be- stimmt sich im konkreten Fall durch Auslegung der Ausschreibungsunterlagen und der weiteren Mitteilungen der Vergabestelle (vgl. BEYELER, a.a.O., Rz. 1920). 1.3. Vorliegend ist die ausgeschriebene Leistung strittig. Die Beschwerdeführerin legt diese dahingehend aus, dass sowohl das Sammeln, das Sortieren und das Verwerten von Alttextilien durch die Anbietende grundsätzlich selbst zu erbringen sind. Die Zuschlags- empfängerin hingegen sieht allein das Entsorgen, somit die Sammlung und die Verwer- tung von Alttextilien in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorgaben, als Gegen- stand der Ausschreibung. Im Folgenden ist demnach zu prüfen, wie die vom Beschwerdegegner erfolgte Aus- schreibung auszulegen ist. 96 - 216 Geschäftsbericht 2024 der Gerichte – Gerichtsentscheide 2. 2.1. Der Beschwerdegegner hielt in der Ausschreibung unter «2.3. Gegenstand der Aus- schreibung und der Leistungsvorgaben» folgendes fest: «Die im folgenden genannten Leistungen betreffend die Sammlung und Verwertung von jährlich rund 90 Tonnen Textilien auf dem gesamten Kantonsgebiet von Appenzell I.Rh. müssen vom/von der Anbietenden vollumfänglich erfüllt werden. (…) Textil-Container (…) die Behälter werden durch die/den Anbietenden kostenlos zur Verfügung gestellt. (…) Reinigung, Unterhalt und allfälliger Ersatz sowie wenn nötig Beseitigung aller Be- hälter sind im Angebot inbegriffen. Die/der Anbieter stellt zudem Sammelsäcke in aus- reichender Menge kostenlos zur Verfügung. Sammlung und Leerung der Behälter Die/der Anbietende leert die Behälter an allen Standorten regelmässig und selbständig, so dass keine Überfüllung entsteht. (…) Sortierung und Verwertung Die Sortierung ist so zu organisieren, dass die ökologisch bestmögliche Wiederverwer- tung garantiert ist. Es wird sichergestellt, dass Textilien, welche nicht in der Schweiz sortiert werden, gemäss dem Basler Abkommen exportiert werden. Weiter wird sicher- gestellt, dass die Erwerbenden der Textilien eine Bewilligung zur Verwertung von Ab- fällen im entsprechenden Land haben. Die Warenflüsse werden lückenlos protokolliert und der Lagerbestand wird aufgeschlüsselt nach Textilien zur Wiederverwertung, zum Recycling, zur energetischen Verwertung und Rest- respektive Fremdstoffen. Fremd- stoffe sind vom/von der Anbietenden vor der Verwertung auszusortieren und dem je- weiligen sachgerechten Entsorgungsweg zuzuführen. Sämtliche Kosten für Aussortie- rung und Entsorgung sind in der offerierten Vergütung einzurechnen.» Aufgrund dieser Ausschreibung besteht die zu offerierende und somit die charakteristi- sche Leistung im Sinne von Art. 31 Abs. 3 IVöB, welche grundsätzlich vom Anbieter zu erbringen ist, im Sammeln mit eigenen Containern, in deren Leerung, in der Aussortie- rung und sachgerechten Entsorgung von Fremdstoffen sowie in der Organisation und Sicherstellung der ökologisch bestmöglichen Wiederverwertung. Der Beschwerdegeg- ner hat in der Ausschreibung nicht verlangt, dass die Anbieterin ausser der Sammlung auch die Sortierung und Verwertung selbst ausführen müsse. 2.2. Die Zuschlagsempfängerin führte in ihrem Nachhaltigkeitsbericht - wie von der Be- schwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 29. Februar 2024 geltend gemacht - wohl an, dass sie mit zehn Subunternehmen zusammenarbeite, welche in ihrem Auftrag agieren und sie bei der Textilsammlung unterstützen würden. In ihrem Angebot führte sie bei den Angaben der Anbietenden beim Betreff Subunternehmen keine Firma an. Daraus ist zu schliessen, dass die Zuschlagsempfängerin für die Sammlung in Appenzell, im Gegensatz zu anderen Sammelgebieten in der Schweiz, keine Subunternehmen bei- zieht. Dass die Zuschlagsempfängerin die Sammlung mittels eigener Container, deren Leerung sowie die Vorausscheidung von Fremdstoffen selbst und ohne Beizug von Subunternehmern durchführt, bestätigte sie auch in folgenden beiden Stellungnahmen zur Beschwerde: Mit Eingabe vom 15. Dezember 2023 gab sie an, dass sie Alttextilien, 97 - 216 Geschäftsbericht 2024 der Gerichte – Gerichtsentscheide welche sie in ihren eigenen Containern sammle, mit ihren Elektrofahrzeugen, die sie selber fahre, einsammle und bei der Leerung der Container händisch auf erkennbare Fremdstoffe (z.B. Kleiderbügel oder nicht in die Container gehörender Abfall wie Elekt- roschrott) vorsortiere. In der Eingabe vom 22. März 2024 hielt sie fest, sie werde keine Chauffeure anderer Unternehmen einsetzen, sondern plane, die zugeschlagene Leis- tung, inklusive Leerung der Container und aller Transportaufgaben, entsprechend ih- rem Angebot vollständig selbst zu erbringen. Diese Tatsache liess die Beschwerdeführerin unbestritten. Sie bestritt wohl in der Stel- lungnahme vom 11. Januar 2024 noch vorsorglich, dass die Zuschlagsempfängerin die Leistungen des Sammelns selbst erbringen werde. Nach Erhalt der Akten des Be- schwerdegegners und der von der Zuschlagsempfängerin um Geschäftsgeheimisse bereinigten Unterlagen und somit in Kenntnisnahme des Nachhaltigkeitsberichts der Zuschlagsempfängerin machte sie einzig geltend, dass die Zuschlagsempfängerin in den Bereichen Sortierung und Verwertung Subunternehmer beiziehe, hingegen bestritt sie nicht, dass die Zuschlagsempfängerin für die Sammlung in Appenzell I.Rh. auf keine Subunternehmer zurückgreife. Auch stellte sie keinen weiterführenden Antrag um Akteneinsicht in die Offerte der Zuschlagsempfängerin, z.B. dass ihr in die massge- bende Stelle «Subunternehmen» Einsicht zu gewähren sei. 2.3. Im Übrigen stellen die Vorgaben in der Ausschreibung beiden Anbieterinnen frei, wie sie die Sortierung und Verwertung sicherstellen können. Sie dürfen somit die von ihnen gesammelten Textilien auch ins Ausland zur Sortierung und Verwertung zuführen. Der ungeschwärzten Original-Offerte der Zuschlagsempfängerin kann entnommen werden, dass sie die um die Fremdstoffe befreiten Textilien einer Sortieranlage in einem Nach- barland, welches das Basler Übereinkommen über die Kontrolle der grenzüberschrei- tenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung (SR 0.814.05) ratifiziert hat, zur Sortierung zuführt. Mit dem Unternehmen, welche diese Sortieranlage betreibt, hat die Zuschlagsempfängerin am 13. September 2022 eine Vereinbarung gemäss Basler Abkommen getroffen. Über dieses Unternehmen liegt zudem eine Präsentation in den Akten. Gemäss Stoffflussdiagramm der Zuschlagsempfängerin werden in dieser Sortieranlage die in Appenzell I.Rh. gesammelten Alttextilien nach tragbarer Kleidung, nach Rohstoffen und Recycling sowie nach Abfall, welcher in einem weiteren westeu- ropäischen Land, welches das Basler Abkommen ratifiziert hat, zur Energiegewinnung verwendet wird, sortiert. Mit diesem letzterwähnten Unternehmen hat das Sortierunter- nehmen wiederum einen green list contract abgeschlossen und es liegt über dieses Unternehmen ebenfalls eine Präsentation in den Akten. Schliesslich liegen auch die Bewilligungen zur Verwertung von Abfällen in den beiden Abnehmerländern in den Ak- ten. Somit organisiert die Zuschlagsempfängerin die Sortierung so, dass die ökologisch bestmögliche Wiederverwertung garantiert ist. Sie exportiert die Textilien gemäss dem Basler Abkommen und hat in ihren Offertunterlagen nachgewiesen, dass die Erwer- benden der Textilien eine Bewilligung zur Verwertung von Abfällen im entsprechenden Land haben. Die Warenflüsse sind im Stoffflussdiagramm lückenlos protokolliert und der Lagerbestand ist nach Textilien zur Wiederverwertung, zum Recycling, zur energe- tischen Verwertung und Rest- respektive Fremdstoffen aufgeschlüsselt. Auch in ihrem Nachhaltigkeitsbericht führt die Zuschlagsempfängerin an, dass sie ausschliesslich mit zertifizierten Recycling- und Sortierwerken zusammenarbeite, welche somit auch alle geltenden gesetzlichen Vorgaben erfüllen würden. Die Stoffflüsse der gelieferten 98 - 216 Geschäftsbericht 2024 der Gerichte – Gerichtsentscheide Kleider und Schuhe würden genau erfasst nach Sorten der wiederverwendbaren Klei- dung, dem Anteil an Recyclingware und die Menge an anfallendem Abfall. 2.4. Auch mit der Beantwortung der von der Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 1. Septem- ber 2023 gestellten spezifischen Fragen zur Ausschreibung kommt man zu keiner an- deren Auslegung, als dass gemäss Ausschreibung die Sortierung und Verwertung nicht durch die Anbieterin selbst zu erfolgen hat, sondern dass diese einzig die Sortie- rung und Verwertung so zu organisieren hat, als dass die ökologisch bestmögliche Wiederverwertung garantiert ist. So ist aus der Antwort auf die Frage 2, es sei nicht möglich, dass die federführende Firma nicht den grössten prozentualen Anteil des Auf- trages durchführt, einzig zu schliessen, dass die Anbieterin den grössten Anteil des Auftrags, nämlich der Sammlung, selber durchzuführen hat. Dies erfüllt - wie bereits oben ausgeführt - die Zuschlagsempfängerin. Den Ausführungen in der Beantwortung der Fragen 8 und 9, nämlich dass eine Vollsortierung und eine Industriesortierung der kompletten Menge durchzuführen sei, wird die Zuschlagsempfängerin gemäss Stoffflussdiagramm ebenfalls gerecht. Schliesslich erfüllt die Zuschlagsempfängerin auch die Angaben der Beantwortung von Frage 10, indem sie in ihrer Offerte die Orte der Verwertungsunternehmungen aufführt. 2.5. Das Angebot der Zuschlagsempfängerin weicht somit nicht von den verbindlichen An- forderungen der Ausschreibung des Beschwerdegegners ab, weshalb sie der Be- schwerdegegner zu Recht nicht vom Vergabeverfahren ausgeschlossen hat. Zudem ist nicht erkennbar, dass der Beschwerdegegner seine Bewertung der beiden Angebote rechtsverletzend vorgenommen hätte. Die Zuschlagsempfängerin hat mit ih- rem Angebot den besseren Preis offeriert als die Beschwerdeführerin, womit sie in der Auswertung 200 Punkte und die Beschwerdeführerin 120 Punkte erreicht hat. Diese Bewertung des Preises wurde von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Selbst wenn die Beschwerdeführerin beim Zuschlagskriterium Qualität, Unterkriterium Sam- melfahrzeuge (erneuerbare Energien), dieselbe Punktzahl wie die Zuschlagsempfän- gerin, nämlich 4 Punkte oder gar die maximale Punktzahl von 5 Punkten erhalten hätte statt lediglich 3 Punkte, und auch beim Zuschlagskriterium Erfahrung, Unterkriterium Anteil Lernende, nicht nur 3, sondern das Maximum von 5 Punkten erzielt hätte, womit sie insgesamt 20 Punkte mehr erreicht hätte, hätte sie nur 220 Punkte erzielen können, womit sie die erreichte Punktzahl der Zuschlagsempfängerin von insgesamt 445 Punk- ten nicht mehr hätte aufholen können. 2.6. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Verwaltungsgericht, Entscheid V 19-2023 vom 20. August 2024 99 - 216 Geschäftsbericht 2024 der Gerichte – Gerichtsentscheide 11. AHVG-Beschwerde Personen, welche nicht dauernd voll erwerbstätig sind, leisten Beiträge wie Nichterwerbstä- tige, wenn ihre Beiträge vom Erwerbseinkommen zusammen mit denen ihres Arbeitgebers in einem Kalenderjahr nicht mindestens der Hälfte des Beitrages nach Artikel 28 AHVV ent- sprechen (Art. 10 Abs. 1 und 3 AHVG i.V.m. Art. 28bisSatz 1 AHVV). Damit wird eine Ver- gleichsrechnung zwischen den AHV-Beiträgen vom Erwerbseinkommen (zusammen mit denjenigen des Arbeitgebers) und den AHV-Beiträgen als Nichterwerbstätige gemäss Art. 28 AHVV vorgenommen. Bei der nicht dauernd voll erwerbstätigen Beschwerdeführerin wurden für das Jahr 2021 zu Recht Beiträge als Nichterwerbstätige in Höhe von CHF 2'862.00 erho- ben, da die Beiträge als Erwerbstätige in Höhe von CHF 1'402.60 knapp nicht mindestens die Hälfte von CHF 2'862.00 ausmachen. Erwägungen: I. 1. Im Juni 2020 reichte A. der Ausgleichskasse Appenzell I.Rh. den Fragebogen zur Ab- klärung der Beitragspflicht AHV/IV/EO/ALV für Nichterwerbstätige ein und erklärte da- rin unter anderem, jährliche Alimente und Leibrenten in Höhe von CHF 42'000.00 zu erhalten und am 1. Januar 2017 ein Reinvermögen von CHF 145'833.00 gehabt zu ha- ben. Die Ausgleichskasse Appenzell I.Rh. erliess gegenüber A. am 28. Januar 2021 die provisorische Verfügung betreffend Akontobeiträge für Nichterwerbstätige für das Jahr 2021 – ohne ein Renteneinkommen und ein Reineinkommen zu berücksichtigen – mit dem zu entrichtenden Mindestbeitrag von CHF 503.00. Auf der Verfügung wurde als wichtiger Hinweis vermerkt, dass die definitiven Beiträge aufgrund der rechtskräfti- gen Steuerveranlagung festgesetzt würden und dass, um Verzugszinsen zu vermei- den, Abweichungen des tatsächlich beitragspflichtigen Einkommens vom provisori- schen Wert mitzuteilen seien. 2. A. informierte die Ausgleichskasse Appenzell I.Rh. am 20. September 2021 nach Er- halt der Quartalsrechnung der persönlichen Beiträge vom 8. September 2021, dass sie seit dem 4. Juli 2021 40 bis 50% arbeite und damit die gesetzlichen AHV-Einzahlungen sicher gewährleistet seien. Am 25. Oktober 2022 verfügte die Ausgleichskasse Appen- zell I.Rh. provisorisch, dass A. vom 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2021 von der Beitragspflicht als nichterwerbstätige Person befreit sei. 3. Am 27. Februar 2024 erliess die Ausgleichskasse Appenzell I.Rh. die definitive Verfü- gung der Beiträge für Nichterwerbstätige für das Jahr 2021 auf der Berechnungsgrund- lage des massgebenden Vermögens von CHF 1'410'377.00 mit Beiträgen für AHV/IV/EO von CHF 2'862.00 zuzüglich Verwaltungskosten von CHF 43.80 und abzü- glich Beiträge Erwerbseinkommen von CHF 1'402.00, total CHF 1'503.80. Auf der Ver- fügung wurde als wichtiger Hinweis vermerkt, dass diese Verfügung diejenige vom 25. Oktober 2022 ersetze. Gleichentags wurde von der Ausgleichskasse Appenzell I.Rh. die Verfügung der Verzugszinsen für auszugleichende persönliche Beiträge 2021 von CHF 87.10 über einen zinspflichtigen Betrag von CHF 1'503.80, einen Zinsenlauf vom 1. Januar 2023 bis 27. Februar 2024, somit 417 Tage zu einem Zinssatz von 5 Pro- zent, erlassen. 100 - 216 Geschäftsbericht 2024 der Gerichte – Gerichtsentscheide 4. Mit Schreiben vom 4. März 2024 erhob A. gegen die Verfügung der Ausgleichskasse Appenzell I.Rh. über die Beiträge für Nichterwerbstätige Einsprache. 5. Mit Entscheid vom 26. März 2024 wies die Ausgleichskasse Appenzell I.Rh. die Ein- sprache ab. Zur Begründung führte sie aus, A. habe angegeben, aufgrund von Er- werbseinkommen werde die Beitragspflicht erfüllt, weshalb sie mit Verfügung vom 25. Oktober 2022 provisorisch von der Beitragspflicht als Nichterwerbstätige für das Jahr 2021 befreit worden sei. Die definitive Beitragsfestsetzung habe aber erst nach Vorlie- gen der entsprechenden Steuermeldung erfolgen können. Die Berechnungsgrundlage bilde die Steuerveranlagung der direkten Bundessteuer. Mit der Steuermeldung vom 26. Februar 2024 habe die Steuerverwaltung Appenzell I.Rh. ein beitragspflichtiges Vermögen von CHF 570'377.00 und ein Renteneinkommen von CHF 42'000.00 gemel- det. Da A. im Jahr 2021 nicht dauernd voll erwerbstätig gewesen sei, seien ihre Bei- träge anhand der Vergleichsrechnung ermittelt worden. Mit ihrem Einkommen aus den Erwerbstätigkeiten und der Entschädigung der Arbeitslosenversicherung habe sie CHF 1'402.00 Beiträge geleistet. Da diese Beiträge nicht mindestens die Hälfte der Beiträge ausmachen würde, die A. als Nichterwerbstätige entrichten müsse, habe sie zusätzlich Beiträge als Nichterwerbstätige zu leisten. 6. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A. (folgend: Beschwerdeführerin) am 22. April 2024 (Datum Poststempel: 23. April 2024) Beschwerde beim Kantonsgericht Ap- penzell I.Rh., Abteilung Verwaltungsgericht, und stellte sinngemäss den Antrag, die an- gefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben. (…) III. 1. Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, sie hätte die Hälfte von CHF 2'862.00, also CHF 1'431.00 AHV-Beiträge erwirtschaften müssen, was sie mit den abgerechneten CHF 1'460.00 auch gemacht habe. Sie sei sehr dankbar gewesen für die 40%-Stelle an der Hotelrezeption. Sie hätte gerne mehr gearbeitet, aber leider seien keine weiteren Stellenprozente bewilligt worden. Sodann sei ihr der Vertrag zwei Wochen im Voraus gekündigt worden. Es sei aufgrund ihrer Pensionierung im April 2022 nicht zu einer erneuten Anstellung gekommen. Wenn sie als nichterwerbstätig eingestuft werde, könne ihr doch nicht der Gesamtbetrag einer Nichterwerbstätigen an- gerechnet werden, sie habe nie einen 100%-Job gehabt, was man beim errechneten Tagessatz für Arbeitslosengelder von CHF 83.00 sehe. Die Unterhaltszahlungen ihres Ex-Ehemannes seien auf dessen AHV-Konto verbucht worden. 2. Die Beschwerdegegnerin erwidert, mit einer Vergleichsrechnung sei ermittelt worden, dass bei der Beschwerdeführerin die Beiträge aus der Erwerbstätigkeit nicht mindes- tens die Hälfte der Beiträge ausmachen, die sie als Nichterwerbstätige entrichten müsste. Deshalb müsse sie zusätzlich Beiträge als Nichterwerbstätige zahlen. Gemäss Lohnmeldung habe das AHV-pflichtige Einkommen 2021 CHF 13'232.00 betragen, wo- raus AHV-Beiträge von CHF 1'402.60 (10.6%) resultierten. Das Vermögen betrage ge- mäss Steuermeldung CHF 570'377.00 und die Rente betrage CHF 42'000.00. Die Rente werde mit Faktor zwanzig multipliziert, womit ein Renteneinkommen von CHF 840'000.00 angerechnet werde, was in der Summe ein Vermögen von 101 - 216 Geschäftsbericht 2024 der Gerichte – Gerichtsentscheide CHF 1'410'377.00 ergebe. Gemäss Tabelle 2021 ergäben sich hieraus Jahresbeiträge von CHF 2'862.00, die Hälfte davon ergebe CHF 1'431.00. Die Beiträge aus unselbst- ständiger Erwerbstätigkeit betrügen damit knapp weniger als die Hälfte der aus der Vergleichsrechnung resultierenden Beiträge. Die Beschwerdeführerin müsse damit zu- sätzlich Beiträge als Nichterwerbstätige bezahlen. Die bereits abgerechneten Beiträge von CHF 1'402.00 seien von den Beiträgen von CHF 2'862.00 abgezogen worden, wo- raus die noch geschuldeten Beiträge von CHF 1'460.00 resultierten. 3. 3.1. Eine Einordnung von teilweise erwerbstätigen Personen in das AHV-Beitragssystem fällt nicht leicht, weil nur entweder eine Erwerbstätigkeit oder eine Nichterwerbstätigkeit angenommen wird. Als dauernd voll erwerbstätig gilt, wer während mindestens neun Kalendermonaten und kumulativ zu während der halben üblichen Arbeitszeit erwerbs- tätig ist (vgl. KIESER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungs- recht, Alters- und Hinterlassenenversicherung, 4. Aufl. 2020, Art. 10 N 3 f.). Vorliegend ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2021 nicht dauernd voll erwerbs- tätig gewesen ist. Die Beschwerdeführerin hat im Jahr 2021 von Februar bis Juli einer- seits Taggeldleistungen der Arbeitslosenversicherung in der Höhe von CHF 3'565.00 bezogen und andererseits ein Erwerbseinkommen von insgesamt CHF 9'667.00 (CHF 9'614.00 von Juli bis November bei der Stiftung X. und CHF 53.00 bei der Y. AG) er- zielt. Die Beschwerdeführerin war gemäss eigenen Angaben von Juli bis November 2021 zu 40% angestellt. Dass sie, wie sie ausführte, gerne mehr gearbeitet hätte, aber keine weiteren Stellenprozente gewährt worden sind und es aufgrund ihrer Pensionie- rung im April 2022 nicht zu einer erneuten Anstellung gekommen ist, kann bei der Fest- setzung der Beiträge nicht berücksichtigt werden. 3.2. Gemäss Art. 10 Abs. 1 und 3 AHVG des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinter- lassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) i.V.m. Art. 28bis Satz 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) leisten Personen, welche nicht dauernd voll erwerbstätig sind, Beiträge wie Nichterwerbstätige, wenn ihre Beiträge vom Erwerbseinkommen zusammen mit denen ihres Arbeitgebers in einem Kalenderjahr nicht mindestens der Hälfte des Beitrages nach Artikel 28 AHVV entspre- chen. Damit wird eine Vergleichsrechnung zwischen den AHV-Beiträgen vom Erwerbs- einkommen (zusammen mit denjenigen des Arbeitgebers) und den AHV-Beiträgen als Nichterwerbstätige gemäss Art. 28 AHVV vorgenommen. Mit der Regelung in Art. 28bis AHVV soll verhindert werden, dass die Beitragspflicht als nicht erwerbstätige Person durch Ausübung einer geringfügigen oder bloss sporadischen Erwerbstätigkeit umgan- gen werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_105/2012 vom 14. März 2021 E. 1). 3.3. Die Beschwerdegegnerin hat für die Vergleichsrechnung korrekterweise vom gesamten Erwerbseinkommen im Jahr 2021 von CHF 13'232.00 - wozu auch die Arbeitslosenent- schädigung zählt (vgl. Art. 22a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Ar- beitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0]) - Beiträge von insgesamt CHF 1'402.60 (10.6 % des Lohns; vgl. Art. 5 Abs. 1 AHVG, Art. 13 AHVG, Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20] und Art. 27 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz [EOG; SR 834.1]) erhoben. Die Beschwerdeführerin hat damit nicht, wie von ihr vorgebracht, Beiträge in der Höhe von CHF 1'460.00 erwirtschaftet, sondern einzig solche in Höhe von CHF 1'402.60 geleistet. 102 - 216 Geschäftsbericht 2024 der Gerichte – Gerichtsentscheide 3.4. Die Beiträge der Nichterwerbstätigen sind nach den sozialen Verhältnissen abgestuft. Als Ausdruck der sozialen Verhältnisse geltend das Vermögen und das Renteneinkom- men (Art. 10 Abs. 1 AHVG; Art. 28 Abs. 1 AHVV; Wegleitung über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV, EO, Stand 1. Januar 2024 [WSN], RZ 2077). Art. 28 Abs. 1 und 3 AHVV sehen vor, dass sich die Beiträge der Nichterwerbstätigen, für die nicht von Gesetzes wegen der jährliche Mindestbeitrag vorgesehen ist (Art. 10 Abs. 2 AHVG), aufgrund ihres Vermögens und des mit 20 multi- plizierten jährlichen Renteneinkommens bemessen. Die kantonalen Steuerbehörden ermitteln das massgebende Vermögen aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung (Art. 29 Abs. 3 AHVV). 3.5. Die Beschwerdegegnerin hat mit Verfügung vom 27. Februar 2024 die Beiträge für Nichterwerbstätige für das Jahr 2021 für die Beschwerdeführerin in Höhe von CHF 2'862.00 festgelegt. Gemäss der Steuermeldung des Jahres 2021 wurden sowohl das Renteneinkommen als auch das Vermögen korrekt in die definitive Verfügung vom 27. Februar 2024 übernommen. Die Angaben der kantonalen Steuerbehörden sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 29 Abs. 7 i.V.m. Art. 23 Abs. 4 AHVV). Das Renten- einkommen in Höhe von CHF 840'000.00 (CHF 42'000.00 x 20) und das Vermögen im Umfang von CHF 570'377.00 wurden damit korrekt erfasst und die Beiträge für Nichter- werbstätige auf dem massgebenden Vermögen von CHF 1'410'377.00 für das Jahr 2021 gestützt auf die ab 1. Januar 2021 geltenden Beitragstabellen Selbständigerwer- bende und Nichterwerbstätige korrekt berechnet. Diese Berechnung wurde für von der Beschwerdeführerin im Übrigen auch nicht beanstandet. 3.6 Aus dem Vergleich der Beiträge als Erwerbstätige (CHF 1'402.60) und den Beiträgen als Nichterwerbstätige (CHF 2'862.00) ergibt sich, dass die Beiträge der Beschwerde- führerin aus dem Erwerbseinkommen 2021 nicht mindestens der Hälfte der Beiträge als Nichterwerbstätige (CHF 2'862.00 / 2 = CHF 1'431.00) entsprechen, sondern diese knapp unterschreiten. Gestützt auf Art. 28bis Abs. 1 Satz 1 AHVV hat die Beschwerde- führerin damit als nicht dauernd voll erwerbstätige Person Beiträge wie Nichterwerbstä- tige zu leisten. Mit Verfügung vom 27. Februar 2024 wurden der Beschwerdeführerin zu Recht die Beiträge aus dem Erwerbseinkommen in Höhe von CHF 1'402.00 von den zu bezahlenden Beiträgen von CHF 2'862.00 abgezogen (vgl. Art. 28 Abs. 2 AHVV i.V.m. Art. 30 Abs. 1 AHVV), womit noch zu bezahlende Beiträge von CHF 1'460.00 be- stehen (ohne Verwaltungskosten). Dass der Beschwerdeführerin mit provisorischer Verfügung vom 25. Oktober 2022 mitgeteilt wurde, sie sei von der Beitragspflicht als Nichterwerbstätige für das Jahr 2021 befreit, ändert nichts an der Beitragspflicht ge- mäss Verfügung vom 27. Februar 2024. Die Beschwerdegegnerin hat aufgrund der Mitteilung der Beschwerdeführerin, sie arbeite seit dem 4. Juli 2021 40 bis 50% und damit seien die gesetzlichen AHV-Einzahlungen sicher gewährleistet, provisorisch die Befreiung der Beitragspflicht als nicht erwerbstätige Person für das Jahr 2021 verfügt. Die definitiven Beiträge konnten jedoch erst bei Erhalt der rechtskräftigen Steuerveran- lagung des Jahres 2021 und damit im Februar 2024 verfügt werden. 4. 4.1. Für fällige Beitragsforderungen und Beitragsrückerstattungsansprüche sind Verzugs- und Vergütungszinsen zu leisten (Art. 26 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). 103 - 216 Geschäftsbericht 2024 der Gerichte – Gerichtsentscheide Die Beitragspflichtigen haben den Ausgleichskassen die für die Festsetzung der Akon- tobeiträge erforderlichen Auskünfte zu erteilen, Unterlagen auf Verlangen einzureichen und wesentliche Abweichungen vom voraussichtlichen Einkommen bzw. Vermögen zu melden (Art. 24 Abs. 4 i.V.m. Art. 29 Abs. 7 AHVV). Verzugszinsen haben Nichterwerbstätige auf auszugleichenden Beiträgen zu entrich- ten, falls die Akontobeiträge mindestens 25 Prozent unter den tatsächlich geschuldeten Beiträgen liegen und nicht bis zum 1. Januar nach Ablauf des dem Beitragsjahr folgen- den Kalenderjahres entrichtet werden, ab dem 1. Januar nach Ablauf des dem Bei- tragsjahr folgenden Kalenderjahres (Art. 41bis Abs. 1 lit. f AHVV). Bei Beitragsnachfor- derungen endet der Zinsenlauf mit der Rechnungsstellung, sofern die Beiträge innert Frist bezahlt werden (Art. 41bis Abs. 2 AHVV). Der Satz für die Verzugszinsen beträgt 5 Prozent im Jahr (Art. 42 Abs. 2 AHVV). Die Zinsen werden tageweise berechnet. Ganze Monate werden zu 30 Tagen gerechnet (Art. 42 Abs. 3 AHVV). 4.2. Der auszugleichende Betrag von CHF 1'503.80 errechnet sich aus den persönlichen Beiträgen 2021 in Höhe von CHF 2'862.00 zuzüglich der Verwaltungskostenbeiträge von CHF 43.80 sowie abzüglich der bereits geleisteten Beiträge aus Erwerbseinkom- men von CHF 1'402.00. Die Zinsberechnung wurde von der Beschwerdeführerin nicht bestritten und ist im Übrigen korrekt erfolgt: Der Zinsenlauf beginnt nach Art. 41bis Abs. 1 lit. f AHVV am 1. Januar 2023 und endet nach Art. 41bis Abs. 2 AHVV mit Rechnungs- tellung am 27. Februar 2024. Nach Art. 42 Abs. 2 und 3 AHVV sind somit für diese 417 Tage auf dem Betrag von CHF 1'503.80 Zinsen zu 5 Prozent von CHF 87.10 geschul- det. 5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass von der Beschwerdeführerin als nicht dau- ernd voll erwerbstätige Person zu Recht Beiträge als Nichterwerbstätige in Höhe von CHF 2'862.00 erhoben worden sind. Auch die von der Beschwerdegegnerin geltend gemachten Verzugszinsen sind sowohl in ihrem Bestand als auch in ihrer Höhe nicht zu beanstanden. Der Einspracheentscheid vom 26. März 2024 erweist sich insgesamt als rechtmässig, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. (…) Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Verwaltungsgericht, Entscheid V 3-2024 vom 1. Oktober 2024 104 - 216 Geschäftsbericht 2024 der Gerichte – Gerichtsentscheide 12. Mehrfache Widerhandlung gegen das Gastgewerbegesetz und Nötigung Der Beschuldigte hat sich durch den Verkauf von alkoholhaltigem Glühwein auf seinem Hof - ohne eine entsprechende Bewilligung zu besitzen - der mehrfachen Widerhandlung gegen das Gastgewerbegesetz schuldig gemacht (Art. 54 Abs. 1 GaG). Auch wenn ein direkter Be- weis für den Verkauf von alkoholhaltigem Glühwein fehlt, kann der Sachverhalt aufgrund der zahlreichen Indizien als erstellt erachtet werden. Mit seitlichem Anrempeln und der Drohung, ob er einen Prügel holen müsse, hat der Be- schuldigte den Geschädigten davon abgebracht, einen offiziellen Wanderweg zu begehen. Damit ist der Tatbestand der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB erfüllt. Erwägungen: I. 1. Am 31. Januar 2022 reichte der Bezirksrat D. Strafanzeige gegen A. wegen Verstös- sen gegen das kantonale Gesetz über das Gastgewerbe und den Handel mit alkoholi- schen Getränken (GaG, GS 935.300) ein. 2. Am 11. Juli 2022 erstattete B. Anzeige gegen A. wegen eines Vorfalls vom 10. Juli 2022 in C. wegen Nötigung, Drohung und Tätlichkeiten. 3. 3.1. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell I.Rh. (folgend: Staatsanwaltschaft) er- liess am 20. Juli 2023 folgenden Strafbefehl (Proz. Nr. ST.2022.90): (…) Sachverhalt 1 Mindestens am Samstag, 15. Januar 2022, und am Sonntag, 13. Februar 2022, ver- kaufte A. bei seiner Scheune resp. seinem Hofladen in C. alkoholische Getränke in Form von Glühwein an Passanten. Dabei war er weder im Besitz eines Patents oder einer Bewilligung für einen Gastgewerbebetrieb noch für den Handel mit alkoholischen Getränken. A. waren die geltenden Vorschriften über den Handel bzw. Verkauf von alkoholischen Getränken bekannt, nachdem der Bezirksrat D. ihn bereits im Jahr 2021 darauf auf- merksam machte. Sachverhalt 2 Am Sonntag, 10. Juli 2022, zwischen 11:45 und 12:00 Uhr, ging B. auf dem offiziellen, zu diesem Zeitpunkt jedoch nicht ausgeschilderten Wanderweg von x. in Richtung y. über das Grundstück von A. Hierauf näherte sich A. B. vom Bauernhaus her und teilte diesem mit, dass dies kein Wanderweg sei und B. sofort auf den anderen Weg zurück- gehen soll. Nach einer kurzen Diskussion über die rechtlichen Grundlagen dieses Wanderwegs wollte B. seinen Weg fortsetzen. Als B. einen Schritt vorwärts machte, rempelte A. diesen von seitlich vorne an und äusserte, ob er nun umkehre oder ob A. einen Prügel holen müsse. Ob der in Aussicht gestellten weiteren körperlichen Gewalt 105 - 216 Geschäftsbericht 2024 der Gerichte – Gerichtsentscheide gefügig geworden, kehrte B. gegen seinen Willen unter Begleitung von A. auf den Weg ausserhalb von dessen Grundstück zurück. Strafe Mit Urteil vom 17. August 2022 des Bezirksgerichts Appenzell I.Rh., Mitteilung der Rechtskraft am 27. April 2023, wurde A. wegen Erpressung im Sinne von Art. 156 StGB sowie versuchter Erpressung im Sinne von Art. 156 i.V.m. Art. 22 StGB zu einer Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu je CHF 170.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 4'000.00 verurteilt. Die vorlie- gend zu beurteilende Tat vom 10. Juli 2022 beging A., bevor er wegen dieser anderen Taten verurteilt wurde. Folglich ist eine Zusatzstrafe hierzu auszufällen. Eine Zusatz- strafe zum genannten Urteil vom 17. August 2022 von 30 Tagessätzen Geldstrafe zu je CHF 170.00 erscheint schuld- und tatangemessen. In Anwendung von Art. 5, Art. 7 GaG AI; Art. 34, Art. 42, Art. 44, Art. 47, Art. 49 Abs. 2, Art. 106 und Art. 333 StGB sowie Art. 352 ff., Art. 422 und Art. 426 Abs. 1 StPO wird erkannt: 1. A. ist der mehrfachen Widerhandlung gegen das Gastgewerbegesetz im Sinne von Art. 54 Abs. 1 GaG AI und der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB schuldig. 2. A. wird im Zusatz von der vom Bezirksgericht Appenzell I.Rh. mit Urteil vom 17. August 2022 ausgefällten bedingten Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu je CHF 170.00 mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 170.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren, bestraft. 3. A. wird zudem mit einer Busse von CHF 2'500.00 bestraft (Übertretungsbusse CHF 1'500.00 sowie Verbindungsbusse CHF 1'000.00), bei schuldhaftem Nichtbe- zahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 15 Tagen. 4. Die Kosten des Verfahrens werden A. auferlegt. 5. Demnach hat A. zu bezahlen: Busse CHF 2'500.00 Verfahrenskosten, bestehend aus: Staatsgebühr CHF 350.00 Polizeirechnung CHF 200.00 Gesamtbetrag CHF 3'050.00 6. Das Urteil wird im Strafregister eingetragen.» 3.2. Mit Schreiben vom 31. Juli 2023 erhob A. Einsprache gegen den Strafbefehl. 3.3. Die Staatsanwaltschaft hielt am Strafbefehl fest und überwies diesen samt Akten am 4. Oktober 2023 an das Bezirksgericht Appenzell I.Rh. 4. Der Privatkläger B. reichte am 26. November 2023 eine Desinteresse-Erklärung im Strafverfahren von A. ein. 106 - 216 Geschäftsbericht 2024 der Gerichte – Gerichtsentscheide 5. 5.1. Am 27. November 2023 erliess der Präsident des Bezirksgerichts Appenzell I.Rh. fol- gendes Urteil ES 7-2023: «1. A. wird schuldig gesprochen - der Nötigung nach Art. 181 StGB, begangen am 10. Juli 2022; - der mehrfachen Widerhandlung gegen das Gastgewerbegesetz im Sinne von Art. 54 Abs. 1 GaG AI, begangen am 15. Januar 2022 und 13. Februar 2022. 2. A. wird im Zusatz zu der vom Bezirksgericht Appenzell I.Rh. mit Urteil vom 17. Au- gust 2022 ausgefällten bedingten Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu je CHF 170.00 mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 170.00 bestraft, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren. 3. A. wird mit einer Busse von CHF 600.00 bestraft. Bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse beträgt die Ersatzfreiheitsstrafe 6 Tage. 4. Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 1‘000.00 und den Untersuchungskosten von CHF 1‘782.00, insgesamt CHF 2‘782.00, gehen zu Lasten von A.“ 5.2. Gegen dieses Urteil meldete der Verteidiger von A. mit Schreiben vom 5. Dezember 2023 Berufung an. 5.3. Am 20. Februar 2024 versandte das Bezirksgericht Appenzell I.Rh. das begründete Ur- teil ES 7-2023. Betreffend die Widerhandlungen gegen das Gastgewerbegesetz führte es im Wesentli- chen aus, dass keine ernsthaften Zweifel bestünden, dass der Beschuldigte am 15. Ja- nuar 2022 und 13. Februar 2022 alkoholhaltigen Glühwein gegen Entgelt abgegeben habe. Der Beschuldigte habe ein Schild aufgestellt, auf dem «Zu Verkaufen Glühwein Becher à Fr. 5.-» gestanden habe. Beim Eintreffen der Polizei habe er einen Wärme- topf in die Scheune getragen und Trinkbecher ausgegeben. Damit habe er einen pa- tentpflichtigen Handel i.S.v. Art. 47 GaG i.V.m. Art. 5 GaG betrieben. Der Beschuldigte verfüge über kein Patent und keine Bewilligung des kantonalen Gastgewerbegesetzes, womit er der mehrfachen Widerhandlung gegen das Gastgewerbegesetz im Sinne von Art. 54 Abs. 1 GaG schuldig zu sprechen sei. Eine Gesamtbusse hierfür in Höhe von CHF 600.00 sei schuldadäquat und seinen Verhältnissen angemessen. Betreffend Nötigung seien die Aussagen des Privatklägers in sich konsistent, ohne Übertreibungen und schlüssig, wohingegen die Aussagen des Beschuldigten spärlich und teilweise widersprüchlich gewesen seien. Das vom Beschuldigten geschilderte Szenario, wonach es lediglich einen verbalen Konflikt gegeben habe, sei als Schutzbe- hauptung zu werten. Anders lasse sich auch nicht erklären, dass er sich in der schriftli- chen Vereinbarung beim Privatkläger für sein Verhalten entschuldigt und ihm den Schaden ersetzt habe. Sowohl der objektive wie der subjektive Tatbestand der Nöti- gung im Sinne von Art. 181 StGB seien erfüllt. Da der Beschuldigte am 17. August 2022 durch das Bezirksgericht Appenzell wegen Erpressung im Sinne von Art. 156 StGB sowie versuchter Erpressung im Sinne von Art. 156 i.V.m. Art. 22 StGB verurteilt worden sei, sei eine Zusatzstrafe auszufällen. Das objektive Tatverschulden der 107 - 216 Geschäftsbericht 2024 der Gerichte – Gerichtsentscheide Nötigung sei als mittelschwer zu gewichten. In Würdigung der gesamten Umstände des konkreten Falles erscheine eine zusätzliche Geldstrafe von 30 Tagessätzen à CHF 170.00 zur bereits ausgesprochenen Grundstrafe von 140 Tagessätzen als angemes- sen. Dies ergebe eine Gesamtstrafe von 170 Tagessätzen zu je CHF 170.00. Der Be- schuldigte sei nicht vorbestraft. Dem Beschuldigten müsse keine ungünstige Prognose gestellt werden, weshalb die Strafe mit einer Probezeit von zwei Jahren aufgeschoben werde. Von einer Verbindungsbusse sei abzusehen. 6. Der Verteidiger von A. (folgend: Berufungskläger) reichte am 11. März 2024 die Beru- fungserklärung ein und stellte die Rechtsbegehren, das Urteil des Bezirksgerichts Ap- penzell I.Rh. vom 27. November 2023 sei aufzuheben und der Beschuldigte sei von Schuld und Strafe freizusprechen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. (…) 9. Mit Eingabe vom 17. Juli 2024 stellte der Berufungskläger die Beweisanträge, es seien E. und dessen Ehefrau sowie F. als Zeugen zu befragen. Die von der Rechtsvertretung des ehemaligen Privatklägers zu den Akten gegebene Vereinbarung zwischen dem Beschuldigten und dem ehemaligen Privatkläger sei auszusondern. 10. Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Stellungnahme zu den Beweisanträgen des Berufungsklägers. 11. Mit Verfügung vom 31. Juli 2024 wurde der Beweisantrag, wonach F. als Zeugin einzu- vernehmen sei, gutgeheissen. Die übrigen Beweisanträge wurden abgewiesen. 12. Am 31. Juli 2024 erging die Vorladung für die Verhandlung am 21. August 2024 an die Zeugin F. 13. Die Berufungsverhandlung fand am 21. August 2024 statt, an welcher der Berufungs- kläger anwesend war und an welcher die Zeugin F. einvernommen wurde. Der Vertre- ter des Berufungsklägers verzichtete auf die Teilnahme an der Verhandlung. 14. Im Anschluss an die Berufungsverhandlung wurde dem Vertreter des Berufungsklägers unter Beilage des Verhandlungsprotokolls Gelegenheit gegeben, zur Berufung Stellung zu nehmen. 15. Der Vertreter des Berufungsklägers reichte am 23. September 2024 eine Stellung- nahme zur Berufung ein. Er machte geltend, die Zeugin habe nicht bestätigen können, dass es zu einer Rempelei gekommen sei. Sie habe auch nicht erwähnt - wie im Straf- befehl umschrieben - dass der Berufungskläger B. vom Grundstück geführt habe. Es erscheine naheliegend, dass B. nach der Diskussion mit dem Berufungskläger zu sei- ner wartenden Ehefrau gelaufen sei, schliesslich habe man sich zusammen auf einer Wanderung befunden. Inwiefern bei Betrachtung dieser Gesamtumstände ein nötigen- des Verhalten vorgelegen habe, erschliesse sich nicht. Es stelle sich auch die Frage, inwiefern die dem Berufungskläger angelastete Bemerkung, ob er einen Prügel holen müsse, geeignet gewesen wäre, B. zu nötigen. Der Berufungskläger hätte die Situation hierfür zunächst verlassen müssen, um einen Prügel holen zu gehen. Angesichts die- ser Gesamtumstände und des Grundsatzes in dubio pro reo könne dem 108 - 216 Geschäftsbericht 2024 der Gerichte – Gerichtsentscheide Berufungskläger kein strafbares Verhalten nachgewiesen werden. Betreffend die mehr- fache Widerhandlung gegen das Gastgewerbegesetz führte der Vertreter des Beru- fungsklägers aus, der Schuldspruch basiere lediglich auf Vermutungen und Mutmas- sungen, die vor den Grundsätzen des Strafverfahrensrechts nicht standhalten könnten. Es sei kein Platz für einen Indizienprozess. Es würden unmittelbare Tatzeugen zur Be- fragung zur Verfügung stehen, welche Auskunft über den angebotenen Glühwein ge- ben könnten. Mangels dieser Untersuchungshandlungen könne dem Berufungskläger keine strafbare Handlung nachgewiesen werden. (…) II. (…) 3. Am 11. Juli 2022 erstattete der Geschädigte B. gegen den Berufungskläger Strafan- zeige bei der Kantonspolizei Appenzell Innerrhoden. Als Privatklägerschaft gilt die ge- schädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivil- klägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO), wobei der Strafantrag dieser Erklärung gleichgestellt ist (Art. 118 Abs. 2 StPO). Der Geschädigte B. hat sich durch die Strafan- zeige sowie durch den Strafantrag vom 12. Juli 2022 als Privatkläger im Sinne von Art. 118 StPO konstituiert. Kurz vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 27. No- vember 2023 erklärte der Privatkläger das Desinteresse im Strafverfahren gegen den Berufungskläger. Damit hat B. auch im vorliegenden Berufungsverfahren keine Partei- stellung inne. (…) III. Vorbemerkungen Gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Ge- richt von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Der Grundsatz «in dubio pro reo» besagt als Beweiswürdigungsregel, dass sich das Strafgericht nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt über- zeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrü- ckende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel genügen nicht, weil solche immer möglich sind. Relevant sind mithin nur unüberwindliche Zweifel, d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1368/2020 vom 30. Mai 2022 E. 1.4). Aus der Unschuldsvermutung folgt, dass es nicht Sache der beschuldigten Person ist, ihre Unschuld zu beweisen, sondern dass die Strafbehörden verpflichtet sind, den Nachweis ihrer Schuld zu führen (WOHLERS, Kommentar zur Schweizerischen Strafpro- zessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 6 zu Art. 10 StPO). Indizien oder Beweiszeichen sind Tatsachen, von denen auf das Vorliegen einer unmittelbar entscheiderheblichen Tatsa- che geschlossen werden kann. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis 109 - 216 Geschäftsbericht 2024 der Gerichte – Gerichtsentscheide gleichwertig. Indizien sind sogar unentbehrlich zur Aufdeckung innerer Tatsachen wie des Vorsatzes. Es ist zulässig, aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien, welche je für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine be- stimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter zu schliessen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_245/2020 vom 6. Mai 2020 E. 3.3.3 und 6B_299/2020 vom 13. No- vember 2020 E. 2.2.2; 6B_894/2021 vom 28. Mai 2022 E. 2.1, in: Pra 2022 Nr. 69 S. 761). Der Berufungskläger zeigte sich sowohl während der Untersuchung und des vorinstanz- lichen Verfahrens als auch anlässlich der Berufungsverhandlung nicht geständig. Zur Glaubwürdigkeit des Beschuldigten ist festzuhalten, dass er als direkt Betroffener an ei- nem für ihn günstigen Ausgang des Verfahrens ein berechtigtes Interesse hat. Insofern sind seine Aussagen mit einer gewissen kritischen Zurückhaltung zu würdigen. Seine Glaubwürdigkeit ist aber nicht grundsätzlich von Vornherein zweifelhaft. Massgebend ist deshalb die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. 1. Sachverhalt 1: Widerhandlung gegen das Gastgewerbegesetz 1.1. Vorbringen Berufungskläger Der Berufungskläger bestritt anlässlich der Berufungsverhandlung, Alkohol verkauft zu haben. Wenn er einmal etwas verkauft habe, dann sei es ein alkoholfreier Glühwein von Coop gewesen. Das Werbeschild habe er bekommen. Jemand habe zu ihm gesagt, er solle Glühwein verkaufen. Der Berufungskläger habe geantwortet, er dürfe keinen alko- holhaltigen Glühwein verkaufen. Diese Person habe dann gemeint, er solle es mit alko- holfreiem Glühwein probieren, was er gemacht habe. Diese Person habe ihm etwas später den Zettel «Dolomiti Glühwein» gebracht, er selbst habe sich nicht gross geküm- mert. Er habe einfach gedacht, das sei ein schönes Bild. Er kenne diese Person nicht, die ihm den Zettel gegeben habe. Er habe dann schnell wieder mit dem Glühweinver- kauf aufgehört. Man müsse den Glühwein laufend warmhalten und es brauche viel Strom. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 27. November 2023 gab der Berufungskläger zu Protokoll, er habe keinen Glühwein verkauft. Ausserdem sage das Foto des Schilds «Zu verkaufen Glühwein Becher à CHF 5.-» nicht aus, dass der Glüh- wein Alkohol enthalte. Jeder könne zuhause ein solches Schild aufstellen. Das sei kein Beweis. Zum vorgehaltenen Foto mit den Leuten, die aus Bechern trinken, erklärte der Berufungskläger, er habe von allen die Adressen. Die Personen hätten gesagt, wenn es dann etwas gebe, dann stünden sie hin und könnten bezeugen, dass niemand etwas habe bezahlen müssen. Es sei seine Sache, ein solches Schild aufzustellen. Er könne dennoch dem Nachbarn einen Glühwein schenken, sei es mit Alkohol oder ohne Alko- hol, das sei jedem Bürger freigestellt, auch ihm. An der polizeilichen Einvernahme vom 18. Februar 2022 führte der Berufungskläger aus, er habe am 15. Januar 2022 und 13. Februar 2022 keinen Glühwein verkauft. Er dürfe auf seinem Boden schreiben, was er wolle. Deshalb habe er das Schild aufge- stellt. Er selbst habe die Tafel mit dem Angebot des Glühweins angebracht. Er könne den Glühwein auch verschenken, habe aber am 13. Februar 2022 keinen Glühwein ver- schenkt. Auf Nachfrage, weshalb er am 13. Februar 2022 einen grossen Topf ins Ge- bäude getragen habe, als die Polizei gekommen sei, sagte der Berufungskläger aus, er 110 - 216 Geschäftsbericht 2024 der Gerichte – Gerichtsentscheide könne im Haus einen Topf wegtragen oder irgendwo hinstellen, wo er wolle. Er streite jegliche Vorwürfe ab. 1.2. Aussagen Zeuge G. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Zeugeneinvernahme vom 21. August 2023 sagte der Zeuge G. aus, er habe am 13. Februar 2022 als ausrückender diensthaben- der Polizist beobachten können, wie ein Paar am Wohnort des Berufungsklägers zwei Becher bei der offenen Scheunentüre entsorgt hätten. Sie seien anschliessend auf dem Wanderweg weiter spaziert. Als sie (die Polizeibeamten) vor Ort eingetroffen seien, um die Kontrolle zu machen, hätten sie gesehen, wie der Berufungskläger beim Scheunen- eingang einen Kochtopf behändigt habe. Er habe den Topf in den privaten Bereich weg- getragen, als er sie gesehen habe. Im Aussenbereich habe es mehrere Stühle und Bänke gegeben. 1.3. Weitere Beweismittel und Indizien 1.3.1. Strafanzeige des Bezirksrats D. inkl. Fotodokumentation In der Strafanzeige vom 28. Januar 2022 machte der Bezirksrat D. geltend, er habe im Jahr 2021 in seiner Eigenschaft als für den Vollzug der Gastgewerbegesetzgebung zu- ständige Behörde zur Kenntnis nehmen müssen, dass der Berufungskläger auf seiner Liegenschaft T. alkoholische Getränke gegen Entgelt ausschenke. Dies, ohne im Be- sitze einer entsprechenden Gastgewerbebewilligung zu sein. Er habe diese Dienstleis- tung zudem auf Werbetafeln angeboten. Bereits mit Schreiben vom 21. April 2021 habe der Bezirksrat D. den Berufungskläger aufgefordert, die fraglichen Werbetafeln zu ent- fernen und die Abgabe von alkoholischen Getränken zu unterlassen. Trotzdem habe der Berufungskläger weiterhin alkoholische Getränke gegen Entgelt um Genuss an Ort und Stelle angeboten, wie aus den beiliegenden Fotos ersichtlich sei. Die beigelegten Fotos vom 15. Januar 2022 zeigen Personen, welche im Aussenbereich der Liegen- schaft des Berufungsklägers auf Stühlen sitzen. Ebenfalls zu sehen ist ein weisser Pappbecher sowie ein Schild mit der Aufschrift «Zu verkaufen Glühwein Becher à Fr. 5.- » mit einem Bild von Dolomiti Glühwein. 1.3.2. Polizeirapport vom 17. März 2022 inkl. Fotodokumentation Gemäss Polizeirapport vom 17. März 2022 hat H. der Polizei am 13. Februar 2022 ge- meldet, dass der Berufungskläger erneut Glühwein verkaufe. Die ausgerückte Polizei habe bei ihrer Ankunft ein Paar gesehen, welches sich von einer Bank vor dem Haus des Berufungsklägers erhoben, zwei Becher entsorgt habe und den Wanderweg weiter- spaziert sei. Weiter habe der Polizist G. erkennen können, dass der Berufungskläger einen Wärmetopf ins Gebäude getragen habe. Auch hätten sie das Schild mit der Auf- schrift «Zu verkaufen Glühwein Becher à Fr. 5.-» bemerkt. Der Berufungskläger habe angegeben, dass er keinen Alkohol verkaufe. Er verkaufe nur Sachen aus der Selbstbe- dienung und keine alkoholischen Getränke. Die Fotodokumentation vom 13. Februar 2022 lässt unter anderem erkennen, dass wiederum das Schild, welches den Glühwein- kauf bewirbt, aufgestellt war. 1.4. Würdigung der Beweismittel und Indizien Das Aussageverhalten des Berufungsklägers ist zurückhaltend. Er bemüht sich, den Sachverhalt in einem für ihn günstigen Licht darzustellen. Er führte konstant aus, er habe keinen Alkohol verkauft. Widersprüchlich sind seine Aussagen betreffend das Werbeschild mit der Aufschrift «Zu verkaufen Glühwein Becher à Fr. 5.-». Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 18. Februar 2022 gab der Berufungskläger an, er dürfe 111 - 216 Geschäftsbericht 2024 der Gerichte – Gerichtsentscheide auf seinem Boden schreiben, was er wolle. Deshalb habe er das Schild aufgestellt. Er selbst habe die Tafel mit dem Angebot des Glühweins angebracht. Anlässlich der erstin- stanzlichen Hauptverhandlung gab der Berufungskläger zu Protokoll, das Foto des Schilds «Zu verkaufen Glühwein Becher à CHF 5.-» sage nicht aus, dass es Alkohol im Glühwein drin habe. Jeder könne zuhause ein solches Schild aufstellen. Es sei seine Sache, ein solches Schild aufzustellen. Er könne dennoch dem Nachbarn einen Glüh- wein schenken, sei es mit Alkohol oder ohne Alkohol. Das sei jedem Bürger freigestellt. Der Berufungskläger meinte, die Personen auf den Fotos könnten bezeugen, dass sie nichts hätten bezahlen müssen. An der Berufungsverhandlung erklärte der Berufungs- kläger, wenn er einmal etwas verkauft habe, dann sei es ein alkoholfreier Glühwein von Coop gewesen. Der Beschwerdeführer reichte dazu einen Internetausdruck ein, auf dem ersichtlich ist, dass Coop Rimuss Glühwein alkoholfrei verkauft. Das Werbeschild habe er einmal bekommen. Jemand habe zu ihm gesagt, er solle Glühwein verkaufen. Der Berufungskläger habe geantwortet, er dürfe keinen alkoholhaltigen Glühwein ver- kaufen. Diese Person habe dann gemeint, er solle es mit alkoholfreiem Glühwein pro- bieren, was er dann gemacht habe. Diese Person habe ihm etwas später dann auch den Zettel «Dolomiti Glühwein» gebracht, er selbst habe sich nicht gross gekümmert. Er habe einfach gedacht, das sei ein schönes Bild. Er kenne diese Person nicht. Gemäss Polizeirapport habe der Berufungskläger angegeben, er verkaufe nur Sachen aus der Selbstbedienung und keine alkoholischen Getränke. Somit sagte der Berufungskläger zwar konstant aus, er habe keinen alkoholhaltigen Glühwein verkauft. Die Angaben zu den Vorfällen fielen jedoch unterschiedlich aus. Ein- mal gab er an, er habe den Glühwein verschenkt, einmal war es alkoholfreier Glühwein, einmal soll er nur Getränke aus der Selbstbedienung verkauft haben. Dass er alkohol- freien Glühwein aus dem Coop verkauft habe, brachte er erst anlässlich der Berufungs- verhandlung vor. Auch die Aussagen zum Werbeschild sind widersprüchlich. Die Aussagen des Beru- fungsklägers an der Berufungsverhandlung, wonach ihm jemand, den er nicht kenne, den Zettel für die Bewerbung des Glühweins gegeben habe, sind nicht glaubhaft. Ins Gesamtbild passen die Aussagen des Zeugen G., wonach der Berufungskläger einen Kochtopf ins Haus getragen habe, sobald er die Polizei bemerkt habe. Hätte der Koch- topf alkoholfreien Glühwein enthalten, hätte er diesen nicht ins Haus bringen müssen. Es macht den Anschein, dass er den Topf vor der Polizei verstecken wollte. Die Aussa- gen des Zeugen und auch die Angaben im Polizeirapport, wonach mehrere Personen aus weissen Bechern getrunken hätten, lassen darauf schliessen, dass der Berufungs- kläger Glühwein verkaufte. Für die in Selbstbedienung zur Verfügung gestellten Ge- tränke (0.5 Liter Pet-Flaschen) sind keine Trinkbecher nötig. Auf den Fotos des Selbst- bedienungsbereichs sind keine solchen Becher zu erkennen. Die Vorinstanz hat zudem zu Recht festgehalten, dass ein direkter Beweis für den Verkauf von alkoholhaltigem Glühwein gegen Entgelt nicht vorliege. Allerdings wäre geradezu lebensfremd anzuneh- men, dass alle anderen angebotenen Lebensmittel verkauft worden seien, nicht aber der ebenfalls beworbene Glühwein. Dass die mit Beweisantrag vom 17. Juli 2024 anerbotenen Zeugen nicht einvernommen wurden, lag an der Unbestimmtheit des Beweisantrags. Im Übrigen ist darauf hinzuwei- sen, dass der Beweisantrag anlässlich der Berufungsverhandlung nicht erneuert wurde. Damit ist - entgegen der Ansicht des Berufungsklägers - sehr wohl ein Indizienbeweis möglich. Ergänzend festzuhalten ist, dass unbestritten ist, dass der Berufungskläger 112 - 216 Geschäftsbericht 2024 der Gerichte – Gerichtsentscheide über kein Patent und keine Bewilligung gemäss kantonalem Gastgewerbegesetz ver- fügt. Insgesamt bestehen beträchtliche Zweifel an der Darstellung des Berufungsklägers, wo- nach er keinen resp. alkoholfreien Glühwein verkauft habe. Aufgrund der verwertbaren Beweismittel und Indizien kann der Sachverhalt betreffend den Verkauf von Glühwein am 15. Januar 2022 und 13. Februar 2022 gemäss Strafbefehl vom 20. Juli 2023 als er- stellt erachtet werden. 2. Sachverhalt 2: Nötigung 2.1. Vorbringen Berufungskläger Anlässlich der Berufungsverhandlung schilderte der Berufungskläger zusammenge- fasst, er habe jemanden beim Wegweiser fluchen gehört. Als er hinausgegangen sei, sei die Frau an ihm vorbei und habe gesagt, jetzt fange er wieder an zu streiten. Viel- leicht habe sie ihn (den Berufungskläger) gemeint. Er habe den Mann gefragt, was das Problem sei. Der Mann habe gemeint, er sei B. (…). Er wolle den Wanderweg begehen und es sei eine Schweinerei, dass es hier einen Draht habe. B. habe sich durch den von ihm für die Kühe gespannten Draht gehindert gefühlt, den Wanderweg Richtung y. zu begehen. B. habe ihm vorgeworfen, den Draht extra gespannt zu haben. Er habe den Draht aber für die Kühe gespannt und der Draht habe einen Griff zum Öffnen ge- habt. Er habe B. gesagt, er könne durchgehen, aber es sei nicht logisch, dass er (B.) diesen Weg nehmen wolle und seine Frau den anderen. B. habe noch weitergeflucht, sei dann aber wieder zu seiner Frau zurückgegangen. B. habe ständig Sachen gesagt, die er gar nicht richtig verstanden habe. Sie hätten einfach eine Diskussion über den Draht und den Wanderweg gehabt. Er selbst habe vielleicht noch gesagt, ob B. über- haupt wisse, um was es beim Entscheid über den Wanderweg gegangen sei, dass man ihm den Weg mit Lug und Betrug reingedrückt habe. Der Berufungskläger er- gänzte noch, im Polizeiprotokoll habe es ein Wirrwarr gegeben, weil der Polizist am Anfang gesagt habe, es gehe nur um eine Person. Es sei aber um zwei Personen ge- gangen. Deshalb habe er zuerst ausgesagt, es sei nicht B. gewesen. Erst nach einer Weile habe der Polizist zugegeben, dass es um zwei Personen gegangen sei. Es stimme nicht, dass er B. gedroht hätte. Es sei genau so gewesen, wie er gesagt habe. Wenn er einen Prügel geholt hätte, wäre B. schon längst weg gewesen. Das sei nicht logisch. An der Hauptverhandlung vor Bezirksgericht am 27. November 2023 bestritt der Beru- fungskläger, B. gegen dessen Willen dazu gebracht zu haben, den Wanderweg Rich- tung y. zu verlassen. Auf weitere Äusserungen verzichtete er. An der staatsanwaltschaftlichen Konfrontationseinvernahme vom 22. August 2023 sagte der Berufungskläger zu den Vorwürfen von B., diese seien erfunden und absolut nicht logisch. Er habe gesehen, dass jemand rumfluche. Die Frau sei vorbeigegangen und habe gesagt, jetzt fange er schon wieder an zu streiten. Es sei nicht logisch, wenn die Frau in die eine Richtung laufe und B. in die andere. Er bleibe bei seinen bei der Polizei gemachten Aussagen. Anlässlich der Einvernahme vor der Kantonspolizei Appenzell I.Rh. vom 29. August 2022 sagte der Berufungskläger aus, er habe die Kühe ausgelassen und deshalb Schnüre über den Weg gespannt. Ein Mann habe sich in den Schnüren verheddert. 113 - 216 Geschäftsbericht 2024 der Gerichte – Gerichtsentscheide Der Mann habe gesagt, er müsse doch keine Schnüre über den Weg spannen. Er habe ihm gesagt, er könne untendurch gehen. Die Frau, die dabei gewesen sei, habe nur gesagt, dass er aufhören solle zu streiten. Die Frau sei dann gegangen und der Mann habe noch länger «gesödert». Danach sei auch der Mann gegangen. Er habe nie gesagt, er hole einen Prügel. Im weiteren Verlauf der Einvernahme erklärte der Be- rufungskläger, er sei sich nicht sicher, ob sie von der gleichen Situation reden würden. Es gehe nicht um den gleichen Mann. 2.2. Vorbringen B. Mit Mail vom 12. Juli 2022 schilderte B. den Vorfall vom 10. Juli 2022. Er habe bei der Liegenschaft T. in C. die Abzweigung bergwärts nehmen wollen und sei deshalb über die den Weg versperrende Schnur gestiegen. Dies, um zum ein paar Meter entfernten, wiederum über den Weg gespannten Drahtzaun zu gelangen, der mit einem Handgriff hätte geöffnet werden können. Bevor er zum Drahtzaun habe gelangen können, sei der Berufungskläger vom Haus her auf ihn zugekommen und habe ihn darauf hingewiesen, er dürfe auf diesem Weg nicht weitergehen. Dies sei kein Wanderweg. Er habe sich mit Namen vorgestellt und ihm erklärt, dass er (…) genau wisse, dass er den von ihm ge- planten Weg begehen dürfe. (…) Nachdem die Diskussion einige Zeit gelaufen sei, habe er sich vom Berufungskläger verabschieden und den Weg begehen wollen. Der Berufungskläger habe ihn wiederum aufgefordert, sofort umzukehren. Als er dieser Aufforderung keine Folge geleistet habe, habe der Berufungskläger ihn nochmals auf- gefordert, sofort umzukehren. Er habe ihn seitlich angerempelt und gemeint, ob er nun umkehre oder ob er einen Prügel holen müsse. Auf diese Aussage hin habe er (B.) sich gefügt und sei über die gespannte Schnur auf den «offiziellen» Weg zurückgegan- gen. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Konfrontationseinvernahme vom 22. August 2023 schilderte B. erneut, ihm sei bekannt gewesen, dass auf der Liegenschaft des Berufungsklägers ein Wanderweg Richtung y. oder so abzweige. Er und seine Frau hätten am 10. Juli 2022 diesen Weg nehmen wollen. Es sei eine Schnur über den Weg gespannt gewesen. Er sei über die Schnur gestiegen. Bevor seine Frau dasselbe habe machen können, sei der Berufungskläger vom Bauernhaus her gekommen. Letzterer habe gesagt, man dürfe da nicht durch, das sei kein Wanderweg. Seine Frau sei da- raufhin auf dem normalen Weg weitergegangen, vermutlich, weil sie keine weiteren Scherereien gewollt habe. Er habe sich beim Berufungskläger (…) mit Namen vorge- stellt (…). Es habe dann eine Unterhaltung gegeben und der Berufungskläger habe ihm erklären wollen, dass die Gerichtsentscheide falsch seien. Er habe sich verab- schieden und den Wanderweg weitergehen wollen. Der Berufungskläger habe ihm nachgerufen, er sage es nochmals, das sei kein Wanderweg. Er dürfe nicht weiterge- hen und solle auf dem offiziellen Weg Richtung z. von seinem Grundstück verschwin- den. Er habe trotzdem weitergehen wollen. Da sei der Berufungskläger über die Schnur zu ihm gekommen, sei seitlich zu ihm hingetreten und habe ihm nochmals klar- gemacht, dass er da nicht weitergehen dürfe. Der Berufungskläger habe ihn seitlich an- gerempelt und gesagt, ob er jetzt endlich aufhöre und umkehre, oder ob er den Prügel holen müsse. Da sei er umgekehrt, wieder über die Schnur gestiegen und nicht über den folgenden Drahthag mit Handgriff gestiegen. Er habe Angst gehabt, dass der Beru- fungskläger ihm eins runterhaue. Er hätte ihm zugetraut, dass er einen Prügel hole und ihn unter Einsatz dieses Prügels vom Weg vertreibe. 2.3. Aussagen Zeugin F. 114 - 216 Geschäftsbericht 2024 der Gerichte – Gerichtsentscheide F. wurde an der Berufungsverhandlung vom 21. August 2024 als Zeugin befragt. Sie sagte aus, sie sei mit ihrem Mann B. auf das Haus des Berufungsklägers zugegangen. Schon einmal habe sie mit einer Kollegin diesen Wanderweg nehmen wollen. Schon damals sei der Berufungskläger aus dem Haus gekommen und habe ihnen gesagt, sie dürften dort nicht durchgehen. Nun sei der Berufungskläger schon zum zweiten Mal vom Haus her auf sie zugekommen. Sie seien stehen geblieben und es habe, soweit sie sich erinnern möge, einen Draht über den Weg gespannt gehabt. Der Berufungs- kläger habe ihnen gesagt, sie dürften nicht durch, dies sei kein Weg. Aufgrund des Vorfalls mit ihrer Kollegin habe sie zu ihrem Mann gesagt, sie lasse sich nicht darauf ein und sei weitergelaufen. Sie sei also am Haus vorbeigelaufen und habe weiter vorne auf ihren Mann gewartet. Sie habe noch gehört, dass ihr Mann und der Berufungsklä- ger miteinander geredet hätten. Der Berufungskläger habe gesagt, dies sei sein Boden und niemand gehe dort durch. Ihr Mann habe sich gewehrt. Was sie wortwörtlich ge- sagt hätten, habe sie nicht gehört, sie sei zu weit weg gewesen; in einer Entfernung von ca. 100 bis 150 Meter. Sie habe bei dieser Diskussion nicht dabei sein wollen. Sie habe keine Rempelei sehen können. Sie könne nur sagen, dass eine Diskussion losge- gangen sei. Die Zeugin widersprach den Aussagen des Berufungsklägers in Bezug auf die gespannte Schnur und ihren Mann, der sich darin verheddert habe. Sie wieder- holte, sie habe nicht gehört, wie der Berufungskläger ihrem Mann gedroht habe, er hole einen Prügel. Sie könne nur bestätigen, dass es eine Auseinandersetzung gege- ben habe. 2.4. Würdigung der Beweismittel Da der Berufungskläger bestreitet, B. unter Anrempeln und unter Androhung des Ho- lens eines Prügels davon abgebracht zu haben, den Wanderweg Richtung y. zu bege- hen, kommt der Beweiswürdigung der Aussagen von B. besondere Bedeutung zu. Das Aussageverhalten von B. überzeugt. Er schilderte die Vorkommnisse detailliert, inhaltlich konstant mit individuell geprägten Ausführungen. Seine Schilderungen stehen nicht im Widerspruch zu den Aussagen der Zeugin F., sondern werden – bezüglich des Beginns der Auseinandersetzung – von ihr bestätigt. Daraus ist zu schliessen, dass seine Aussagen nicht erfunden sind, sondern auf einem realen Erlebnishintergrund ba- sieren. Hinzu kommt, dass ein plausibles Motiv von B. fehlt, den Berufungskläger grundlos des vorgeworfenen Sachverhalts zu bezichtigen. Die Aussagen des Berufungsklägers erweisen sich nach Erklärung für die widersprüch- lichen Angaben bei der polizeilichen Einvernahme als konstant, soweit er die Aussage nicht verweigerte. Seine Ausführungen zum Beginn der Auseinandersetzung wider- sprechen allerdings den Aussagen der Zeugin F. sowie den Aussagen von B. F. gab zu Protokoll, B. habe sich nirgendwo verheddert. Der Berufungskläger sei vom Haus her auf sie und B. zugekommen und habe ihnen gesagt, sie dürften den Weg Richtung y. nicht begehen. Es erscheint nicht plausibel, dass der Berufungskläger nur sehen wollte, was los war. Vielmehr ist aufgrund der Aussagen von B. und der Zeugin F. da- von auszugehen, dass der Berufungskläger mit ihrer Begehung des Wanderwegs Rich- tung y. nicht einverstanden gewesen ist und sie entsprechend davon abhalten wollte. Dies ist auch ein weiteres Indiz für das folgende Tatgeschehen. Hätte der Berufungs- kläger, wie er geltend macht, nur sehen wollen, was los ist, wäre wohl keine Diskussion über die Recht- resp. Unrechtmässigkeit des Wanderwegs entfacht. Auch die Aussage der Zeugin F., wonach der Berufungskläger ihr und einer Kollegin schon einmal gesagt 115 - 216 Geschäftsbericht 2024 der Gerichte – Gerichtsentscheide habe, sie dürften den Wanderweg Richtung y. nicht begehen, lässt die Darstellung des Berufungsklägers nicht glaubhaft erscheinen. Aus dem Umstand, dass die Zeugin F. weiter unten auf ihren Ehemann wartete, lässt sich nichts zugunsten des Berufungsklä- gers ableiten. Es ist nachvollziehbar, dass die Zeugin F. der Situation entgehen wollte und in einer gewissen Entfernung auf ihren Mann wartete. Hätte B. nach der Diskus- sion den Wanderweg Richtung y. wie geplant begehen können, wäre sie in Rufnähe gewesen und hätte ihm ohne Weiteres folgen können. Aufgrund der detaillierten und konstanten Aussagen von B. und der diesen Aussagen stützenden Schilderungen der Zeugin F. ist vom Sachverhalt gemäss Strafbefehl auszugehen. 3. Rechtliche Würdigung 3.1. Widerhandlung gegen das Gastgewerbegesetz Mit Busse wird bestraft, wer unter anderem ohne Patent oder ohne Bewilligung einen Gastgewerbebetrieb gemäss Art. 10 oder Art. 14 des Gesetzes über das Gastgewerbe und den Handel mit alkoholischen Getränken (Gastgewerbegesetz GaG, GS 935.300) führt oder führen lässt oder wer ohne Patent den Handel mit alkoholischen Getränken gemäss Art. 47 GaG betreibt oder betreiben lässt (Art. 54 Abs. 1 GaG). Gemäss Art. 5 GaG betreibt den Handel mit alkoholischen Getränken zu Trinkzwecken, wer solche verkauft, vermittelt oder auf andere Weise gegen Entgelt abgibt. Für den Handel mit alkoholischen Getränken bedarf es eines Patentes gemäss den Art. 10 oder 47 GaG oder einer Bewilligung gemäss Art. 14 GaG (vgl. Art. 7 GaG). Der Berufungskläger verkaufte an zwei Tagen, nämlich am Sonntag, 15. Januar 2022 und Sonntag, 13. Februar 2022, auf seinem Hof alkoholhaltigen Glühwein, ohne eine entsprechende Bewilligung resp. ein entsprechendes Patent zu besitzen. Der objektive Tatbestand von Art. 54 Abs. 1 GaG ist erfüllt. Auch hat der Berufungskläger wissentlich und willentlich Glühwein verkauft; er wusste um die Bewilligungspflicht, hatte er doch vom Bezirksrat D. ein entsprechendes Schreiben vom 21. April 2021 erhalten. An der Berufungsverhandlung führte der Berufungskläger aus, er habe dem Mann, der ihm vorgeschlagen habe, Glühwein zu verkaufen, gesagt, er dürfe dies nicht. Er wusste demnach um die Bewilligungspflicht. Der Berufungskläger hat vorsätzlich gehandelt, womit der subjektive Tatbestand von Art. 54 Abs. 1 GaG erfüllt ist. Der Schuldspruch der Vorinstanz wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Gast- gewerbegesetz nach Art. 54 Abs. 1 GaG ist demnach zu bestätigen. 3.2. Nötigung Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden (Art. 181 StGB). Nötigung ist die rechtswidrige Verletzung der Freiheit von Willensbildung oder Willens- betätigung durch Gewalt, Drohung oder andere Mittel. Als Anwendung von Gewalt ist unter anderem der physische Eingriff in die Rechtssphäre eines anderen zu verstehen. Die Intensität der Gewalt braucht dabei nicht so gross zu sein, dass das Opfer wider- standsunfähig wird. Es genügt die Gewalt, die erforderlich ist, um den Willen des kon- kreten Opfers zu brechen. Die Drohung ist das Inaussichtstellen eines Übels, dessen Eintritt vom Willen des Täters abhängt. Nicht erforderlich ist die Absicht, die Drohung wahr zu machen, doch das Opfer muss die Drohung ernst nehmen. Massgeblich für die Ernstlichkeit des angedrohten Nachteils sind grundsätzlich objektive, absolute Kri- terien; wenn die Androhung geeignet ist, auch eine verständige Person in der Lage des 116 - 216 Geschäftsbericht 2024 der Gerichte – Gerichtsentscheide Betroffenen gefügig zu machen, liegt die Ernstlichkeit ohne Weiteres vor. Das Opfer muss die Zwangssituation wahrnehmen (vgl. zum Ganzen: TRECHSEL/MONA, Schwei- zerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, Art. 181 N 1 ff.). Vorsätz- lich begeht ein Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich han- delt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Der Berufungskläger hat B. davon abgebracht, den Wanderweg Richtung y. zu bege- hen. Dies durch Anrempeln und der Drohung, er werde einen Prügel holen. B. sah sich gezwungen, auf den Weg U. zurückzukehren. Das seitliche Anrempeln ist ohne Weite- res als Gewalt zu qualifizieren. Die Aussage des Berufungsklägers, ob er jetzt einen Prügel holen müsse, ist als Drohung zu verstehen. Auch wenn der Berufungskläger zum Holen des Prügels aus der Situation hätte herausgehen müssen, ist diese Andro- hung von ernstlichen Nachteilen geeignet, Personen gefügig zu machen. B. hat die An- drohung jedenfalls ernst genommen und sich gezwungen gefühlt, auf den «offiziellen» Wanderweg zurückzukehren. Der objektive Tatbestand von Art. 181 StGB ist erfüllt. Auch hat der Berufungskläger B. wissentlich und willentlich mit Gewalt resp. Drohung davon abbringen wollen, den Wanderweg Richtung y. weiter zu begehen. Dafür spre- chen seine Ausführungen, der Wanderweg sei ihm mit Lug und Trug «reingedrückt» worden. Er hat vorsätzlich gehandelt und den subjektiven Tatbestand von Art. 181 StGB erfüllt. Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe sind keine ersichtlich. Der Schuldspruch der Vorinstanz wegen Nötigung nach Art. 181 StGB ist ebenfalls zu bestätigen. (…) Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Entscheid KE 6-2024 vom 26. September 2024 117 - 216 Geschäftsbericht 2024 der Gerichte – Gerichtsentscheide 13. Steuerbeschwerde Erträge aus einer Beteiligung an einem ausländischen SICAV, welcher im Ausland keiner körperschaftlichen Besteuerung unterliegt, lassen keinen Beteiligungsabzug nach Art. 69 DBG bzw. Art. 68 Abs. 1 StG zu. Erwägungen: I. 1. Die A. AG bezweckt gemäss Handelsregisterauszug die Erbringung von Finanzdienst- leistungen. Sie ist seit 2015 Aktionärin der B. mit Sitz in Singapur, welche die von Anle- gern erhaltenen Mittel in börsenkotierte Aktiengesellschaften weltweit anlegt und ver- sucht, auf diese Weise Kapitalgewinne sowie Kapitalerträge aus Aktien zu erzielen. 2. Mit Veranlagungsverfügung der Kantonalen Steuerverwaltung vom 24. August 2022 wurde die A. AG für die Steuerperiode 2019 mit einem steuerbaren Reingewinn von CHF 7'880'800.00 für die Staats-, Bezirks- und Gemeindesteuern und mit einem steu- erbaren Reingewinn von CHF 22'142'600.00 für die Bundessteuern veranlagt. Bei der Veranlagung 2019 wurde der deklarierte Beteiligungsabzug von 39.837% betreffend Kapitalgewinn aus dem Verkauf der Anteile an der B. steuerlich nicht akzeptiert. 3. Gegen diese Verfügung erhob der Rechtsvertreter der A. AG mit Schreiben vom 26. September 2022 Einsprache mit dem Antrag, die Gewinne der A. AG seien von der Staats- und Gemeindesteuer sowie der direkten Bundessteuer freizustellen bzw. es sei der Beteiligungsabzug zu gewähren. 4. Mit Entscheid vom 5. Dezember 2022 wies die Kantonale Steuerverwaltung die Ein- sprache der A. AG ab. So qualifiziere der Kapitalgewinn aus dem Verkauf von insge- samt 570'401 Anteilen am Fonds B. nicht für den Beteiligungsabzug nach Art. 69 DBG, da es sich gemäss Fonds-Prospekt um eine offene kollektive Kapitalanlage (SICAV) handle. 5. Der Rechtsvertreter der A. AG (folgend: Beschwerdeführerin) reichte am 5. Januar 2023 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 5. Dezember 2022 ein. 6. Die Kantonale Steuerverwaltung reichte am 24. Februar 2023 und die Eidgenössische Steuerverwaltung am 15. März 2023 je eine Beschwerdevernehmlassung ein, je mit dem Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen. 7. Mit Eingabe vom 21. April 2023 nahm der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin die Gelegenheit des rechtlichen Gehörs wahr und stellte die Rechtsbegehren, sie sei mit einem steuerbaren Reingewinn von CHF 22'142'600.00 für die Direkte Bundessteuer und für die Staats- und Gemeindesteuer zu veranlagen und bei der Steuerberechnung sei ein Beteiligungsabzug von 48.6 % zu gewähren. (…) 118 - 216 Geschäftsbericht 2024 der Gerichte – Gerichtsentscheide III. 1. Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, bezüglich der Berechnung des Reingewinns sei insbesondere Art. 69 DBG bezüglich der Gesellschaften mit Be- teiligungen anzuwenden. Wäre das nicht der Wille des Gesetzgebers, so hätte hier ausdrücklich eine abweichende Regelung bezüglich der Beteiligung an einer SICAV erfolgen müssen. Eine abweichende Besteuerung von den statuierten gesetzlichen Re- geln sei rechtswidrig. Art. 69 DBG sehe eine Ermässigung der Besteuerung des Rein- gewinns im Verhältnis des Nettoertrages aus den Beteiligungsrechten zu diesem Rein- gewinn vor, wenn Beteiligungsrechte im Verkehrswert von mindestens einer Million Franken vorliegen würden. Durch diesen Beteiligungsabzug solle vermieden werden, dass aus einer zweifachen Belastung eines Unternehmensgewinnes (auf Stufe der Ge- sellschaft, welche den Gewinn erwirtschafte sowie der natürlichen Person, welche die aus dem erwirtschafteten Gewinn erhaltene Dividende versteuern müsse) eine Drei- fachbelastung werde, indem der Beteiligungsertrag zusätzlich bei einer Zwischenge- sellschaft vollumfänglich besteuert werde. Die von der Beschwerdeführerin vertretene Auffassung werde einhellig vom gesamten schweizerischen Schrifttum vertreten. Die Gewährung des Beteiligungsabzuges sei sachlich geboten und rechtlich zwingend. Die SICAV würden als transparent behan- delt, weshalb der Beteiligungsabzug jedenfalls auf Erträgen aus Beteiligungen, die den anteiligen Wert pro Anleger von CHF 1 Mio. übersteigen würden, gewährt werden müsse. Den Kreisschreiben komme keine Bindungswirkung für Steuergerichte oder Steuerpflichtige zu. Massgebend sei einzig der Wortlaut des Gesetzestextes sowie die sich aufgrund der anerkannten Auslegungsmethoden ergebenden Auslegungen. 2. Die Kantonale Steuerverwaltung erwidert, beim Investmentfonds B. handle es sich um eine ausländische kollektive Kapitalanlage, die einem SICAV ohne Grundbesitz am ähnlichsten komme. Art. 69 DBG habe der Gesetzgeber einzig im Rahmen der Unter- nehmenssteuerreform II angepasst. In der Botschaft zum Unternehmenssteuerreform- gesetz II vom 22. Juni 2005 habe der Bundesrat in Fortführung der bisherigen Steuer- praxis ausgeführt, Beteiligungen an Anlagefonds und diesen steuerlich gleichgestellten Körperschaften (heute kollektive Kapitalanlagen) seien vom Beteiligungsabzug ausge- schlossen (BBI 2005 4733 ff., 4813). Dies habe er einerseits damit begründet, dass das Ziel der Reform die Förderung von Unternehmeraktionären sei und die steuerliche Begünstigung von Anteilen an kollektiven Kapitalanlagen dem Ziel nicht dienen wür- den. Anderseits wäre die Teilbesteuerung bzw. der Beteiligungsabzug bei kollektiven Kapitalanlagen mit einem unverhältnismässigen administrativen Aufwand verbunden und sei deshalb nicht praktikabel. Im Gesetzesentwurf habe der Bundesrat in den Art. 18b und Art. 20 Abs. 1bis lit. a DBG die volle Besteuerung der Erträge aus kollektiven Kapitalanlagen oder diesen steuerlich gleichgestellten Körperschaften ausdrücklich vorgesehen. In Bezug auf den Beteiligungsabzug habe der Bundesrat keine explizite gesetzliche Regelung analog zur Teilbesteuerung vorgesehen. Dies habe darin be- gründet gelegen, dass es den Beteiligungsabzug im Gegensatz zur Teilbesteuerung schon lange gegeben habe und seit jeher Anteile an kollektiven Kapitalanlagen nicht als Beteiligungen i.S.v. Art. 69 DBG qualifiziert worden seien. Nichts anderes ergebe sich aus Art. 10 Abs. 2 DBG, der im Anhang zum Kollektivanla- gegesetz vom 23. Juni 2006 (KAG; SR 951.31) eingefügt worden sei. Die Norm sei vor dem im Rahmen der Unternehmenssteuerreform II angepassten Beteiligungsabzug 119 - 216 Geschäftsbericht 2024 der Gerichte – Gerichtsentscheide bzw. der eingeführten Teilbesteuerung in Kraft getreten und habe bei der Einkommens- und Gewinnsteuer zu keiner Änderung der steuerlichen Praxis geführt, insbesondere in Bezug auf den Beteiligungsabzug bei kollektiven Kapitalanlagen. Mit Art. 10 Abs. 2 DBG habe der Gesetzgeber lediglich eine gesetzliche Grundlage für die seit 2006 ge- samtschweizerisch gelebte Besteuerungspraxis betreffend (ausländischen) SICAV ge- schaffen (vgl. BBI 2005 6395 ff., 6429). Die Norm sei dem Gesetzgeber leider miss- glückt. So würden etwa SICAF ebenfalls unter den Gesetzeswortlaut fallen, obwohl die Norm auf sie gar nicht anwendbar sei. Beim Anleger seien die Kapitalerträge, die ihm von einem SICAF zufliessen würden, zudem nach Art. 20 Abs. 1 Bst. c DBG und nicht nach Bst. e wie bei den übrigen Anlagefonds steuerbar (vgl. Kreisschreiben Nr. 25 der ESTV vom 23. Februar 2018). Aus Art. 10 Abs. 2 DBG lasse sich deshalb nichts zu- gunsten des Beteiligungsabzuges bzw. der Teilbesteuerung ableiten. Vielmehr ergebe sich aus der Subsumtion der Erträge, die kollektive Kapitalanlagen (ohne SICAF) erzie- len würden, unter Art. 20 Abs. 1 Bst. e DBG, dass der Gesetzgeber keine Erträge als Beteiligungserträge definiere. Die Bestimmung sei auch im Geschäftsvermögen analog anwendbar (vgl. Kreisschreiben Nr. 25, Ziffer 4.3). Die Erträge aus kollektiven Kapital- anlagen seien somit keine Beteiligungserträge, die der Teilbesteuerung nach Art. 18b Abs. 2 bzw. Art. 20 Abs. 1bis bzw. dem Beteiligungsabzug nach Art. 69 DBG unterlie- gen würden. Einkünfte aus kollektiven Kapitaleinlagen - mit Ausnahme von SICAF - würden seit je her nicht dem Beteiligungsabzug unterliegen. Diese Praxis habe weder mit dem im An- hang zum KAG eingefügten Art. 10 Abs. 2 DBG noch mit der kurz darauf im Rahmen der Unternehmenssteuerreform II erfolgten Anpassung von Art. 69 DBG eine Änderung erfahren. 3. Die Eidgenössische Steuerverwaltung führt aus, das Steuerrecht folge mit Bezug auf den vertraglichen Anlagefonds, die SICAV und die KmGK grundsätzlich der Treuhand- lösung (transparente Betrachtung). Dies bedeute, dass die kollektiven Kapitalanlagen für die Zwecke der Einkommens- und Gewinnsteuer keine Steuersubjekte darstellen würden. Erträge und Vermögen transparenter kollektiver Kapitalanlagen würden den Anlegerinnen und Anlegern anteilsmässig zugerechnet. Diese Besteuerungsregeln seien sowohl für vertragliche Anlagefonds als auch für die inländische SICAV und die KmGK anwendbar (vgl. Art. 10 Abs. 2 DBG). Ausländische kollektive Kapitalanlagen seien steuerlich den schweizerischen kollektiven Kapitalanlagen gleichzustellen (vgl. Ziffer 3.1 des Kreisschreibens Nr. 25 der ESTV vom 23. Februar 2018). Das Kreis- schreiben Nr. 27 der ESTV vom 17. Dezember 2009 halte in Ziffer 2.3.2 insbesondere fest, dass Anteile an kollektiven Kapitaleinlagen und diesen gleichzustellenden Körper- schaften, z.B. Anteile am Kapital einer SICAV keine Beteiligungen im Sinne von Artikel 69 DBG darstellen würden. Der Gesetzgeber stütze diese Praxis der ESTV, indem er im Rahmen der Botschaft zur Unternehmenssteuerreform II festgehalten habe, dass Beteiligungen an Körperschaften, die steuerlich wie Anlagefonds behandelt würden, vom Beteiligungsabzug ausgeschlossen seien (vgl. BBI 2005 4733, S. 4848). Hinsichtlich dieser Ausgangslage verkenne die Beschwerdeführerin, dass die hier vor- liegende SICAV keine Beteiligung im Sinne von Artikel 69 DBG darstelle. Die B. stelle unbestrittenermassen eine ausländische offene kollektive Kapitalanlage (SICAV) ohne direkten Grundbesitz im Sinne der Ziffer 3.1 und 3.2 i.V.m. Ziffer 7 Anhang I und IV des Kreisschreibens Nr. 25 der ESTV dar, die steuerlich den schweizerischen kollektiven Kapitalanlagen gleichzustellen sei. Weiter beruhe die in Ziffer 2.3.2 des 120 - 216 Geschäftsbericht 2024 der Gerichte – Gerichtsentscheide Kreisschreibens Nr. 27 der ESTV festgehaltene Praxis, dass eine SICAV sich nicht als Beteiligung nach Art. 69 DBG qualifiziere, auf einer vom Gesetzgeber unterstützten Auslegung von Artikel 69 DBG, welche den Beteiligungsabzug bei Körperschaften aus- schliessen würde, die steuerlich wie Anlagefonds behandelt würden (vgl. BBI 2005 4733, S. 4848). Auch vermeide der Beteiligungsabzug nach Art. 69 DBG nur die Mehr- fachbelastung der aus der Beteiligung stammenden Erträge, die nicht gegeben sei, wenn die kollektive Kapitalanlage selbst nicht besteuert werde. Die in Singapur ansäs- sige B. würde in der Schweiz als SICAV nicht besteuert werden. Folglich liege weder eine Beteiligung im Sinne von Art. 69 DBG vor, noch bestehe eine Mehrfachbelastung. Im Übrigen sei der ausländische SICAV aufgrund der fehlenden Besteuerung im Aus- land nicht als Beteiligung im Sinne von Artikel 69 DBG zu qualifizieren. Damit sei auch aus diesem Grund ein Beteiligungsabzug ausgeschlossen. 4. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hält diesen Ausführungen hauptsächlich entgegen, die Kantonale Steuerverwaltung gestehe zu, dass der Wortlaut von Art. 10 DBG missglückt sei. Das bedeute ja wohl nichts anderes, als dass die Auslegung der Beschwerdeführerin aufgrund des Wortlautes zutreffe. Grundsätzlich sei der Wortlaut einer Bestimmung massgebend. Zudem komme im Steuerrecht dem Legalitätsprinzip eine erhöhte Bedeutung zu. Eine Abweichung vom Wortlaut der Bestimmung sei nur dann gerechtfertigt, wenn triftige Gründe dafür gegeben seien, dass der Wortlaut nicht mit dem gemeinten übereinstimme. Vorliegend würden derartige triftige Gründe fehlen. Bei den durch die Kantonale Steuerverwaltung angeführten Belegstellen gehe es nicht um den Beteiligungsabzug bei Kapitalgesellschaften gemäss Art. 69 lit. c DBG, son- dern um die Teilbesteuerung von Einkünften im Geschäftsvermögen einer natürlichen Person gemäss Art. 18b DBG. Es stelle sich daher schon deshalb die Frage, ob die vorgebrachten Argumente die Auffassung der Kantonale Steuerverwaltung überhaupt stützen könnten. Vorliegend würde es sich um eine dreifache Belastung handeln, nämlich zunächst auf der Ebene der Unternehmung, an welcher der Anlagefonds Anteile halte, danach auf der Ebene der Kapitalgesellschaft, welche die Beteiligung am Anlagefonds halte, und zum dritten Mal beim Aktionär, welcher die Aktien an der Kapitalgesellschaft halte, wel- che Anteile am Anlagefonds halte. Zur Vermeidung dieser mehr als doppelten Belas- tung sei der Beteiligungsabzug für Kapitalgesellschaften eingeführt worden. Zwischen dem Entwurf des Bundesrates und der endgültigen gesetzlichen Fassung habe eine Änderung des Gesetzeswortlautes bezüglich der Anteile an Anlagefonds stattgefunden. Der Ausschluss der Teilbesteuerung von Beteiligungen an Anlagefonds im Geschäftsvermögen von natürlichen Personen sei gerade nicht im Gesetzeswortlaut übernommen worden. Der Bundesrat habe den ausdrücklichen Ausschluss des Beteili- gungsabzuges in seinem Entwurf, den er dem Gesetzgeber unterbreitet habe, als not- wendig erachtet. Nur deswegen sei er ins Gesetz aufgenommen worden. Dafür gebe es nur eine logische Erklärung, nämlich dass der Beteiligungsabzug ohne den explizi- ten Ausschluss im Gesetz nach Auffassung des Bundesrates hätte gewährt werden müssen. Der Gesetzgeber habe diese Bestimmung, welche vom Bundesrat als zwin- gend erforderlich angesehen worden sei, um die reduzierte Besteuerung im Geschäfts- vermögen von natürlichen Personen zu verweigern, nicht übernommen. Die logische Interpretation könne wohl nur sein, dass der Gesetzgeber diese Einschränkung gerade nicht gewollt habe. Die Äusserungen der Kantonalen Steuerverwaltung sowie die 121 - 216 Geschäftsbericht 2024 der Gerichte – Gerichtsentscheide angeführten Bemerkungen würden sich auf Beteiligungen im Geschäftsvermögen von natürlichen Personen beziehen. Daraus lasse sich nichts bezüglich des Ausschlusses des Beteiligungsabzuges von Kapitalgesellschaften wie der Beschwerdeführerin ablei- ten. Der Wortlaut der massgeblichen Gesetzesbestimmung von Art. 69 lit. c DBG sehe den Beteiligungsabzug ausdrücklich vor, falls die Beteiligung einen Verkehrswert von mehr als CHF 1 Mio. habe. Eine Abweichung von diesem Wortlaut sei nur aus triftigen Grün- den zulässig. Die angeführten Materialien und Überlegungen aus dem Gesetzgebungs- prozess würden sich gar nicht auf Art. 69 lit. c DBG, sondern auf Art. 18b DBG bezie- hen, mithin äussere sich der Gesetzgeber gar nicht mit dem behaupteten Inhalt zur massgeblichen Bestimmung von Art. 69 lit. c DBG. 5. 5.1. Für Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, die zu mindestens 10 Prozent am Grund- und Stammkapital oder am Gewinn und an den Reserven anderer Gesellschaf- ten beteiligt sind oder deren Beteiligung an solchem Kapital einen Verkehrswert von mindestens CHF 1 Mio. aufweist, ermässigt sich die Gewinnsteuer im Verhältnis des Nettoertrags aus diesen Beteiligungen zum gesamten Reingewinn (Art. 68 Abs. 1 StG). Die Gewinnsteuer einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft ermässigt sich im Verhältnis des Nettoertrages aus den Beteiligungsrechten zum gesamten Reingewinn, wenn die Gesellschaft oder Genossenschaft: a. zu mindestens 10 Prozent am Grund- oder Stammkapital einer anderen Gesellschaft beteiligt ist; b. zu mindestens 10 Pro- zent am Gewinn und an den Reserven einer anderen Gesellschaft beteiligt ist; oder c. Beteiligungsrechte im Verkehrswert von mindestens einer Million Franken hält (Art. 69 DBG). 5.2. Unbestritten ist, dass sich der Investmentfonds B. als ausländische offene kollektive Kapitalanlage (SICAV) ohne direkten Grundbesitz qualifiziert, die steuerlich den schweizerischen kollektiven Kapitalanlagen gleichzustellen ist. Strittig ist hingegen, ob die Beschwerdeführerin als Anteilsinhaberin dieses Investment- fonds einen Beteiligungsabzug nach Art. 69 DBG bzw. Art. 68 StG geltend machen kann. Die kantonale Bestimmung zum Beteiligungsabzug (Art. 68 StG) entspricht aufgrund der Steuerharmonisierung derjenigen von Art. 69 DBG, weshalb bezüglich der kanto- nalen Steuern dieselben Ausführungen wie zur Direkten Bundessteuer zum Tragen kommen. 5.3. Im Rahmen der Unternehmenssteuerreform II wurde Art. 69 DBG einzig dahingehend geändert, als dass die erforderliche Beteiligungsquote von 20 auf 10 % bzw. den erfor- derlichen Verkehrswert der Beteiligung von CHF 2 Mio. auf CHF 1 Mio. gesenkt wor- den ist. Bezüglich Beteiligungsabzug bei der Berechnung der Gewinnsteuer wurde keine gesetzliche Regelung, welche derjenigen der Teilbesteuerung nach Art. 18b DBG bei der Berechnung der Einkommenssteuer entspricht, getroffen. In der Botschaft zum Unternehmenssteuerreformgesetz II vom 22. Juni 2005 wurde bei Art. 69 DBG je- doch angeführt, dass Beteiligungen an Körperschaften, die steuerlich wie Anlagefonds behandelt werden, vom Beteiligungsabzug ausgeschlossen sind (vgl. BBl 2005 4733 122 - 216 Geschäftsbericht 2024 der Gerichte – Gerichtsentscheide ff., 4848). Der bundesrätliche Gesetzesentwurf wurde schliesslich vom Gesetzgeber unverändert übernommen. Es war somit auch vom Gesetzgeber vorgesehen, keinen Beteiligungsabzug bei Einkünften aus kollektiven Kapitalanlagen zuzulassen. Die Ausführungen in der Botschaft flossen schliesslich in die beiden Kreisschreiben Nr. 25 und 27 der Eidgenössischen Steuerverwaltung ein. In Ziffer 2.3.2. des Kreis- schreibens Nr. 27, Steuerermässigung auf Beteiligungserträgen von Kapitalgesell- schaften und Genossenschaften, vom 17. Dezember 2009 wurde festgehalten, dass Anteile am Kapital einer kollektiven Kapitalanlage und diesen gleichzustellenden Kör- perschaften, z.B. Anteile am Kapital, keine Beteiligungen im Sinne von Art. 69 DBG sind (vgl. auch LOCHER/GIGER/PEDROLI, Kommentar DBG, 2. Auflage, 2022, Art. 69 N 21). Nach Ziffer 5.4. des Kreisschreibens Nr. 25, Besteuerung kollektiver Kapitalanla- gen und ihrer Anleger, vom 23. Februar 2018 können Kapitalgesellschaften, die Anteile an einer SICAV halten, die Ermässigung nach Art. 69 ff. DBG nicht beanspruchen. Bei diesen Kreisschreiben der ESTV handelt es sich um eine generell-abstrakte Dienstan- weisung bzw. um eine Verwaltungsverordnung, welche sich grundsätzlich nur an die Steuerbehörden richten und eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung gewährleisten sollen. Sie sind zwar für das Gericht nicht verbindlich, hingegen berücksichtigt es diese insbesondere dann und weicht nicht ohne triftigen Grund davon ab, wenn sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen und eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vor- gaben enthalten (vgl. BGE 140 V 343 E. 5.2.; Urteil des Bundesgerichts 2C_758/2020 vom 29. Juli 2021 E. 6.2). Es liegen keine triftigen Gründe vor, um von der vom Ge- setzgeber unterstützten Auslegung von Art. 69 DBG, Erträge aus SICAV liessen keinen Beteiligungsabzug zu, abzuweichen. Der Beschwerdeführerin gelingt es nicht, plausi- bel zu begründen, worin solche triftigen Gründe vorliegen würden und der Beteiligungs- abzug zu gewähren sei. Insbesondere verkennt die Beschwerdeführerin, dass das strenge Legalitätsprinzip im Abgaberecht (Art. 127 Abs. 1 BV), welches den rechtsan- wendenden Behörden keinen übermässigen Spielraum einräumen und die rechtsglei- chen Abgabepflichten sicherstellen soll, die Füllung einer Gesetzes- bzw. Besteue- rungslücke verbietet, nicht jedoch die Auslegung einer gesetzlichen Bestimmung, wie dies vorliegend der Fall ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_978/2021 vom 17. März 2023 E. 5.2.2.). Der Investmentfond B. qualifiziert somit nicht als Beteiligung im Sinne von Art. 69 DBG. Hinzu kommt, dass der Investmentfond B. weder in Singapur (vgl. E-Mail vom 4. Ja- nuar 2023) noch in der Schweiz als SICAV besteuert wird, was von der Beschwerde- führerin auch nicht bestritten ist. Eine ausländische Körperschaft, die nach den steuerli- chen Gleichstellungsregeln einer schweizerischen SICAV ähnlich ist, aber im Ausland körperschaftlich besteuert wird, ist als Beteiligung i.S.v. Art. 69 DBG zu qualifizieren. Beteiligungen an ausländischen SICAV, welche im Ausland keiner körperschaftlichen Besteuerung unterliegen, sind hingegen vom Beteiligungsabzug ausgeschlossen (vgl. DUSS/BUCHMANN, Basler Kommentar DBG, 4. Auflage, 2022, Art. 69 N 10b). Zweck von Art. 69 DBG ist es, über die wirtschaftliche Doppelbelastung hinausgehende Mehr- fachbelastungen, die auf Ausschüttungen von Beteiligungen zurückzuführen sind, wel- che von Kapitalgesellschaften oder Genossenschaften gehalten werden, zu beseitigen (vgl. LOCHER/GIGER/PEDROLI, a.a.O., Art. 69 N 1). Die Beschwerdeführerin geht mit ih- rer Behauptung, bei ihr würde es sich um eine dreifache Belastung handeln, fehl. So ist vorliegend lediglich die Doppelbesteuerung, nämlich derjenigen der 123 - 216 Geschäftsbericht 2024 der Gerichte – Gerichtsentscheide Beschwerdeführerin und derjenigen derer Aktionäre, zu erkennen. Der Investment- fonds B. ist dagegen kein Steuersubjekt und wird entsprechend auch nicht separat be- steuert. Weitere konkrete Steuerbelastungen, welche zu einer über die Doppelbesteue- rung hinausgehende Mehrfachbelastung führen würden, führt die Beschwerdeführerin nicht an. Somit liegt auch keine Mehrfachbelastung vor, welche einen Beteiligungsab- zug nach Art. 69 DBG rechtfertigen würde. 5.4. Die Kantonale Steuerverwaltung hat somit der Beschwerdeführerin zu Recht den Betei- ligungsabzug nach Art. 68 StG und Art. 69 DBG nicht gewährt. Folglich ist die Be- schwerde abzuweisen. (…) Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Verwaltungsgericht, Entscheid V 1-2023 vom 19. September 2023 Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wurde vom Bundesgericht mit Entscheid 9C_120/2024 vom 11. Dezember 2024 abgewiesen. 124 - 216 Geschäftsbericht 2024 der Gerichte – Gerichtsentscheide 14. BauG-Beschwerde (Quartierplan x.) Die Regelungen des Quartierplanreglements entsprechen den Vorschriften des Baugeset- zes, der Bauverordnung, des Baureglements der Feuerschaugemeinde sowie der Heimat- schutzverordnung. Die verfügende Behörde hat die sich widerstreitenden Interessen ermit- telt, abgewogen und ist nachvollziehbar zum Schluss gelangt, dass mit dem Quartierplan x. die Ästhetikvorschriften befolgt werden und die Einschränkungen verhältnismässig sind. Erwägungen: I. 1. Vom 4. Oktober bis 2. November 2021 legte die Feuerschaukommission Appenzell I.Rh. die Quartierplanung x., Bezirk Appenzell, öffentlich auf. Das Plangebiet umfasst (…). Art. 2 des Quartierplanreglements vom 7. Januar 2021 hält fest, der Zweck des Quartierplans sei die Festlegung der maximalen Nettoverkaufsfläche, eine ortsbaulich eingepasste und adressbildende Bebauung am Rande des historischen Dorfes, die Sa- nierung und teilweise Umnutzung der unter Schutz stehenden A. sowie eine hinrei- chende Erschliessung des Planungsgebiets inkl. der Schaffung von Parkraum für das Gewerbe. Eigentümer des Grundstücks Nr. b. ist B. Die übrigen Grundstücke im Plan- gebiet stehen im Eigentum der C. AG. 2. Gegen die öffentliche Planauflage und Referendumsanzeige der Quartierplanung x., Bezirk Appenzell, erhoben D. und E. mit Schreiben vom 29. Oktober 2021 Einsprache bei der Feuerschaukommission. D. und E. sind Eigentümer des Grundstücks Parzelle Nr. f., und grenzen damit direkt an das Plangebiet an. Nach der Einspracheverhand- lung vom 9. Dezember 2021 wurde die Quartierplanung überarbeitet. 3. Mit Einsprache-Entscheid der Feuerschaukommission vom 16. August 2022 wurde die Einsprache von D. und E. teilweise gutgeheissen. Es wurde ausgeführt, an der Quar- tierplanung werde festgehalten, jedoch müssten der Bereich für die Autoabstellplätze und der Standort für die Zweiradabstellplätze nochmals überprüft werden. Auch müsse die Gestaltung der Parkierungsanlage noch verbessert sowie die Grenzabstände und Detailplanung der Tiefgarage angepasst werden. Auf die Fusswegverbindung östlich der Parzelle Nr. f. sowie auf den Eckbaum werde verzichtet. Sodann stellte die Feuer- schaukommission eine nochmalige öffentliche Auflage des Quartierplans in Aussicht. 4. Gegen diesen Einsprache-Entscheid erhoben D. und E. mit Schreiben vom 16. Sep- tember 2022 Rekurs bei der Standeskommission Appenzell I.Rh. und stellten die An- träge, der Einsprache-Entscheid der Feuerschaukommission sei teilweise aufzuheben, und zwar wie folgt: - Gutheissung des Antrags auf Verzicht auf die Quartierplanung - Eventualantrag: o Reduktion des «Baubereichs Hauptbaute A» o Verzicht auf Verlegung der Zufahrt zur Strasse T. o Verzicht auf die oberirdischen Autoabstellplätze o Reduktion der Tiefgarage, so dass sie nicht sichtbar ist o Verzicht auf die Absturzsicherung o Einhaltung des ordentlichen Grenzabstandes (Hauptbaute A und Tiefgarage), alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Die Standeskommission sistierte das Re- kursverfahren mit Beschluss vom 3. Oktober 2022 gestützt auf Art. 48 Abs. 3 BauG. 125 - 216 Geschäftsbericht 2024 der Gerichte – Gerichtsentscheide 5. Nach Überarbeitung des Richtprojekts sowie der Quartierplanungsunterlagen durch die Feuerschaukommission wurde die Quartierplanung x., Bezirk Appenzell, vom 14. No- vember bis 14. Dezember 2022 erneut öffentlich aufgelegt und dem Referendum unter- stellt. Da gegen die zweite Auflage keine Einsprachen eingegangen sind und auch kein Referendum erhoben wurde, stellte die Feuerschaukommission mit Schreiben vom 27. Dezember 2022 einen Genehmigungsantrag an die Standeskommission, wonach der hängige Rekurs von D. und E. vom 16. September 2022 abzuweisen und der Quar- tierplan x. vom 2. November 2022 zu genehmigen seien. 6. Die Standeskommission wies den Rekurs von D. und E. mit Entscheid vom 4. Juli 2023 ab und genehmigte den überarbeiteten Quartierplan x. In ihrer Begründung führte sie aus, die Feuerschaukommission sei gemäss Art. 2 Abs. 2 BauV verpflichtet gewesen, ein Quartierplanverfahren durchzuführen. Die C. AG beabsichtige, die bestehende Überbauung teilweise zu ersetzen und habe dafür ein Richtprojekt ausarbeiten lassen. Auf einen Quartierplan könne demnach nicht verzich- tet werden. Der Kanton Appenzell I.Rh. habe im Richtplan festgelegt, dass für die Mo- bilisierung der inneren Baulandreserven mit der höchsten Priorität unüberbaute Parzel- len im weitgehend überbauten Gebiet genutzt werden und die Verdichtung im weitge- hend überbauten Gebiet erfolgen sollen. Der strittige Quartierplan ermögliche die Ver- dichtung und die haushälterische Bodennutzung in der Prioritätenordnung, welche der Richtplan vorgebe, und liege damit im öffentlichen Interesse. Das für den Erlass von Quartierplänen zuständige Organ könne die Überbauung eines Areals in weit höherem Mass beeinflussen, als dies ohne Quartierplan der Fall sei. Es liege in der Natur der Sache, dass die Raumplanung Ungleichheiten schaffe. Der Hauptantrag, es sei auf den Quartierplan zu verzichten, sei deshalb abzuweisen. Zum Eventualantrag, der Reduktion des Baubereichs Hauptbaute A, hielt die Standes- kommission fest, eine privatrechtliche Regelung könne einer raumplanerischen Festle- gung nicht entgegengehalten werden. Die privatrechtliche Regelung gelte unabhängig von der Raumplanung und diese unabhängig von privatrechtlichen Regelungen. Selbst wenn ein klares privatrechtliches Bauverbot bestünde, dürfte der Quartierplan erlassen werden. Es liege im konkreten Fall aber kein klares privatrechtliches Bauverbot vor. Der Grundbucheintrag vom 1. Juni 1876 werde dahingehend verstanden, dass D. und E. verlangen könnten, dass auf dem Grundstück Nr. e. «vor dem Haus» nicht gebaut werde. Der Baubereich für die Hauptbaute A liege aber nicht auf der Parzelle Nr. e., sondern auf den Parzellen Nrn. g. und h. Aus der Baubeschränkung könnten D. und E. deshalb nichts für sich ableiten. Das Zivilgericht habe im Streit über die Tragweite einer altrechtlichen Dienstbarkeit zu entscheiden. Gegen die effektive Überbauung könne sich die oder der Berechtigte aber mit privatrechtlichen Argumenten wehren, auch wenn die Überbauung dem Quartierplan entspreche. Zum weiteren Eventualantrag, dem Verzicht auf Verlegung der Zufahrt zur Strasse T., wiederholte die Standeskommission, dass der privatrechtliche Anspruch nicht schon dem Plan, sondern erst einem auf den angeblich vereinbarungswidrigen Plan gestütz- ten Bauvorhaben entgegengehalten werden könne. Selbst wenn man anders entschei- den wollte, wäre zu beachten, dass der behauptete Verlegungsanspruch erst entste- hen würde, wenn gemäss Vereinbarungstext «später zum Hause des Letztern Boden gekauft würde». Es werde nicht behauptet, dass dieser Zukauf erfolgt sei. D. und E. hätten eingeräumt, dass die Fläche, die sie angeblich verlieren würden, mit 126 - 216 Geschäftsbericht 2024 der Gerichte – Gerichtsentscheide Wegrechten belastet sei. Sie hätten somit die Fläche bisher nur deshalb zum Parkieren nutzen können, weil die Nachbarinnen und Nachbarn von ihren Durchfahrtsrechten nicht Gebrauch gemacht hätten. Dies könne sich aber jederzeit ändern. Die privatrecht- lichen Wegrechtsvereinbarungen blieben vom Planverfahren unberührt. Es sei insbe- sondere nicht so, dass ein Plan eine Grundstücksperre bewirke. Auch die Argumenta- tion, wonach sie mit der Verlegung der Strasse T. auf ihre Parzelle neu einen Strassen- abstand von fünf Metern einhalten müssten und deshalb keine Bauten mehr errichten könnten, sei nicht stichhaltig. Sofern Art. 17 StrV anwendbar wäre, würde dieser Stras- senabstand schon jetzt gelten. Die Fläche, die D. und E. zum Parkieren nutzen könn- ten, weil die Nachbarinnen und Nachbarn die Nutzung auf Zusehen hin dulden würden, gehöre zur Strasse T. Sie sei asphaltiert, sei also eine Strasse und der Strassenab- stand wäre jetzt schon einzuhalten. Zum Eventualantrag, Verzicht auf Autoabstellplätze und Tiefgaragenteile, führte die Standeskommission aus, aus dem Planungsbericht ergebe sich betreffend das Bauern- haus A. lediglich, die Umgebung Richtung Süd solle wie bisher als Freiraum ausgestal- tet sein. Es bestehe keine Pflicht zur Erhaltung eines Freiraums, weshalb offen bleiben könne, ob durch den Parkplatz westlich des Gebäudes ein Freiraum geschlossen werde. Das Gebäude A. liege in der Kernzone und der überlagernden Ortsbildschutz- zone Intergral (OS-I) und stehe unter Denkmalschutz. Der Parkplatz sei aber keine Baute, sondern eine Anlage, und über die Gestaltung von Anlagen in der Ortsbild- schutzzone Integral (OS-I) mache das Baureglement der Feuerschaugemeinde (fol- gend: FS-BauR) keine Vorgaben. Denkmalschutzobjekte der Kategorie A seien in ihrer Substanz zu erhalten und alle Veränderungen an der Baute oder ihrer Umgebung seien bewilligungspflichtig (Art. 12 FS-BauR). Es sei aber kein besonderer, aus den hier anwendbaren Denkmalschutzregelungen hervorgehender Schutz ersichtlich, wel- che die Errichtung einer oberirdischen Parkanlage oder eines unterirdischen Parkhau- ses jederzeit verbieten würde. Es sei zu beachten, dass das Gebäude selbst unter Schutz stehe, nicht seine Umgebung. Zum Eventualantrag, Einhaltung des ordentlichen Grenzabstands, erläuterte die Stan- deskommission, mit dem überarbeiteten Quartierplan sei sichergestellt, dass die ge- setzlichen Grenzabstände eingehalten seien. Der geänderte Art. 13 des Quartierplan- reglements bestimme, dass unterirdische Bauten und Unterniveaubauten bis an die be- zeichneten Baulinien gestellt werden dürften. Ausgenommen von dieser Bestimmung seien Entlüftungsschächte. Gegenüber der angrenzenden Parzelle Nr. f. dürften keine Entlüftungsschächte errichtet werden. Die Feuerschaukommission habe die im ur- sprünglichen Plan enthaltene Verletzung des Grenzabstands durch die Tiefgarage nicht dadurch behoben, dass sie das massgebende Terrain verändert hätte. Vielmehr habe sie ausgeschlossen, dass mit dem Entlüftungsschacht ein Bauteil der Tiefgarage, das als oberirdisch und daher ordentlich grenzabstandspflichtig betrachtet werden könnte, in der Nähe der Grenze errichtet werden könne. Zusammenfassend hielt die Standeskommission fest, aufgrund des überarbeiteten Quartierplanreglements erweise sich der Rekurs gegen die alte Quartierplanung als nicht stichhaltig. 7. Gegen den Rekursentscheid vom 4. Juli 2023 erhoben D. und E. (folgend: Beschwer- deführer) am 12. August 2023 Beschwerde und beantragten, es sei ihnen eine Frister- streckung für die Nachreichung einer Begründung zu gewähren. 127 - 216 Geschäftsbericht 2024 der Gerichte – Gerichtsentscheide 8. Mit Schreiben vom 7. September 2023 reichten die Beschwerdeführer innert der ge- währten Nachfrist ihre Begründung nach und stellten das Rechtsbegehren, der Rekurs- Entscheid der Standeskommission sowie der Entscheid der Standeskommission über die Genehmigung des Quartierplans x. vom 4. Juli 2023 seien aufzuheben. (…) 13. Nachdem der Rechtsvertreter der C. AG um Akteneinsicht ersuchte, wurde ihm, zu- sätzlich zur Akteneinsicht, eine Frist zur Stellungnahme gewährt. Von dieser Möglich- keit machte die C. AG Gebrauch und beantragte, die Beschwerde sei unter Kosten- folge abzuweisen. Der Quartierplan schränke die privaten Rechte der Beschwerdefüh- rer nicht übermässig ein. Er mache der Bauherrschaft strenge Auflagen und setze klare Bedingungen für das Bauprojekt. Es sei eine gründliche Interessenabwägung erfolgt, die vor allem zugunsten der öffentlichen Interessen des Bau- und Planungsrechts aus- gefallen sei. Weite Teile der privatrechtlichen Argumentation der Beschwerdeführer gehe am Thema des öffentlich-rechtlichen Quartierplanverfahrens vorbei oder beschlü- gen lediglich Aspekte, die im Verhältnis zu anderen Nachbarn, nicht aber zur Bauherr- schaft zu klären seien. (…) III. 1. Da gegen die zweite Auflage der Quartierplanung keine Einsprache eingegangen ist, sind die Einwendungen der Beschwerdeführer gegen die erste Auflage der Quartierpla- nung vorliegend gestützt auf die angepassten Quartierplanungsunterlagen zu prüfen. Massgebend sind somit der Quartierplan x. vom 2. November 2022, das Reglement zum Quartierplan x. vom 2. November 2022 (folgend: QPR) und der Planungsbericht x. vom 2. November 2022. Das Verwaltungsgericht darf - trotz des Grundsatzes der Rechtsanwendung von Amtes wegen - die Prüfung abgesehen von offenkundigen Rechtsmängeln auf das beschrän- ken, was von den Beschwerdeführern beanstandet wird. Der Grundsatz der Rechtsan- wendung und der Sachverhaltsermittlung von Amtes wegen bzw. dessen Geltung im Beschwerdeverfahren steht damit in einem Spannungsverhältnis zum sogenannten Rügeprinzip; dies entbindet die kantonalen Beschwerdebehörden zwar nicht von der amtlichen Sachverhaltsermittlung und Rechtsanwendung, relativiert indessen deren Tragweite. Die Beschwerdeinstanz ist nicht gehalten, umfassend nach Beweismitteln zu forschen und zu prüfen, ob sich der angefochtene Entscheid unter allen erdenkli- chen rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkten als korrekt erweist (vgl. GRIFFEL, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetzt des Kantons Zürich [VRG], 3. Aufl. 2014, § 23 N 19). Die Beschwerdeführer setzen sich nicht fundiert mit der Argumenta- tion der Standeskommission auseinander, sondern wiederholen weitgehend ihre be- reits in der Einsprache und im Rekurs angeführten Argumente. 2. Durchführung des Quartierplanverfahrens 2.1. In der Beschwerdeschrift machen die Beschwerdeführer geltend, es hätte nicht auf das Richtprojekt der C. AG abgestellt werden dürfen. Der Quartierplan bezwecke einzig die 128 - 216 Geschäftsbericht 2024 der Gerichte – Gerichtsentscheide Umsetzung dieses Richtprojekts. Weder die Feuerschaukommission noch die Standes- kommission hätten geprüft, ob sich der Quartierplan zur Erreichung der erstmals im Rekursentscheid angeführten Richtplanziele der «Verdichtung» und der «haushälteri- schen Bodennutzung» eigne. Art. 50 Abs. 6 BauG verlange zudem, dass im Quartier- planverfahren eine Studie oder ein Konkurrenzverfahren durchgeführt werde. Nicht ver- wunderlich sei, dass, wenn die Aufgaben der Öffentlichkeit Privaten überlassen werde, die privaten Interessen im Vordergrund stünden. Die Quartierplanung bevorzuge eine Grundeigentümerin über die Massen, ohne die Interessen der übrigen Eigentümer zu beachten und ohne öffentliche Interessen zu wahren, weshalb sie zurückzuweisen sei. Eine Studie oder ein Konkurrenzverfahren als Grundlage für die Quartierplanung hätte wahrscheinlich eine Lösung hervorgebracht, die sowohl die Eigenheiten der geschütz- ten Wohnhäuser an der Strasse T. als auch die Bedeutung des Freiraums rund um das denkmalgeschützte Bauernhaus A. berücksichtigt hätte. Die Standeskommission hätte die Quartierplanung mangels einer geeigneten Grundlage zurückweisen müssen, spä- testens aber im Rekursentscheid weitere Abklärungen zur Verträglichkeit der Parkie- rung mit dem Schutzobjekt treffen müssen. 2.2. Gemäss Art. 50 Abs. 1 BauG ordnen die Bezirke die Erschliessung und Überbauung von Quartieren in der Regel mit Quartierplänen. Absatz 6 dieser Bestimmung hält fest, dass Grundlage für die Quartierplanung in der Regel eine Studie oder ein Konkurrenz- verfahren bildet. Gemäss Art. 2 BauV entscheidet der Bezirksrat über die Einleitung des Quartierplanverfahrens; der Bezirksrat ist zur Einleitung des Quartierplanverfah- rens verpflichtet, wenn dies wenigstens die Hälfte der Grundeigentümer, denen min- destens die Hälfte der mit Quartierplan zu erschliessenden Fläche gehört, beantragt. Vorliegend hat die C. AG die Einleitung des Quartierplanverfahrens beantragt. Die Feu- erschaukommission war damit gemäss Art. 4 BauG i.V.m. 2 BauV verpflichtet, das Quartierplanverfahren einzuleiten. Eine Pflicht, ein Konkurrenzverfahren oder eine Stu- die durchzuführen, kann aus Art. 50 Abs. 6 BauG nicht abgeleitet werden. Im Pla- nungsbericht vom 2. November 2022 ist sodann ersichtlich, dass das Richtprojekt unter Einbezug der anliegenden Nachbarn, der Planungsbehörde und der kantonalen Fach- stellen entwickelt worden ist. Wie die Standeskommission in diesem Zusammenhang richtig festgestellt hat, erfüllt der Quartierplan auch öffentliche Interessen. Seit der Re- vision des Raumplanungsgesetzes vom 15. Juni 2012 (in Kraft seit 1. Mai 2014) gehört es zu den erklärten Zielen und Grundsätzen der Raumplanung, den Boden haushälte- risch zu nutzen und die Siedlungsentwicklung durch bessere Ausnützung und Verdich- tung der bestehenden Siedlungsflächen nach innen zu lenken (vgl. Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 lit. abis RPG). Auf diese Ziele wurde, entgegen den Ausführungen der Beschwer- deführer, bereits im ersten Bericht vom 7. Januar 2021 über die Quartierplanung hinge- wiesen. Konkret wurde festgehalten, mit dem Quartierplan x. könne ein angemessener Beitrag zur Siedlungsentwicklung nach innen gleistet werden. Mit dem Quartierplan werde die Erstellung von neuen Wohnungen und die Schaffung von neuen Arbeitsplät- zen in Zentrumsnähe ermöglicht. Zudem werde eine Bebauung gefördert, die dem Grundsatz eines haushälterischen Umgangs mit dem Boden entspreche; die Bestim- mungen des Baubereichs seien so gewählt worden, dass eine dreigeschossige Bebau- ung mit der vorgegebenen Körnigkeit erstellt werden müsse. Da das Interesse am Ortsbild überwiege, sei sodann ein hoher Grünanteil möglich. Im Rekursentscheid wurde festgehalten, dass und weshalb die oberirdischen Parkplätze mit dem Denkmal- schutz vereinbar seien. Weshalb die Standeskommission trotz dieser Auffassung 129 - 216 Geschäftsbericht 2024 der Gerichte – Gerichtsentscheide weitere Abklärungen zur Verträglichkeit der Parkierung mit dem Schutzobjekt hätte tref- fen müssen, führen die Beschwerdeführer nicht aus. 3. Privatrechtliche Einwendungen 3.1. Die Beschwerdeführer machen im vorliegenden Verfahren nach wie vor geltend, mit dem Grundbucheintrag vom 1. Juni 1876 bestünde eine privatrechtliche Baubeschrän- kung, die bei der Quartierplanung zu berücksichtigen sei. Die Genehmigung der Quar- tierplanung komme einer Baubewilligung gleich, weshalb die privatrechtlichen Fragen im vorliegenden Verfahren zu klären seien bzw. die Grundbuchbereinigung abzuwarten sei. Es mache keinen Sinn, eine Quartierplanung zu genehmigen, die privatrechtlichen Abmachungen widerspreche. 3.2. Der Grundbucheintrag vom 1. Juni 1876 lautet wie folgt: «Grundbuch Appenzell, (…), Eintrag vom 1. Juni 1876, S. 272. Wegrecht, Baube- schränkung. Es gibt F. der G. das Haus (…). Der Fahrweg zum Hause kann Käufer be- nutzen, wie seine Nachbarn östlich; wenn jedoch später zum Hause des Letztern Bo- den gekauft würde, so käme der Weg 26 Fuss näher zum Hause. Vor das Haus gegen der Strasse darf zu keiner Zeit gebaut werden.» 3.3. Der Grundbucheintrag vom 1. Juni 1876 statuiert zum einen kein offenkundiges Bau- verbot. Wie die Standeskommission richtig festgehalten hat, gilt zum anderen überdies eine vertragliche Vereinbarung nur unter den Parteien und kann einer raumplaneri- schen Festlegung nicht entgegengehalten werden. Das Konfliktpotenzial zwischen pri- vatrechtlichen Baubeschränkungen und geplanten Bauvorhaben kann zwar besonders gross sein, weil privatrechtliche Vereinbarungen regelmässig strengere Bauvorschriften beinhalten, als es das öffentliche Baurecht verlangt. Die strengeren zivilrechtlichen Vereinbarungen können im Quartierplanverfahren allerdings nicht berücksichtigt wer- den und der betroffene Dritte muss deshalb bei einer drohenden Tangierung seiner Rechte durch ein Bauvorhaben auf dem Zivilrechtsweg klagen. Die Auslegung des Grundbucheintrages vom 1. Juni 1876 und die Klärung der Eigentumsverhältnisse ist damit dem Zivilgericht vorbehalten. Die privatrechtlichen Einwendungen können im vor- liegenden Verfahren nicht berücksichtigt werden. Selbst wenn ein Quartierplan derart detailliert ist, dass er einer Baubewilligung gleich- kommen würde - wie dies die Beschwerdeführer geltend machen - ist darauf hinzuwei- sen, dass die bauhindernden Dienstbarkeiten auch im Baubewilligungsverfahren nicht berücksichtigt werden und der Dienstbarkeitsberechtigte oder -belastete Dritte deshalb bei einer drohenden Tangierung seiner Rechte durch das Bauvorhaben auf dem Zivil- rechtsweg klagen muss. Im Zivilprozess wird die Dienstbarkeitskonformität der jeweili- gen Bauvorhaben beurteilt, ohne Berücksichtigung der öffentlich-rechtlichen Bau- rechtskonformität bzw. Bewilligungsfähigkeit (vgl. VALLATI, Dienstbarkeiten und Bauvor- haben, Analyse und Lösung von Konflikten zwischen Bauherren und dienstbarkeitsbe- rechtigten oder -belasteten Dritten, 2021, N 380). 4. Gutachten der Eidgenössischen Natur- und Heimatschutzkommission (ENHK) 4.1. Die Beschwerdeführer machten im Einspracheverfahren geltend, es sei ein Gutachten der ENHK einzuholen. Gemäss Art. 5 des Bundesgesetzes über den Natur- und Hei- matschutz (NHG, SR 451) komme den Bundesinventaren eine direkte Verbindlichkeit für diejenigen Stellen des Bundes und der Kantone zu, die über Bundesaufgaben ent- scheiden würden. Auch bei der Erfüllung von kantonalen (und kommunalen) Aufgaben 130 - 216 Geschäftsbericht 2024 der Gerichte – Gerichtsentscheide seien Bundesinventare wie das ISOS von Bedeutung. Könne ein Objekt der Bundesin- ventare durch eine Bundesaufgabe erheblich beeinträchtigt werden, so sei nach Art. 7 NHG zwingend ein Gutachten der ENHK einzuholen. Es bestehe gemäss bundesge- richtlicher Rechtsprechung (z.B. BGE 135 II 209) die Pflicht zur Berücksichtigung von Bundesinventaren. Eine Interessenabwägung im Lichte der Heimatschutzanliegen sei insbesondere dann vorzunehmen, wenn von der Regelbauweise abgewichen werden soll. Somit sei ein Gutachten einzuholen, wenn die zuständige Fachstelle eine erhebli- che Beeinträchtigung des Inventarobjekts nicht mit Sicherheit ausschliessen könne. Vorliegend sei die Einholung eines Gutachtens der ENHK dringend zu prüfen, da eine Beeinträchtigung der geschützten «A.» nicht auszuschliessen sei. 4.2. Die verfügende Behörde hielt diesbezüglich in ihrem Einspracheentscheid vom 16. Au- gust 2022 fest, sie berücksichtige mit dem Quartierplan die gemeinsamen Empfehlun- gen der ENHK sowie der eidgenössischen Kommission für Denkmalpflege. Diese hät- ten im Jahr 2010 in einem Gutachten zur Schutzwürdigkeit der Liegenschaft empfoh- len, dass im Rahmen eines Quartierplans ein Trenngürtel zwischen «A.» und dem nördlich gelegenen Baugebiet planerisch gesichert würde. Die Einholung eines zusätz- lichen Gutachtens werde von der verfügenden Behörde abgelehnt. 4.3. Gemäss Art. 7 Abs. 2 NHG verfasst die ENHK zuhanden der Entscheidbehörde ein Gutachten, wenn bei der Erfüllung einer Bundesaufgabe ein Objekt, das in einem In- ventar des Bundes nach Art. 5 aufgeführt ist, erheblich beeinträchtigt werden kann oder sich in diesem Zusammenhang grundsätzliche Fragen stellen. Das Dorf Appenzell ist als Objekt Nr. 378 im Anhang 1 zur Verordnung über das Bundesinventar der schüt- zenswerten Ortsbilder der Schweiz vom 13. November 2019 (VISOS, SR 451.12) und damit in einem Bundesinventar gemäss Art. 5 NHG aufgeführt. Nach den Einträgen im Inventar der schützenswerten Ortsbilder liegt A. - umschrieben als (…) mit Erhaltungs- ziel a mit einer gewissen Bedeutung. Bei der vorliegend streitigen Quartierplanung für das aufgezeigte Richtprojekt im Baugebiet handelt es sich zum einen nicht um eine Bundesaufgabe im Sinne von Art. 2 NHG. Zum anderen hat das Bundesgericht festge- halten, dass die Aufnahme einer Baute in das ISOS nicht bedeutet, dass ihr Schutz oder der Schutz der zugehörigen inventarisierten Baugruppe zur Bundesaufgabe wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_332/2019 vom 18. Dezember 2020 E. 3.3). Weiter liegt gemäss Bundesgericht grundsätzlich keine Bundesaufgabe vor, wo sich das RPG auf Rahmenbestimmungen wie zum Beispiel der Nutzungsplanung oder der Bewilli- gung von Bauten innerhalb der Bauzone beschränkt (vgl. BGE 139 II 271 E. 10.1). A. liegt zwar in der gemäss ISOS geschützten Umgebungszone (…) mit Erhaltungsziel a und in der überlagernden Ortsbildschutzzone Integral (OS-I), aber auch innerhalb der Kernzone und damit in der Bauzone. Mit der Quartierplanung im genannten Gebiet wird folglich keine Bundesaufgabe wahrgenommen. Mangels Erfüllung einer Bundes- aufgabe besteht somit keine Pflicht, zwingend ein Gutachten nach Art. 7 NHG bei der ENHK einzuholen. Die Vorinstanzen haben damit kein Bundesrecht verletzt, indem sie kein Gutachten der ENHK eingeholt haben. 5. Ortsbildschutz und Schutz von Kulturdenkmälern Die Beschwerdeführer bemängeln den Quartierplan insbesondere bezüglich Ortsbild- schutz und Denkmalschutz. 131 - 216 Geschäftsbericht 2024 der Gerichte – Gerichtsentscheide Das Quartierplangebiet befindet sich in der Kernzone und wird von der Ortsschutzbild- zone Integral (OS-I) überlagert. Art. 50 Abs. 5 BauG zum Quartierplanverfahren be- stimmt, dass bei Abweichungen von den Nutzungsplanvorschriften oder den Vorschrif- ten der Einzelbauweise durch planerische Massnahmen sicherzustellen ist, dass be- treffend Gestaltung und haushälterischer Bodennutzung eine gute Gesamtwirkung er- zielt wird. Gemäss Art. 65 Abs. 1 BauG haben Bauten und Anlagen im Landschafts-, Orts- und Strassenbild und für sich eine gute Gesamtwirkung zu erzielen. Dies gilt ver- stärkt ausserhalb der Bauzone, an Siedlungsrändern, bei Orteingängen und in Ortsker- nen. Gemäss Art. 7 Abs. 1 FS-BauR sind innerhalb der Ortsbildschutzzone alle Bauten mit besonderer Sorgfalt zu gestalten und sehr gut ins Orts- und Strassenbild einzupas- sen. Als Beurteilungskriterien gelten die Stellung, der Massstab, die kubische Gestal- tung, die Dachform, die Fassadengestaltung, die Umgebungsgestaltung, die Material- und Farbwahl sowie die Detailausbildung. Die Häuser an der Strasse T., darunter auch das Haus der Beschwerdeführer, wird zusätzlich von der Ortsbildschutzzone Quartier (OS-Q) überlagert. Art. 9 FS-BauR hält fest, dass in den mit Quartiererhaltung bezeich- neten Bereichen der spezielle Charakter der bestehenden Quartiere und Strassenzüge zu erhalten sind. Alle Bauten und Anlagen müssen dem Charakter der das Quartier be- stimmenden Bauweise entsprechen und sich in Bezug auf Volumen, Dachform, Fassa- dengliederung, Detailgestaltung, Material- und Farbwahl sehr gut in die bestehenden Bauten einfügen. Die Häuser an der Strasse T. wurden sodann als ortsbildrelevanten Bauten der Kategorie C im Inventar schützenswerter Bauten und Baugruppen der Feu- erschaugemeinde Appenzell aufgenommen. Ortsbildrelevante Bauten der Kategorie C sind gemäss Art. 14 FS-BauR in Bezug auf Stellung und Volumen grundsätzlich zu er- halten. Das Bauernhaus A. wurde als Denkmalschutzobjekt im Inventar der schützens- werten Bauten und Baugruppen der Feuerschaugemeinde Appenzell aufgenommen. Gemäss Art. 12 Abs. 1 FS-BauR sind Denkmalschutzobjekte in ihrer Substanz zu er- halten. Alle Veränderungen an solchen Bauten und deren Umgebung sind bewilli- gungspflichtig (Art. 12 Abs. 2 FS-BauR). Die registrierten Schutzobjekte sind zu scho- nen und sollen, soweit nicht übergeordnete öffentliche Interessen entgegenstehen, un- geschmälert erhalten werden. Bauten und Anlagen in der Umgebung von Schutzobjek- ten sind so zu gestalten, dass diese in ihrer Eigenart und Wirkung nicht beeinträchtigt werden (Art. 31 Abs. 1 und 4 VNH). Mit Art. 50 Abs. 5 und Art. 65 Abs. 1 BauG, Art. 7 ff. FS-BauR und Art. 31 VNH werden sogenannte Ästhetikklauseln statuiert. Die Ästhetikvorschriften bezwecken unter ande- rem den Schutz des Landschafts-, Orts- und Strassenbildes, der Natur und Kunstdenk- mäler. Sie können auch dann angerufen werden, wenn alle anderen relevanten Bau- vorschriften eingehalten sind (vgl. HÄNNI, Planungs-, Bau- und besonderes Umwelt- schutzrecht, 7. Aufl., 2022, S. 353 f.). Ziel der ästhetischen Generalklauseln ist die Schaffung oder Erhaltung einer gewissen Einheitlichkeit der typischen und vorherr- schenden gestaltungsrelevanten Merkmale von Gebäuden und Freiräumen (vgl. REY, Fachhandbuch Öffentliches Baurecht, 2016, N 3.454). Von den rein ästhetischen Inte- ressen zu unterscheiden sind kulturhistorische Interessen, die im Denkmalschutz ge- währt werden. Die entsprechenden Generalklauseln bezwecken einen zusätzlichen Schutz und gehen mit ihrem Normgehalt weiter als die blosse äussere Erscheinung (vgl. ENGELER, Das Baudenkmal im schweizerischen Recht, Zürich 2008, S. 58). Die vorliegend anwendbaren Ästhetikvorschriften stellen unbestimmte Rechtsbegriffe dar, für deren Auslegung und Handhabung die Verwaltungsbehörde zur Auslegung kompe- tenter erscheint, handelt es sich dabei doch jeweils um ausgesprochene Fachfragen, bei deren Beantwortung besondere Fachkenntnisse und die Vertrautheit mit den 132 - 216 Geschäftsbericht 2024 der Gerichte – Gerichtsentscheide tatsächlichen Verhältnissen vorausgesetzt werden. Den kantonalen und kommunalen Behörden wird bei der Anwendung von Ästhetikklauseln ein grosser Beurteilungsspiel- raum eingeräumt. Dementsprechend übt das Verwaltungsgericht bei der nachfolgend vorzunehmenden Überprüfung der Anwendung und Interpretation dieser unbestimmten Rechtsbegriffe praxisgemäss Zurückhaltung (vgl. u.a. Entscheid V 5-2011 vom 6. De- zember 2011 E. 8b, publiziert im Geschäftsbericht 2012, S. 3; Entscheid V 14-2015 vom 7. April 2016 E. 3.2, publiziert im Geschäftsbericht 2016 S. 87 f.). Es greift so lange nicht ein, als der unbestimmte Rechtssatz nicht durch Auslegung mit hinreichen- der Sicherheit bestimmt werden kann und die Auslegung der Verwaltungsbehörden nachvollziehbar und vertretbar erscheint, selbst wenn andere Lösungen denkbar und vertretbar wären (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_39/2012 vom 2. Mai 2012 E 2.3.2; 1C_138/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 8.6; REY, a.a.O., N 3.479). Die Detailausgestaltung ist mit der vorliegenden Quartierplanung noch nicht erfolgt. Folglich können diese Aspekte bei der Überprüfung der Ästhetikvorschriften (noch) nicht beachtet werden. Der Quartierplan ist damit betreffend Volumen, Proportionen, Dachform sowie Umgebungsgestaltung zu überprüfen. 5.1. Baubereich Hauptbaute A 5.1.1. Die Beschwerdeführer bringen vor, durch die Verlegung der Strasse und die massive Vergrösserung des Gebäudevolumens auf den Parzellen Nrn. g. und h. würden die kleinräumigen Appenzellerhäuser derart verdeckt, dass sie nicht mehr als bauliche Ein- heit wahrgenommen werden könnten. Zudem gehe der Bezug zu den weiteren Schutzobjekten in unmittelbarer Nähe verloren. Dies widerspreche nicht nur den Schutzzielen des ISOS, sondern auch dem Schutzzonenplan und dem Baureglement der Feuerschaugemeinde in stossender Weise. 5.1.2. Im Planungsbericht vom 2. November 2022 wurde zutreffend festgehalten, dass das Bearbeitungsgebiet von der Ortsbildschutzzone Integral überlagert wird. Nördlich an- grenzend stünden entlang der Strasse T. in unmittelbarer Nähe zum Planungsgebiet, vier Wohngebäude, die allesamt einer Ortsbildschutzzone Quartier zugewiesen und als ortsbildprägende Bauten geschützt seien. Das Dorf Appenzell gelte als national schüt- zenswertes Ortsbild. Die Dokumentation zum ISOS mache für das Planungsgebiet ge- wisse Aussagen. (…) Das Gebäude H. werde durch einen Neubau ersetzt. Dieser Neu- bau sei als Doppelgiebelhaus mit unterschiedlichen Dachneigungen konzipiert. Der Entwurf sehe einen Versatz gegenüber dem Bestand Richtung Süden vor. Durch die- sen Versatz werde der Charakter der Strasse U. unterstützt und die Gliederung Be- stand - Neubau werde verstärkt lesbar. Richtung Osten sei die Traufe tiefer gezogen, um den weniger hohen Gebäuden Respekt zu zollen. Die Architektur beim Neubau ori- entiere sich an den traditionellen Elementen. Die Gebäude H. und I. seien gegliedert, stellten aber eine Einheit dar. Der Neubau trete mit zwei eigentlichen Vollgeschossen in Erscheinung. Östlich beginne über dem ersten Obergeschoss dann bereits die Dachlandschaft. Durch diese Massnahme ergebe sich ein harmonisches Gesamtbild. Das Volumen konkurrenziere die Nachbarschaft nicht. Das Richtprojekt nehme die Be- bauung in unmittelbarer Umgebung auf und spiegle diese in moderner, aber doch tradi- tioneller Form wider. Eine gute Einfügung in die Umgebung werde mit der vorliegenden Planung erreicht. Die Bestimmungen des Baubereichs seien so gewählt worden, dass eine dreigeschossige Bebauung mit der vorgegebenen Körnigkeit erstellt werden müsse. Es werde somit eine Bebauung gefördert, die dem Grundsatz eines haushälte- rischen Umgangs mit dem Boden entspreche. Die im Quartierplan gesicherte 133 - 216 Geschäftsbericht 2024 der Gerichte – Gerichtsentscheide Bebauung werde den Bestimmungen zum Ortsbildschutz gerecht. Die direkt umliegen- den Schutzobjekte würden nach Ansicht der Planungsbehörde durch den Neubau nicht übermässig beeinträchtigt. Der geplante Neubau werde in seinen Dimensionen den bisherigen Bau wohl übersteigen, die Struktur der Bebauung werde hingegen aufge- nommen und zeitgemäss weitergeführt. In Art. 14 QPR wird denn auch bestimmt, dass die Gebäude hohen architektonischen Anforderungen zu genügen hätten. Das Richt- projekt sei in Bezug auf den architektonischen Ausdruck verbindlich. Die Fassaden der Gebäude im Baubereich Hauptbaute A hätten gleichwertig in Erscheinung zu treten. Sie seien mit Ausnahme von gestalterisch abgesetzten Sockelgeschossen mit Holz zu verkleiden. Publikumsorientierte Nutzungen im Erdgeschoss seien über die Fassade zum öffentlichen Strassenraum transparent zu gestalten, insbesondere dürften Fenster nicht abgeklebt werden. Das Gebäude im Baubereich Hauptbaute A sei giebelständig zur Strasse U. zu stellen. Die Dächer seien mit Ziegeln oder Blech zu decken. Mit der Baueingabe sei ein detailliertes Material- und Farbkonzept einzureichen. Die Bewilli- gungsbehörde könne Bemusterungen verlangen. Es habe eine Bauberatung mit der Fachkommission Heimatschutz vor der Baueingabe zu erfolgen. Auch für die Umge- bung wurden in Art. 15 und Art. 16 QPR Gestaltungvorgaben resp. Gestaltungsgrund- sätze festgelegt. 5.1.3. Das Planungsgebiet befindet sich (…) an einer ortsbaulich sensiblen Lage. (…) Es liegt in diesem Sinne keine homogene Gestaltung der vorhandenen Gebäude vor, allerdings ist aufgrund der verschiedenen Schutzobjekte im resp. im nahen Umfeld des Plange- biets von einer empfindlichen Umgebung auszugehen. Die C. AG und die verfügende Behörde haben es trotz dieser anspruchsvollen Ausgangslage geschafft, den Quartier- plan und das Richtprojekt so zu gestalten, dass eine gute Gesamtwirkung erzielt wird. Durch die unterschiedlichen Dachneigungen und die tiefer gezogene Traufe werden die weniger hohen Gebäude in der Umgebung beachtet. Mit dem Giebelhaus wird die Bebauung in der Umgebung aufgenommen und fügt sich so gut in die Umgebung ein. Trotz grösserem Volumen der Hauptbaute A ergibt sich ein harmonisches Gesamtbild. Die Häuser an der Strasse T. selbst werden in Bezug auf Stellung und Volumen erhal- ten und ihr spezieller Charakter wird nicht übermässig beeinträchtigt. Der Bezug zu den weiteren Schutzobjekten in der Umgebung geht - entgegen der Ansicht der Be- schwerdeführer - nicht verloren. Die Überlegungen im Richtplan sind nachvollziehbar und es werden der C. AG auch verschiedentlich Vorschriften gemacht, um diese gute Gesamtwirkung zu erzielen und das Ortsbild zu schützen. 5.2. Bauernahaus A. inkl. Tiefgarage und oberirdische Parkplätze 5.2.1. Die Beschwerdeführer machen geltend, das Bauernhaus A. erfahre durch das Richt- projekt eine erhebliche Beeinträchtigung. Auf die oberirdischen Parkplätze und die sichtbare Tiefgarage sei aus Rücksicht auf das geschützte Bauernhaus zu verzichten. Es genüge nicht, wenn die oberirdischen Autoabstellplätze nur während den üblichen Ladenöffnungszeiten genutzt werden dürften und die Abstellplätze mit Rasengitterstei- nen kaschiert würden. Das Bauernhaus soll zwar gemäss Quartierplanbericht weiterhin von Freiraum umgeben sein, dennoch ermögliche der Quartierplan die Anordnung von Parkplätzen direkt am geschützten Bauernhaus und die damit einhergehende optische Schliessung des heutigen Freiraums. Der vorgesehene minimale Grünstreifen zwi- schen Parkierungsanlage und Stall vermöge daran nichts zu ändern. Auch die sicht- bare Tiefgarage und die rundherum auffallende Absturzsicherung störten nicht nur von Norden her, sondern insbesondere auch von der Strasse U. her den Ausdruck des einst landwirtschaftlich genutzten Gebäudes. Kulturobjekte, insbesondere 134 - 216 Geschäftsbericht 2024 der Gerichte – Gerichtsentscheide Bauernhäuser, seien geprägt von ihrer Stellung und Umgebung. Typisch für Appenzel- lerhäuser sei, dass sich die Wiese bis an das Haus ziehe. Dem Inventar der schützens- werten Bauten und Baugruppen zum Denkmalschutzobjekt (…) sei zu entnehmen, dass das Bauernhaus A. betont werde durch den weiten Grünraum zur Strasse und zu den Nachbarbauten. Ohne diesen Freiraum verliere A. ihren Ausdruck und ver- schwinde im Dorfkern. Die Feststellung der Standeskommission, dass nur der südliche Freiraum im Vordergrund stehe, sei nicht richtig. Der Freiraum zu den Nachbarbauten sei erwiesenermassen gleichbedeutend. 5.2.2. Zur vorgesehenen Tiefgarage wurde im Planungsbericht vom 2. November 2022 fest- gehalten, die Sammelgarage werde nordseitig - mit Ausnahme der Zu- und Wegfahrt - zurückhaltend in Erscheinung treten. Für den Übergang ins Gelände bestünden zwei Optionen. Zum einen könne mit einer klaren Betonkante eine verstärkte Trennung zum Hang und der Freihaltezone ausgebildet werden. Zum anderen bestehe die Möglich- keit, das Gelände gleichmässig bis zur Oberkante der Sammelgarage anzuschütten. Die Trennung zwischen Garage und Gelände würde in diesem Fall nur mit einer klei- nen Aufbordung zum Vorschein kommen. Im Richtprojekt sei zurzeit die zweite Vari- ante abgebildet. Die Einfahrt der Tiefgarage münde in die Strasse V. ein. Die Rampe werde nicht an das Bauernhaus geführt. Das Bauernhaus soll weiterhin auf der Wiese stehen. Damit die Sammelgarage nicht übermässig in Erscheinung trete und auch um die Umgebung der geschützten A. zu schützen, würden Vorgaben hinsichtlich der verti- kalen Ausdehnung und der Materialisierung der sichtbaren Bereiche gemacht. Im Rah- men der Detailplanung könne die Sichtbarkeit der Unterniveaubaute durch zusätzliche Terrainaufschüttungen weiter reduziert werden. Die wesentlichen Vorgaben seien mit der Fachkommission Heimatschutz abgesprochen. Der sichtbare Bereich der Mauer solle möglichst natürlich in Erscheinung treten. Denkbar seien beispielsweise eine be- grünte oder gejettete Oberfläche. Zur besseren Einfügung in die Umgebung werde die Höhe der Einfriedung im Vergleich zu Art. 30 BauV um 0.4 Meter reduziert. Allenfalls notwendige Absturzsicherungen bzw. Einfriedungen sollen optisch möglichst unauffäl- lig gestaltet werden. Deren Materialisierung werde im Baubewilligungsverfahren be- stimmt. Entsprechend bestimmt Art. 17 QPR, Einfriedungen seien nur im Zusammen- hang mit der Sammelgarage zulässig. Für die optimale Einordnung ins Orts- und Land- schaftsbild dürften sie maximal eine Höhe von 1.1 Metern aufweisen. Die Oberkante dürfe 778.0 Meter über Meer nicht überschreiten. Geländeanschlüsse seien harmo- nisch zu gestalten. Betreffend die oberirdischen Autoabstellplätze wird ausgeführt, die Umgebung Rich- tung Süd werde wie bisher als Freiraum gestaltet. Westlich von A. werde eine Umge- staltung stattfinden. In diesem von der Südfassade zurückgelegenen Bereich seien oberirdische Abstellplätze für die Geschäfte vorgesehen. Die restlichen Flächen seien Wiesen. Zugunsten eines kunden- und bewohnerfreundlichen Freiraums werde der Grossteil der Abstellplätze unterirdisch angeordnet. Oberirdische Parkfelder sollen nur den Kunden und Besuchern dienen. Damit das Grundstück der geschützten A. zumin- dest oberirdisch und teilweise vor abgestellten Fahrzeugen verschont werden könne, seien die Abstellplätze zeitlich zu bewirtschaften. Da diese Abstellplätze von Kunden belegt würden, sei deren Nutzung ausserhalb der Öffnungszeiten nicht zulässig. In sol- chen Fällen würden die Abstellplätze normalerweise 15 oder 30 Minuten nach Laden- schluss geschlossen. Dies könne beispielsweise mit einem Poller sichergestellt wer- den. Die Ausnahme betreffe einzelne Anstösser. Es soll die Möglichkeit bestehen, ein bis zwei Abstellplätze an Anstösser zu vermieten resp. abzutreten. Für die Besucher der Wohnnutzung sollen die Abstellplätze auf der Parzelle Nr. g. zur Verfügung stehen. 135 - 216 Geschäftsbericht 2024 der Gerichte – Gerichtsentscheide Diese würden deshalb auch nicht zeitlich bewirtschaftet. Mit Rasengittersteinen könne der wahrnehmbare Eingriff auf das Grundstück der A. reduziert und die Fläche auch gewissermassen «grün» gehalten werden. Als Basis für die Beurteilung gelte grund- sätzlich ebenfalls Art. 65 BauG. Aufgrund der Wichtigkeit des Schutzobjekts A. sei die Fachkommission Denkmalpflege bei der Erarbeitung des Freiraum- und Strassenraum- gestaltungskonzepts zu integrieren. Das Quartierplanreglement bestimmt mit Art. 15 und 17 QPR unter anderem, dass die Gestaltung der Umgebung, vor der Baueingabe mit der Fachkommission Denkmalpflege zu besprechen und zu klären sei. Die allge- meine Umgebungsfläche sei mit Ausnahme der Flächen für Erschliessung, Entsorgung und Parkierung für den Aufenthalt zu gestalten. Die als Grünraum bezeichnete Fläche sei zu begrünen und konsequent vor sichtbarer Bebauung freizuhalten. Die beste- hende Brunnenanlage, der Vorplatz und der Zugang zum heutigen Wohnhaus seien hingegen zu erhalten. Die im Quartierplan gesicherte Bebauung werde den Bestim- mungen zum Ortsbildschutz gerecht. Die A. innerhalb des Planungsgebiets werde grundsätzlich erhalten. Gemäss Art. 13 Abs. 5 QPR dürften Hauptbauten unterkellert werden. Der Bausubstanz der geschützten A. sei bei den Grabungsarbeiten grösste Sorgfalt entgegenzubringen. Das Wohnhaus der geschützten A. dürfe nicht unterkellert werden. 5.2.3. Ob ein geschütztes Kulturdenkmal durch Veränderungen in seiner Umgebung in sei- nem Wert oder in seiner Wirkung beeinträchtigt wird, ist im Einzelfall nach Massgabe des mit der Unterschutzstellung verfolgten Schutzziels zu bestimmen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_26/2016 vom 16. November 2016 E. 3.3). Im Inventar der schüt- zenswerten Bauten und Baugruppen der Feuerschaugemeinde Appenzell wird das Bauernhaus A. wie folgt beschrieben (…). Ist eine Baute in ein Schutzinventar aufgenommen worden, verpflichtet dies die Behör- den, bei der Erfüllung ihrer Aufgaben dafür zu sorgen, dass die im Inventar enthaltenen Schutzobjekte geschont und, wo das öffentliche Interesse überwiegt, erhalten werden. Die Pflicht gilt insbesondere bei der Festlegung von Quartierplänen und bei der Ertei- lung von Baubewilligungen. Dabei ist bei Zielkonflikten die Schutzvermutung, welche das Schutzinventar begründet, zu überprüfen (vgl. ENGLER, Handbuch Heimatschutz- recht, Internationales, nationales und kantonales Recht, 2020, § 7 N 143). Grundsätz- lich ist eine Baute nie isoliert, sondern immer auch in ihrer Lage zu betrachten. Darauf basiert auch die Bestandesaufnahme und die Bewertungen für die ISOS-Ortsbilder. Eine wichtige Stellung hat der Umgebungsschutz im ISOS, worin regelmässig Umge- bungszonen festgelegt sind (vgl. ENGELER, a.a.O., §7 N 67 und 88). Wie bereits erläu- tert, liegt A. in der Umgebungszone (…) mit Erhaltungsziel a mit einer gewissen Be- deutung. Die Umgebungszone (…) wird beschrieben als (…). Eine Beeinträchtigung eines Denkmalschutzobjektes liegt unter anderem dann vor, wenn ein Schutzobjekt durch Veränderungen in seiner Umgebung in jenen Bereichen, die es einzigartig oder charakteristisch machen und aufgrund derer es unter Schutz gestellt wurde, in erhebli- cher bzw. umfangreicher Weise beeinträchtigt wird. Dagegen liegt keine solche Beein- trächtigung vor, wenn ein Schutzobjekt in seiner geschützten Beschaffenheit und Wir- kung durch Veränderungen innerhalb seines Wirkungskreises nur unerheblich einge- schränkt wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_26/2016 vom 16. November 2016 E. 3.3; ENGELER, a.a.O., § 7 N 176) 5.2.4. Der streitbetroffene Quartierplan bezweckt unter anderem eine gute ortsbaulich-frei- räumliche und architektonische Bebauung im Quartierplangebiet. Dabei soll auf einen 136 - 216 Geschäftsbericht 2024 der Gerichte – Gerichtsentscheide adäquaten Umgang mit der unter Schutz stehenden A. geachtet werden. Im vorliegen- den Fall mussten die ursprünglichen Quartierplanunterlagen insbesondere aufgrund von Anregungen der Fachkommissionen Heimatschutz und Denkmalpflege überarbei- tet werden. So wird im Planungsbericht vom 2. November 2022 auf S. 27 festgehalten, welche Präzisierungen und Ergänzungen gemacht wurden. So wurde beispielsweise verlangt, dass der Umgang mit den Abstellplätzen hinsichtlich der geschützten A. er- gänzt wird, Angaben zur zeitlichen Bewirtschaftung der oberirdischen Abstellplätze er- gänzt werden, die Sicherung des Schutzobjekts A. vertieft wird und der Umgang mit den unterirdischen Bauten insbesondere hinsichtlich des sichtbar in Erscheinung tre- tenden Bereichs im Norden angepasst und ergänzt wird. Der Quartierplan und das Richtprojekt wurden damit unter Einbezug der Fachkommissionen Heimatschutz und Denkmalpflege in mehreren Schritten optimiert. Insoweit musste die C. AG Zugeständ- nisse machen, damit das geschützte Kulturdenkmal in seinem Wert und seiner Wir- kung möglichst geschont wird. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Fachkom- missionen berechtigt gewesen wären, Einsprache gegen den vorgesehenen Quartier- plan zu erheben (Art. 65 Abs. 7 BauG). Dies haben sie nicht gemacht, weshalb davon auszugehen ist, dass sie mit dem vorliegenden Quartierplan einverstanden sind. Die Fachkommissionen Heimatschutz und Denkmalpflege müssen auch bei der Erarbei- tung des konkreten Bauprojekts integriert werden (Art. 14 bis 16 QPR). Die A. wird durch die Veränderungen am Stall und in der Umgebung nur unerheblich in ihrem Wert oder in ihrer Wirkung beeinträchtigt. Entgegen der Ansicht der Beschwer- deführer verliert die A. ihren Ausdruck nicht. Es verbleibt trotz der geplanten Parkplätze viel Grünfläche, obwohl der Grünraum zu den Nachbarbauten zumindest teilweise ge- schlossen wird. Der Grünraum zur Strasse U. bleibt bestehen. Das Bauernhaus wird weiterhin auf der Wiese stehen. Verschiedene Massnahmen wurden getroffen, um das Schutzobjekt zu schonen und das Ortsbild zu schützen. Das Denkmalschutzobjekt wird in seiner Substanz erhalten. Die Tiefgarage wird nicht bis ans Haus gezogen und wirkt sich nicht erheblich auf die Umgebung aus. Vor dem dargelegten Hintergrund sind die Schlüsse der verfügenden Behörde, wonach A. durch den Erlass des Quartierplans nicht beeinträchtigt und eine gute Gesamtwirkung erreicht werde, im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die Feststellungen, dass sowohl die geplanten Parkplätze wie auch die projektierte Tiefgarage in der Ortsbildschutzzone zulässig und auch mit dem Schutz- status der A. vereinbar seien, sind nachvollziehbar und vertretbar. Die Hinweise der Beschwerdeführer vermögen diese Auffassung nicht ernsthaft zu erschüttern. 6. Abweichungen zu den Vorschriften der Einzelbauweise Die Beschwerdeführer bemängeln weiter die im Quartierplan vorgesehenen Abwei- chungen von der Einzelbauweise, insbesondere die Abweichungen von den gesetzli- chen Abstandsvorschriften. Gemäss Art. 50 Abs. 3 BauG kann von den durch Nutzungsplan festgelegten Vorschrif- ten mittels Quartierplan unter den auf dem Verordnungsweg zu umschreibenden Vo- raussetzungen abgewichen werden. Zudem kann durch den Quartierplan, sofern die Verordnung dies vorsieht, von den Vorschriften der Einzelbauweise abgewichen wer- den (Art. 50 Abs. 4 BauG). Bei Abweichungen von den Nutzungsplanvorschriften oder den Vorschriften der Einzelbauweise ist durch planerische Massnahmen sicherzustel- len, dass betreffend Gestaltung und haushälterischer Bodennutzung eine gute Ge- samtwirkung erzielt wird (Art. 50 Abs. 5 BauG). In der Bauverordnung werden zumin- dest teilweise die Anforderungen und das mögliche Ausmass der Abweichungen von 137 - 216 Geschäftsbericht 2024 der Gerichte – Gerichtsentscheide der Einzelbauweise umschrieben. Abweichungen dürfen nicht dazu führen, dass die planerisch und demokratisch abgestützte Grundordnung ihres Sinngehalts entleert würde (vgl. BGE 135 II 209 S. 219). Mit dem Quartierplan soll hauptsächlich ermöglicht werden, dass einerseits das beste- hende Gebäude auf der Parzelle Nr. g. abgerissen und im Baubereich der Hauptbaute A neu errichtet, andererseits auf der Parzelle Nr. a. eine Tiefgarage sowie ein Anbau am bestehenden Bauernhaus A. realisiert werden kann. Gemäss Planungsbericht wird in den folgenden Bereichen von der Regelbauweise abgewichen: Gesamthöhe, trauf- seitige Fassadenhöhe, Nettoverkaufsfläche, Grenzabstand ober- und unterirdische Bauten, Strassenabstand, Einfriedungen, vorspringende Gebäudeteile und Bauweise. 6.1. Die Beschwerdeführer bringen bezüglich der Abweichungen im Baubereich Haupt- baute A lediglich vor, sie erlitten Nachteile durch die Verkleinerung des Grenzabstan- des ohne ihre Zustimmung und die ungleiche Verteilung der Grenzabstände zu ihrem Nachteil. Sie müssten künftig einen grösseren Grenzabstand einhalten. Soweit die Be- schwerdeführer den Grundbucheintrag vom 1. Juni 1876 als Grund für eine Reduktion des Baubereichs heranziehen, ist auf Ziff. III. 3. zu verweisen, wonach die privatrechtli- chen Einwendungen der Beschwerdeführer auf dem Zivilweg geklärt werden müssen. Im Planungsbericht wird ausgeführt, die Baubereiche Hauptbauten gingen nach Art. 65 BauV den Abstandsvorschriften gemäss Regelbauweise vor und legten somit die Lage resp. die abweichenden Abstände der Hauptbauten untereinander sowie zur Strasse und den Grundstücksgrenzen der benachbarten Grundstücke fest. Weiter würden die vertikale und horizontale Ausdehnung sowie die Verkaufsnutzung mit den Bauberei- chen definiert. Die vertikale und horizontale Ausdehnung sowie die Lage des Gebäu- des basiere auf dem Richtprojekt. Aufgrund der ortsbaulich eher sensiblen Lage sei es sinnvoll, die Ausdehnung und Lage möglichst genau zu definieren und die nötigen Handlungsspielräume für die Projektierung zu berücksichtigen. Nebst der höchstzuläs- sigen Ausdehnung werde auch die kleinstmögliche Ausdehnung der Hauptbauten vor- geschrieben, um so eine ortsbaulich angemessene Volumetrie nicht nur zuzulassen, sondern auch zu sichern. Das Vordach dürfe als Schutz für die Verkaufsnutzung im Erdgeschoss über die gesamte Fassadenlänge erstellt werden und nicht wie in Art. 42 BauV vorgeschrieben nur über die Hälfte. Im Gegenzug werde die maximale Vordach- tiefe um 0.5 Meter gegenüber der BauV reduziert. Mit einer Nettoverkaufsfläche von rund 1'260 m2 überschreite das Richtprojekt das maximale Mass der Nutzung von 500 m2 pro funktionelle Einheit nach Art. 15 FS-BauR deutlich. Das FS-BauR habe zum Ziel, die Ansiedlung von grösseren Verkaufsstellen zu steuern. Demzufolge und auf- grund der Nähe zum Zentrum sowie den weiteren Geschäften sei die Abweichung zweckmässig. Um den zukünftigen Bauherren einen gewissen Handlungsspielraum zu gewähren, werde die maximale Nettoverkaufsfläche im Quartierplanperimeter auf 1'450 m2 festgesetzt. Betreffend die Abweichungen zur Regelbauweise wird festgehalten, die Abweichungen seien nur sehr minim, weshalb die nachbarrechtlichen Interessen in kei- nerlei Hinsicht beeinträchtigt würden. 6.2. Die Beschwerdeführer machen betreffend die Tiefgarage geltend, diese überrage den natürlich gewachsenen Geländeverlauf um mehr als einen Meter und trete in unmittel- barer Nähe zu ihrer Parzelle in unzulässiger Weise störend in Erscheinung. Daran ver- möge auch eine allfällige Aufschüttung nichts zu ändern. Der Grenzabstand der Tiefga- rage samt Entlüftungsschächten müsse vier Meter aufweisen und der Quartierplan sei 138 - 216 Geschäftsbericht 2024 der Gerichte – Gerichtsentscheide entsprechend anzupassen. Die Tiefgarage stelle weder eine unterirdische Baute ge- mäss Art. 36 BauV noch eine Unterniveaubaute gemäss Art. 37 BauV dar. Dennoch solle die Tiefgarage mit einem Abstand von gerade einem Meter an ihr Grundstück her- anreichen. Möglich mache dies Art. 13 Abs. 3 QPR, wonach eine Unterniveaubaute entgegen den Festlegungen in der Bauverordnung im bezeichneten Bereich auf einer Höhe von maximal einem Meter sichtbar in Erscheinung treten dürfe. Nach Art. 37 Abs. 1 BauV dürften Unterniveaubauten höchstens bis zu einem Meter über das massge- bende resp. über das tiefer gelegte Terrain hinausragen. Gemäss Bauverordnung sei nicht nur die sichtbare Höhe, sondern auch die tatsächliche Höhe, um welche der na- türlich gewachsene Geländeverlauf überragt werden dürfe, massgebend. Nachdem die Tiefgarage gemäss Richtprojekt das massgebende resp. tiefer gelegte Terrain um mehr als einen Meter überrage, stelle sie keine Unterniveaubaute dar und müsse vier Meter von ihrem Grundstück weichen. Gemäss Art. 50 Abs. 4 BauG dürfe zwar von den Vorschriften der Einzelbauweise abgewichen werden, aber nur, sofern die Verord- nung dies vorsehe. Dabei dürften die Baubegriffe nicht verändert werden. Der Kanton Appenzell I.Rh. sei der Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) beigetreten. Weder die Ausnahme (mit Ausnahme einer Aufbor- dung) noch die Veränderung des Baubegriffes in Art. 13 Abs. 3 QPR seien demnach rechtmässig. Die verfügende Behörde erwiderte diesbezüglich, der Hinweis, dass die Tiefgarage, so- weit es sich nicht um eine Unterniveaubaute handeln würde, gegenüber der Parzelle Nr. f. einen Grenzabstand von vier Meter einhalten müsste, sei richtig. Aus Sicht der verfügenden Behörde handle es sich gemäss Richtprojekt um eine Unterniveaubaute. Diese rage, gemäss Abbildung 10 im Planungsbericht, nicht mehr als einen Meter über das massgebende Terrain hinaus. Eine Aufbordung gehöre gemäss Anhang auf Seite 3 der BauV nicht zur Höhe der Unterniveaubaute. Die Höhe f werde nur bis Oberkante fertig Boden gemessen. Entgegen der Argumentation der Beschwerdeführer handle es sich im Reglement somit nicht um einen Widerspruch, sondern um eine Präzisierung. Im erstmalig aufgelegten Quartierplanreglement wurde betreffend Tiefgarage festge- halten, dass im bezeichneten Bereich die Tiefgarage als unterirdische Baute auf einer Höhe von maximal 1.5 Meter ab gestaltetem Terrain sichtbar in Erscheinung treten dürfe. Die Planungsbehörde hat mit Einspracheentscheid vom 16. August 2022 korrekt erkannt, dass diesbezüglich Anpassungsbedarf bestand und hat die Einsprache in die- sem Punkt gutgeheissen. Sie erläuterte, die an der Nordseite sichtbare Tiefgarage müsse im Rahmen der Detailplanung noch optimiert werden. Unterniveaubauten seien Gebäude, die höchstens bis zu einem Meter über das massgebende resp. über das tie- fer gelegte Terrain hinausragten. Im Quartierplan solle die Tiefgarage deshalb als Un- terniveaubaute bezeichnet und das massgebende Terrain zur Ermöglichung einer Auf- schüttung im entsprechenden Bereich neu festgelegt werden. Im Planungsbericht vom 2. November 2022 wird schliesslich festgehalten, der ordentliche Grenzabstand von Unterniveaubauten und unterirdischen Bauten betrage einen Meter. Gemäss Art. 36 Abs. 2 BauV hätten unterirdische Bauten vollständig unter dem massgebenden resp. dem tiefergelegten Terrain zu liegen. Bei der Sammelgarage handle es sich im nördli- chen Bereich infolgedessen um eine Unterniveaubaute gemäss Art. 37 BauV. Sie über- rage das massgebende Terrain um maximal einen Meter. Gemäss Anhang der BauV werde das Mass bis Oberkante fertig Boden gemessen. Aufbordungen oder derglei- chen würden damit nicht mitgerechnet. Gemäss Art. 13 Abs. 1 QPR dürften unterirdi- sche Bauten und Unterniveaubauten bis an die bezeichneten Baulinien gestellt 139 - 216 Geschäftsbericht 2024 der Gerichte – Gerichtsentscheide werden. Ausgenommen von dieser Bestimmung seien Entlüftungsschäfte. Gegenüber der angrenzenden Parzelle Nr. f. dürften keine Entlüftungsschächte errichtet werden. Art. 13 Abs. 3 QPR bestimmt, dass Unterniveaubauten mit Ausnahme einer Aufbor- dung nur im bezeichneten Bereich auf einer Höhe von maximal einem Meter sichtbar in Erscheinung treten dürfen. Die Oberkante der Sammelgarage dürfe 776.5 Meter über Meer nicht überschreiten. 6.3. 6.3.1. Art. 65 BauV hält fest, dass der Baubereich den bebaubaren Bereich umfasst, der ab- weichend von Abstandsvorschriften und Baulinien in einem Nutzungs- oder Quartier- planverfahren festgelegt wird. Der gesetzliche Strassenabstand zu Staatsstrassen be- trägt sechs Meter (Art. 3 Abs. 1 lit. a StrG i.V.m. Art. 17 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 StrV). Der oberirdische Strassenabstand gegenüber der Strasse U. wird mit dem festgelegten Baubereich Hauptbaute A um 2.60 Meter unterschritten und beträgt 3.40 Meter. Es ist zu berücksichtigen, dass auch das jetzige Gebäude und die umliegenden Häuser den gesetzlichen Strassenabstand unterschreiten. Gemäss Art. 3 Abs. 1 StrG i.V.m. Art. 17 Abs. 1 lit. a Ziff. 3 StrV gilt gegenüber öffentlich zugänglichen Privatstrassen ein Stras- senabstand von drei Metern. Damit wird der nach Einzelbauweise geltende Grenzab- stand zur dahinterliegenden Strasse T. mit dem definierten Baubereich Hauptbaute A mit einem Abstand von 2.80 Meter um 0.20 Meter unterschritten. Auch der Grenzab- stand von vier Metern in der Kernzone gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. a BauV wird mit dem definierten Baubereich Hauptbaute A in Richtung Strasse T. unterschritten. Die Beschwerdeführer haben nicht weiter ausgeführt, weshalb mit Festlegung des Bau- bereichs für die Hauptbaute A in Zukunft durch sie ein grösserer Grenzabstand einge- halten werden müsse. Jedenfalls wird der gesetzliche oberirdische Gebäudeabstand zum Gebäude der Beschwerdeführer eingehalten. 6.3.2. Gegenüber der Parzelle Nr. h. ist die geschlossene Bauweise vorgesehen. Dies ist ge- mäss Art. 64 Abs. 2 BauV möglich. 6.3.3. In Kernzonen sind gemäss Art. 32 Abs. 3 BauV i.V.m. Art. 15 Abs. 1 FS-BauR Ver- kaufsstellen bis 500 m2 Nettoverkaufsfläche pro funktionelle Einheit zulässig. Grössere Verkaufsstellen können im Quartierplan festgelegt werden. Mit dem strittigen Quartier- plan soll eine Nettoverkaufsfläche von 1'450 m2 festgelegt werden. Wie im Planungs- bericht selbst festgehalten, wird mit dem Quartierplan das maximale Mass der Nutzung von 500 m2 pro funktionelle Einheit deutlich überschritten. 6.3.4. Art. 42 BauV bestimmt, dass vorspringende Gebäudeteile höchstens bis 2 Meter (Aus- ladung) über die Fassadenflucht hinausragen und diese - mit Ausnahme der Dachvor- sprünge - höchstens die Hälfte des zugehörigen Fassadenabschnitts einnehmen dür- fen. Im Richtprojekt ist gut ersichtlich, dass das Vordach über die ganze Fassaden- breite hinaus reicht. Die maximale Vordachtiefe wurde dafür um 0.5 Meter reduziert. 6.3.5. Abweichend zu den Höhenvorschriften gemäss Art. 53 Abs. 1 und 2 BauV i.V.m. Art. 54 BauV wurden mit dem Quartierplan die Gesamt- und Fassadenhöhe verringert. 6.3.6. Mit dem strittigen Quartierplan wurden die gemäss Einzelbauweise geltenden unterir- dischen Grenzabstände zur Strasse auf der Parzelle Nr. a. mit der Festlegung der Bau- linie, welche den generellen Abstandsvorschriften vorgeht, teilweise unterschritten. 140 - 216 Geschäftsbericht 2024 der Gerichte – Gerichtsentscheide Ohne besondere Vorschriften gilt für unterirdische Anlagen nämlich ein Strassenab- stand von sechs Metern (Art. 3 Abs. 1 lit. a StrG i.V.m. Art. 17 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 StrV). An dieser Stelle ist festzuhalten, dass der unterirdische Grenzabstand der Tiefgarage zum Grundstück der Beschwerdeführer entgegen deren Ausführungen nicht unter- schritten wird. Bei der Tiefgarage handelt es sich um eine Unterniveaubaute gemäss Art. 37 Abs. 1 BauV und sie darf damit bis einen Meter an das Grundstück der Be- schwerdeführer reichen. Gemäss Art. 37 Abs. 1 BauV sind Unterniveaubauten Ge- bäude, die höchstens bis zu einem Meter über das massgebende resp. über das tiefer gelegte Terrain hinausragen. Indem die verfügende Behörde festgehalten hat, die Un- terniveaubaute dürfe mit Ausnahme einer Aufbordung nur im bezeichneten Bereich auf einer Höhe von maximal einem Meter sichtbar in Erscheinung treten und die Oberkante der Sammelgarage dürfe 776.5 Meter über Meer nicht überschreiten, hat sie sicherge- stellt, dass die Tiefgarage das massgebende Terrain (vgl. Art. 33 BauV) resp. das nach Fertigstellung des Bauvorhabens vorhandene, tiefer gelegene Terrain nicht mehr als einen Meter überragt. Aufschüttungen können nicht dazu dienen, über dem massge- benden Terrain liegende Bauten zu unterirdischen zu machen. Dies wird vorliegend mit der genannten Regelung nicht gemacht resp. will die Regelung gerade dies verhindern. Der Vergleich mit dem Planungsbericht vom 7. Januar 2021 zeigt denn auch, dass keine Anpassung des massgebenden Terrains erfolgte; damals wurde eine maximal sichtbare Höhe von 1.5 Meter bis maximal 777.0 Meter über Meer festgelegt. Die neue Regelung reduziert die maximal sichtbare Höhe auf den gesetzeskonformen Meter bis maximal 776.5 Meter über Meer. Die Aufbordung wird dabei, worauf die verfügende Behörde richtigerweise hingewiesen hat, gemäss S. 3 Anhang zur BauV nicht hinzuge- rechnet. Die Höhe f wird nur bis Oberkante fertig Boden gemessen. Damit handelt es sich bei der Formulierung gemäss Art. 13 Abs. 3 QPR tatsächlich um eine Präzisierung der gesetzlichen Regelungen. Auch wird der Baubegriff gemäss IVHB nicht verändert. Die Beschwerdeführer unterlassen es jedenfalls, genauer zu begründen, weshalb die projektierte Tiefgarage den gesetzlichen Bestimmungen nicht gerecht werden sollte. 6.3.7. Eine Abweichung von der Einzelbauweise besteht sodann bei der um 0.4 Meter verrin- gerten Maximalhöhe von Einfriedungen (Art. 30 Abs. 1 BauV). 6.4. Im Planungsbericht wurde nachvollziehbar festgehalten, weshalb die Abweichungen vorgenommen wurden und wo sie zugunsten und wo sie zulasten der C. AG gehen. Ein legitimer Zweck für die verschiedenen Abweichungen von der Einzelbauweise im Rahmen des Quartierplans besteht im Sinne eine hochwertigen Siedlungsverdichtung, soweit Gewähr für eine gute Einordnung ins Ortsbild besteht. Die Beschwerdeführer sind darauf hinzuweisen, dass mit dem Quartierplan die Gebäudehöhe und die trauf- seitige Fassadenhöhe gemäss Baubereich Hauptbaute A im Quartierplan weniger hoch werden dürfen als gemäss Einzelbauweise vorgesehen und die maximale Vordachtiefe sowie die Maximalhöhe der Einfriedungen gemäss Bauverordnung reduziert wurden. Die Abweichungen zugunsten der C. AG sind, mit Ausnahme der Nettoverkaufsfläche, nicht erheblich und erfolgten aus nachvollziehbaren Gründen. Aufgrund der Grösse der Verkaufsstelle und deren wirtschaftlichen Bedeutung für den Raum Appenzell Innerrho- den ist auch die Abweichung bezüglich Nettoverkaufsfläche sachlich vertretbar und liegt damit im Ermessensbereich der Planungsbehörde. Die Einschränkungen der Inte- ressen der Beschwerdeführer, insbesondere die Verkleinerung des Grenzabstands, sind sachlich vertretbar und damit nicht willkürlich. Die Einhaltung der im Quartierplan- reglement festgelegten Regelungen erfolgt am konkreten Bauprojekt. Der Quartierplan 141 - 216 Geschäftsbericht 2024 der Gerichte – Gerichtsentscheide entspricht jedenfalls den Vorschriften des Baugesetzes und der Bauverordnung. Ge- samthaft betrachtet führen die Abweichungen von der Einzelbauweise nicht dazu, dass die planerisch und demokratisch abgestützte Grundordnung ihres Sinngehalts entleert würde. 7. Interessenabwägung 7.1. Die Beschwerdeführer machen geltend, sie erlitten unverhältnismässige Nachteile durch die Quartierplanung. In Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips sei zu prü- fen, ob jene Anordnungen getroffen worden seien, die in ihrer gesamten Auswirkung alle betroffenen Eigentümer am wenigsten belasteten und der Erfüllung des Planungs- zwecks dienten. Eine Interessenabwägung sei bis anhin nicht erfolgt. Die Richtplan- ziele «Verdichtung» und «haushälterische Bodennutzung» könnten auch ohne derart grosse Nachteile für ihr Grundstück erreicht werden. Gemäss Art. 2 QPR sei das Ziel des Quartierplans nicht zu verdichten, sondern lediglich mehr Verkaufsfläche zu er- möglichen. Die rechtsungleiche Behandlung und die starke Einschränkung ihres Eigen- tums seien ungerechtfertigt, da mit dem Quartierplan lediglich wirtschaftliche Interes- sen C. AG befriedigt würden. Die Beschwerdeführer rügen weiter, mit einer Verlegung der Zufahrt der Strasse T. würden die Grundsätze der Gleichbehandlung und des Ei- gentumsrechts verletzt. Ihre Parzelle weise gerade einmal eine Fläche von 291 m2 auf. Dennoch würde ihnen zugemutet, Land für die neue Erschliessung der Strasse T. zur Verfügung zu stellen. Für sie sei dies unverständlich, zumal die Verschiebung der Strasse einzig Vorteile für die C. AG schaffe. Mit der Verlegung der Strasse T. auf ihre Parzelle verlören sie die Möglichkeit, die fragliche Fläche mit Zustimmung der Berech- tigten als Parkplatz zu nutzen. Ausserdem verlören sie die Möglichkeit, die Dienstbar- keit mit Zustimmung der Berechtigten zu löschen. Alles in allem verlören sie mit der Verlegung der Strasse T. rund 100 m2 ihrer Parzelle. Ihre privaten Interessen seien we- der gewürdigt noch gegen andere private oder öffentliche Interessen abgewogen wor- den. Auch die Verhältnismässigkeit der Beschränkung ihres Eigentumsrechts sei nicht geprüft worden. Gegen die Verlegung der Zufahrt der Strasse T. sprächen auch ge- wichtige öffentliche Interessen, insbesondere das öffentlichen Interesse, dem Ortsbild Sorge zu tragen. 7.2. Die verfügende Behörde erwiderte zur Beschwerde, das vorliegende Richtprojekt lasse sich nicht in der Regelbauweise realisieren und sei daher mittels eines Quartierplanes zu ermöglichen. Ziel sei es, neue Verkaufsnutzfläche zu generieren und entsprechend neuen Parkraum zu schaffen. Mit dem Varianzverfahren von der Bauherrschaft, dem Architekten, der Planungsbehörde und den Fachkommissionen sei in mehreren Schrit- ten eine Lösung entwickelt worden, mit welcher gemäss dem Ermessen der Planungs- behörde eine gute Gesamtwirkung erreicht werden könne. Die C. AG beabsichtige, die aneinander angrenzenden Grundstücke Parzellen Nrn. a., g. und h. als Verkaufsfläche zu nutzen. Nach Ansicht der verfügenden Behörde entsprächen die geplanten Nutzun- gen dem Ziel einer haushälterischen Nutzung des Baulandes sowie einer mit den Schutzzielen der Liegenschaft A. verträglichen Nutzung des ehemaligen Bauernhauses (…) und erfüllten damit auch öffentliche Interessen. Die verfügende Behörde verwies in diesem Zusammenhang auf den der Planungsbehörde im Rahmen von Quartierpla- nungen zustehenden Ermessensspielraum. 7.3. Gemäss Planungsbericht vom 2. November 2022 soll die Zufahrt zur Strasse T. rund vier Meter nach Osten verschoben werden. Der entsprechende Strassenabschnitt in- nerhalb des Plangebiets werde auf den Grundbegegnungsfall 142 - 216 Geschäftsbericht 2024 der Gerichte – Gerichtsentscheide Personenwagen/Personenwagen ausgebaut, was einer Fahrbahnbreite von 4.4 Meter entspreche. Im Quartierplanreglement wird diesbezüglich in Art. 3 unter anderem fest- gehalten, die Zufahrt zur Strasse T. diene der oberirdischen Erschliessung der Parzel- len Nrn. c.-h. Gemäss Art. 20 QPR wird daher zu Lasten der Parzelle Nr. g. und zu Gunsten der nördlich davon liegenden Liegenschaften ein unentgeltliches Fahr- und Fusswegrecht im Grundbuch eingetragen. 7.4. Soweit die Beschwerdeführer den Grundbucheintrag vom 1. Juni 1876 als Grund her- anziehen, weshalb auf eine Verlegung der Strasse T. verzichtet werden müsse, ist auf die diesbezüglichen Ausführungen unter Ziff. III. 3. zu verweisen, wonach die privat- rechtlichen Einwendungen der Beschwerdeführer auf dem Zivilweg geklärt werden müssten. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die vorgesehene Eintragung des un- entgeltlichen Fahr- und Fusswegrechts im Grundbuch durch die Feuerschaugemeinde gemäss Art. 20 Abs. 1 QPR den Bestand des Grundbucheintrags vom 1. Juni 1876 nicht berührt. Die von den Beschwerdeführern vorgebrachten privatrechtlichen Einwen- dungen können nach wie vor im zivilrechtlichen Verfahren geklärt werden. Betreffend das Vorbringen des Ortsbildschutzes ist ebenfalls auf die bereits gemachten Erwägun- gen in Ziff. III. 5. zu verweisen. Im Rahmen der Quartierplanung sind die in Betracht fallenden öffentlichen und privaten Interessen zu erfassen und im Hinblick auf die anzustrebende räumliche Entwicklung und im Licht der Ziele und Grundsätze der Raumplanung gegeneinander abzuwägen (Art. 1 und 3 RPG; Art. 2 und 3 RPV). Im Gegensatz zur Rekursinstanz, welche die Quartierpläne auf ihre Recht- und Zweckmässigkeit prüft (vgl. Art. 52 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 und Art. 48 Abs. 3 BauG), ist die Kognition des Verwaltungsgerichts beschränkt. Es ist lediglich zur Rechtskontrolle befugt und hat sich darauf zu beschränken, über die Einhaltung des Ermessensspielraums zu wachen und schreitet nur ein, wenn die Vo- rinstanz das ihr zustehende Ermessen unter-, überschritten oder missbraucht hat (vgl. Art. 15 Abs. 1 lit. a VerwGG). Der Entscheidungsspielraum der Verwaltung wird durch die Verfassung begrenzt. Sie muss insbesondere das Rechtsgleichheitsgebot und das Verhältnismässigkeitsprinzip beachten und hat die öffentlichen Interessen zu wahren (vgl. ZUMSTEIN, Die Anwendung der ästhetischen Generalklauseln des kantonalen Bau- rechts, 2001, S. 73). Ein Ermessensspielraum wird dann sicher überschritten, wenn der kommunale Entscheid sachlich nicht mehr vertretbar bzw. offensichtlich unhaltbar und damit willkürlich ist. Aber auch in den Fällen, wo sich die Gemeinde von unsachlichen, dem Zweck der Regelung fremden Erwägungen leiten lässt, die Grundsätze der Rechtsgleichheit und Verhältnismässigkeit verletzt, das übergeordnete Gesetzesrecht missachtet oder grundlos von in Rechtsprechung und Lehre entwickelten Grundsätzen zur Auslegung von unbestimmten Rechtsbegriffen abweicht (vgl. BGE 145 I 52 E. 3.6; Urteil des Bundesgerichts 1C_128/2019 vom 25. August 2020 E. 5.3). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt, dass die Massnahmen der Verwal- tung zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und er- forderlich sind. Zu prüfen ist die Zwecktauglichkeit einer Massnahme, indem die öffent- lichen und privaten Interessen abgewogen werden (vgl. HÄFELIN/HALLER/KEL- LER/THURNHERR, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 10. Aufl., N 320-323). Der mit dem Quartierplan angestrebte Zweck muss in einem vernünftigen Verhältnis zu den auferlegten Belastungen der Privaten stehen (HÄNNI, a.a.O., S. 52). Die Interessenab- wägung muss die betroffenen Interessen ermitteln, diese beurteilen und dabei die Ver- einbarkeit mit der anzustrebenden räumlichen Entwicklung und die möglichen 143 - 216 Geschäftsbericht 2024 der Gerichte – Gerichtsentscheide Auswirkungen berücksichtigen sowie diese Interessen möglichst umfassend berück- sichtigen (Art. 3 RPV). Solange ein Bauprojekt die Bauvorschriften einhält, ist es ver- hältnismässig, auch wenn es den Nachbarn einschränkt. Nur bei abweichenden Rege- lungen muss über die Verhältnismässigkeit diskutiert werden. Eine Regelung verletzt die Rechtsgleichheit, wenn sie unsachliche oder willkürliche Un- terscheidungsmerkmale aufstellt oder wenn sie ungleiche tatsächliche Verhältnisse von Gewicht der gleichen Norm unterstellt. Im Bereich der Raumplanung sind allerdings dif- ferenzierende Kriterien anzuwenden, weil es in ihrem Wesen begründet liegt, dass sie Ungleichheiten setzt. Man spricht von einer abgeschwächten Wirkung der Rechts- gleichheit: Das Gebot der Rechtsgleichheit fällt hier, im Unterschied zum Baurecht, mit dem Willkürverbot zusammen (vgl. HÄNNI, a.a.O., S. 55). Gemäss Art. 26 Abs. 1 BV ist das Eigentum gewährleistet. Die Eigentumsgarantie schützt das Eigentum als rechtlich vorgeformtes Institut. Dieses Institut darf durch die Gesetzgebung nicht beseitigt oder ausgehöhlt werden und sie muss die wesentlichen, aus dem Eigentum fliessenden Verfügungs- und Nutzungsrechte erhalten (vgl. ZUM- STEIN, a.a.O., S. 41). Nach Art. 26 Abs. 2 BV werden Enteignungen und Eigentumsbe- schränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, voll entschädigt. Planungen führen nach der Rechtsprechung dann zu Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, wenn einem Eigentümer des bisherige oder ein voraussehbarer künfti- ger Gebrauch seines Grundeigentums untersagt oder in einer Weise eingeschränkt wird, die besonders schwer wiegt, weil ihm eine aus dem Eigentumsinhalt fliessende wesentliche Befugnis entzogen wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_653/2017 vom 12. März 2019 E. 2.2). 7.5. Die Beschwerdeführer verlieren vorliegend im eigentumsrechtlichen Sinne nichts, da die Strasse bereits dienstbarkeitsbelastet ist. Allein die Tatsache, dass eine Dienstbar- keit während längerer Zeit weder ausgeübt noch geltend gemacht wird und der Eigen- tümer insoweit den Besitz unbelastet geniessen kann, führt nicht «per se» zum Unter- gang der Dienstbarkeit (vgl. PETIPIERRE, Basler Kommentar Zivilgesetzbuch II, 7. Aufl. 2023, Art. 734 N 1). Mit einer Verlegung der Zufahrt der Strasse T. wird damit die Ei- gentumsgarantie der Beschwerdeführer nicht beschränkt. Auch ein grösserer Grenzab- stand ist nicht einzuhalten. Mit der Verlegung der Strasse ändert sich nichts an der Zu- ordnung der Strasse T. als Privatstrasse sowie an der Tatsache, dass die bis anhin von den Beschwerdeführern als Parkplatz genutzte Fläche zur Strasse T. gehört. Da die Verlegung der Privatstrasse nicht gegen die Bauvorschriften verstösst, muss diesbe- züglich auch keine Verhältnismässigkeitsprüfung vorgenommen werden. Auch gegen die Rechtsgleichheit wird mit der Verlegung der Strasse T. nicht verstossen. 7.6. Es ist festzuhalten, dass die Vorinstanzen ihr Planungsermessen bei der Ermittlung und Abwägung der widerstreitenden Interessen nicht überschritten haben. Ein legitimer Zweck für die verschiedenen Abweichungen von der Einzelbauweise im Rahmen des Quartierplans besteht wie erwähnt im Sinne einer hochwertigen Siedlungsverdichtung, soweit Gewähr für eine gute Einordnung ins Ortsbild besteht. Mit dem vorliegenden Quartierplan wird betreffend Gestaltung und haushälterischer Bodennutzung eine gute Gesamtwirkung erzielt (siehe auch Ziff. III.5.). Seit der Revision des Raumplanungsge- setzes vom 15. Juni 2012 (in Kraft seit 1. Mai 2014) gehört es zu den erklärten Zielen und Grundsätzen der Raumplanung, den Boden haushälterisch zu nutzen und die Siedlungsentwicklung durch bessere Ausnützung und Verdichtung der bestehenden 144 - 216 Geschäftsbericht 2024 der Gerichte – Gerichtsentscheide Siedlungsflächen nach innen zu lenken (vgl. Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 lit. abis RPG). Mit dem Quartierplan wird neuer Wohnraum geschaffen und es werden neue Arbeitsplätze ermöglicht. Der Quartierplan berücksichtigt nicht nur die Anliegen der C. AG. Die priva- ten Interessen der Beschwerdeführer werden nicht übermässig eingeschränkt. Der Quartierplan x. wurde im pflichtgemässen Ermessen der verfügenden Behörde erstellt. Die Regelungen des Quartierplanreglements entsprechen den Vorschriften des Bauge- setzes, der Bauverordnung, des Baureglements der Feuerschaugemeinde sowie der Heimatschutzverordnung. Die verfügende Behörde hat die sich widerstreitenden Inte- ressen ermittelt, abgewogen und ist nachvollziehbar zum Schluss gelangt, dass mit dem vorliegenden Quartierplan die Ästhetikvorschriften befolgt werden und die Ein- schränkungen verhältnismässig sind. Die Überlegungen der verfügenden Behörde wie auch der Standeskommission sind sachlich vertretbar. Noch einmal ist darauf hinzu- weisen, dass den kommunalen Behörden bei der Frage, ob eine gute Einfügung in das Ortsbild resp. ob eine Beeinträchtigung des Werts oder der Wirkung eines Kultusdenk- mals vorliegt, ein Ermessensspielraum zusteht, der im Rechtsmittelverfahren zu beach- ten ist. Ist der Einordnungsentscheid einer kommunalen Behörde nachvollziehbar und beruht er auf einer vertretbaren Würdigung der massgebenden Sachumstände, so ha- ben die Rechtsmittel-instanzen diesen zu respektieren und dürfen das Ermessen der kommunalen Behörde nicht durch ihr eigenes ersetzen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_138/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 8.6). Im Übrigen waren sowohl die Fachkommis- sionen Heimatschutz und Denkmalpflege in die Quartierplanung involviert, haben aber keine Einsprache erhoben. (…) Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Verwaltungsgericht, Entscheid V 12-2023 vom 18. Juni 2024 145 - 216 Geschäftsbericht 2024 der Gerichte – Gerichtsentscheide 15. Klage betreffend Invalidenleistungen aus beruflicher Vorsorge Der enge zeitliche Zusammenhang zwischen der Arbeitsunfähigkeit der Klägerin wegen ei- nes ersten MS-Schubs vom 1. Juni 2003 bis 31. März 2004, als sie bei der Kantonalen Versi- cherungskasse Appenzell I.Rh. versichert war, und dem Eintritt der Invalidität ab 1. April 2008 wurde unterbrochen (Art. 23 lit. a BVG). So kann die Klägerin für die Zeitspanne vom 1. April 2004 bis 1. April 2005 keine Arbeitsunfähigkeitszeugnisse ausweisen, bezog von Au- gust 2004 bis Februar 2006 Arbeitslosenentschädigung bei vollständiger Vermittlungsfähig- keit, begann anschliessend die Maturitätsausbildung und trat gleichzeitig eine Saisonstelle im Gastgewerbe an. Zudem liegen keine besondere Umstände vor, welche auf eine dauer- hafte Arbeitsunfähigkeit seit ihrem ersten MS-Schub hinweisen. Die Kantonale Versiche- rungskasse Appenzell I.Rh. ist folglich nicht leistungspflichtig. Erwägungen: I. 1. A., geboren am (…) 1978, war vom 1. Februar 2002 bis 31. Juli 2004 beim Kanton Ap- penzell I.Rh. als Sekretärin beim Erziehungsdepartement und beim Finanzdepartement mit einem 100%-Pensum angestellt und somit bei der Kantonalen Versicherungskasse Appenzell I.Rh. versichert. Gemäss Bericht von Dr. med. B., Hausarzt von A., vom 12. Juli 2005 war sie zwischen 1. Juni 2003 und 31. März 2004 zufolge eines MS-Schubs ganz bzw. teilweise arbeits- unfähig (100% ab 1. Juni 2003, 50% ab 4. August 2003, 20% ab 1. September 2003, 30% ab 1. Oktober 2003 und 10% ab 1. Februar 2004). Die Standeskommission Appenzell I.Rh. kündigte am 2. April 2004 das Arbeitsverhält- nis mit A. per 31. Juli 2004 unter unverzüglicher Freistellung. 2. Vom 7. Juni bis 15. August 2004 war A. bei der C. AG als Sachbearbeiterin angestellt. 3. Von August 2004 bis 17. Februar 2006 bezog A. Arbeitslosentaggelder. Während die- ser Zeit machte sie vom 24. Oktober bis 18. Dezember 2004 einen Sprachaufenthalt in Montpellier und begann am 17. August 2005 die interstaatliche Maturitätsschule für Er- wachsene (ISME) in St. Gallen. Am 12. Juli 2007 begab sich A. notfallmässig in die Kli- nik für Neurologie, Kantonsspital St.Gallen. Diese stellte ein neuerliches Schubereignis fest. Aufgrund eines erneuten MS-Schubereignisses wurde A. vom 18. bis 22. Februar 2008 in die Klinik für Neurologie, Kantonsspital St.Gallen, hospitalisiert. Bis Juli 2009 besuchte sie die ISME und erhielt am 10. November 2009 das Maturitäts-Zeugnis. 4. Mit Verfügung vom 22. Juli 2009 sprach die IV-Stelle des Kantons Appenzell I.Rh. A. erstmals eine Viertelsrente ab 1. April 2008 zu. 5. Mit Schreiben vom 11. August 2021 ersuchte der Rechtsvertreter von A. die Kantonale Versicherungskasse Appenzell I.Rh. um Auszahlung der rückwirkenden und zukünfti- gen gesetzlichen Invalidenleistungen. 6. Mit Verfügung vom 29. März 2023 sprach die IV-Stelle des Kantons St.Gallen A. eine ganze IV-Rente ab Februar 2022 zu. 146 - 216 Geschäftsbericht 2024 der Gerichte – Gerichtsentscheide 7. Die Kantonale Versicherungskasse Appenzell I.Rh. lehnte mit Verfügung vom 14. Juli 2022 ihre Leistungspflicht ab. 8. Am 18. Juli 2023 reichte der Rechtsvertreter von A. (folgend: Klägerin) beim Versiche- rungsgericht St.Gallen Klage ein und stellte die Rechtsbegehren, die Kantonale Versi- cherungskasse Appenzell I.Rh. (folgend: Beklagte) sei zu verpflichten, der Klägerin rückwirkend ab 1. April 2008 sowie für die Zukunft im Rahmen der beruflichen Vor- sorge die gesetzlich und reglementarisch geschuldeten Invaliditätsleistungen zzgl. Zins von 5% seit 1. April 2008 zu bezahlen, eventualiter seien weitere medizinische Abklä- rungen, insbesondere ein neues medizinisches Gutachten, einzuholen. Das Versicherungsgericht St.Gallen überwies die Eingabe am 6. September 2023 zu- ständigkeitshalber ans Kantonsgericht Appenzell I.Rh. (…) III. 1. Vorliegend ist der Anspruch der Klägerin auf eine Invalidenrente aus beruflicher Vor- sorge gegenüber der Beklagten strittig und im Folgenden zu prüfen. 2. Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, sie habe ihre MS-Diagnose während der Dauer des Versicherungsverhältnisses mit der Beklagten erhalten und sei zufolge der Gesundheitsschädigung in ihrer Arbeitsfähigkeit längere Zeit eingeschränkt gewesen. Dies habe zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses geführt. Die Klägerin habe aufgrund der mit der MS einhergehenden Fatigue und den kognitiven Einschränkungen die An- forderungen an die Arbeitsstelle als Sekretärin nicht mehr erfüllen können. Im Bericht von Dr. med. B. vom 12. Juli 2005 sei festgehalten, dass die Klägerin seit der MS-Diag- nose an vermehrter Müdigkeit mit verminderter Belastbarkeit, Konzentrations- und Auf- merksamkeitsdefiziten leide. Dies allein seien die Gründe für die schlechtere Arbeits- leistung der Klägerin und die Missstimmung im Team gewesen. Die Arbeitskolleginnen und die Vorgesetzten hätten sich nicht mehr auf die Klägerin verlassen können und hätten deren Aufgaben übernehmen oder nachbessern müssen. In den Kündigungs- schreiben werde genau auf die Probleme hingewiesen, die mit der MS-Erkrankung ein- hergingen. Der Zusammenhang zwischen Kündigung und Krankheit sei klar gegeben. Auch den Anforderungen der anschliessenden Stelle bei der C. AG in Teufen sei die Klägerin aus Krankheitsgründen nicht gewachsen gewesen. Sie sei fahrig, gedanklich abwesend und unkonzentriert gewesen. Ihre Leistungsfähigkeit habe bei weitem nicht mehr dem entsprochen, was auf dem ersten Arbeitsmarkt habe erwartet werden kön- nen. Der Arbeitgeber habe dies noch in der Probezeit nach wenigen Arbeitswochen festgestellt. Er habe die Anstellung nach nur zwei Monaten wieder aufgelöst. Der da- malige Geschäftsführer D. könne dies bestätigen. Es könne nicht sein, dass sich ein kleines Unternehmen wie die C. AG im Juni 2004 entscheide, eine neue Sekretariats- mitarbeiterin einzustellen, um ihren Aufgabenbereich nur gerade zwei Monate später nach Deutschland zu verlegen. Die Krankheit habe sich also schon im Jahr 2004 mas- sgeblich und anhaltend auf die Leistungs- und Arbeitsfähigkeit der Klägerin ausgewirkt. Nach der Arbeitsstelle bei der C. AG habe es keinen Grund und keine Möglichkeit ge- geben, Arbeitsunfähigkeitszeugnisse ausstellen zu lassen, weil die Klägerin ab August 2004 keine Festanstellung mehr gehabt habe. Die Klägerin sei auch im Jahr 2004 im- mer wieder krankheitsbedingt ausgefallen, was ihre Mutter bestätigen könne. Von April 2004 bis März 2005 habe keine durchgehende Arbeitsfähigkeit bestanden. 147 - 216 Geschäftsbericht 2024 der Gerichte – Gerichtsentscheide In der Zeit, in der die Klägerin Arbeitslosentaggelder bezogen habe, sei sie nicht in der Lage gewesen, eine feste Anstellung im ersten oder zweiten Arbeitsmarkt zu finden. Sie habe ab 2005 nicht die realistische Chance gehabt, wieder eine Vollzeitstelle zu finden und erfolgreich auszuüben. Sie habe lediglich noch befristete Aushilfsjobs im tie- fen Pensum machen können. Der Zeitperiode, in der die Klägerin Taggelder der Ar- beitslosenversicherung bezogen habe, könne nicht dieselbe Bedeutung beigemessen werden, wie Zeiten, in denen eine effektive Erwerbstätigkeit ausgeübt werde. Sie sei kein Beweis für eine volle Arbeitsfähigkeit der Klägerin. Die Vermittlungsfähigkeit ge- mäss AVIG lasse keinen Schluss auf eine vollständige Arbeitsfähigkeit zu. Dass die Klägerin sich selber als voll vermittlungsfähig eingestuft habe, sei kein Widerspruch. Die Klägerin habe immer wieder zu arbeiten versucht und habe verschiedene Arbeits- versuche absolviert. Allein die Tatsache, dass die Klägerin schon anfangs Juni 2004 wieder eine neue Stelle angetreten habe, obwohl sie noch bis Ende Juli 2004 freige- stellt gewesen sei, spreche für ihre hohe Leistungsbereitschaft und Motivation. Erst all- mählich habe sie realisiert, dass sie sich selber überfordere und nicht mehr die Leis- tung von früher erbringen könne. Folglich habe sie sich im Mai 2005 bei der IV ange- meldet. Dies beweise, dass es der Klägerin nicht gut gegangen und sie auf Unterstüt- zung angewiesen gewesen sei. Die Klägerin habe für die ISME acht statt sieben Semester benötigt. Pro Woche seien 11 bis 14 Lektionen angefallen. Während der Ferien im Sommer 2006 habe die Kläge- rin vereinzelt als Aushilfe im Restaurant E. gearbeitet. Sie habe parallel neben der Schule während des Semesters gemäss ihrer Erinnerung nie gearbeitet. Sie sei von ihrer Mutter und ihrer Grossmutter finanziell unterstützt worden. Für sie selbst und auch für die Mutter sei klar gewesen, dass sie die Schule nicht bestehen könne, wenn sie gleichzeitig arbeiten müsse. Gemäss Broschüre der ISME lasse die Maturaausbil- dung eine gleichzeitige Arbeitstätigkeit von 50 bis 60% zu. Die Klägerin sei auf ein Ne- benpensum von weniger als 10% gekommen, welches sich nur auf die Ferienzeit kon- zentriert habe. Die ISME habe sie voll ausgelastet. Sie sei neben der Schule nicht in der Lage gewesen, zu arbeiten. Es sei nicht zu erwarten, dass eine gesunde Person Mitte 20 ohne Nebenerwerbstätigkeit eine Schule besuche, welche eine Berufsbeglei- tung zu 50 bis 60% vorsehe. Die Klägerin sei seit Auftreten des ersten MS-Schubs nie mehr gesund bzw. voll ar- beitsfähig gewesen. Seit dem 1. April 2005 sei die mindestens 30%-ige Arbeitsunfähig- keit in den IV-Akten lückenlos dokumentiert. Folglich habe kein Unterbruch des zeitli- chen Konnexes stattgefunden. Unter Würdigung der Gesamtumstände und Berück- sichtigung der Eigenheiten der Schubkrankheit sei in den IV-Akten rechtsgenüglich do- kumentiert, dass eine längerfristige Aufrechterhaltung einer vollen Arbeitsfähigkeit bei der Klägerin seit der Erstdiagnose der Multiplen Sklerose nicht mehr zu erwarten ge- wesen sei. Soweit die Beklagte Abklärungen und Feststellungen der IV in Frage stelle, werde be- antragt, ein Gutachten durch eine sachverständige Gutachterstelle und damit eine ret- rospektive Verlaufsbeurteilung der Arbeitsfähigkeit einzuholen. Ebenfalls seien die Ärzte Dr. med. B. und Dr. med. F. zu ihren Zeugnissen zwingend zu befragen. Da den IV-Akten keine gesundheitliche Verbesserung von Juni 2003 bis März 2005 entnommen werden könne, stehe fest, dass die bleibende Arbeits- und Erwerbsunfä- higkeit von mindestens 30% seit Juni 2003 bestehe. 3. Die Beklagte erwidert, bei der Klägerin habe vom 1. April 2004 bis zum Schubereignis vom Juli 2007 eine volle Arbeitsfähigkeit bestanden, der zeitliche Konnex zwischen dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit am 1. Juni 2003 und dem Eintritt der Invalidität am 1. April 2008 sei unterbrochen worden und sie treffe deshalb keine Leistungspflicht. 148 - 216 Geschäftsbericht 2024 der Gerichte – Gerichtsentscheide So habe zwischen dem 1. April 2004 und dem 1. April 2005 während eines ganzen Jahres keine ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit bestanden. Auch in der IV-Anmel- dung vom 2. Mai 2005 habe die Klägerin keinerlei Arbeitsunfähigkeit zwischen dem 1. April 2004 und 1. April 2005 erwähnt. Die Kündigungsgründe des Kantons Appenzell I.Rh. seien nicht krankheits- oder leis- tungs-, sondern einzig verhaltensbedingt gewesen. Auch das Arbeitsverhältnis bei der C. AG sei nicht gesundheits- oder leistungsbedingt, sondern aus wirtschaftlichen Grün- den aufgehoben worden. Dass die vergebliche Stellensuche während des Bezugs von Arbeitslosentaggeldern gesundheitsbedingt gewesen wäre, ergebe sich nicht aus den Akten. Für sich allein be- trachtet möge die Tatsache, dass sich die Klägerin bei der Arbeitslosenversicherung zu 100% für vermittelbar eingestuft habe, nicht ausschlaggebend sein. Im Gesamtbild je- doch habe die Tatsache aber Relevanz und es sei auch die Zeitspanne der Arbeitslo- sigkeit angemessen zu berücksichtigen. Es verhalte sich nicht so, dass die Klägerin erst allmählich realisiert hätte, nicht mehr dieselbe Leistung erbringen zu können. Viel- mehr habe sich ihre Krankheit erst in einem späteren Zeitraum wieder bemerkbar ge- macht. Vom 24. Oktober bis 18. Dezember 2004 hätte die Klägerin einen Sprachaufenthalt in Montpellier besucht, um ihre Französischkenntnisse zu perfektionieren. Das dortige Pensum habe aus 20 Lektionen pro Woche, Hausaufgaben und Lernzeiten nicht einge- rechnet, bestanden, was annähernd einem vollzeitlichen Arbeitspensum entspreche. Dass die Klägerin diese Schule krankheitsbedingt oft nicht hätte besuchen können, sei durch nichts belegt. Die zeitliche Belastung des Besuchs der ISME mit 13 Wochenlektionen und vielen Hausaufgaben hätten ein Arbeitspensum von ca. 50% ausgemacht. Zusammen mit der Saisonstelle im Bergrestaurant E. à jeweils zwei Tage pro Woche, was einem 40%- Pensum entspreche, habe die Klägerin im Jahr 2006 über mehrere Monaten ein Ar- beitspensum von 90% erbracht. Dies spreche gegen ein relevantes Fatigue-Syndrom. Nach Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit ab 1. April 2004 existiere ein einziger echt- zeitlicher ärztlicher Bericht von Dr. med. F. vom 27. Juli 2005, welcher inhaltlich einen im Vergleich zur Voruntersuchung am 3. Juni 2004 insgesamt deutlich gebesserten neuropsychologischen Befund bestätige. Er habe festgehalten, dass es seit Juni 2003 erfreulicherweise zu keinen weiteren Schubereignissen gekommen sei und die Kläge- rin einen stabilen aufgestellten Eindruck mache. Am 3. Juni 2004 hätte nachweislich eine 100%-ige Arbeitsfähigkeit bestanden. Bei dieser festgestellten Verbesserung des Befundes könne die attestierte Arbeitsunfähigkeit von 30% bzw. 40% (je nach Berichts- version) also schlicht nicht stimmen, zumal die Klägerin vom 7. Juni bis 15. August 2004 in einem 100%-Pensum bei der C. AG als Sachbearbeiterin gearbeitet und den Beweis für ihre vollständige Arbeitsfähigkeit erbracht habe. Nach den ärztlichen Berich- ten im IV-Dossier habe erst im Juli 2007 ein erneutes Schubereignis mit neuen Krank- heitssymptomen stattgefunden. Unter Würdigung der ärztlichen Berichte im IV-Dossier, des tatsächlichen Aktivitätsni- veaus der Klägerin vom April 2004 bis November 2006 und des nachweislichen Feh- lens von MS-Schüben zwischen Juni 2003 und Februar 2007 sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu schliessen, dass erst mit dem Schubereignis im Februar 2007 wieder eine arbeitsfähigkeitsrelevante Einschränkung der Gesundheit der Klägerin er- folgt sei. Die Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit ab 1. April 2004 über einen Zeitraum von fast 3 Jahren müsse zur Unterbrechung des zeitlichen Konnexes 149 - 216 Geschäftsbericht 2024 der Gerichte – Gerichtsentscheide zwischen dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit am 1. Juni 2003 und der Invalidisierung der Klägerin am 1. April 2008 führen. 4. 4.1. Anspruch auf Invalidenleistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge haben Per- sonen, die im Sinne der IV zu mindestens 40% invalid sind und bei Eintritt der Arbeits- unfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren (Art. 23 lit. a BVG). 4.2. Invalidenleistungen werden gemäss Art. 23 lit. a BVG von derjenigen Vorsorgeeinrich- tung geschuldet, bei welcher die ansprechende Person bei Eintritt der Arbeitsunfähig- keit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert war. Für die Bestimmung der Leistungszuständigkeit ist eine erhebliche und dauerhafte Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich massgebend. Diese muss mindestens 20% betragen. Der Anspruch auf Invalidenleistungen setzt einen en- gen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen der während des Vorsorge- verhältnisses bestehenden Arbeitsunfähigkeit und der allenfalls erst später eingetrete- nen Invalidität voraus (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_100/2018 vom 21. Juni 2018 E. 2.1. und 2.2.; BGE 144 V 58 E. 4.4.). 4.3. Der sachliche Zusammenhang zwischen dem Gesundheitsschaden der Klägerin, der zufolge des diagnostizierten MS-Schubs während ihres Anstellungsverhältnisses beim Kanton Appenzell I.Rh. zum Eintritt der Arbeitsunfähigkeit geführt hat und demjenigen, welcher der invalidisierenden Erwerbsunfähigkeit der Klägerin zugrunde liegt, ist vorlie- gend unbestritten. 4.4. Hingegen ist der zeitliche Zusammenhang zwischen der Arbeitsunfähigkeit der Kläge- rin von Juni 2003 bis März 2004 und der erstmaligen Zusprache einer Invalidenrente ab 1. April 2008 strittig und im Folgenden zu prüfen. Bei dieser Prüfung ist zu berücksichtigen, dass die IV-Verfügungen vom 2. Mai 2005, 19. Februar 2007 und 22. Juli 2009 für die Beklagte bei der Beurteilung des IV-Grads nicht bindend waren, zumal diese Verfügungen der Beklagten nicht zugestellt worden sind. Die Beklagte durfte den vorsorgerelevanten IV-Grad somit selbstständig bestim- men (vgl. BGE 133 V 67; MOSER, Basler Kommentar Berufliche Vorsorge, 2020, Art. 23 N 25; HÜRZELER, BVG und FZG, 2. Auflage, 2019, Art. 23 Rz. 14 und 15). 5. 5.1. In zeitlicher Hinsicht wird der Kausalzusammenhang durchbrochen, wenn zwischen der ursprünglichen Arbeitsunfähigkeit und der späteren Invalidität Perioden liegen, in de- nen eine Arbeitsfähigkeit gegeben war. Ist somit die Arbeitsunfähigkeit vorübergehend und kann der Versicherte nachher wieder die Arbeit aufnehmen oder wird ihm nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses und ohne dass er ein neues Arbeitsverhältnis be- gründet, eine Arbeitsfähigkeit bescheinigt, stellt sich die Frage der Unterbrechung des Kausalzusammenhangs, womit die ursprüngliche Vorsorgeeinrichtung allenfalls nicht mehr zur Leistungserbringung verpflichtet ist (vgl. STAUFFER, Berufliche Vorsorge, 3. Auflage, 2019, Rz. 1046). Ein zeitlicher Zusammenhang zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität setzt voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder voll arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rück- fälle einer Gesundheitsbeeinträchtigung einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlan- gung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Andererseits darf nicht bereits eine Unterbre- chung des zeitlichen Zusammenhangs angenommen werden, wenn die versicherte Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf 150 - 216 Geschäftsbericht 2024 der Gerichte – Gerichtsentscheide die Frage des zeitlichen Zusammenhanges zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität in schematischer Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 IVV beurteilt werden, wo- nach eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedau- ert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Zu berücksichtigen sind vielmehr die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesund- heitsschadens, dessen prognostische Beurteilung durch den Arzt, die Beweggründe, welche die versicherte Person zur Wiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben, sowie die in der Arbeitswelt nach aussen in Erscheinung tretenden Verhältnisse, z.B. die Tat- sache, dass ein Versicherter über längere Zeit hinweg als voll vermittlungsfähiger Stel- lensuchender Taggelder der Arbeitslosenversicherung beansprucht (vgl. Urteil des Eid- genössischen Versicherungsgerichts B 100/02 vom 26. Mai 2003, E. 4.1; BGE 134 V 20 E. 3.2.1.). In diesem Sinn ist auch bei einer mehr als dreimonatigen Erwerbstätigkeit keine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhanges anzunehmen, wenn es sich um einen blossen Arbeitsversuch handelte, der auf sozialen Erwägungen beruhte und eine dauerhafte Eingliederung unwahrscheinlich war. Praxisgemäss kann davon ausgegan- gen werden, dass eine Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit zu einer Unterbre- chung des zeitlichen Zusammenhanges führt, wenn sie mehr als drei bis sechs Monate andauert und keine besonderen Umstände zu verzeichnen sind, die einer Dauerhaf- tigkeit der Arbeitsfähigkeit entgegenstünden (vgl. HÜRZELER, a.a.O., Art. 23 N 31). Steht die versicherte Person in der Periode, welche für die Beurteilung des zeitlichen Zusammenhanges vorzunehmen ist, in keinem Arbeitsverhältnis, so ist dieser Phase angesichts der fehlenden Möglichkeit, die Arbeitsfähigkeit tatsächlich unter Beweis zu stellen, nicht die gleiche Bedeutung beizumessen wie der Zeit, da die Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit durch tatsächlich geleistete Arbeit belegt wird. Bei einem Bezug von Taggeldern während einer dreivierteljährigen Periode kann aber nicht von einer Ar- beitsunfähigkeit ausgegangen werden, wenn keine entsprechende echtzeitliche medizi- nische Aussage vorliegt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_100/2018 vom 21. Juni 2018 E. 4.1.2.). Gibt eine versicherte Person durch ihre eigene Bezeichnung der voll- ständigen Vermittlungsfähigkeit das Bestehen einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit nach aussen unmissverständlich kund, ist sie darauf zu behaften. Wenn sie bloss auf- grund der schwierigen wirtschaftlichen Lage keine neue Anstellung findet, darf sich dies nicht zulasten der Vorsorgeeinrichtung auswirken. Einem Bezug von Arbeitslosen- taggeldern bei voller Vermittlungsfähigkeit sollte in Bezug auf den zeitlichen Zusam- menhang jedenfalls dann erhöhte Bedeutung zugemessen werden, wenn er sich an eine Erwerbstätigkeit anschliesst und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die versicherte Person während ihrer Arbeitslosigkeit erneut arbeitsunfähig geworden wäre (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts B 18/06 vom 18. Oktober 2006 E. 4.2.1.; HÜRZELER, a.a.O., Art. 23 N 34). Das Absolvieren einer Ausbildung bzw. Umschulung vermag den zeitlichen Zusam- menhang zu unterbrechen, allerdings nur unter der Voraussetzung, dass diese vom Anforderungsprofil her die versicherte Person in vergleichbarem Masse beansprucht wie eine zeitlich uneingeschränkte, den Leiden angepasste Erwerbstätigkeit. Eine sol- che Gleichwertigkeit darf nicht leichthin angenommen werden, insbesondere nicht in Fällen, in welchen sich die versicherte Person auf eine körperlich oder geistig weniger belastende Tätigkeit ausbilden lässt (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsge- richts B 18/06 vom 18. Oktober 2006 E. 4.2.1.; HÜRZELER, a.a.O., Art. 23 N 35, 37). Bei der Würdigung des Sachverhalts, die mit aller Sorgfalt zu erfolgen hat, muss dem Wesen einer Schubkrankheit wie der multiplen Sklerose (MS), welche durch ihren wel- lenförmigen Verlauf mit sich ablösenden Perioden von akuter Exazerbation und Remis- sion geprägt ist, besonders Rechnung getragen werden, bei der nach einem Krank- heitsschub, sogar über längere Zeitabschnitte, wieder volle Arbeitsfähigkeit bestehen 151 - 216 Geschäftsbericht 2024 der Gerichte – Gerichtsentscheide kann. Ein allzu strenger Massstab bei der Beurteilung der zeitlichen Konnexität im Falle einer Schubkrankheit würde dazu führen, dass regelmässig jene Vorsorgeeinrichtung, die bei Ausbruch der Krankheit leistungspflichtig war, bei späteren invalidisierenden Schüben Rentenleistungen zu bezahlen hätte, selbst wenn unter Umständen längere Abschnitte mit wiederhergestellter und in mehreren, wenn auch kurzen, Anstellungs- verhältnissen verwerteter Arbeitsfähigkeit dazwischen liegen. Ein solches Ergebnis wäre unter dem Gesichtspunkt des Versicherungsschutzes in der beruflichen Vorsorge in jenen Fällen unerwünscht und gar als stossend zu bezeichnen, in welchen die Schubkrankheit zu einem Zeitpunkt ausbricht, in welchem eine Versicherungsdeckung fehlt. Gerade beim Krankheitsbild der MS, das sich nicht immer gleich manifestiert und unterschiedliche Verläufe aufweist, kommt den gesamten Umständen des Einzelfalls besondere Bedeutung zu (vgl. Urteil B 12/03 des Eidgenössischen Versicherungsge- richts vom 12. November 2003; HÜRZELER, a.a.O., Art. 23 N 33; STAUFFER, a.a.O., Rz. 1047). Bei Schubkrankheiten ist zu prüfen, ob eine länger als drei Monate dauernde, isoliert betrachtet unauffällige Phase von Erwerbstätigkeit tatsächlich mit der Perspektive einer dauerhaften Berufsausübung verbunden war. So kann der zeitliche Zusammenhang auch bei einer länger als drei Monate dauernden Tätigkeit gewahrt sein, wenn die be- rufliche Wiedereingliederung unwahrscheinlich war, etwa weil die Tätigkeit (allenfalls auch erst im Rückblick) als Eingliederungsversuch zu werten ist oder massgeblich auf sozialen Erwägungen des Arbeitgebers beruhte (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_142/2016 vom 9. November 2016 E.7.1. und 9C_515/2019 vom 22. Oktober 2019 E. 2.1.1.; MOSER, a.a.O., Art. 23 N 54). 5.2. Der Zeitpunkt des Eintritts der berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit grundsätzlich echtzeitlich nachgewiesen sein. Dieser Nachweis darf nicht durch nachträgliche Annahmen und spekulative erwerbliche oder medizinische Annahmen und Überlegungen, so beispielsweise eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit, ersetzt werden. Entscheidend ist vielmehr, ob, wann und wie die gesundheitliche Beeinträchtigung arbeitsrechtlich sowie ihrer Natur nach dauerhaft in Erscheinung getreten ist. Die gesundheitliche Be- einträchtigung muss sich nach der Rechtsprechung auf das Arbeitsverhältnis sinnfällig auswirken oder ausgewirkt haben, d.h., die Einbusse an funktionellem Leistungsvermö- gen muss arbeitsrechtlich in Erscheinung getreten sein, etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Festlegung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_91/2013 vom 17. Juni 2013 E. 4.1.2.; HÜRZELER, a.a.O., Art. 23 N 11). 6. 6.1. Die Klägerin war während des Anstellungsverhältnisses beim Kanton Appenzell I.Rh. zwischen 1. Juni 2003 und 31. März 2004 zufolge eines MS-Schubs arbeitsunfähig. Ab 1. April 2004 bis zu Ende dieses Arbeitsverhältnisses am 31. Juli 2004 ist keine ärztlich bescheinigte Arbeitsunfähigkeit dokumentiert. Auch hätte eine erneute Arbeitsunfähig- keit zufolge Krankheit nach Art. 336c Abs. 1 lit. b OR zu einer Verlängerung der Kündi- gungsfrist geführt. Die Kündigung durch den Arbeitgeber erfolgte nicht aus gesundheit- lichen Gründen, sondern aufgrund des Verhaltens der Klägerin, andernfalls sie nicht unverzüglich freigestellt worden wäre. So teilte das Erziehungsdepartement mit Schrei- ben vom 12. März 2004 der Standeskommission Appenzell I.Rh. mit, nach einmonati- ger Einarbeitungszeit sei festgestellt worden, dass der Arbeitsfriede im Sekretariat mit dem Einzug von A. in starkem Ausmass strapaziert werde und die bisherigen Arbeits- abläufe und die Beibehaltung der Arbeitsqualität massiv leiden würden. Auch das Fi- nanzdepartement, Fachstelle Personalwesen, gab gegenüber der Standeskommission 152 - 216 Geschäftsbericht 2024 der Gerichte – Gerichtsentscheide Appenzell I.Rh. mit Schreiben vom 16. März 2004 an, die Klägerin habe mit ihrer Ei- genwilligkeit schon beim Schulamt für eine gewisse Unruhe gesorgt und sei deshalb nach kurzer Zeit zur Fachstelle Personalwesen/Departementssekretariat versetzt wor- den. Die Klägerin selbst gab anlässlich der psychologischen Untersuchung durch die Klinik für Neurologie vom 15. Oktober 2007 an, diese Stelle sei ihr wegen persönlicher Differenzen mit dem Vorgesetzten gekündigt worden. Auch bei der psychologischen Untersuchung vom 1. Dezember 2008 gab die Klägerin gegenüber den Ärzten an, diese Arbeitsstelle habe sie aufgrund von Umstrukturierungen und Differenzen mit dem Vorgesetzten verloren. Dieses beschriebene Verhalten der Klägerin, welches zum Zer- würfnis mit ihrem Arbeitgeber geführt hat, einzig als Folge der MS-Krankheit zu werten, wie die Klägerin dies vorbringt, greift aus nachstehenden Gründen zu kurz. Die folgende Anstellung bei der C. AG bei vollem Pensum fand die Klägerin bereits im Juni 2004 während laufender Kündigungsfrist des Arbeitsverhältnisses mit dem Kanton Appenzell I.Rh. Wäre sie zu diesem Zeitpunkt zufolge der MS-Erkrankung arbeitsunfä- hig gewesen, wäre es nicht zu dieser Anstellung gekommen. Auch bestehen keine Hin- weise, dass die C. AG die Klägerin aus sozialen Gründen, z.B. im Wissen um die we- gen der MS-Erkrankung allfällig möglichen Leistungseinschränkungen, angestellt hat. Die C. AG löste das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin per 15. August 2004 auf, weil der an diese übertragene Aufgabenbereich zur Partnerfirma nach Deutschland verlegt worden sei. Auch bezüglich dieses Arbeitsverhältnisses ist weder aktenkundig, dass es aus gesundheitsbedingten Gründen aufgehoben worden ist, noch liegt während dieser Zeitperiode ein ärztliches Arbeitsunfähigkeitszeugnis vor. Im Übrigen bestehen keine Indizien, dass der Klägerin wegen ihres Verhaltens gekündigt worden wäre. Es gibt in den Akten keine Anhaltspunkte, dass die Klägerin an dieser Arbeitsstelle nicht zu 100% arbeitstätig gewesen wäre. Rückblickend kann deshalb diese Arbeit nicht, wie dies die Klägerin vorbringt, als Eingliederungsversuch gewertet werden. Die objektiven Anhaltspunkte, dass die Kündigung aus wirtschaftlichen Gründen erfolgte, lassen sich mit der Argumentation der Klägerin, die Arbeitgeber würden oft externe Kündigungs- gründe nennen, um die Arbeitnehmer nicht in ein schlechtes Licht zu stellen und auch, um Ansprüche wegen missbräuchlicher Kündigung zu vermeiden, nicht beseitigen, zu- mal die Arbeitgeberin die Klägerin auch bei Arbeitsunfähigkeit zufolge Krankheit wäh- rend der Probezeit ohne Begründung und auch ohne Verletzung der Sperrfrist hätte kündigen können (Art. 336c Abs. 1 OR). Entsprechend kann auf die von der Klägerin beantragte Zeugeneinvernahme von D., welcher das Arbeitszeugnis für die C. AG un- terzeichnet hat, verzichtet werden. Wohl bewirken diese gut zwei Monate allein keine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit während der versicherten Zeit bei der Beklagten und dem Eintritt der Invalidität per 1. Mai 2008, sie sind jedoch bei der Würdigung der gesamten Umstände dennoch zu berücksichti- gen. Auf die Befragung der Mutter der Klägerin als Zeugin betreffend Zeiten von Arbeitsun- fähigkeit seit April 2004 kann verzichtet werden, zumal eine solche Aussage, nicht zu- letzt auch wegen Befangenheit, die bestehende Aktenlage nicht zu Fall bringen könnte. Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass der Klägerin für die Zeit von April 2004 bis 15. August 2004, somit während viereinhalb Monaten, keine Arbeitsunfähigkeit ärztlich bescheinigt worden ist. Ebenfalls lagen zum Zeitpunkt der Beendigung dieser beiden Arbeitsverhältnisse keine Anzeichen vor, dass die Klägerin für die nächsten Mo- nate/Jahre wegen ihrer MS-Erkrankung nicht einer rentenausschliessenden Arbeit hätte nachgehen können. 6.2. Im Anschluss an die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der C. AG, somit ab Au- gust 2004, bezog die Klägerin nahtlos bis Ende Februar 2006 Arbeitslosentaggelder. Im Antrag auf Arbeitslosenentschädigung und in den Kontrollausweisen, letztmals im 153 - 216 Geschäftsbericht 2024 der Gerichte – Gerichtsentscheide Februar 2006, welche von der Klägerin unterzeichnet wurden, gab sie jeweils an, dass sie bereit und in der Lage sei, Vollzeit zu arbeiten. Durch diese Angaben der vollständi- gen Vermittlungsfähigkeit hat die Klägerin ihre uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit nach aussen unmissverständlich kundgetan, worauf sie zu behaften ist. Wäre die Klägerin während der rund eineinhalb Jahre wegen Krankheit nicht immer vermittlungsfähig ge- wesen, wären ihr auch keine Arbeitslosentaggelder ausbezahlt worden. Aus den Akten ergeben sich jedenfalls keine Anhaltspunkte, dass die Stellensuche während des Er- halts von Arbeitslosentaggeldern aus gesundheitlichen Gründen erfolglos war. Im Rah- men einer Gesamtschau ist somit auch diese Zeitspanne der Arbeitslosigkeit über 18 Monate zu berücksichtigen. 6.3. Dass die Klägerin, wie von ihr behauptet, die Schule in Montpellier, welche sie vom 24. Oktober bis 18. Dezember 2004 und somit während des Bezugs von Arbeitslosen- taggeldern, bei einem Pensum von 20 Lektionen pro Woche besuchte, krankheitsbe- dingt oft nicht hätte besuchen können, ergibt sich ebenfalls nicht aus den Akten. 6.4. Ärztliche Bescheinigungen nach der Arbeitsunfähigkeit der Klägerin zufolge MS bis Ende März 2004 liegen erst wieder betreffend einer Untersuchung von Dr. med. F., Kli- nik für Neurologie des Kantonsspitals St.Gallen vom 30. Juni 2005 vor. So gab Dr. med. B. gegenüber der IV-Stelle in seinem Bericht vom 12. Juli 2005 an, er habe die Klägerin im April 2005 letztmals untersucht und die vorige Woche sei eine neurologi- sche Jahreskontrolluntersuchung in der Neurologie des Kantonsspitals St.Gallen er- folgt, dessen Bericht er nachsenden werde. Die Klägerin habe angegeben, sie habe vermehrte Müdigkeit mit verminderter Belastbarkeit, Konzentrations- und Aufmerksam- keitsdefizite bei längerer geistiger Arbeit. Dr. med. B. gab bei den therapeutischen Massnahmen als Dauertherapie subkutane Selbstspritzung mit Rebif 3 an. Der Krank- heitsverlauf sei nicht vorhersehbar, es bestehe jedoch seit der Immuntherapie erfreuli- che Stabilität. In Übereinstimmung mit der neurologischen Beurteilung könne infolge der kognitiven Leistungsminderung bei therapiebedingter Müdigkeit eine Minderung der Arbeitsfähigkeit von 30% zugesprochen werden. Eine zukünftige Erhöhung sei sehr un- wahrscheinlich. Gemäss Angaben von Dr. med. B. vom 25. August 2005 gegenüber Dr. G., RAD Ostschweiz, bestehe die 30%ige Arbeitsunfähigkeit seit April 2005. Dr. med. B. reichte der IV-Stelle am 5. September 2005 den Bericht von Dr. med. F., Klinik für Neurologie des Kantonsspitals St.Gallen vom 27. Juli 2005 über die Untersuchung vom 30. Juni 2005 ein. Darin hielt Dr. med. F. fest, die Erstdiagnose Multiple Sklerose mit schubförmigem Verlauf sei im Juni 2003 bei einem Schub gestellt worden. Bei der Zwischenanamnese seit der letzten Untersuchung vom 3. Juni 2004 gab er an, dass nachdem am 2. Juni 2005 von Seiten der Patientin eine Verlaufsuntersuchung in ihrer multiplen Sklerose-Sprechstunde nicht wahrgenommen worden sei, sei sie nun zur Verlängerung der Kostengutsprache der Rebif-Behandlung erschienen. Die Patientin berichte, dass im Vordergrund weiterhin eine raschere Ermüdbarkeit und Belastbarkeit stehe, was sich durch häufigere Pausen nicht eindeutig bessern lasse. Da sie aktuell eine berufsbegleitende Zusatzausbildung plane und aktuell auf der Suche nach einer 50%-igen Anstellung sei, habe sie in Absprache mit Dr. med. B. eine IV-Anmeldung über 30% gestellt, um nicht zu sehr belastet zu sein. Der neuropsychologische Befund habe im Vergleich zur Voruntersuchung vom 3. Juni 2004 bei schwingungsfähiger und aktuell positiv eingestellter Patientin insgesamt deutlich gebessert. Dr. med. F. führte bei seiner Beurteilung an, erfreulicherweise sei es auch weiterhin seit Juni 2003 zu kei- nen erneuten Schubereignissen gekommen. Daneben sei die Klägerin vom psychi- schen Befinden her deutlich gebessert und mache aktuell einen stabilen und aufge- stellten Eindruck. Den kürzlich erfolgten IV-Antrag könne er uneingeschränkt unterstüt- zen und erachte aufgrund der weiterhin persistierenden Fatigue-Symptomatik eine 40%-ige Arbeitsunfähigkeit als realistisch und gerechtfertigt. Die Fatigue-Symptomatik sei ein relativ häufig auftretendes und schwer zu therapierendes Symptom, welches ebenfalls häufig auch zu einer eingeschränkten Arbeits- und Belastungsfähigkeit führe. 154 - 216 Geschäftsbericht 2024 der Gerichte – Gerichtsentscheide Dr. med. B. reichte Dr. G. am 4. Oktober 2005 eine zweite Fassung des Berichts von Dr. med. F., Klinik für Neurologie des Kantonsspitals St.Gallen vom 27. Juli 2005 der IV-Stelle ein, in welchem die Arbeitsunfähigkeit auf 30% korrigiert worden ist. Am 25. Juni 2006 bestätigte Dr. med. B. gegenüber der IV-Stelle Appenzell eine Arbeitsunfä- higkeit der Klägerin infolge Krankheit von 40% seit 1. Juni 2005. Schliesslich reichte Dr. med. B. Dr. G., RAD-Arzt, mit Schreiben vom 16. August 2006 eine weitere Version des Berichts von Dr. F., Klinik für Neurologie, Kantonsspital St.Gallen vom 27. Juli 2005 ein, in welchem die Arbeitsunfähigkeit wiederum auf 40% korrigiert worden ist. Diese ärztlichen Bescheinigungen sind zu hinterfragen. Einerseits wurde angegeben, dass sich der neuropsychologische Befund seit der letzten Untersuchung vom 3. Juni 2004, als der Klägerin keine ärztliche Arbeitsunfähigkeit bescheinigt worden war und sie vier Tage später bei der C. AG mit einem vollen Pensum als Sachbearbeiterin be- gann, deutlich gebessert habe und auch kein neues Schubereignis hinzugekommen sei. Andererseits wurde aber eine Arbeitsunfähigkeit ab April bzw. Juni 2005 zwischen 30% bis 40% bescheinigt, ohne dass die beiden Ärzte eine objektive kognitive oder neuropsychologische Testung der Klägerin vorgenommen hätten. Vielmehr stützten sie sich einzig auf die Angaben der Klägerin ab. Es ist dabei zu berücksichtigen, dass diese ärztlichen Einschätzungen betreffend Arbeitsunfähigkeit als Annahmen zu werten sind, zumal die Klägerin in jenem Zeitraum - zumindest zwischen 1. April 2005 und der Aufnahme der Sommersaisonstelle im Gastgewerbe im Jahr 2006 - nicht in einem Ar- beitsverhältnis gestanden hat. Ebenfalls unklar ist, ob sich diese Einschätzungen nur auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit der Klägerin oder auch auf eine dem damals aktuel- len Leiden angepasste Tätigkeit bezogen. Selbst wenn diese ärztlichen Bescheinigungen uneingeschränkt beachtet würden, liegt jedenfalls für die Zeitspanne zwischen 1. April 2004 und 1. April 2005 kein ärztliches Attest einer Arbeitsunfähigkeit in den Akten. Dies bestätigte die Klägerin in ihrer Anmel- dung zum Bezug von IV-Leistungen vom 2. Mai 2005 gleich selbst, worin sie einzig die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit bis Ende Februar 2004 angab. Hinzu kommt, dass die Klägerin die MS-Sprechstunde in der Klinik für Neurologie, Kan- tonsspital St.Gallen, am 2. Juni 2005 nicht wahrgenommen hat, sondern wenig später einzig wegen der Kostengutsprache für Therapiefortführung in der Klinik für Neurologie erschien, was ebenfalls darauf hinweist, dass sie seit der letzten Untersuchung vom 3. Juni 2004, also wenige Tage vor der 100%-igen Arbeitstätigkeit bei der C. AG, keine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes wahrgenommen hat, somit auch keine Beeinträchtigung der vollen Arbeitsfähigkeit, welche sie gegenüber der Arbeitslosen- kasse bestätigte, bestand und die Klägerin entsprechend auch kein ärztliches Arbeits- unfähigkeitszeugnis benötigte. 6.5. Dr. med. F. reichte Dr. med. B. den Bericht vom 6. Juli 2006 über die Untersuchung der Klägerin vom 8. Juni 2006 ein. Als Zwischenanamnese hielt er fest, dass die Klägerin zur Verlängerung des Kostengutsprachegesuchs für das Präparat Rebif in der Multiple Sklerose-Sprechstunde vorsprach. Sie habe berichtet, es gehe ihr insgesamt sehr gut, es seien keine schubverdächtigen Ereignisse aufgetreten. Eine Begleitmedikamenta- tion zum Rebif sei nicht notwendig. Die Klägerin beklagte, wie bereits in früheren Un- tersuchungen, eine raschere Ermüdbarkeit und geringere Belastbarkeit, diese sei je- doch im Wesentlichen unverändert geblieben. Eine berufsbegleitende Zusatzausbil- dung habe sie nun begonnen (Matura auf dem zweiten Bildungsweg), zudem sei sie auf Stellensuche. Bei der Beurteilung führte Dr. med. F. an, dass sich die klinisch-neu- rologische Untersuchung vergleichend zur Voruntersuchung vom Juni 2005 im We- sentlichen unverändert zeige und auch anamnestisch keine Schubereignisse zu eruie- ren seien. Erfreulicherweise könne somit derzeit klinisch von einem stabilen Krank- heitsverlauf ausgegangen werden. Bezüglich der Arbeitsfähigkeit sei diese, 155 - 216 Geschäftsbericht 2024 der Gerichte – Gerichtsentscheide insbesondere aufgrund der raschen Ermüdbarkeit mit neurokognitiver Beeinträchti- gung, um 40% reduziert. Somit wurde auch im Jahr 2006 vom behandelnden Arzt der Gesundheitszustand der Klägerin im Vergleich zum Vorjahr unverändert bezeichnet und die Einschränkung, wie bereits früher, der raschen Ermüdbarkeit mit neurokognitiver Beeinträchtigung zuge- schrieben. Auf die von der Klägerin beantragte Einholung eines medizinischen Gutachtens und Befragung von Dr. med. B. und Dr. med. F. zu ihren Zeugnissen kann verzichtet wer- den. So ist mit einem Aktengutachten keine objektive Prüfung des Gesundheitszu- stands der Klägerin vor 20 Jahren möglich, fehlen doch während der massgeblichen Zeit - mit Ausnahme der oben erwähnten - Untersuchungsberichte und Befunde. Somit würden mit einem solchen Gutachten keine neuen objektiven Anhaltspunkte bzw. Er- kenntnisse gewonnen werden können. Dr. med. B. und Dr. med. F. haben in ihren Be- richten in den Jahren 2005 und 2006 ihre damals je aktuelle Beurteilung abgegeben, und eine erst nach über 18 Jahren rückwirkende, andere Einschätzung würde für den Nachweis, dass die Klägerin bereits seit den Jahren 2004 und 2005 wegen ihrer MS- Erkrankung erheblich und dauerhaft an ihrem funktionellem Leistungsvermögen ein- büsste, nicht genügen. 6.6. Schliesslich hat gemäss Bericht des Berufsberaters der IV-Stelle St.Gallen vom 24. Au- gust 2006 nach Angaben der Klägerin die zeitliche Belastung für die Absolvierung der ISME, welche sie vom 17. August 2005 bis Juli 2009 absolvierte, mit 13 Wochenlektio- nen und Hausaufgaben 50% betragen. Weiter habe sie sich wenig eingeschränkt ge- fühlt, sie habe keine motorischen Probleme, keine Sehstörungen, wenig Gefühlsstörun- gen, aber eine erhebliche Ermüdbarkeit bei körperlichen und teilweise geistigen An- strengungen. Sie suche seit langem eine Teilzeitstelle, am liebsten in einem kaufmän- nisch administrativen Bereich. Da sie aber nichts Entsprechendes gefunden habe, habe sie auf Sommer 2006 eine auf Ende Oktober 2006 befristete Stelle im Gastge- werbe angenommen. Sie arbeite im Bergrestaurant E. als Allrounderin in der Regel 2 Tage pro Woche. Über diese Zeit hat sie folglich mit dem Besuch der ISME und der gleichzeitigen Arbeit im Gastgewerbe ein Arbeitspensum von 90% geleistet. Ein solches Pensum, noch dazu bei einer anspruchsvollen geistigen Arbeit an der Maturitätsschule und einer kör- perlich anstrengenden Arbeit im Gastgewerbe, spricht gemäss Einschätzung von Dr. G., RAD-Arzt, in seinem Bericht vom 11. Oktober 2006 gegen ein Fatigue-Syndrom bzw. gegen relevante neurologische Einschränkungen während dieser Zeit, welche die Arbeitsfähigkeit der Klägerin eingeschränkt hätte. Nach der Repetition des 3. Semes- ters an der ISME sind keine weiteren Verlängerungen der Maturitätsausbildung einge- treten. Die Einschätzung des Berufsberaters, es müsse anamnestisch angenommen werden, die schulische Lern- und Leistungsfähigkeit sei vor allem durch tiefe Leistun- gen im mathematisch-logischen Bereich beeinträchtigt (Repetition Sek, Noten Handels- schule, nicht bestandene LAP, Repetition 2. Semester ISME), womit er nicht eine Mit- telschulausbildung mit einer allfälligen Anschlussausbildung an einer Fachhochschule oder Uni, sondern einen Lehrabschluss empfehle, deutet ebenfalls darauf hin, dass die Klägerin nicht in erster Linie aus gesundheitlichen Gründen Lernschwierigkeiten be- sass. Spätestens die Absolvierung der ISME mit monatelanger Teilzeitbeschäftigung im Gastrogewerbe im Jahr 2006 hat den zeitlichen Zusammenhang unterbrochen, zu- mal diese die Klägerin mindestens im gleichen Mass körperlich und geistig bean- spruchte wie ihre Arbeitsstelle beim Kanton Appenzell I.Rh. und die daran anschlies- sende Stelle bei der C. AG. Hinweise, dass dieses Tätigkeitsniveau im Jahr 2006 un- mittelbar nach Beendigung der Sommersaison im Bergrestaurant E. zu einem Rückfall der Krankheit geführt hätte, ergeben sich jedenfalls nicht aus den Akten. 156 - 216 Geschäftsbericht 2024 der Gerichte – Gerichtsentscheide Die Klägerin gab gar noch anlässlich der psychologischen Untersuchung durch die Kli- nik für Neurologie, Kantonsspital St.Gallen, vom 15. Oktober 2007 an, neben der Schule arbeite sie in Teilzeittätigkeiten, aktuell als Securitas an der Olma, und sie sei seit längerem auf Arbeitssuche, allerdings ohne Erfolg. Diese Angabe der Klägerin spricht dagegen, dass sie sich also noch im Oktober 2007 nicht im Stande sah, neben ihrer Maturitätsausbildung eine Arbeitsstelle mit einem 50%-Pensum anzutreten. 6.7. Zusammenfassend liegen keine besondere Umstände vor, welche auf eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit der Klägerin seit ihrem ersten MS-Schub im Jahr 2003 hingewiesen hätten. Die Klägerin hat sich davon so weit erholt, dass sie wieder in der Lage war, von April bis Mitte August 2004 eine Erwerbstätigkeit mit normaler Leistungsfähigkeit aus- zuüben. Anschliessend bezog sie bei selbst deklarierter voller Vermittlungsfähigkeit während über eineinhalb Jahren von der Arbeitslosenversicherung Leistungen und trat nach Ende der Auszahlung der Arbeitslosentaggelder im Jahr 2006 neben der Maturi- tätsausbildung eine Saisonstelle im Gastgewerbe an. Der Auffassung der Klägerin, die Anmeldung bei der IV im Mai 2005 beweise, dass es ihr damals nicht gut gegangen sei, kann ebenfalls nicht gefolgt werden. Diese Anmel- dung führte nämlich gemäss Verfügung der IV-Stelle vom 31. August 2005 nicht zu ei- ner Rentenleistung, zumal damals das Wartejahr nicht erfüllt war und entsprechend die geltend gemachte Arbeitsunfähigkeit von 30% als kaufmännische Angestellte bzw. eine dem Leiden angepasste Tätigkeit auch nicht geprüft werden musste. Auch mit Verfü- gung vom 14. Juni 2006, welche vom Kantonsgericht mit Entscheid vom 3. Juli 2007 bestätigt wurde, wurde mangels erheblicher Veränderung des Gesundheitszustands seit der Verfügung vom 31. August 2005 keine Invalidenrente zugesprochen. Erst mit Verfügung vom 22. Juli 2009 wurde ihr eine Viertelsrente ab 1. April 2008 aufgrund des durch den MS-Schub im Februar 2008 verschlechterten Gesundheitszustands und ei- ner Arbeitsunfähigkeit von 40% zugesprochen. Schliesslich konnte die Klägerin auch keine objektiven Kriterien ins Feld führen, dass sie wegen ihrer MS-Krankheit bis zum zweiten Schub im Jahr 2007 nicht hätte arbeiten können: Bereits vor Beginn des Besuchs der ISME wurde nämlich der Klägerin durch Dr. med. B. eine Minderung ihrer kognitiven Leistungsfähigkeiten, wohl auf deren An- gaben, dass sie bei längerer geistiger Arbeit Konzentrations- und Aufmerksamkeitsdefi- zite habe, bescheinigt. Trotzdem hielt die Klägerin am Besuch der Maturitätsschule fest. Damals wurde nicht abgeklärt, ob die Klägerin mit einer Arbeitstätigkeit, welche weniger hohe Anforderungen an ihre kognitive Leistungsfähigkeit gestellt hätte, für län- gere Zeit vollumfänglich arbeitsfähig hätte sein können. Inwiefern die erste Anmeldung für eine Invalidenrente über 30% im Mai 2005, wie von der Klägerin behauptet, in ers- ter Linie aus gesundheitlichen Gründen, und nicht vielmehr mit dem Zweck, die Maturi- tätsschule besuchen zu können, ohne nebenbei eine 50%ige Arbeitstätigkeit leisten zu müssen, erfolgte, kann offenbleiben. So gab sie doch am 30. Juni 2005, also einen Mo- nat nach der Anmeldung, gemäss Bericht von Dr. med. F. vom 27. Juli 2005 wiederum an, sie sei im Hinblick auf die geplante berufsbegleitende Zusatzausbildung auf der Su- che nach einer 50%igen Anstellung. In Würdigung der obgenannten gesamten Umstände ist mit dem Beweisgrad der über- wiegenden Wahrscheinlichkeit ausgewiesen, dass die Klägerin seit 1. April 2004 bis zum zweiten Schub im Jahr 2007 in einem leistungsausschliessenden Pensum arbeits- fähig gewesen war. Der enge zeitliche Zusammenhang zwischen der Arbeitsunfähig- keit der Klägerin während des Arbeitsverhältnisses beim Kanton Appenzell I.Rh. und dem Eintritt der Invalidität ab 1. April 2008 wurde somit unterbrochen. Die Beklagte ist folglich nicht leistungspflichtig, weshalb die Klage abzuweisen ist. 157 - 216 Geschäftsbericht 2024 der Gerichte – Gerichtsentscheide (…) Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Verwaltungsgericht, Entscheid V 15-2023 vom 03. September 2024 158 - 216 Geschäftsbericht 2024 der Gerichte – Gerichtsentscheide 16. Steuerbeschwerde Die Wertberichtigung eines Darlehens kann aufgrund ihres provisorischen Charakters perio- disch auf ihre geschäftsmässige Begründetheit überprüft werden. Ist für die Steuerbehörde erst im Zeitpunkt des Forderungsverzichts erkennbar, dass das Darlehen nachträglich simu- liert war, darf sie zu diesem Zeitpunkt die verdeckte Gewinnausschüttung aufrechnen, auch wenn sie in den Jahren zuvor die Wertberichtigung als abzugsfähiger Aufwand akzeptiert hatte (Art. 58 Abs. 1 lit. b DBG bzw. Art. 60 Abs. 1 StG). Erwägungen: I. 1. Mit Veranlagungsverfügung der kantonalen Steuerverwaltung vom 4. Januar 2023 wurde der A. AG für die Steuerperiode 2019 beim Reingewinn eine verdeckte Gewinn- ausschüttung über CHF 182'117.00 aufgerechnet. 2. Gegen diese Verfügung erhob der Rechtsvertreter der A. AG mit Schreiben vom 3. Februar 2023 Einsprache mit dem Antrag, auf die Aufrechnung von CHF 182'117.00 infolge unechter Schwestersanierung sei zu verzichten. So sei das Darlehen der A. AG gegenüber der B. AG, einer Schwestergesellschaft, zum Erwerb einer Liegenschaft gewährt worden. Nachdem habe festgestellt werden müssen, dass die Werthaltigkeit dieser Liegenschaft nicht mehr gegeben sei und Ab- schreibungen notwendig geworden seien, habe das Darlehen im 2001 wertberichtigt werden müssen, was von der kantonalen Steuerverwaltung als geschäftsmässig be- gründeter Aufwand anerkannt worden sei. Erst mit der Veräusserung der mit dem Dar- lehen finanzierten Liegenschaft habe sich ergeben, dass das Darlehen definitiv nicht mehr zurückgeführt werden könne. Somit hätte das Darlehen definitiv ausgebucht wer- den müssen. Der vorläufige Charakter einer Wertberichtigung könne sich nur auf die Werthaltigkeit der Forderung beziehen, es könne aber nicht angehen, dass die Kanto- nale Steuerverwaltung beinahe zwanzig Jahre nach der Verbuchung und steuerlichen Anerkennung einer Wertberichtigung die geschäftsmässige Begründetheit der Wertbe- richtigung neu beurteile. Würde dies zugelassen, könnte eine Verjährung, welche der Rechtssicherheit diene, bei Wertberichtigungen nie eintreten. Selbst wenn die Kanto- nale Steuerverwaltung auf ihren Entscheid und ihre Beurteilung aus dem Jahr 2001 materiell zurückkommen dürfte, was bestritten werde, sei festzustellen, dass die Ver- jährung in jedem Fall eingetreten sei. 3. Mit Entscheid vom 27. Februar 2023 wies die Kantonale Steuerverwaltung die Einspra- che der A. AG ab. Sie stelle die Wertberichtigung bezüglich der Darlehensforderung im Jahr 2001 nicht in Frage. Damit sei aber kein Präjudiz geschaffen worden, welches eine spätere steuer- rechtliche Qualifikation einer unechten Schwestersanierung verunmöglichen würde. Eine solche Prüfung finde erst in jenem Zeitpunkt statt, in welchem die Geldgeberin de- finitiv entreichert werde. Bei den Gesellschaften A. AG und B. AG mit dem Aktionariat von Vater und Sohn handle es sich nicht um unabhängige Dritte. So sei fraglich, ob es für einen solchen unabhängigen Dritten einen wirtschaftlich nachvollziehbaren Grund 159 - 216 Geschäftsbericht 2024 der Gerichte – Gerichtsentscheide gegeben hätte, ohne Not auf eine Darlehensforderung zu verzichten, ohne dafür auch nur die geringste Gegenleistung zu erhalten. Eine definitive Abschreibung der Forde- rung in der A. AG wäre nur angezeigt gewesen, wenn die B. AG zahlungsunfähig ge- worden oder in Konkurs gegangen wäre. Dies sei aber vorliegend beides nicht der Fall. Zudem würden sowohl die A. AG als auch die B. AG durch die C. AG betreut, welche selbst den Betrag von CHF 182'118.00 als unechten Sanierungsbeitrag im Jahr 2019 direkt in das Eigenkapital der B. AG verbucht habe. Hätte es sich um den Sanierungs- beitrag eines Dritten gehandelt, hätte dieser zwingend über die Erfolgsrechnung ver- bucht werden müssen, mit der Konsequenz, dass die entsprechenden Verlustvorträge in der B. AG aufgezehrt worden wären. Dies habe sie unterlassen, damit die bestehen- den Verlustvorträge in der B. AG nicht tangiert würden. Damit müsste sie auf der ande- ren Seite der A. AG aber auch die entsprechenden steuerlichen Konsequenzen gewär- tigen. Es könne nicht angehen, dass auf der Seite der B. AG von einer unechten Schwestersanierung gesprochen werde, damit die aufgelaufenen Verlustvorträge nicht aufgezehrt würden und auf der Seite der A. AG behauptet werde, es liege eine echte Sanierungsleistung unter Dritten vor, da dies für die A. AG günstiger wäre. Dieses Ver- halten sei widersprüchlich und könne nicht akzeptiert werden. Da die Veranlagung 2019 der B. AG bereits in Rechtskraft erwachsen sei, könne auch nicht mehr geltend gemacht werden, dass die erfolgsneutrale Verbuchung bei der B. AG irrtümlicherweise erfolgt sei und korrigiert werde. 4. Der Rechtsvertreter der A. AG (folgend: Beschwerdeführerin) reichte am 23. März 2023 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 27. Februar 2023 ein und stellte das Rechtsbegehren, der Einspracheentscheid vom 27. Februar 2023 sei aufzu- heben und auf die Aufrechnung von CHF 182'117.00 zu verzichten. 5. Die Kantonale Steuerverwaltung (folgend: Beschwerdegegnerin 1) reichte am 4. Mai 2023 eine Vernehmlassung ein mit dem Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen. 6. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (folgend: Beschwerdegegnerin 2) stellte mit Ver- nehmlassung vom 26. Mai 2023 den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen und ver- wies für die Begründung ihres Antrags auf die Ausführungen in der Beschwerdever- nehmlassung der Kantonalen Steuerverwaltung vom 4. Mai 2023. (…) III. 1. Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, sie hätte per 31. Dezember 2000 ein Guthaben gegenüber der B. AG, einer Schwestergesellschaft der A. AG, von CHF 182'118.00 gehabt. Dieses sei über mehrere Jahre um CHF 182'117.00 auf CHF 1.00 per 31. Dezember 2000 wertberichtigt worden. Diese Wertberichtigungen seien handelsrechtlich notwendig gewesen und seien von der Beschwerdegegnerin 1 als geschäftsmässig begründeter Aufwand anerkannt und steuermindernd zum Abzug zugelassen worden. Im Jahr 2019 sei der noch bilanzierte Wert dieses Darlehens von CHF 1.00 gewinnmindernd ausgebucht worden. Die Beschwerdegegnerin 1 habe 22 Jahre, nachdem die Wertberichtigung als geschäftsmässig begründeter Aufwand zugelassen worden sei, die Wertberichtigung korrigiert, obwohl sich im Jahr 2019 ge- zeigt habe, dass das Darlehen definitiv nicht mehr einbringlich gewesen sei. Wenn sich die Beschwerdegegnerin 1 nach mehr als 20 Jahren auf den Standpunkt stelle, der 160 - 216 Geschäftsbericht 2024 der Gerichte – Gerichtsentscheide Forderungsverzicht gegenüber ihrer Schwestergesellschaft sei nicht geschäftsmässig begründet, stelle sie sich in Widerspruch zu ihren eigenen Beurteilungen in den Jahren bis 2000. Mit dem Zulassen der Wertberichtigungen in den Jahren bis 2000 habe die Beschwerdegegnerin 1 anerkannt, dass die Wertberichtigung einem Drittvergleich standhalte und deshalb steuerlich gewinnmindernd geltend gemacht werden könne. Es könne deshalb nicht angehen, dass die Beschwerdegegnerin 1 ihre Beurteilung mehr als 20 Jahre nach einem rechtskräftigen Entscheid im Zusammenhang mit der Ausbu- chung des Erinnerungsfrankens nochmals revidiere und ihre eigene Beurteilungen in Frage stelle bzw. neu als falsch beurteile. Dieser Entscheid könne nicht nachträglich abgeändert werden. Würde die Ansicht der Beschwerdegegnerin 1 stimmen, dass die geschäftsmässige Begründetheit einer Wertberichtigung bzw. die steuerliche Qualifika- tion einer solchen erst in jenem Zeitpunkt beurteilt werde, in welchem die Geldgeberin definitiv entreichert werde, könne eine Steuerveranlagung, wenn Wertberichtigungen vorgenommen würden, unter Umständen faktisch nie rechtskräftig werden. Schon aus Gründen der Rechtssicherheit könne dies nicht sein. Selbst, wenn die Beschwerdegeg- nerin 1 auf ihren Entscheid aus dem Jahr 2001 zurückkommen könnte, was bestritten werde, wäre in jedem Fall die Verjährung eingetreten. Ein Zurückkommen auf einen rechtskräftigen Entscheid, was die Veranlagung 2001 zweifellos darstelle, sei im Steu- erveranlagungsverfahren seitens der Steuerverwaltung nur über das Nachsteuerver- fahren möglich, welches spätestens im Jahr 2011 hätte eingeleitet werden müssen. 2. Die Beschwerdegegnerin 1 erwidert, es sei vorliegend unstrittig, dass die Beschwerde- führerin der B. AG ein nachträglich simuliertes Darlehen gewährt habe. Strittig sei ein- zig der Zeitpunkt, ab welchem das Darlehen als simuliert zu gelten habe. Vorliegend sei der Wegfall des Rückzahlungs- und Rückforderungswillens erst mit dem Forde- rungsverzicht der Beschwerdeführerin und der damit verbundenen Abschreibung der Forderung definitiv erkennbar gewesen. Vorher habe die Forderung der Beschwerde- führerin trotz ihrer Gefährdung fortbestanden und den Nachweis für den fehlenden Rückzahlungs- bzw. Rückforderungswillen, welcher massgebend für die Qualifikation als simuliertes Darlehen sei, habe die Beschwerdeführerin nicht erbringen können. In der Vergangenheit hätte sich die Beschwerdeführerin genau mit dieser Begründung gegen die Aufrechnung von wertberichtigten Forderungen als geldwerte Leistung ge- wehrt und mit E-Mail vom 13. Februar 2014 an die Beschwerdegegnerin 1 geltend ge- macht, eine Aufrechnung dürfte erst im Zeitpunkt der Abschreibung der Forderung er- folgen. Würde nun dem Antrag der Beschwerdeführerin entsprochen, hätte die Be- schwerdegegnerin 1 aufgrund der sich widersprechenden Argumentationen während der Laufzeit der Darlehen und dem Zeitpunkt der definitiven Abschreibung zu keinem Zeitpunkt die Möglichkeit, ein Darlehen als simuliert zu qualifizieren und demnach als geldwerte Leistung aufzurechnen. Hätte die Beschwerdeführerin die Ansicht vertreten, dass die Darlehen im Zeitpunkt der Wertberichtigung zu korrigieren wären bzw. bei den Vertragsparteien kein Rückforderungs- und Rückzahlungswillen mehr bestehe, so hätte sie die Forderung abschreiben müssen und nicht wertberichtigen dürfen. Zumin- dest hätte sie auf den fehlenden Rückforderungswillen in der Steuererklärung hinwei- sen müssen. Nur so hätte die Beschwerdegegnerin 1 den angeblich bereits zu diesem Zeitpunkt fehlenden Rückzahlungs- bzw. Rückforderungswillen nachweisen und eine geldwerte Leistung aufrechnen können. Weil dies jedoch nicht der Fall gewesen sei, sei im Zeitpunkt der Wertberichtigung auch keine Aufrechnung bei der Beschwerdefüh- rerin erfolgt. Sodann setze sich die Beschwerdeführerin mit der unbelegten Behaup- tung, der Rückzahlungs- bzw. Rückforderungswille habe bereits im Zeitpunkt der Wert- berichtigung gefehlt, in Widerspruch zu ihren eigenen Steuererklärungen, 161 - 216 Geschäftsbericht 2024 der Gerichte – Gerichtsentscheide Handelsbilanzen und in der Vergangenheit getätigten Aussagen. Ein solches Verhalten wäre, sofern bereits dannzumal kein Rückzahlungs- bzw. Rückforderungswille mehr bestanden habe, als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren. 3. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hält diesen Ausführungen entgegen, wenn ein Darlehen wertberichtigt werde, komme der Wertberichtigung dieses Darlehens steuerrelevante Bedeutung zu. Zu diesem Zeitpunkt habe die Steuerverwaltung zu prü- fen, ob die Wertberichtigung geschäftsmässig begründet sei. In concreto sei die Be- schwerdegegnerin 1 zum Schluss gekommen, dass die Wertberichtigung geschäfts- mässig begründet sei. Ob diese Beurteilung im Jahr 2001 richtig gewesen sei oder nicht, könne heute nicht mehr beurteilt werden, sei aber auch nicht mehr relevant. Die Wertberichtigung sei damals zugelassen worden. Die entsprechende Veranlagung sei rechtskräftig und könne deshalb im Nachhinein nicht ohne weiteres korrigiert werden. In ihrer Vernehmlassung verweise die Beschwerdegegnerin 1 auf einen Mailverkehr zwischen ihr und dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin aus dem Jahr 2014, welcher nicht den vorliegenden Sachverhalt betreffe. Ob dies statthaft sei, wolle der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin nicht beurteilen. Allerdings sei aus heutiger Sicht einzugestehen, dass die damalige Argumentation bei korrekter Betrachtungs- weise unter Umständen in Frage gestellt werden könne. 4. 4.1. Der steuerbare Reingewinn setzt sich zusammen aus: a. dem Saldo der Erfolgsrech- nung unter Berücksichtigung des Saldovortrages des Vorjahres; b. allen vor Berech- nung des Saldos der Erfolgsrechnung ausgeschiedenen Teilen des Geschäftsergeb- nisses, die nicht zur Deckung von geschäftsmässig begründetem Aufwand verwendet werden, wie insbesondere offene und verdeckte Gewinnausschüttungen und ge- schäftsmässig nicht begründete Zuwendungen an Dritte (Art. 58 Abs. 1 DBG, Art. 60 Abs. 1 StG). 4.2. Eine verdeckte Gewinnausschüttung liegt vor, wenn eine Kapitalunternehmung einem Beteiligten direkt oder indirekt (über eine nahestehende Person) ohne entsprechende Gegenleistung eine als Aufwand verbuchte Leistung erbringt, die sie im normalen Ge- schäftsverkehr einem unbeteiligten Dritten nicht erbringen würde. Verdeckte Gewinn- ausschüttungen stellen damit buchmässige Kapitalentnahmen dar (vgl. ZIGERLIG/O- ERTLI/HOFMANN, Das St.Gallische Steuerrecht, 7. Auflage, 2014, III. Teil N 111). Bei der verdeckten Gewinnausschüttung geht es somit immer um die Frage der Angemessen- heit zwischen Leistung und Gegenleistung bei Transaktionen zwischen Gesellschaft und Anteilsinhaber bzw. einer dem Anteilsinhaber nahestehenden Person (vgl. O- ESTERHELT/MÜHLEMANN/BERTSCHINGER, Basler Kommentar DBG, 4. Auflage, 2022, Art. 58 N 62 f.). Die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung setzt in ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung voraus, dass die leistende Gesellschaft einem Dritten unter gleichen Bedingungen den Vorteil nicht zugestanden hätte (sog. Drittver- gleich; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_660/2022 vom 10. Mai 2023 E. 4.2.). Ziel des Drittvergleichs ist es, das offensichtliche Missverhältnis zwischen Leistung und Gegen- leistung zu bestimmen (vgl. OESTERHELT/MÜHLEMANN/BERTSCHINGER, a.a.O., Art. 58 N 71). Grundsätzlich sind auch Darlehensverträge zwischen Schwestergesellschaften er- laubt, sofern die vereinbarten Bedingungen diesem Drittvergleich standhalten (vgl. O- ESTERHELT/MÜHLEMANN/BERTSCHINGER, a.a.O., Art. 58 N 127). 162 - 216 Geschäftsbericht 2024 der Gerichte – Gerichtsentscheide Gewährt eine Kapitalunternehmung einem Beteiligten ein Darlehen ohne angemes- sene Sicherheit, ohne klare Rückzahlungsverpflichtung oder ohne tatsächliche Rück- zahlungsmöglichkeit, liegt ein simuliertes Darlehen vor. Die äussere Form des Darle- hens wird nur simuliert, d.h. bloss zum Schein gewählt oder gewahrt, womit es sich bei der Zuwendung gar nicht wirklich um Fremdkapital, sondern um eine Kapitaleinlage bzw. einen Zuschuss handelt. Die Darlehensgewährung selbst ist erfolgsneutral, doch werden spätere Abschreibungen auf dem fiktiven Aktivum steuerlich nicht anerkannt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_443/2016, 2C_444/2016 vom 11. Juli 2017 E. 3.4; ZIGERLIG/OERTLI/HOFMANN, a.a.O., III. Teil N 116; LOCHER/GIGER/PEDROLI, Kommentar zum DBG, 2. Auflage, 2022, Art. 58 N 128). Ein Darlehen kann nicht bloss von Beginn weg simuliert sein, sondern es ergeben sich auch Fälle, in denen ein fehlender Rücker- stattungswille nur im Nachhinein angenommen werden kann, weil die Darlehensgebe- rin erst in einem späteren Zeitpunkt auf ihre (bislang ernsthaft aufrechterhaltene) For- derung gegenüber dem Schuldner verzichtet. Die beiden Varianten werden als ur- sprüngliche bzw. nachträgliche Simulation bezeichnet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_443/2016, 2C_444/2016 vom 11. Juli 2017 E. 3.5). Eine erst in einem späteren Zeitpunkt als der Darlehensgewährung realisierte geldwerte Leistung liegt namentlich dann vor, wenn die Kreditgeberin im Nachhinein, um den Darlehensnehmer zu sanie- ren, eine vollständige Abschreibung ihrer Forderung hin- und vornimmt. In zahlreichen Fällen verdichten sich die Indizien erst dann zu einem eindeutigen Beweis, wenn der Anteilsinhaber den eindeutigen Willen äussert, die Mittel seiner Gesellschaft zu entzie- hen, und diese Absicht den Behörden insbesondere dadurch erkennbar wird, dass die Darlehensgeberin eben ihren bislang als gefährdete Forderung bezeichneten Kredit als wertlos geworden abschreibt. Dieser Zeitpunkt ist oft die einzige wirklich schlüssige, von aussen ersichtliche Anknüpfungsmöglichkeit, um die zu beurteilenden Rechtsge- schäfte zwischen Nahestehenden einzuschätzen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_443/2016, 2C_444/2016 vom 11. Juli 2017 E. 3.5.3). Massgeblicher Zeitpunkt für die steuerrechtliche Zuordnung ist jener, an dem die an der Geschäftsabwicklung Beteiligten den Zufluss der Leistung bewusst und definitiv be- wirkt haben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_252/2014, 2C_257/2014 vom 12. Feb- ruar 2014 E. 4.3). Die Aufrechnung als verdeckte Gewinnausschüttung gemäss Art. 58 Abs. 1 lit. b DBG kann grundsätzlich zu folgenden drei Zeitpunkten erfolgen: Zeitpunkt der Darlehensgewährung, Zeitpunkt der Wertberichtigung und Zeitpunkt des Forde- rungsverzichts (vgl. OESTERHELT/MÜHLEMANN/BERTSCHINGER, a.a.O., Art. 58 N 128). Der Zeitpunkt des Darlehensverzichts ist der allerspäteste Zeitpunkt, in dem die Wert- berichtigung bzw. die Abschreibung auf ihre geschäftsmässige Begründetheit überprüft werden kann. Für die Beurteilung der geschäftsmässigen Begründetheit der Abschrei- bung des Darlehens muss eine Beurteilung der Darlehensgewährung an sich vorge- nommen werden. Führt diese Beurteilung zum Resultat, dass das konkrete Darlehen an den Anteilsinhaber bzw. an eine diesem nahestehende Person die Erfordernisse ei- nes sachgemässen Geschäftsgebarens erfüllt, so ist die nachträglich vorzunehmende Abschreibung grundsätzlich als geschäftsmässig begründet anzuerkennen. Bei be- wusstem oder von Anfang an beabsichtigtem Verzicht auf Rückführung sind die Vo- raussetzungen einer Darlehenssimulation erfüllt. Nicht geschäftsmässig begründet ist die spätere Abschreibung einer Darlehensforderung beispielsweise dann, wenn ein von Anbeginn gefährdeter Kredit ohne angemessene Sicherheiten gewährt wird oder wenn die Gesellschaft auf die Darlehensrückzahlung verzichtet, obwohl die Forderung noch einbringlich wäre (vgl. OESTERHELT/MÜHLEMANN/BERTSCHINGER, a.a.O., Art. 58 N 132). 163 - 216 Geschäftsbericht 2024 der Gerichte – Gerichtsentscheide Mit einer Wertberichtigung wird, basierend auf dem im Aktienrecht verankerten Vor- sichtsprinzip, der handelsrechtlichen Pflicht Rechnung getragen, wonach die gesamten Verhältnisse der Unternehmung nicht günstiger dargestellt werden dürfen, als es den tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnissen entspricht. Mit der Wertberichtigung wird zum Ausdruck gebracht, dass man die Hoffnung auf eine allfällige Rückzahlung des Darlehens nicht aufgegeben hat und immer noch darauf vertraut, dass sich die Ge- schäftslage der Darlehensnehmerin im positiven Sinne entwickeln wird. Die Wertbe- richtigung kann aufgrund ihres provisorischen Charakters periodisch auf ihre ge- schäftsmässige Begründetheit überprüft werden (vgl. OESTERHELT/MÜHLEMANN/BERT- SCHINGER, a.a.O., Art. 58 N 131). Abschreibung und Wertberichtigung unterscheiden sich folgendermassen: Dem definitiven Wertverzehr auf Aktiven wird im Steuerrecht mittels Abschreibungen Rechnung getragen, während vorübergehende Wertverände- rungen durch Wertberichtigungen berücksichtigt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_252/2014, 2C_257/2014 vom 12. Februar 2014 E. 4.2). 4.3. Nach Angaben der Beschwerdeführerin wurde das Darlehen der B. AG zum Erwerb ei- ner Liegenschaft gewährt. Die Beschwerdeführerin nahm nach dem handelsrechtlichen Vorsichtsprinzip im Jahr 2000 eine von der Beschwerdegegnerin 1 steuermindernd ak- zeptierte Wertberichtigung vor. Damit signalisierte die Beschwerdeführerin, dass sie von der Rückzahlung des Darlehens durch ihre Schwestergesellschaft ausging, an- dernfalls sie das Darlehen bereits damals definitiv hätte abschreiben müssen. So blieb das Darlehen auch nach der Wertberichtigung in der Buchhaltung der Beschwerdefüh- rerin bestehen. Erst nach Verkauf der mit dem Darlehen finanzierten Liegenschaft habe die Beschwerdeführerin gewusst, dass das Darlehen uneinbringlich und die Schwestergesellschaft zu einem Sanierungsfall geworden sei, weshalb das Darlehen über CHF 182'118.00 gegenüber der B. AG gemäss Steuererklärung 2019 definitiv aus den Büchern der Beschwerdeführerin ausgebucht worden ist. Somit hatte sich die pro- visorische Einschätzung durch die Beschwerdegegnerin 1, das Darlehen könne zu- rückbezahlt werden, womit die Wertberichtigung geschäftsmässig begründet sei und zum steuerlichen Abzug zugelassen werden könne, nicht bewahrheitet. Die Beschwer- degegnerin 1 hatte erst zu diesem Zeitpunkt Anlass, den Drittvergleich vorzunehmen bzw. zu prüfen, ob das Darlehen nachträglich simuliert und damit die Voraussetzung für eine verdeckte Gewinnausschüttung erfüllt war. Für den Verzicht der Beschwerdeführerin auf die Darlehensrückzahlung ist von ihrer Schwestergesellschaft B. AG keine Gegenleistung erfolgt, womit von einem Missver- hältnis der Leistungen auszugehen ist, würde doch ein unabhängiger Dritter nicht ohne Gegenleistung auf die Rückforderung des Darlehens verzichten. Die Beschwerdeführe- rin ihrerseits hat keine Argumente vorgebracht, weshalb der Verzicht auf Rückzahlung des Darlehens gegenüber der B. AG einem Drittvergleich standhalten sollte. So hat sie keine Auskunft über die Konditionen des gewährten Darlehens wie z.B. Vertrag, Zins oder Rückzahlungsdatum gegeben. Ein fehlender schriftlicher Darlehensvertrag über Höhe und Rückzahlung des Darlehens sowie über dessen Verzinsung stellt ein Indiz dar, welches auf die Simulation eines Darlehensgeschäfts schliessen lässt. Der Ver- zicht auf die Rückzahlung des Darlehens legt den Schluss nahe, dass dieser in der persönlichen Verknüpfung beider Gesellschaften beruht: Der Verwaltungsratspräsident der B. AG ist der Vater des Verwaltungsratspräsidenten der Beschwerdeführerin. Die Begünstigungsabsicht der Beschwerdeführerin darf in der Regel ohne besonderen Nachweis der Beschwerdegegnerin 1 vorausgesetzt werden (vgl. ZBl 1978, 265 = ZR 1978 Nr. 59; Entscheid St.2010.329 des Steuerrekursgerichts des Kantons Zürich vom 164 - 216 Geschäftsbericht 2024 der Gerichte – Gerichtsentscheide 11. März 2011). Es gelang der Beschwerdeführerin nicht, die Vermutung der nachträg- lichen Darlehenssimulation zu entkräften und den Gegenbeweis für die geschäftsmäs- sige Begründetheit des Forderungsverzichts zu erbringen. Der Forderungsverzicht ist folglich nicht geschäftsmässig begründet und er ist zum ausgewiesenen Gewinn hinzu- zurechnen. Andernfalls würde die Beschwerdeführerin durch die frühere steuerliche Anerkennung der Wertberichtigung und somit des geschäftsmässig begründeten Auf- wands einen unrechtmässigen Steuervorteil geniessen. Dem Argument der Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin 1 stelle sich mit der Aufrechnung einer verdeckten Gewinnausschüttung in Widerspruch zu ihrer eigenen Beurteilung, mit welcher sie mehr als 20 Jahre zuvor die Wertberichtigung zum Steuer- abzug zuliess, ist nicht zuzustimmen. Die Beschwerdegegnerin 1 hatte nämlich bis zur Steuererklärung 2019 keine Veranlassung, die Wertberichtigung genauer bzw. erneut zu prüfen. Sie hat sich nicht widersprüchlich verhalten, wenn sie eine von der früheren Veranlagung, als sie die Wertberichtigung zum Abzug zuliess, für das Steuerjahr 2019 abweichende rechtliche Würdigung vornahm, indem sie den definitiven Verzicht auf die Darlehensrückzahlung als nachträglich simuliertes Darlehen bzw. als verdeckte Ge- winnausschüttung behandelte. So entfalten die früher getroffenen Veranlagungsverfü- gungen grundsätzlich keine Rechtskraft für spätere Veranlagungen. Die Beschwerde- gegnerin 1 konnte im Rahmen der Veranlagung für das Steuerjahr 2019 sowohl die tat- sächliche als auch die rechtliche Ausgangslage vollumfänglich überprüfen und abwei- chend würdigen. Dies ist Ausdruck der Gesetzmässigkeit im Steuerrecht und kein wi- dersprüchliches Verhalten (vgl. ZIGERLIG/OERTLI/HOFMANN, a.a.O., VII. Teil N 47). An- ders würde es sich verhalten, wenn die Beschwerdegegnerin 1 Kenntnis eines fehlen- den Rückzahlungswillens der B. AG vor dem Jahr 2019 gehabt hätte, was jedoch nicht geltend gemacht worden und aufgrund der Akten auch nicht erkennbar ist. Vielmehr muss sich die Beschwerdeführerin selbst widersprüchliches Verhalten vorwerfen las- sen: Sie hatte nämlich über all die Jahre das wertberichtigte Darlehen in ihren Ge- schäftsbüchern weitergeführt. Dies hat sie sich entgegenhalten zu lassen und sie darf sich bei späteren Veranlagungen nicht in Widerspruch dazu setzen, was sie früher beim Erlangen des Steuervorteils durch die Wertberichtigung behauptet hat. Der Verzicht auf die Rückforderung des Darlehens erfolgte im Jahr 2019, welcher als steuerbarer Sachverhalt zu prüfen war. Das Recht, eine Steuer zu veranlagen, verjährt somit fünf Jahre nach Ablauf der Steuerperiode 2019 (vgl. ZIGERLIG/OERTLI/HOFMANN, a.a.O., VII. Teil N 52). Die Einrede der Verjährung kann somit nicht vorgebracht wer- den. 4.4. Zusammenfassend erweist sich die Aufrechnung der verdeckten Gewinnausschüttung beim Reingewinn 2019 der Beschwerdeführerin als korrekt, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. (…) Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Verwaltungsgericht, Entscheid V 5-2023 vom 6. Februar 2024 Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde/Berufung wurde vom Bundesgericht mit Entscheid 9C_219/2024 vom 30. Januar 2025 abgewiesen. 165 - 216 Geschäftsbericht 2024 der Gerichte – Gerichtsentscheide 17. AVIG-Beschwerde Für einen zweimonatigen Arbeitsausfall zufolge Unfall nach Abschluss einer Aufhebungsver- einbarung, mit welcher der Verzicht auf die Kündigungssperrfrist von 90 Tagen sowie eine Abgangsentschädigung von betragsmässig exakt drei Monatslöhnen vereinbart wurden, be- steht infolge fehlenden Verdienstausfalls kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (Art. 11 Abs. 3 AVIG; Art. 10h Abs. 1 AVIV). Erwägungen: I. 1. A. war (…) bei der B. AG angestellt. Am 22. Juni 2023 unterbreitete die B. AG A. an- lässlich eines Meetings eine Aufhebungsvereinbarung auf den 31. Dezember 2023 auf- grund einer Reorganisation. Der letzte geleistete Arbeitstag von A. war der 30. Juni 2023. Da sich die B. AG und A. über verschiedene Aspekte im Zusammenhang mit der Been- digung des Arbeitsverhältnisses uneinig waren, haben sie am 15./20. September 2023 eine Aufhebungsvereinbarung unterzeichnet, um ihre Differenzen beizulegen und das Arbeitsverhältnis einvernehmlich per 31. Dezember 2023 zu beenden. Gemäss ärztlicher Bescheinigung war A. vom 28. September bis 9. November 2023 zu 100% arbeitsunfähig. 2. Am 15. Dezember 2023 stellte A. bei der Arbeitslosenkasse Appenzell I.Rh. den Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Januar 2024. 3. Am 19. Februar 2024 verfügte die Arbeitslosenkasse Appenzell I.Rh., dass A. für die im Zeitraum vom 1. Januar bis 29. Februar 2024 kontrollierten Ausfalltage nicht ent- schädigt werden könne. 4. Die Rechtsvertreterin von A. erhob am 21. März 2024 Einsprache gegen die Verfügung der Arbeitslosenkasse Appenzell I.Rh. vom 19. Februar 2024. 5. Die Arbeitslosenkasse Appenzell I.Rh. wies mit Entscheid vom 21. Mai 2024 die Ein- sprache ab. So wäre bei einer Kündigung durch die Arbeitgeberin die Kündigungsfrist aufgrund von Art. 336c OR während der Arbeitsunfähigkeit von A. unterbrochen worden und das Ar- beitsverhältnis hätte sich bis Ende Februar 2024 verlängert. Durch die Aufhebungsver- einbarung vom 15. September 2023 habe A. auf den Kündigungsschutz verzichtet. Ge- mäss Aufhebungsvereinbarung seien mit der Abfindung im Betrag von CHF 48'000.00 alle gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche abgegolten worden. Eine Aufhebungs- vereinbarung führe immer dazu, dass beide Seiten auf Leistungen verzichten würden, um zu einer für beide Seiten angemessenen Lösung zu finden. Eine Aufhebungsver- einbarung finde jedoch ihre Grenzen in Art. 341 Abs. 1 OR. So könne ein Arbeitnehmer lediglich dann gültig auf eine Verlängerung der Kündigungsfrist nach Art. 336c OR ver- zichten, wenn er im Rahmen der gegenseitigen Zugeständnisse eine angemessene Gegenleistung erhalte. A. habe eine einmalige Abfindung im Betrag von CHF 48'000.00 erhalten, mit welcher gemäss Aufhebungsvereinbarung alle gegenwär- tigen und zukünftigen Ansprüche abgegolten würden. Dementsprechend stelle in die- sem Umfang die Entschädigung der Arbeitgeberin eine Gegenleistung für den Verzicht 166 - 216 Geschäftsbericht 2024 der Gerichte – Gerichtsentscheide auf die Sperrfrist nach Art. 336c OR und keine freiwillige Leistung im Sinne von Art. 11a AVIG dar. Da A. aus dem Arbeitsverhältnis all seine Lohnansprüche deckende Entschädigung bis zum frühestmöglichen, durch die Sperrfrist verlängerten Vertrags- ende per Ende Februar 2024 erhalten habe, habe er keinen anrechenbaren Arbeits- ausfall erlitten. Der Auffassung von A., dass die Abfindung im Betrag von CHF 48'000.00 als Kompro- misslösung für die entgangenen Bonuszahlungen zu werten sei, könne nicht gefolgt werden. Gemäss dem Variation Letter bestehe kein vertraglicher Anspruch auf einen Bonus, auch wenn in den vergangenen Jahren Boni gezahlt worden seien. Ebenfalls habe sich die Arbeitgeberin das Recht vorbehalten, ihr Bonussystem jederzeit zu än- dern oder zu streichen. Dementsprechend könne die Abfindung nicht als Gegenleis- tung für den entgangenen Bonus betrachtet werden, sondern müsse als Gegenleistung für die Nichtverlängerung der Kündigungsfrist gewertet werden. Die Anrechnung der Abfindung führe dazu, dass der Arbeitsausfall im Zeitraum 1. Ja- nuar bis 29. Februar 2024 infolge fehlenden Verdienstausfalles nicht angerechnet wer- den könne und daher die kontrollierten Ausfalltage in dieser Zeitspanne durch die Ar- beitslosenkasse nicht entschädigt werden könnten. 6. Gegen diesen Einspracheentscheid reichte die Rechtsvertreterin von A. (folgend: Be- schwerdeführer) am 21. Juni 2024 Beschwerde ein und stellte die Rechtsbegehren, der Einspracheentscheid der Arbeitslosenkasse (folgend: Beschwerdegegnerin) vom 21. Mai 2024 bzw. die Verfügung der Arbeitslosenkasse vom 19. Februar 2024 seien aufzuheben und es seien dem Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis zum 29. Februar 2024 die ihm zustehenden Leistungen der Arbeitslosenversiche- rung zu gewähren. (…) III. 1. Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, am 22. Juni 2023 sei ihm in einer Sitzung persönlich mitgeteilt worden, dass das Arbeitsverhältnis seitens der B. AG auf- gelöst werde. Gleichzeitig sei dem Beschwerdeführer ein Schreiben übergeben wor- den, welches die Rahmenbedingungen für eine Auflösungsvereinbarung enthalten und als Grundlage für weitere Verhandlungen in Bezug auf den Zeitpunkt, aber auch die Modalitäten der Auflösung des Arbeitsvertrages, gedient habe. Die Auflösungsvereinbarung vom 20. September 2023 sei nach längeren Diskussio- nen, die nebst der Höhe des Boni insbesondere auch über die Konkurrenzklausel so- wie die Kosten für ein Outplacement von CHF 15'000.00 geführt worden seien, abge- schlossen worden. Im Gegenzug habe sich der Beschwerdeführer dazu bereit erklärt, auf die Sperrfrist gemäss Art. 336c OR zu verzichten. Die Abgangsentschädigung sei von Anfang an, bzw. bereits mit Schreiben vom 22. Juni 2023, angeboten worden und gar nicht mehr Verhandlungsgegenstand gewesen. Hätte der Beschwerdeführer so- dann nicht auf den Kündigungsschutz verzichtet, so wäre die Vereinbarung nicht zu Stande gekommen und er hätte weder die Abgangsentschädigung noch das Outplace- ment im Betrag von CHF 15'000.00 erhalten noch wäre die Konkurrenzklausel ange- passt worden. Es habe sich um eine Gesamtlösung gehandelt und der Beschwerdefüh- rer wäre finanziell schlechter gestellt gewesen, wäre es nicht zu dieser Vereinbarung gekommen und die gesetzliche Regelung anwendbar gewesen. 167 - 216 Geschäftsbericht 2024 der Gerichte – Gerichtsentscheide Bei der bereits in der Kündigung vom 22. Juni 2023 angebotenen Summe in der Höhe von CHF 48'000.00 handle es sich um eine Entschädigung für den entgangenen re- tention bonus sowie die zu erwartende Bonuszahlung aufgrund des sehr guten Ge- schäftsganges im Jahre 2023. Dieses Angebot seitens der Arbeitgeberin sei ohne wei- teres erfolgt. So habe dem Beschwerdeführer gemäss Variation Letter vom 30. April 2021 im Rahmen eines Cash Plan ein retention bonus in der Höhe von CHF 90'000.00 zugestanden, der über einen Zeitraum von drei Jahren ausbezahlt werden sollte, wenn gewisse Voraussetzungen hierzu erfüllt seien. Die ersten beiden Auszahlungen seien gemäss dem cash plan geleistet worden. Dann sei per Ende Juni 2023, kurz vor dem Stichtag der dritten Auszahlung per 1. Juli 2023, die Kündigung erfolgt. Zudem habe der Beschwerdeführer im ersten Halbjahr 2023 einen ausserordentlich hohen Umsatz erzielt, womit er einen hohen Bonus für das Jahr 2023 hätte erwarten können. Insbe- sondere in Bezug auf den retention bonus sei zu beachten, dass der Geschäftsverlauf im Jahre 2023 bis zur Kündigung des Beschwerdeführers sehr gut gewesen sei und die Kündigung just in einem Zeitpunkt erfolgt sei, der eine Auszahlung des Boni verhin- dert habe. Es sei damit offensichtlich, dass die Arbeitgeberin des Beschwerdeführers wohl vermutet habe, dass die Kündigung kurz vor dem Stichtag für die Ausrichtung des retention bonus problematisch gewesen sei und sie deshalb von Anfang an den Betrag in der Höhe von CHF 48'000.00 angeboten habe. Insgesamt liege damit ein anrechenbarer Verdienstausfall vor, da die Zahlung in der Höhe von CHF 48'000.00 als Ausgleich für die entgangenen Boni zu qualifizieren sei. Zumal freiwillige Leistungen des Arbeitgebers bei der Auflösung eines Arbeitsverhält- nisses erst dann zu einem nicht anrechenbaren Arbeitsausfall führten, wenn sie den Höchstbetrag nach Art. 3 Abs. 2 AVIG bzw. CHF 148'200.00 überschreiten würden (AVIG-Praxis ALE), sei die Auszahlung in der Höhe von CHF 48'000.00 als freiwillige Leistung nicht anrechenbar. 2. Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers für die Monate Januar und Februar 2024 mangels anrechenbarem Arbeitsausfall zu Recht abgelehnt hat. Dabei ist zu prüfen, ob die Zahlung in der Höhe von CHF 48'000.00 eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers oder aber eine Gegen- leistung für den Verzicht auf die Sperrfrist nach Art. 336c OR darstellt. 3. 3.1. Die versicherte Person hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie ganz oder teilweise arbeitslos ist (lit. a) und wenn sie einen anrechenbaren Arbeitsausfall er- leidet (Art. 8 Abs. 1 lit. a und b AVIG). Der Arbeitsausfall ist anrechenbar, wenn er einen Verdienstausfall zur Folge hat und mindestens zwei aufeinanderfolgende volle Arbeitstage dauert (Art. 11 Abs. 1 AVIG). Nicht anrechenbar ist ein Arbeitsausfall, für den dem Arbeitslosen Lohnansprüche oder wegen vorzeitiger Auflösung des Arbeitsverhältnisses Entschädigungsansprüche zu- stehen (Art. 11 Abs. 3 AVIG). Der Arbeitsausfall gilt so lange nicht als anrechenbar, als freiwillige Leistungen des Ar- beitgebers den durch die Auflösung des Arbeitsverhältnisses entstehenden Verdienst- ausfall decken (Art. 11a Abs. 1 AVIG). Freiwillige Leistungen des Arbeitgebers werden nur berücksichtigt, soweit sie den Höchstbetrag von CHF 148'000.00 übersteigen (vgl. Art. 11a Abs. 2 i.V.m. Art. 3 Abs. 2 AVIG). Als freiwillige Leistungen des Arbeitgebers bei der Auflösung des privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisses gelten Leistungen, die nicht Lohn- oder Entschädigungsansprüche nach Artikel 11 Ab- satz 3 AVIG darstellen (Art. 10a AVIV). 168 - 216 Geschäftsbericht 2024 der Gerichte – Gerichtsentscheide Wird das Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen vorzeitig aufgelöst, so wird der versicherten Person während der Zeit, die der Kündigungsfrist oder der Frist des befristeten Arbeitsvertrags entspricht, so lange kein Arbeitsausfall angerechnet, wie die Leistungen des Arbeitgebers den Einkommensverlust während dieser Zeit decken (Art. 10h Abs. 1 AVIV). 3.2. Vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgrund der vorzeitigen Auflösung des Ar- beitsverhältnisses eine Entschädigung, ist der Arbeitsausfall im entsprechenden Um- fang nicht entschädigungsberechtigt (vgl. AVIG-Praxis ALE, Version 1.7.2023, B 103). Wird das Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen aufgelöst, entsteht wäh- rend der ordentlichen Kündigungsfrist so lange kein Arbeitsausfall, als die freiwillige Leistung des Arbeitgebers den Einkommensverlust in dieser Zeit deckt (vgl. AVIG-Pra- xis ALE, Version 1.7.2023, B 131). 3.3. Der Beschwerdeführer befand sich (…) im vierten Dienstjahr, in welchem nach Art. 336 Abs. 1 lit. b OR eine Kündigungssperrfrist von 90 Tagen gilt. Sofern die B. AG dem Be- schwerdeführer ordentlich gekündigt hätte, hätte sich somit die sechsmonatige Kündi- gungsfrist nach Art. 336 c Abs. 2 OR zufolge der ärztlich bescheinigten 100%-igen Ar- beitsunfähigkeit um zwei Monate verlängert. Der Beschwerdeführer war sich bewusst, dass er mit Aufhebungsvereinbarung (termi- nation agreement) vom 15./20. September 2023 auf diesen Kündigungsschutz von 90 Tagen verzichtet hat. Darauf konnte er jedoch nach Art. 341 Abs. 1 i.V.m. Art. 362 Abs. 1 OR nur verzichten, wenn er mit der Aufhebungsvereinbarung nicht schlechter gestellt wird, als wenn ihm die B. AG gekündigt hätte. Die Bestimmung von Art. 341 OR will nämlich den sich in einem Abhängigkeitsverhältnis befindlichen, sozial schwä- cheren Arbeitnehmer davor schützen, dass er während oder kurz nach Ablauf des Ar- beitsverhältnisses aus Furcht vor nachteiligen Folgen Verzichtserklärungen abgibt. Die relative Unverzichtbarkeit dieser Vorschriften verbietet wohl nicht, das Arbeitsverhältnis jederzeit durch den Abschluss eines auf übereinstimmenden und mängelfreien Willens- erklärungen beruhenden Aufhebungsvertrags aufzulösen, jedoch darf eine solche Ver- einbarung nicht zu einer klaren Umgehung des zwingenden Kündigungsschutzes füh- ren. Beide Parteien müssen auf Rechte verzichten, sodass es sich um einen echten Vergleich mit gegenseitigem Nachgeben handelt, der nicht nur dem Arbeitgeber Vor- teile bringt. Der Unterschied zwischen einem verbotenen einseitigen Verzicht und ei- nem zulässigen Vergleichsverzicht besteht darin, dass beim Vergleich beide Parteien auf Ansprüche von ungefähr gleichem Wert verzichten und so zu einer angemessenen Lösung gelangen. Dabei kann es sich auch um Ansprüche handeln, die im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses unsicher sind. Erforderlich ist, dass der Vergleich unter den konkreten tatsächlichen und rechtlichen Umständen zur Zeit seines Abschlusses als angebracht erscheint (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_94/2020 vom 9. Juli 2020 E. 6.2). Unvorhersehbare Umstände, die keiner Partei zugerechnet werden können und nach dem Zeitpunkt des Abschlusses des Aufhebungsvertrages, aber noch während der ohne den Abschluss des Aufhebungsvertrages massgebenden Kündigungsfrist auftreten, sind für die Frage der Zulässigkeit bzw. Rechtfertigung des Aufhebungsver- trages auch rückwirkend in die Beurteilung der legitimen Interessenlage miteinzubezie- hen. Im Sinne einer Faustregel darf der Arbeitnehmer nicht schlechter gestellt sein, als er dies im Falle der Arbeitgeberkündigung gewesen wäre. Dem Arbeitnehmer sind als Ausgleich dieser Nachteile entsprechende Vorteile zu gewähren, damit das Erfordernis der Reziprozität der Konzessionen erfüllt ist. Lohnansprüche, die dem Arbeitnehmer aufgrund der Sperrfrist und der damit verlängerten Vertragslaufzeit zustehen würden, sind daher vom Arbeitgeber abzugelten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_94/2020 vom 9. Juli 2020 E. 6.3). 169 - 216 Geschäftsbericht 2024 der Gerichte – Gerichtsentscheide Der Beschwerdeführer hat mit seiner Arbeitgeberin mit Aufhebungsvereinbarung vom 15./20. September 2023 vereinbart, dass er eine einmalige Abgangsentschädigung von CHF 48'000.00 erhalte. Mit dieser Abfindung seien alle gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche abgegolten, soweit sie nicht in diesem Aufhebungsvertrag zusätzlich ge- währt würden. Der Beschwerdeführer wurde mit dieser Entschädigung, welche be- tragsmässig exakt drei Monatslöhnen für die Dauer der maximal möglichen Kündi- gungssperrfrist von 90 Tagen entspricht, nicht schlechter gestellt, als wenn ihm seine Arbeitgeberin gekündigt hätte. In diesem Fall hätte die Arbeitgeberin dem Beschwerde- führer nämlich lediglich zwei Monatslöhne von insgesamt CHF 32'000.00 (2 x CHF 16'000.00 bei einem Jahresverdienst im Jahr 2023 von CHF 192'000.00) wegen der verlängerten Kündigungsfrist nach Art. 336c Abs. 2 OR auszurichten gehabt. Ent- sprechend konnte er auf den Kündigungsschutz verzichten. Dass die B. AG diese Abgangsentschädigung von CHF 48'000.00, wie der Beschwer- deführer geltend machen will, für die entgangenen Bonuszahlungen geleistet haben solle, kann den Akten nicht entnommen werde. Im Schreiben vom 22. Juni 2023 wurde wohl eine Abgangsentschädigung (voluntary severance payment) in der Höhe von CHF 48'000.00 angeboten, entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers wurde darin jedoch nicht erwähnt, dass dieser Betrag die entgangenen Boni entschädige, wozu im Übrigen auch keine Belege oder anderweitige Beweise vorliegen. So liegt we- der eine schriftliche Bestätigung der B. AG, dass die einmalige Zahlung von CHF 48'000.00 als Entschädigung für die entgangenen Boni anzusehen sei, in den Ak- ten, noch wurde eine solche Bestätigung vom Beschwerdeführer als Beweis offeriert. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer gemäss Arbeitsvertrag (employment contract) vom 8. März 2019 keinen vertraglichen Anspruch auf ein jährliches Incentive hatte, auch wenn solche Zahlungen in den Vorjahren geleistet worden sind (für das Jahr 2020 wurde ein Bonus von CHF 26‘600.00 und für die Jahre 2021 und 2022 je CHF 35‘000.00 bezahlt). Die B. AG hat sich sogar vorbehalten, das Incentive-System jederzeit zu ändern oder aufzuheben. Auch auf die Halteprämie (retention bonus) von CHF 90‘000.00, zahlbar je am 1. Juli 2021, 2022, 2023, hat der Beschwerdeführer ge- mäss der Änderung des Arbeitsvertrags (variation letter) vom 30. April 2021 nur An- spruch, wenn bis einschliesslich 1. Juli 2023 keine Kündigung erfolge. Schliesslich ist auch das Argument des Beschwerdeführers, die Konkurrenzklausel wäre nicht aufgehoben worden, hätte er nicht auf den Kündigungsschutz verzichtet, nicht stichhaltig. Wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Stellungnahme zu Recht aus- führte, wäre das Konkurrenzverbot nach Art. 340c Abs. 2 OR bei einer Kündigung durch die B. AG dahingefallen, da nicht der Beschwerdeführer begründeten Anlass zur Kündigung gegeben hat, sondern die Arbeitgeberin aus Reorganisations- und somit wirtschaftlichen Gründen die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gewollt hat. Die Abgangsentschädigung von CHF 48'000.00 ist somit als Gegenleistung für den Verzicht auf die Kündigungssperrfrist zu werten. Mit diesem Betrag hat der Beschwer- deführer seinen Lohnanspruch aufgrund der gesetzlichen Verlängerung der Kündi- gungsfrist um zwei Monate wegen voller Arbeitsunfähigkeit erhalten. Folglich ist der Ar- beitsausfall von Januar bis Februar 2024 in Bezug auf den Betrag von CHF 32'000.00 (2 x CHF 16'000.00) nach Art. 11 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 10h Abs. 1 AVIV anrechen- bar. In diesem Betrag stellt die Entschädigung der B. AG keine freiwillige Leistung nach Art. 11a AVIG dar. Da der Beschwerdeführer aus dem Arbeitsverhältnis eine Entschä- digung von CHF 48'000.00 zuzüglich Outplacement erhielt, die all seine Lohnansprü- che über CHF 32'000.00 bis zum durch die Sperrfrist verlängerten Vertragsende vom 29. Februar 2024 abdeckt, hat er infolge fehlenden Verdienstausfalles keinen anre- chenbaren Arbeitsausfall. 170 - 216 Geschäftsbericht 2024 der Gerichte – Gerichtsentscheide 4. Folglich ging die Beschwerdegegnerin zu Recht davon aus, dass von Januar bis Feb- ruar 2024 kein anrechenbarer Arbeitsausfall vorlag, weshalb sie für diese Zeitspanne keine Arbeitslosentaggelder auszubezahlen hat. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. (…) Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Verwaltungsgericht, Entscheid V 8-2024 vom 03.12.2024 171 - 216 Geschäftsbericht 2024 der Gerichte – Gerichtsentscheide 18. BauG-Beschwerde Der Beschwerdeführer reichte kein Betriebskonzept ein. Auch konnte er nicht nachweisen, dass Varianten zu der von ihm geplanten Zufahrtsstrasse nicht realisierbar sind. Somit fehlt es an der objektiven Notwendigkeit des Bauvorhabens (Art. 16a Abs. 1 RPG, Art. 34 Abs. 4 lit. a RPV). Erwägungen: I. 1. A. ist Eigentümer der Liegenschaft Parzelle Nr. x., Strasse v., Landwirtschaftszone, Grundbuchkreis Appenzell. Bereits im Jahr 2017 reichte sein Vater und damaliger Eigentümer dieser Parzelle ein Baugesuch für den Neubau einer Hofzufahrt zu Gebäude und Stall über die Parzelle Nr. x. und vier weitere Parzellen, welche alle in der Landwirtschaftszone liegen, ein. Die Einsprache der B. AG hiess das Bau- und Umweltdepartement mit Gesamtent- scheid vom 16. Oktober 2018 gut und wies das Baugesuch ab. Die Baukommission In- neres Land lehnte daraufhin die Erteilung der Baubewilligung ab. Den dagegen erho- benen Rekurs bei der Standeskommission Appenzell I.Rh. hiess diese mit Entscheid vom 2. März 2021 gut und wies die Streitsache zur Neubeurteilung an die Vorinstanzen zurück. So müsse für die Beurteilung der objektiven Notwendigkeit am beantragten Standort die bestehende Zufahrt über die Parzelle Nr. y. der Eigentümerin B. AG we- gen fehlender Verkehrssicherheit ausser Acht gelassen werden. Als Alternative biete sich die Zufahrt über die bestehende Waldstrasse der Flurgenossenschaft C. an, wel- che geprüft werden müsse. Am 20. Februar 2023 reichte A. ein Baugesuch für den Neubau einer Hofzufahrt für die landwirtschaftliche Erschliessung von zwei weiteren Parzellen sowie die Urbanisierung des bestehenden Fahrwegs inkl. Terrainveränderung von 700 m3 und Abbruch ein. Diese geplante Zufahrt führt erneut über die Parzelle Nr. x. und die vier weiteren Par- zellen. 2. Am 20. März 2023 erhob der Rechtsvertreter der B. AG Einsprache gegen das Bauge- such und stellte den Antrag, dieses abzuweisen. 3. Das Bau- und Umweltdepartement hiess mit Entscheid vom 28. August 2023 die Ein- sprache gut und lehnte die Erstellung einer Hofzufahrt ab. So stelle sich die Frage, ob die Zufahrt zur Bewirtschaftung mit landwirtschaftlichen Maschinen einzig am geplanten Standort möglich sei, oder ob vielmehr eine besser ge- eignete Zufahrt vorhanden wäre. Ein eigentliches Betriebskonzept und konkrete Ausbaupläne würden dem Baugesuch nicht beiliegen. Blosse Absichtserklärungen genügten nicht, um einen betrieblichen Be- darf zu begründen. Mangels schlüssigem Betriebskonzept sei davon auszugehen, dass die Liegenschaft weiterhin im bisherigen Umfang bewirtschaftet werde. Dazu sei erfor- derlich, dass der Gesuchsteller zumindest bis zur Grenze seiner Liegenschaft mit land- wirtschaftlichen Geräten zufahren könne. Für das Ausbringen der Gülle und Ernten des Heus sei eine Zufahrtsmöglichkeit zur Grundstücksgrenze erforderlich. Diese Zufahrt werde jedoch nur wenige Male im Jahr 172 - 216 Geschäftsbericht 2024 der Gerichte – Gerichtsentscheide genutzt. Nicht erforderlich sei daher eine Befestigung der Zufahrt. Auch innerhalb des Grundstücks sei für die Bewirtschaftung kein befestigter Weg erforderlich. Die Bewirt- schaftung mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen sei auch bisher schon ohne befestigten Weg erfolgt. Selbst wenn es, wie vom Gesuchsteller behauptet, zutreffen würde, dass der untere Teil des Geländes mit vollem Güllefass nicht befahren werden könne, könnte dem mit geringfügiger Anpassung der betrieblichen Abläufe begegnet werden. So wäre es zumutbar, das Güllefass nicht vollständig zu befüllen. Die wenigen Mehr- fahrten zwischen Haupt- und Nebenbetrieb würden durch den kürzeren Anfahrtsweg teilweise aufgewogen. Das benötigte Fahrwegrecht könne auch ohne Zustimmung des Nachbarn rechtlich erzwungen werden. Einen Nachweis, dass der Gesuchsteller recht- liche Schritte für den Erhalt einer Zufahrt unternommen habe, habe er nicht erbracht. Sein Einwand, eine Überfahrt über die Parzelle Nr. z. sei nicht möglich, sei daher nicht beachtlich. Gegen die vom Gesuchsteller vorgelegte Variante würden überwiegende Interessen sprechen. Insbesondere sei die Beanspruchung von landwirtschaftlich nutzbaren Flä- chen für eine rund 350 m lange befestigte Zufahrtsstrasse nicht mit dem Gebot der Schonung von Natur und Landschaft vereinbar, wenn stattdessen eine unbefestigte rund 70 m lange Zufahrt möglich wäre. Gemäss Baubegutachtung der Fachkommis- sion Heimatschutz sei der massive Eingriff in die Kulturlandschaft grundsätzlich schon unverhältnismässig, die Eindolung des Gewässers und die massive Auffüllung in jenem Bereich sei nicht bewilligungsfähig. Die Fachstelle Natur- und Landschaftsschutz beur- teile das Vorhaben unter Verweis auf Art. 1 NHG ebenfalls sehr kritisch, zumal das Landschaftsbild massiv beeinträchtigt würde, was aufgrund einer anderen Möglichkeit der Zufahrt zur Liegenschaft nicht notwendig sei. Zusammenfassend fehle es dem Bauvorhaben an einer betrieblichen Notwendigkeit, weil eine alternative Zufahrtsmöglichkeit zur Liegenschaft des Gesuchstellers bestehe, welche insbesondere unter dem Aspekt der Sicherheit für Besucher des Platzes t., des geringeren Landverbrauchs, des Eingriffs ins Landschaftsbild und der kürzeren Fahr- distanz zum Hauptbetrieb wesentlich günstiger wäre. Zudem stünden der geplanten Zufahrt überwiegende private Interessen der Einsprecherin sowie öffentliche Interes- sen des Natur- und Landschaftsschutzes bzw. des Gewässerschutzes entgegen. Das Gesuch sei daher nicht bewilligungsfähig. 4. Die Baukommission Inneres Land AI lehnte mit Verfügung vom 5. September 2023 das Baugesuch ab und verweigerte die Erteilung der baupolizeilichen Bewilligung. 5. Gegen diese Verfügung und den Gesamtentscheid des Bau- und Umweltdepartements vom 28. August 2023 erhob der Rechtsvertreter von A. am 15. September 2023 bei der Standeskommission Appenzell I.Rh. Rekurs. 6. Die Standeskommission Appenzell I.Rh. hiess mit Entscheid vom 16. April 2024 (Prot. Nr. 418) den Rekurs von A. gut, hob den Einspracheentscheid des Bau- und Umwelt- departements vom 28. August 2023 und die Verfügung der Baukommission Inneres Land Al vom 5. September 2023 auf und wies die Streitsache zu neuem Entscheid an die Vorinstanzen zurück. Diesen Entscheid begründete sie im Wesentlichen damit, dass die Zufahrt über die Parzelle Nr. y. für Personenwagen formell-rechtlich zwar nicht gesichert sei, doch sei eine solche weder aus Verkehrssicherheitsüberlegungen abzulehnen, noch verweigere die Rekursgegnerin ihr Einverständnis. Könne mit der Eigentümerin der Parzelle Nr. y. keine Einigung erzielt werden, bestehe die Möglichkeit, den Anspruch auf dem Rechts- weg geltend zu machen. 173 - 216 Geschäftsbericht 2024 der Gerichte – Gerichtsentscheide Bis anhin habe die Standeskommission die Betriebsnotwendigkeit nicht geprüft. Der Rekurrent habe für das Umbauprojekt des Stalls keine konkreten Pläne eingereicht. Es sei ungewiss, was genau geplant sei und ob die Pläne tatsächlich umgesetzt würden. Das Argument, dass das Projekt erst erstellt werden könne, wenn feststehe, ob eine Zufahrt gebaut werden könne, verfange nicht. Die Strasse könne nicht auf Vorrat ge- baut werden. Denn nach Art. 16a RPG seien Bauten und Anlagen in Landwirtschafts- zonen nur zonenkonform, wenn sie zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung nötig seien. Ob die Strasse nötig sei, hänge davon ab, wie die Bewirtschaftung ausgestaltet sei. Der Rekurrent hätte ein Gesamtprojekt für Stallumbau und Hofzufahrt erstellen können, habe das aber nicht gemacht. Es sei denn auch unklar, wer genau nach dem Umbau und der Umstellung auf die Winterfütterung auf dem Nebenbetrieb wohnen solle. Die Zukunftspläne des Rekurrenten seien zu wenig konkret und nicht genügend belegt. Das Bau- und Umweltdepartement habe das Betriebskonzept zu Recht als un- genügend abgelehnt. Es sei zu prüfen, ob die Waldstrasse der Flurgenossenschaft C. eine taugliche und den Zweck erfüllende Alternativerschliessung biete. Das eingereichte Betriebskonzept sei ungenügend, weshalb das Bau- und Umweltdepartement auch zu Recht von der bishe- rigen und nicht von der zukünftigen Nutzung des Stalls und Wohnhauses ausgegangen sei. Das Wohnhaus auf der Liegenschaft x. sei seit vielen Jahren an ein Ehepaar ver- mietet, das nicht landwirtschaftlich tätig sei. Demnach werde das Wohnhaus seit lan- gem zonenfremd genutzt. Der Stall werde landwirtschaftlich genutzt. Wie genau die ak- tuelle Nutzung des Stalls aussehe, sei unklar. Gemäss den Ausführungen im Betriebs- konzept des Rekurrenten vom 12. März 2018 könnten 14 Rinder im Stall gehalten wer- den. Das Volumen der Jauchegrube betrage ungefähr 7m3 und über der Jauchegrube befinde sich ein Mistlager. Die Rekursgegnerin habe demgegenüber vorgebracht, dass seit Jahren keine Tiere mehr im Stall gewesen seien. Das Gebäude würde lediglich zur Lagerung von Heu verwendet. Im Entscheid vom 16. Oktober 2018 habe das Bau- und Umweltdepartement festgehalten, wie viele Rinder aktuell (…) untergebracht seien, sei den eingereichten Unterlagen des Gesuchstellers nicht zu entnehmen. Da die Liegen- schaft noch nicht an das öffentliche Kanalisationsnetz angeschlossen sei, sei davon auszugehen, dass zumindest ein Teil der bestehenden Jauchegrube von 7m3 für das Abwasser der zonenfremden Vermietung genutzt werde. Es könnten daher nicht wie vom Gesuchsteller behauptet 14 Rinder im Stall untergebracht werden. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass das Gebäude dem Gesuchsteller primär zur Unterbringung von Heu diene. Diese Überlegungen des Bau- und Umweltdepartements überzeugten. Die Liegenschaft müsse damit hauptsächlich zum Heuen und Güllen zugänglich sein. Es sei zu prüfen, ob das Grundstück über eine diesen Zwecken genügende Zufahrt verfüge. Nachdem die Standeskommission im Entscheid vom 2. März 2021 die Zufahrt mit Traktoren über die Strasse v. ausgeschlossen habe, habe sie die Vorinstanz angewie- sen, eine Zufahrt über die Waldstrasse zu prüfen. Dieser Anweisung folgend, habe die Vorinstanz am 26. Oktober 2021 einen Augenschein durchgeführt, an dem auch das Oberforstamt teilgenommen habe. Gemäss Augenscheinprotokoll habe das Oberforst- amt festgestellt, dass die Forststrasse zur Bewirtschaftung der direkt an den Wald an- grenzenden landwirtschaftlichen Flächen ausreiche. Es habe zudem in Aussicht ge- stellt, dass eine Zufahrt über die Forststrasse für die Bewirtschaftung der hinterliegen- den landwirtschaftlichen Fläche des Rekurrenten wohlwollend geprüft werde. Insofern biete sich auch hier die Möglichkeit, die Zufahrt für landwirtschaftliche Fahrzeuge zu regeln. Das Befahren von Wald abseits der Strasse sei zu landwirtschaftlichen Zwe- cken nicht zulässig. Vorliegend ende die Waldstrasse zwar an der Grundstückgrenze der Parzelle Nr. x., die Strasse sei in jenem Teil aber vollumfänglich von Wald umge- ben. Dem Rekurrenten sei es damit nicht erlaubt, abseits der Strasse durch den Wald 174 - 216 Geschäftsbericht 2024 der Gerichte – Gerichtsentscheide Richtung Wiese und Stall zu fahren. Eine Erschliessung vom Ende der Waldstrasse komme damit nicht in Frage. Im Folgenden sei zu prüfen, ob eine Zufahrt über die Wiese vom Ende der Strasse beim Gebäude Nr. w. auf der Parzelle Nr. z. möglich und zumutbar sei. Die Distanz vom Ende der Strasse bis zum Stall und Wohngebäude des Rekurrenten betrage 250 m. Im unteren Teil des Grundstücks des Rekurrenten betrage die Hangneigung ge- mäss Karte «Hanglagen» im Geoportal zwischen 18% bis 35%. Anhand der Höhenkur- ven lasse sich eine Steigung von 20% über eine Strecke von rund 50 m berechnen. Dies sei zu steil, um bei allen Witterungsbedingungen eine ungehinderte Zufahrt mit voll beladenen landwirtschaftlichen Fahrzeugen zu gewährleisten. Insbesondere bei nassen Bodenverhältnissen sei eine Zufahrt über die steile Passage nicht möglich. Ent- gegen der Ansicht des Bau- und Umweltdepartements sei es dem Rekurrenten nicht zumutbar, lediglich mit halber Last zu fahren. Das Laden mit halber Last würde zu ei- ner Verdoppelung der An- und Wegfahrten führen. Auch der Aufwand für das Beladen der Fahrzeuge stiege: Das Güllefass müsste zum Befüllen mit der gleichen Gülle- menge zweimal statt nur einmal angehängt werden. Der kürzere Anfahrtsweg vermöge den Mehraufwand nicht aufzuwiegen. Die Reduktion der zu transportierenden Last sei betrieblich nicht zumutbar und damit unverhältnismässig. Die Waldstrasse stelle damit keine den Zweck erfüllende Alternativerschliessung für die Parzelle Nr. x. dar. Die be- triebliche Notwendigkeit der Zufahrt lasse sich somit nicht mit dem Argument vernei- nen, es könne über die Waldstrasse zugefahren werden. 7. Gegen den Rekursentscheid erhob der Rechtsvertreter der B. AG (folgend: Beschwer- deführerin) am 3. Juni 2024 Beschwerde und stellte die Rechtsbegehren, der Rekurs- entscheid sei aufzuheben und die Baubewilligung zu verweigern, eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zu- rückzuweisen. (…) III. 1. 1.1. Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, die Bejahung der Zonenkon- formität setze gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein Betriebskonzept vo- raus. Ob die geplante Strasse nötig sei, hänge davon ab, wie die in einem hinreichen- den Konzept konkret wiedergegebene Bewirtschaftung und der sich daraus ergeben- den Anzahl Fahrten ausgestaltet sei. Der Beschwerdegegner habe weder ein Betriebs- konzept noch ein Gesamtprojekt für Stallumbau und Hofzufahrt eingereicht. Eine rechtsgenügliche Prüfung der Voraussetzungen gemäss Art. 34 RPV sei nicht möglich, weshalb sein Rekurs bereits deshalb hätte abgewiesen werden müssen. Die Strasse könne nicht auf Vorrat gebaut werden. Mit Blick auf die Zufahrtsbedürfnisse des Beschwerdegegners lasse sich eine rechtlich gesicherte und tatsächlich hinreichende Zufahrt über die Forststrasse via Grundstück Nr. z. realisieren. Es sei unklar, in welchem Umfang der Betrieb des Beschwerdegeg- ners bewirtschaftet werde und werden solle. Auch sei unbekannt, wie genau er im Rah- men seiner wenigen Fahrten pro Jahr zufahren müsse. Es sei unbestritten, dass die Zufahrt für das Ausbringen der Gülle und fürs Heuen im Rahmen der Bewirtschaftung im bisherigen Umfang nur wenige Male im Jahr genutzt werde. Auf diese wenigen Fahrten bezogen bringe die vom Departement vorgeschlagene geringfügige Anpas- sung der betrieblichen Abläufe mit wenigen Mehrfahrten pro Jahr wegen der Steigung des Geländes sicherlich keine Unzumutbarkeit mit sich. Eine von der Vorinstanz be- hauptete Verdoppelung der Fahrten werde bestritten. 175 - 216 Geschäftsbericht 2024 der Gerichte – Gerichtsentscheide Bei der alternativen Route via Forststrasse bis zum Wendeplatz an der Grenze zur Lie- genschaft Nr. x. falle auf, dass es sich beim nach Ansicht der Standeskommission nicht befahrbaren restlichen Waldstück um einige wenige Meter handle, die zudem nicht dicht bestockt seien. Es dränge sich hier die Vorfrage auf, ob es sich beim fraglichen Abschnitt überhaupt noch um Wald im Sinne der einschlägigen Bestimmungen handle, was hiermit bestritten werde. Die Vorinstanz hätte prüfen müssen, ob das Befahren dieses auf Privatgrund des Beschwerdegegners liegenden Waldstücks rechtlich nicht doch realisierbar sei. Es erscheine keineswegs ausgeschlossen, dass das Departe- ment gestützt auf Art. 11 Abs. 1 EG WaG den entsprechenden letzten Routenabschnitt als Verkehrsweg, der als Waldstrasse gelte, bezeichnen könnte. Für eine solche Be- zeichnung bedürfe es keines befestigten Verkehrswegs. Dem Beschwerdegegner stünde es offen, die entsprechenden Verfahren in die Wege zu leiten. Ein solches Vor- gehen wäre mit weit weniger Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden als der be- antragte, Kulturland verschleissende Bau einer neuen befestigten Zufahrtsstrasse. Es wäre deshalb auch mit Blick auf die Bedenken der involvierten Fachstellen klar vorzu- ziehen. Solange nicht nachgewiesen sei, dass diese beiden aufgezeigten Möglichkeiten alter- nativer Zufahrten ausser Betracht fallen würden und sich deshalb die vom Beschwer- degegner vorgebrachte Wegnot nicht anderweitig durch weniger einschneidende Mas- snahmen beheben liesse, könne das Baugesuch mangels Verhältnismässigkeit nicht bewilligt werden. Das streitige Vorhaben bliebe selbst dann bundesrechtswidrig, wenn man annähme, die Notwendigkeit der neuen Zufahrtsstrasse könne nicht verneint werden. Im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung sei somit auf der einen Seite das rein pri- vate Interesse des Beschwerdegegners auszumachen, im Rahmen der bisherigen Be- wirtschaftung für eine beschränkte Anzahl Fahrten pro Jahr über die von ihm favori- sierte befestigte Route anfahren zu können. Dieses Interesse erschöpfe sich in blossen Zweckmässigkeitsüberlegungen, welchen ausserhalb der Bauzone keine vorrangige Bedeutung zukomme, dies umso weniger angesichts dessen, dass der Beschwerde- gegner mit der Zufahrtsstrasse die Voraussetzungen für seine bisher nur schwammig formulierten Ausbaupläne schaffen wolle. Dem gegenüber stünden die öffentlichen In- teressen der Verkehrssicherheit sowie des Natur-, Landschafts- und Gewässerschut- zes. Das Bauvorhaben führe zur Versiegelung von Landwirtschaftsland. In ihrer Ge- samtheit betrachtet seien die Bedenken der involvierten Fachstellen dabei derart gross, dass das Interesse des Beschwerdegegners an der Erstellung der neuen Zufahrt un- möglich überwiegen könne. 1.2. Die Standeskommission erwidert im Wesentlichen, sie kenne die Region und könne aufgrund ihres landwirtschaftlichen Hintergrundwissens einschätzen, ob im betroffenen Gelände das Fahren mit voll beladenen Fahrzeugen bei allen relevanten Witterungs- und Bodenverhältnissen möglich sei. Sie halte an ihrer Einschätzung fest, dass das Gelände im unteren Teil der Parzelle Nr. x. zu steil sei und die Waldstrasse deshalb keine gangbare Zufahrtsmöglichkeit darstelle. Bei der von der Beschwerdeführerin vor- geschlagenen unbefestigte Verlängerung der Waldstrasse ab dem Wendeplatz bis an den Waldrand wäre das Gefälle teilweise noch steiler als auf der Wiese, weshalb sie ebenfalls nicht bei jeden Witterungs- und Bodenverhältnissen mit voll beladenen Fahr- zeugen befahren werden könnte. 1.3. Der Beschwerdegegner entgegnet im Wesentlichen, die Zufahrt über das Grundstück Nr. z. sei für die landwirtschaftliche Erschliessung aufgrund der Steigung von 20% auf seiner Parzelle Nr. x. ungeeignet. Ihm sei es nicht zumutbar, mit seinen landwirtschaft- lichen Fahrzeugen über nicht befestigte Flächen zu fahren. Eine unbefestigte Zufahrt 176 - 216 Geschäftsbericht 2024 der Gerichte – Gerichtsentscheide würde es dem Beschwerdegegner nämlich nicht erlauben, mit vollem Güllefass und an- deren voll beladenen Fahrzeugen zum Wohnhaus und Stall auf dem Grundstück Nr. x. zuzufahren. Tatsache sei, dass es aufgrund der untauglichen Zufahrt zwangsläufig zu Mehrfahrten kommen würde, die dem Beschwerdegegner nicht zumutbar seien. Auch eine Zufahrt über das Waldgrundstück würde vom Departement und dem Be- zirksrat wegen Wiederaufforstungsbemühungen nicht gestattet. Ein entsprechendes Verfahren würde somit einen Leerlauf darstellen, zumal die Vorinstanz die Prüfung, ob eine Zufahrt über dieses Waldgrundstück nicht realisierbar sei, im Rekursentscheid be- reits vorgenommen habe. Zudem müsste der Beschwerdegegner die Parzelle Nr. u., welche zur Naturschutzzone gehöre, zwangsläufig regelmässig mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen befahren. Das BUD habe zudem die Interessenabwägung unter der Prämisse einer alternativen Zufahrtsmöglichkeit vorgenommen. Da jedoch keine Alternative zur geplanten Fahr- strasse bestehe, verstärke sich das Interesse des Beschwerdegegners an der geplan- ten Strasse, mit welcher er eine rechtlich gesicherte und tatsächlich hinreichende Zu- fahrt zu seinem Grundstück erzielen würde, zusätzlich. 2. 2.1. Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone sind nach Art. 16a Abs. 1 RPG zonen- konform, wenn sie zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung nötig sind. Diese gesetzli- che Bestimmung wird durch Art. 34 Abs. 4 RPV dahingehend präzisiert, als dass die Bewilligung nur erteilt werden darf, wenn: a. die Baute oder Anlage für die in Frage ste- hende Bewirtschaftung nötig ist; b. der Baute oder Anlage am vorgesehenen Standort keine überwiegenden Interessen entgegenstehen; und c. der Betrieb voraussichtlich längerfristig bestehen kann. 2.2. Die Zonenkonformität einer Baute oder Anlage kann unter Art. 16a RPG nur bejaht werden, wenn diese zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung unerlässlich ist. Die Vo- raussetzungen der Zonenkonformität von Art. 16a RPG sind streng auszulegen. Allfäl- lige Neubauten haben sich auf das für die landwirtschaftliche Tätigkeit Nötigste zu be- schränken (vgl. BGE 133 II 370 E. 4.1; BBl 1996 III 513, Ziff. 204, S. 531 ff.). Die Anfor- derungen an die Zonenkonformität einer durch die Landwirtschaftszone führenden Strasse sind die gleichen wie jene für landwirtschaftliche Gebäude. Demnach sind Weganlagen nur zonenkonform, wenn sie hinsichtlich Standort und Ausgestaltung in einer unmittelbaren funktionellen Beziehung zum Landwirtschaftsbetrieb stehen bezie- hungsweise in ihrer konkreten Ausgestaltung notwendig und nicht überdimensioniert sind (vgl. EspaceSuisse, Bauen ausserhalb der Bauzonen, Begriffe von A bis Z, Aus- gabe 2020, S. 19). Mit Blick auf das Ziel, die Landwirtschaftszone weitgehend von Überbauungen freizuhalten, muss auch der Standort einer Baute und Anlage objektiv notwendig sein (Art. 34 Abs. 4 lit. a RPV). Es gibt also für zonenkonforme Bauvorha- ben keine freie Standortwahl, wie sie von der Bauzone her bekannt ist. Der Bauherr muss nachweisen, dass die Baute oder Anlage am vorgesehenen Standort objektiv notwendig ist, d.h. ein schutzwürdiges Interesse daran besteht, die streitige Baute am gewählten Ort zu errichten und, nach Abwägung aller Interessen, kein anderer, besser geeigneter Standort in Betracht kommt (vgl. RUCH/MUGGLI, Praxiskommentar RPG, Bauen ausserhalb der Bauzone, 2017, Art. 16a N 46). Der Standort und die Ausgestaltung einer zonenkonformen Baute dürfen zudem keine überwiegenden Interessen verletzen (Art. 34 Abs. 4 lit. b RPV). Massstab sind die Ziele und Grundsätze von Art. 1 und 3 RPG, namentlich im Bereich Landschafts-, Biotop- und Ortsbildschutz (Art. 3 Abs. 2 lit. b und d RPG) sowie der Erhaltung genügender Flächen geeigneten Kulturlands (Art. 3 Abs. 2 lit. a RPG). Auch bei der Wahl des Stan- dortes kann schon eine Interessenabwägung erforderlich sein. Selbst wenn also ein 177 - 216 Geschäftsbericht 2024 der Gerichte – Gerichtsentscheide Standort für eine Baute objektiv begründbar ist, können ihm überwiegende Interessen entgegenstehen. Art. 34 Abs. 4 RPV verweist damit bei zonenkonformen Bauten ähn- lich wie bei Ausnahmebewilligungen für das Bauen ausserhalb der Bauzone auf eine umfassende Interessenabwägung. Sie kann bis zur Verweigerung der Baubewilligung führen (vgl. RUCH/MUGGLI, a.a.O., Art. 16a N 56). 2.3. Unbestritten ist vorliegend, dass die geplante Zufahrt landwirtschaftlichen Zwecken im Sinne von Art. 16a RPG dient, der Betrieb des Beschwerdegegners voraussichtlich län- gerfristig bestehen kann, zur aktuellen Bewirtschaftung der Parzelle Nr. x. eine Zu- fahrtsmöglichkeit mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen notwendig ist sowie die Parzelle Nr. x. derzeit über keine rechtlich gesicherte Zufahrt verfügt. Ebenfalls unbestritten und somit nicht Gegenstand der Beschwerde ist die Zufahrtsmöglichkeit mit Personenwa- gen für die aktuell zonenfremde Nutzung des Wohnhauses über die Parzelle Nr. y. der Beschwerdeführerin. Hingegen ist strittig, ob die geplante Zufahrtsstrasse für die Bewirtschaftung betrieblich notwendig ist und ihr keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. Dies ist im Fol- genden zu prüfen. 2.4. Der Beschwerdegegner hat es unterlassen, seinem Baugesuch ein Betriebskonzept zugrunde zu legen. Entsprechend ist für die Prüfung der betrieblichen Notwendigkeit in Bestätigung der Auffassung der Vorinstanzen von der bisherigen Bewirtschaftung der Liegenschaft auszugehen. Dabei ist jedoch nicht klar, wie der Beschwerdegegner den Stall auf der Parzelle Nr. x., zu welchem die geplante Zufahrtsstrasse führt, aktuell nutzt. Er hat weder behauptet noch belegt, dort Tiere unterzubringen. Dass aktuell keine Rinder im Stall eingestellt sind, lässt auch die bestehende Jauchegrube von le- diglich 7m3 erahnen, welche in erster Linie das Abwasser des zonenfremd vermieteten, unbestritten noch nicht an das öffentliche Kanalisationsnetz angeschlossenen, Wohn- hauses zu fassen hat. Insbesondere konnte der Beschwerdegegner nicht aufzeigen, weshalb er die Liegenschaft jederzeit, also unabhängig der Witterungsverhältnisse, er- reichen muss, welche landwirtschaftlichen Fahrzeuge (mit oder ohne Differentialge- triebe) er für die Bewirtschaftung der Parzelle Nr. x. nutzt und wie viele Fahrten er dazu benötigt. Er hat die Annahme der Vorinstanzen, er nutze die Liegenschaft nur zum Heuen und Güllen bzw. den Stall für die Lagerung des Heus, jedenfalls nicht bestritten. Es fragt sich somit, ob für diese Art der Bewirtschaftung, welche mangels Betreuung von Tieren keiner täglichen Zufahrt bedarf, die vom Beschwerdegegner geplante be- festigte Zufahrt mit ihrer Dimension und Lage überhaupt betrieblich nötig ist, d.h. ob ein schutzwürdiges Interesse daran besteht, die Zufahrt, wie geplant, über die Landwirt- schaftsparzellen zu führen oder ob eine andere, besser geeignete Alternativroute z.B. via der bestehenden Forststrasse der Flurgenossenschaft C. in Frage kommt. 2.5. Die Zufahrt über das Grundstück Nr. z. erscheint entgegen der Auffassung der Stan- deskommission nach wie vor eine prüfenswerte Variante. Einerseits hat deren Eigentü- mer im Zeitpunkt des Augenscheins vom 26. Oktober 2021 die Zustimmung für die Durchfahrt durch den Beschwerdegegner erteilt. Sollte diese Zustimmung nicht mehr vorliegen, könnte der Beschwerdegegner unbestrittenermassen die Einräumung des Wegrechts rechtlich durchsetzen. Andererseits haben anlässlich dieses Augenscheins das Oberforstamt und die Fachstelle für Natur- und Landschaftsschutz diese Zufahrts- variante als bewilligungsfähig erachtet. Auch die Flurgenossenschaft hat gemäss Au- genscheinprotokoll unter Anwesenheit des Landeshauptmanns entschieden, dass die Erschliessung der Parzelle Nr. x. über die Forststrasse zu erfolgen habe. Die vom Be- schwerdegegner geäusserten Bedenken, das Gelände sei im unteren Teil zu steil, als dass er es mit vollem Güllewagen ohne befestigten Weg befahren könne, mag viel- leicht zutreffen, um bei allen Witterungsbedingungen während des ganzen Jahres eine 178 - 216 Geschäftsbericht 2024 der Gerichte – Gerichtsentscheide ungehinderte Zufahrt mit vollbeladenen landwirtschaftlichen Fahrzeugen zu gewähr- leisten. In diesem unteren Teil seines Grundstücks beträgt die Steigung nämlich über zirka 50 m etwa 20%. Hingegen wird vom Beschwerdegegner nicht behauptet, dass diese Zufahrt für jegliche Beladung eines eingesetzten landwirtschaftlichen Fahrzeugs und bei jeglicher Witterung nicht möglich sei. So ist es dem Beschwerdegegner zumut- bar, für eine allfällige Zuführung von Heu oder Gülle eine günstige Witterung und somit eine griffigere Zufahrt abzuwarten. Sollte die Zufahrt dennoch nicht mit voller Ladung möglich sein, ist diese entgegen der Auffassung der Standeskommission zu reduzieren - daraus folgende Mehrfahrten erscheinen nicht zuletzt auch wegen des kürzeren An- fahrtswegs vom Hauptbetrieb als zumutbar, zumal nicht bekannt ist, wie viele Male er im Jahr die Liegenschaft für die Futtergewinnung bzw. Futterlagerung und das Güllen anzufahren hat. Schliesslich könnte der Beschwerdegegner, sofern das Befahren die- ses Wegabschnitts mit seinen Landwirtschaftsmaschinen auch bei trockenen Verhält- nissen zu gefährlich wäre, das Baugesuch für eine lokale Befestigung (z.B. mit rutsch- festen Fahrspuren aus Betonelementen) des steilsten Stücks auf seinem Grundstück stellen. Diese Möglichkeit wäre jedenfalls in Abwägung der Interessen weniger ein- schneidend als die Erstellung einer neu angelegten 350 m langen und 3 m breiten Strasse, womit rund 10 Aaren Landwirtschaftsland verlustig ginge und markant in die Landschaft eingegriffen würde. 2.6. Auch bleibt die Zufahrt über den Wendeplatz der Forststrasse, welcher auf der Parzelle Nr. x. des Beschwerdegegners liegt, als bessere Variante im Vergleich zur geplanten Zufahrt zu prüfen. Wohl ist der Abschnitt nach dem Wendeplatz Richtung Wiese noch steiler als bei der Zufahrtsvariante über die Parzelle Nr. z., es könnte jedoch auch dies- bezüglich eine partielle Befestigung für ein sicheres Befahren in Erwägung gezogen werden. Hinzu kommt, dass der Vertreter des Oberforstamts anlässlich des Augen- scheins vom 26. Oktober 2021 in Aussicht gestellt hat, dass eine Zufahrt über die Forststrasse für die Bewirtschaftung der hinterliegenden landwirtschaftlichen Fläche des Beschwerdegegners wohlwollend geprüft werde. Diesbezüglich hielt gar die Stan- deskommission in ihrem Rekursentscheid fest, es biete sich auch hier die Möglichkeit, die Zufahrt für landwirtschaftliche Fahrzeuge zu regeln. Inwiefern somit eine Zufahrt über den Wendeplatz für die landwirtschaftliche Nutzung mit den Bestimmungen des Waldgesetzgebung sowie die zusätzlichen Fahrten über die Parzelle Nr. u., welche sich in der Naturschutzzone befindet (wobei festgestellt wird, dass auch die forstwirt- schaftlichen Fahrzeuge zum Erreichen des Wendeplatzes immer über die Parzelle Nr. u. fahren müssen), mit der Naturschutzgesetzgebung vereinbar wäre, wäre bei einem Gesuch des Beschwerdegegners um diese alternative Zufahrt von den zuständigen Behörden nach Abklärung und in Würdigung der konkreten Gegebenheiten zu prüfen. 2.7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass zum heutigen Zeitpunkt mangels Betriebs- konzept bzw. konkreter Angaben der heutigen Bewirtschaftung die speziellen Anforde- rungen an die Zufahrt nicht eruiert werden können. Folglich erscheint die geplante Zu- fahrt als für den aktuellen Bewirtschaftungszweck überdimensioniert, zumal weitere Varianten der Zufahrt nicht abschliessend geprüft sind. Der Beschwerdegegner konnte nicht nachweisen, dass die von ihm geplante Zufahrtsstrasse am vorgesehenen Stand- ort im Sinne von Art. 34 Abs. 4 lit. a RPV objektiv notwendig ist und die beiden oben aufgezeigten Zufahrtsvarianten für die aktuelle Bewirtschaftung der Parzelle Nr. x. nicht realisierbar sind und somit nicht in Betracht kommen. Es bleibt am Beschwerdegegner, ein neues Baugesuch für die am wenigsten öffentli- che Interessen tangierende Zufahrtsvariante – allenfalls unter Beilage eines Betriebs- konzepts, sofern er den bestehenden Stall sanieren oder einen Neubau realisieren will - zu stellen, welches von der Baubewilligungsbehörde raumplanerisch koordiniert ge- prüft werden kann. 179 - 216 Geschäftsbericht 2024 der Gerichte – Gerichtsentscheide 3. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen. Der Rekursentscheid der Standeskommission vom 16. April 2024 ist aufzuheben. Die Verfügung der Baukommission Inneres Land AI vom 5. September 2023 und der Einspracheentscheid des Bau- und Umweltdeparte- ments vom 28. August 2023 als deren integrierender Bestandteil sind zu schützen. (…) Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Verwaltungsgericht, Entscheid V 4-2024 vom 4. November 2024 180 - 216 Geschäftsbericht 2024 der Gerichte – Gerichtsentscheide 19. Strafbare Handlung gegen Leib und Leben, Strafzumessung Der Berufungskläger hat mit dem einmaligen Tritt gegen den Kopf des am Boden knienden Berufungsbeklagten 1 nicht zwingend dessen Tod in Kauf genommen. Daher ist er von der Anklage der versuchten eventualvorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB freizusprechen. Trotz des erlittenen schweren Schädel-Hirn-Traumas des Beru- fungsbeklagten 1 sah das Gericht gestützt auf die Akten den Tatbestand der schweren Kör- perverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 bis 3 StGB als nicht erfüllt an. Hingegen kam es zum Schluss, dass der Berufungskläger mit seinem Tritt schwere Kopfverletzungen beim Ge- troffenen in Kauf nahm. Da sich der objektive Tatbestand der schweren Körperverletzung letztlich nicht verwirklichte, liegt lediglich ein Versuch dazu vor. Erwägungen I. 1. Sachverhalt A. Am Sonntagmorgen, 11. Februar 2018, 01.45 Uhr, kam es an der Fasnacht in Appen- zell vor dem Rathaus, Hauptgasse 6, in der Bar bei den Rathausbögen, zwischen der Gruppe um B. sowie derjenigen um A. zunächst zu einer verbalen Auseinandersetzung und zu Handgreiflichkeiten. In deren Verlauf versetzte B. A. mit der rechten Faust ei- nen Schlag ins Gesicht, worauf dieser zu Boden ging. A. erlitt aufgrund des Faust- schlages eine Nasenbeinkontusion mit einer Rissquetschwunde an der Nase. Sachverhalt C. Der unbeteiligte C., Cousin von B., kniete sich neben den am Boden liegenden A. nie- der in der Absicht, sich um ihn zu kümmern. B. holte einige Sekunden nach dem Faust- schlag mit seinem rechten Fuss aus und schlug mit dem Fuss gegen die linke Seite des Kopfes resp. das Gesicht von C. B. trug dabei Turnschuhe. C. fiel aufgrund des Schlags rückwärts auf den Boden, schlug mit dem Kopf auf und wurde bewusstlos. An- schliessend entfernte sich B., ohne sich um den bewusstlosen C. zu kümmern. C. erlitt aufgrund des Fusstrittes eine Kalottenfraktur links temporal undisloziert, ein Epidural- hämatom temporal links von 5mm, eine Contre-coup Kontusionsblutung temporal rechts und war einige Minuten bewusstlos. Zusätzlich erlitt C. einen Verlust eines Teils seines Geruchsinns. C. musste vom 11. bis 22. Februar 2018 im Kantonsspital St. Gal- len und vom 23. Februar 2018 bis 15. März 2018 in der Rehaklinik Zihlschlacht medizi- nisch behandelt werden. Sachverhalt Geschwindigkeitsüberschreitung Am Freitag, 2. April 2021, 12.53 Uhr, lenkte B. den von ihm geleasten Mercedes-Benz in 9063 Stein, Sondertal, Fahrtrichtung Appenzell, im Zuge eines Überholmanövers mit einer Geschwindigkeit von netto mindestens 153 km/h im Tempo-80-Ausserortsbe- reich. 2. (…) 3. 3.1. Die Staatsanwaltschaft erhob am 9. Juli 2021 gegen B. Anklage beim Bezirksgericht 181 - 216 Geschäftsbericht 2024 der Gerichte – Gerichtsentscheide wegen einfacher Körperverletzung zum Nachteil von A., versuchter vorsätzlicher Tö- tung sowie schwerer Körperverletzung zum Nachteil von C. und qualifiziert grober Ver- letzung der Verkehrsregeln. (…) 3.2. Das Bezirksgericht Appenzell I.Rh. erliess am 14. Dezember 2021 folgendes Urteil: «1. 1.1. B. wird vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB freigesprochen. 1.2. B. wird der schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB, der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB und der qualifiziert schweren Verkehrs- regelverletzung nach Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 lit. c SVG schuldig gesprochen. 2. B. wird mit einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren und 10 Monaten bestraft. (…) 4. Der Verteidiger von B. (nachfolgend Berufungskläger) reichte mit Eingabe vom 14. Ja- nuar 2022 die Berufung ein und stellte die Rechtsbegehren, es sei Ziff. 1.2. des ange- fochtenen Urteils aufzuheben, und es sei B. der vollendeten einfachen Körperverlet- zung (Art. 123 Ziff. 1 StGB) i.V.m. eventualvorsätzlich versuchter schwerer Körperver- letzung (Art. 122 StGB) zum Nachteil von C., der einfachen Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB) zum Nachteil von A. und der qualifiziert schweren Verkehrsregelverlet- zung (Art. 90 Abs. 3 und 4 lit. c SVG) schuldig zu sprechen; Es sei Ziff. 2 des ange- fochtenen Urteils aufzuheben, und es sei B. mit einer Freiheitsstrafe von maximal 20 Monaten (für die Sachverhalte «C.» und «Raserdelikt») sowie mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen à CHF 40.00 (Sachverhalt «A.»), beides bedingt erlassen auf eine Probezeit von 2 Jahren, zu bestrafen; Eventualiter sei B. mit einer Gesamtfreiheits- strafe (für alle Sachverhalte) von maximal 23 Monaten, bedingt erlassen auf eine Pro- bezeit von 2 Jahren, zu bestrafen. (…) Die Staatsanwaltschaft (nachfolgend Beru- fungsbeklagte) reichte am 21. Januar 2022 Anschlussberufung ein und stellte Anträge zu den Schuldsprüchen, zur Strafzumessung und zur Kostenfolge. (…) (…) III. 1. Gemäss Anklageschrift vom 9. Juli 2021 wird dem Beschuldigten B. bezüglich des Vor- wurfs der versuchten vorsätzlichen Tötung sowie der schweren Körperverletzung zum Nachteil von C. (Berufungsbeklagter 1) folgendes vorgeworfen: Am Sonntag, 11. Februar 2018, ca. 01.45 Uhr, im Nachgang zum Faustschlag gegen A. (Berufungsbeklagter 2), habe der unbeteiligte C. beabsichtigt, sich um den am Bo- den liegenden A. zu kümmern und habe sich neben diesen auf den Boden gekniet. Da- raufhin habe B. einige Sekunden nach dem Faustschlag mit seinem rechten Fuss aus- geholt und habe in der irrtümlichen Ansicht, dass es sich bei der knienden Person um A. handle, bewusst und mit Verletzungsabsicht mit dem Fussrücken (Vollrist) gegen die linke Seite des Kopfes resp. das Gesicht von C. geschlagen. Dabei habe B. 182 - 216 Geschäftsbericht 2024 der Gerichte – Gerichtsentscheide Turnschuhe getragen. C. sei in der Folge rückwärts auf den Boden gefallen, sei mit dem Kopf aufgeschlagen und bewusstlos geworden. B. habe anlässlich des Fusstritts trotz seines alkoholisierten Zustandes genau gewusst, was er getan habe und beab- sichtigte, die am Boden kniende Person zu verletzen. Dabei habe er lebensgefährliche oder tödliche Verletzungen in Kauf genommen. Anschliessend habe sich B. entfernt, ohne sich um den niedergeschlagenen und bewusstlosen C. zu kümmern. C. habe auf- grund des Fusstrittes eine Kalottenfraktur links temporal undisloziert, ein Epiduralhä- matom temporal links von 5mm, eine Contre-coup Kontusionsblutung temporal rechts erlitten und sei einige Minuten bewusstlos gewesen. Insgesamt seien die Verletzungen gemäss dem Institut für Rechtsmedizin derart schwerwiegend gewesen, dass sich je- derzeit, auch unter optimaler medizinischer Behandlung, ein akut lebensgefährlicher Zustand hätte entwickeln können. Das Schädel-Hirn-Trauma sei demzufolge als poten- tiell lebensgefährlich zu betrachten. Zusätzlich habe C. einen bleibenden Verlust eines Teils seines Geruchsinns erlitten. C. habe vom 11. bis 22. Februar 2018 im Kan- tonsspital St. Gallen und vom 23. Februar 2018 bis zum 15. März 2018 in der Rehakli- nik Zihlschlacht medizinisch behandelt werden müssen. Mit diesem Verhalten habe sich B. der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 StGB sowie der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB schuldig ge- macht. 2. 2.1. Der Berufungskläger hat vor Kantonsgericht ausführen lassen, der Begründung der Vo- rinstanz könne hinzugefügt werden, dass das Bundesgericht in 6B_754/2012 festge- halten habe, dass der Ansicht, bei potenziell lebensgefährlichen Körperverletzungs- handlungen sei zwingend von einem versuchten Tötungsdelikt auszugehen, nicht ge- folgt werden könne. Ein Tötungsversuch dürfe nicht leichthin angenommen werden, sondern es müssten weitere objektive Umstände hinzutreten, die es rechtfertigen wür- den, diesen zu bejahen. In 6B_643/2011 sei der Eventualvorsatz betreffend vorsätzli- che Tötung bejaht worden. Der Täter habe mit hochgradig gewalttätigen Faustschlägen wiederholt in blinder Wut unkontrolliert gegen den Kopf bzw. ins Gesicht des Opfers eingeschlagen. Das Opfer sei auf den Hinterkopf gestürzt und der Täter habe das Ge- sicht des Opfers auch noch mit Faustschlägen traktiert, als dieses bereits wehr- und regungslos am Boden gelegen sei. In 6B_115/2018 habe das Bundesgericht einen Eventualvorsatz betreffend vorsätzliche Tötung verneint. Der Täter habe mehrfach un- kontrolliert mit einem dicken Ast u.a. gegen den Kopf des Opfers eingeschlagen, auch als dieses bereits im Fallen gewesen sei, d.h. sich in kniender oder kauernder Stellung befunden habe. In 6B_754/2012 habe das Bundesgericht einen Eventualvorsatz betref- fend vorsätzliche Tötung verneint. Der Täter habe das am Boden liegende Opfer mehr- mals mit Faustschlägen und Fusstritten vor allem gegen den Kopf und das Gesicht traktiert. Dass der Berufungskläger die Verwechslung – trotz anderem Fasnachtskos- tüm – nicht erkannt habe, deute darauf hin, dass der Berufungskläger reflexartig ge- handelt habe und ziemlich schwer alkoholisiert gewesen sein dürfte. Letzteres habe er heute auch so bestätigt. Im Gegensatz zu den vorgenannten drei Urteilen sei ein einzi- ger Fusstritt gegen den knienden C. erfolgt, der damals zwar bei vollem Bewusstsein gewesen sei, jedoch verständlicherweise nicht auf den Fusstritt gefasst gewesen sei. Der Fusstritt sei mit einem Turnschuh ausgeführt worden und sei mit dem Innenrist, also nicht mit der Spitze des Schuhs erfolgt. Gemäss ärztlichem Bericht habe denn auch kein verschobener Schädelbruch vorgelegen. Die Schuhart und die Art des Fusstritts seien von Bedeutung für die Frage, ob sich die Verwirklichung der Gefahr der Tötung als so wahrscheinlich aufdränge, dass die Bereitschaft, sie als Folge 183 - 216 Geschäftsbericht 2024 der Gerichte – Gerichtsentscheide hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden könne. Betrachte man die Art der Tathandlung und die Umstände derselben, könne kein Eventualvorsatz betreffend vorsätzliche Tötung angenommen werden. In den drei fraglichen Bundesgerichtsurteile seien zumindest jeweils in einer zweiten Phase die Opfer wehrlos gewesen und der Täter habe trotzdem auch in der zweiten Phase auf das wehrlose Opfer mit Fusstritten oder Faustschlägen an den Kopf eingewirkt. Im Ge- gensatz zur Vorinstanz und der Staatsanwaltschaft sei der Berufungskläger der An- sicht, dass der objektive Tatbestand von Art. 122 Abs. 1 bis 3 StGB nicht erfüllt sei. Vorliegend habe das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin festgehalten, dass aus den dokumentierten Befunden eine konkrete akute Lebensgefahr, d.h. ein Zustand, in dem jederzeit mit dem Ableben hätte gerechnet werden können, nicht hergeleitet wer- den könne. Dieses habe zwar festgehalten, dass sich z.B. bei einer zunehmenden Hirnschwellung jederzeit ein akut lebensgefährlicher Zustand hätte entwickeln können, weshalb der Fall aus rechtsmedizinischer Sicht als potenziell lebensgefährlich zu be- trachten sei. Dies genüge aber weder zur Bejahung einer unmittelbaren Lebensgefahr noch zur Annahme, dass die Möglichkeit des Todes im Sinne der Rechtsprechung in etwelche Nähe gerückt sei. Die Vorinstanz gehe davon aus, dass ohne Erstversorgung und medizinische Versorgung im Spital eine akute Lebensgefahr eingetreten wäre. Dieser Adäquanzschluss erscheine aber sehr fragwürdig, da das Gutachten sich nicht dazu äussere und sich aus dem Gutachten ergebe, dass im Spital keine lebensretten- den Massnahmen notwendig gewesen seien, so dass Abs. 1 von Art. 122 StGB nicht erfüllt sei. Bezüglich Abs. 2 von Art. 122 StGB stelle sich die Frage, ob die vorüberge- hende Teilverminderung des Geruchssinns diesen Tatbestand erfülle. An das Mass, ob ein Organ als wichtig im Sinne von Art. 122 Abs. 2 StGB einzustufen sei, werde sowohl vom Bundesgericht als auch in der Literatur teilweise ein objektiver und teilweise ein subjektiver Massstab angelegt. So sei der Geruchssinn z.B. wichtig für eine Hausfrau, für einen Koch oder für einen Weinbauern. Die subjektive Wichtigkeit sei gerade vorlie- gend einzubeziehen, wo der Geruchssinn des Opfers gemäss ärztlicher Beurteilung nur teilweise eingeschränkt gewesen sei. Das Opfer sei als Bauhandwerker auf den vollständigen Geruchssinn beruflich sicher nicht angewiesen. Dr. med. D. habe im Be- richt vom 26. Juni 2018 festgehalten, dass C. 4 von 8 Gerüchen nicht erkannt habe. Heisse dies, dass er die 4 Gerüche überhaupt nicht wahrgenommen habe oder dass er nicht gewusst habe, um welchen Geruch es sich handle. Wenn Dr. med. E. als Haus- arzt festhalte, es hätten bei C. vor dem Vorfall nie Probleme mit dem Geruchssinn be- standen, so sei dazu zu bemerken, dass er wohl zuvor C. auch nie diesbezüglich ge- testet habe. Der adäquate Kausalzusammenhang sei daher fraglich. Gemäss dem kürzlich eingereichten ärztlichen Zeugnis von Dr. med. D. sei der Geruchssinn von C. offenbar wieder beinahe vollständig zurückgekehrt (nur noch 1 von 8 Substanzen nicht erkannt). Es scheine, dass somit kein bleibender gesundheitlicher Schaden bestehen werde, sodass auch Art. 122 Abs. 2 StGB nicht mit ausreichender Beweissicherheit be- legt sei. Das von Literatur und Praxis für die Generalklausel geforderte Mass sei vorlie- gend nicht erfüllt. Die lediglich teilweise Verminderung des Geruchssinns während mehreren Monaten, 12 Tage Spitalaufenthalt und 3 Wochen Rehaklinik, Schmerzen wohl nicht über das Übliche bei einem Schädelhirntrauma hinausgehend und nach der Entlassung aus der Reha noch 2 Monate 50% und 2 Monate 20% Arbeitsunfähigkeit würden die Voraussetzungen von Art. 122 Abs. 3 StGB nicht erfüllen. C. habe in der Desinteresseerklärung vom 3. Oktober 2022 die Strafanträge zurückgezogen, so dass eine vollendete einfache Körperverletzung wegfalle. In Verbindung damit würde auch die versuchte schwere Köperverletzung wegfallen. 184 - 216 Geschäftsbericht 2024 der Gerichte – Gerichtsentscheide 2.2. Die Berufungsbeklagte macht vor Kantonsgericht geltend, vom Berufungskläger werde sinngemäss vorgebracht, dass keine schwere Körperverletzung vorliege und er damit nur der einfachen resp. der eventualvorsätzlich versuchten schweren Körperverletzung schuldig zu sprechen sei. Der Sachverhalt selbst sei klar erstellt, wie man auch von der Verteidigung gehört habe, und sei grundsätzlich nicht bestritten. Es gehe somit primär um Rechtsfragen. Zu erwähnen sei nochmals klar, dass eine schwere Körperverlet- zung aufgrund eines bleibenden Schadens eines Organs von C. vorliege, respektive verbunden mit dem langen Leidensweg. Man wisse auch nicht, ob der Geruchsinn wie- der da sei. Ebenso sehe die Berufungsbeklagte die Tatbestandselemente der versuch- ten vorsätzlichen Tötung als gegeben. Dies vor allem unter Betrachtung der Art der Ausführung des Fusskicks durch B., welcher (wörtliches Zitat aus den Einvernahmen), «wie bei einem Fussball» gegen den Kopf von C. gekickt habe. Heute habe er das an- ders gesagt, habe aber auch gesagt, dass er sich nicht mehr gut erinnern könne. Die Verteidigung habe von Innenrist gesprochen. Als ehemaliger Fussballer kenne der vor- tragende Staatsanwalt den Unterschied zwischen Vollrist/Innenrist gut. Es sei klar, B. habe mit dem Vollrist zugeschlagen, gekickt. Das sei natürlich eine ganz andere und viel massivere Einwirkung auf einen Kopf, oder was auch immer. Im Gegensatz zu vie- len anderen bereits vom Bundesgericht beurteilten Fällen, abgesehen vom ersten zi- tierten Fall der Verteidigung, sei dabei zu beachten, dass der Berufungsbeklagte 1 kei- nerlei Abwehrchancen gehabt habe resp. sich nicht z.B. durch die Arme habe schützen können, wie dies bei vielen anderen Sachverhalten der Fall sei. Bezüglich der Ausfüh- rungen der Verteidigung zum Alkoholkonsum werde auf die selbstverschuldete Herbei- führung einer verminderten Urteilsfähigkeit verwiesen. Dies auch im Hinblick auf die von der Verteidigung vorgebrachte fehlende Impulskontrolle. Es habe bereits Vorfälle gegeben. Der Berufungskläger habe dagegen nichts gemacht mit professioneller Bera- tung. Für die Berufungsbeklagte gelte das «mit den Kollegen besprechen» nicht als Bearbeitung eines Vorfalles im Nachhinein. Sie sei gleicher Meinung wie die Vo- rinstanz, dass keine Verminderung der Urteilsfähigkeit aufgrund von Alkoholkonsum vorgelegen habe. Dann noch der kurze Hinweis: Wie das Gericht bestimmt wisse, gebe es eine einfache Körperverletzung i.V.m. einer eventualvorsätzlichen schweren Körper- verletzung nicht. Es sei ein eigener Tatbestand. Entweder sei es schwere Köperverlet- zung oder einfache Körverletzung, dann einfach ein Versuch. Hier liege klar eine schwere Körperverletzung vor. Zu den letzten ein oder zwei Sätzen des Verteidigers sei zu entgegnen: Natürlich falle bei versuchter schwerer Körperverletzung bei fehlen- dem Strafantrag die Prozessvoraussetzung nicht weg. Das Gericht kenne die entspre- chenden Tatbestände. 2.3. Sachverhaltswürdigung 2.3.1. Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewon- nenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Der Grundsatz "in dubio pro reo" besagt als Beweiswürdigungsregel, dass sich das Strafgericht nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt über- zeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrü- ckende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel genügen nicht, weil solche immer möglich sind. Relevant sind mithin nur unüberwindliche Zweifel, d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1368/2020 vom 30. Mai 2022 E. 1.4). 185 - 216 Geschäftsbericht 2024 der Gerichte – Gerichtsentscheide 2.3.2. Den Erwägungen der Vorinstanz kann unter anderem entnommen werden, sie erachte es als erstellt, dass der Beschuldigte in der Absicht, dem zu Boden gegangenen A. ei- nen Fusstritt zu versetzen, mit dem Fuss ausgeholt und statt A. den sich zu diesem niedergeknieten C. mit Wucht an den Kopf getreten habe. Der Schlag sei derart ausge- führt worden, dass der abgewandte, mit A. beschäftigte C. auf den Angriff des Beschul- digten nicht habe gefasst sein können. Infolge dieses Schlages sei C. rückwärts zu Bo- den gefallen, wo er mit dem Kopf aufgeschlagen und bewusstlos liegengeblieben sei. 2.3.3. Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen, verursacht durch den Fusstritt des Beru- fungsklägers gegen den Kopf von C., sind wie folgt dokumentiert: 11.02.2018 Protokoll Rettungsdienst Spital Appenzell: - Patient musste erbrechen, ist unruhig. Schürfung Hinterkopf. 11.02.2018 Verlegungsbericht Spital Herisau: - Der Patient sei bewusstlos geworden. Genaue Dauer unklar (wsh. einige Minuten). - Nach Rücksprache mit dem DA Neurologie notfallmässige Verlegung ins KSSG. 12.02.2018 E-Mail von Pol Q.: - Bei unserem Eintreffen bei der Sanitätsstelle konnte C. nicht angesprochen werden. Zu dem Zeitpunkt hatte er schon viel erbrochen. 22.02.2018 Austrittsbericht Kantonsspital St. Gallen (vgl. auch Austrittsbericht vom 27.02.2018): Diagnosen 1. Schädelhirntrauma mit/bei - Kalottenfraktur links temporal undisloziert - Epiduralhämatom temporal links von 5 mm - Contre-coup Kontusionsblutung temporal rechts - Sturz nach Schlägerei - Bewusstlosigkeit einige Minuten, anschliessend GCS 15 und Eintrüben auf GCS 7 - Auf ZNA KSSG GCS 14 2. Leichte kognitive Funktionsstörungen und eine noch reduzierte Belastbarkeit i.R. Di- agnose 1. 15.03.2018 Vorläufiger Austrittsbericht Rehaklinik Zihlschlacht betr. Aufenthalt vom 23.02. bis 15.03.2018: - Es zeigte sich ein leichtes kognitives Defizit i.S. einer Aufmerksamkeits- und Antriebs- störung im Rahmen einer psychomentalen Belastbarkeitsminderung mit kognitiven Ein- schränkungen in Teilbereichen der Aufmerksamkeit, der Mnestik und der Exekutivfunk- tionen. - Hyposmie, vermutlich im Rahmen des Schädelhirntraumas. - Noch leicht verminderte Belastbarkeit neben dem kognitiven auch im körperlichen Be- reich. 03.04.2018 Sprechstundenbericht Kantonsspital St. Gallen betr. Untersuchung vom 19.03.2018: - Der Patient berichtet, das Riechen hätte sich deutlich gebessert. - Vorgesehen ist eine Arbeitsunfähigkeit bis Ende April 2018. 186 - 216 Geschäftsbericht 2024 der Gerichte – Gerichtsentscheide 26.06.2018 Bericht HNO Praxis Gossau, Dr. med. D.: Befund - Geruchs-Test: 4 von 8 Substanzen werden erkannt Diagnose/Beurteilung - Hyposmie. Lagerungsschwindel links. St. Nach Schädel-Hirntrauma. Procedere - Die Hyposmie wäre vereinbar mit einer Läsion der Geruchsnerven nach Schädelhirn- trauma. - Ob sich der Geruch vollständig erholt, ist allerdings fraglich. 25.07.2018 Gutachten Institut für Rechtsmedizin: - C. erlitt ein Schädel-Hirn-Trauma, das auf stumpfe Gewalteinwirkung im Wesentli- chen gegen die linke Kopfseite zurückzuführen und gemäss GCS-Werten als schwer zu klassifizieren ist. - Das Schädel-Hirn-Trauma ist als potentiell lebensgefährlich zu bezeichnen, eine (konkrete) akute Lebensgefahr lässt sich anhand der klinisch dokumentierten Befunde nicht ableiten. - Ob die in der Rehaklinik Zihlschlacht festgestellten posttraumatischen Störungen voll- ständig abklingen, kann erst im Rahmen weiterer Verlaufsuntersuchungen abschlies- send beurteilt werden. 25.09.2018 Neuropsychologische Verlaufsuntersuchung Kantonsspital St. Gallen: - C. gibt an, nach der Rehabilitation in Zihlschlacht habe er zuerst 2 Monate lang mit einem 50%igen Pensum gearbeitet, dann mit einem 80% Pensum und mittlerweile sei er seit Mitte Juli wieder zu 100% als Maurer tätig. - Als Folge des Sturzes/bzw. Fusstrittes ins Gesicht habe er seinen Geruchssinn verlo- ren. - Die Ärzte seien sich nicht sicher, ob dieser wiederkommen werde. - Bei C. lassen sich keine spezifischen kognitiven Funktionsstörungen objektivieren. 06.05.2019 Bericht Dr. med. D.: - Am 12.02.2019 haben wir den Geruchstest vom 26.06.2018 wiederholt. - Auch an diesem Datum wurden 4 von 8 Substanzen erkannt. - Dies entspricht einer Hyposmie (Geruchsverminderung). 07.08.2019 Gutachten Institut für Rechtsmedizin: - Bei C. liegt eine Minderung der Geruchswahrnehmung vor (Hyposmie). - Die dokumentierten Schädelhirnverletzungen kommen als Ursache für einen partiel- len Geruchswahrnehmungsverlust in Betracht. - Aufgrund fehlender Angaben zum Zustand vor dem Ereignis lässt sich das angege- bene Trauma als Ursache jedoch nicht mit ausreichender Sicherheit belegen. 11.02.2020 Bericht Dr. med. E., Herisau: - C. ist seit Jahren in meiner hausärztlichen Betreuung. - Vor dem Februar 2018 bestanden nie Probleme mit Schwindel oder Geruchsverlust. - Diese Störungen sind eindeutig durch den Vorfall vom 11.2.2018 verursacht. 08.12.2021 Bericht Dr. med. D.: - Bei der Kontrolluntersuchung am 12.02.2019 wurden 4 von 8 Substanzen erkannt. 187 - 216 Geschäftsbericht 2024 der Gerichte – Gerichtsentscheide - Geruchstest vom 7.12.2021: 7 von 8 Substanzen wurden erkannt. - Annähernd normaler Geruch. 14.12.2021 An der Hauptverhandlung des Bezirksgerichts: - C.: «Der Geruchssinn ist plus minus wie vorher.» 2.3.4. Folgende Aussagen finden sich in den Akten: B. als Beschuldigter am 11.02.2018 (14.50 Uhr) gegenüber der Kantonspolizei: - Ich habe A. «eine geladen» und er fiel zu Boden. Gleichzeitig lag dann auch mein Cousin C. am Boden. Wie es dazu kam, weiss ich allerdings nicht (Frage 10). - Bei der Schlägerei ist beim Mittelfinger der rechten Hand die Haut aufgeplatzt (Frage 12). - Ich war ziemlich betrunken, wusste aber noch, was ich mache. Das heisst ich war nicht in einem «Volldelirium» so schlimm war es nicht (Frage 28). - Ich weiss nicht, wer C. schlug (Frage 31). - Ich habe Wodka 40%, ca. eine Flasche à ca. 7dl und viel Bier konsumiert. Vielleicht 1 Harrasse Spezli Bier (Frage 42). B. als Beschuldigter am 11.02.2018 (17.00 Uhr) gegenüber der Kantonspolizei: - Ich trug eine blonde lange Perücke und eine schwarze Trainerhose mit grünem Ober- teil. Zudem trug ich einen schwarzen Schnauz (Frage 9). - Ich habe keinen Grund, meinen Cousin niederzuschlagen (Frage 20). - C. sagte mir hoi, deshalb habe ich ihn erkannt (Frage 23). - Dies war kurz bevor alles anfing, vor dem Rathaus (Frage 24). B. als Beschuldigter am 17.02.2018 gegenüber der Kantonspolizei: - Ich war sehr betrunken. Ich trank ca. eine Flasche Wodka und sechs Spezli. Ich konnte aber noch gut stehen (Frage 7). - Ich trug weisse Turnschuhe (Frage 21). - C. erlitt einen Schädelbruch. Ich bin ihn noch nicht besuchen gegangen (Frage 28). - Ich habe ihn nicht geschlagen. Ich kann mich daran nicht mehr erinnern (Frage 35). - Wahrscheinlich habe ich C. getreten (Frage 46). - Ich gehe davon aus, dass ich A. mit meinem Cousin aufgrund der Kostüme verwech- selt habe. Ich meine damit die Kopfmasken. Ja, ich kann mich an den Fusstritt erinnern (Frage 48). - Als C. am Boden lag, sah ich, dass er eine Hasenmaske hatte (Frage 50). - Zwischen dem Schlag gegen A. und dem Fusstritt gegen C. vergingen vielleicht fünf Sekunden (Frage 52). - Ich habe keine Ahnung mehr, mit welchem Teil des Fusses ich gegen C. getreten habe. Ich habe einfach gekickt und danach ging ich weg (Frage 53). - In diesem Moment habe ich es sicher genau mitbekommen, was geschehen war (Frage 54). B. als Beschuldigter am 29.03.2018 gegenüber der Staatsanwaltschaft: - Ich habe eine Flasche weissen Wodka und etwa 8-10 Spezli getrunken (Frage 8). - Damit habe ich am Mittag/Nachmittag begonnen (Frage 9). - Ich wollte anstatt C. A. mit dem Fuss treten (Frage 27). - Ich habe kurz davor gehört, dass C. auch da sei, gesehen habe ich ihn nicht (Frage 33). 188 - 216 Geschäftsbericht 2024 der Gerichte – Gerichtsentscheide - Als ich C. im Gesicht erwischt habe, befand sich C. auch auf dem Boden unten, ge- bückt, irgendwie (Fragen 34-36). - Ich habe den Kopf von C. getreten wie einen Fussball halt (Frage 37). - Ich habe ausgeholt und mit dem Vollrist des rechten Fusses ins Gesicht getreten (Fragen 38 und 39). - Ich habe mich nicht um C. gekümmert (Frage 44). - Ich habe C. mittlerweile besucht (Frage 46). - ich habe C. vielleicht 3 Sekunden oder so nach dem Schlag gegen A. getreten (Frage 48). - Ja, ich war ziemlich betrunken, habe aber gewusst, was ich mache (Frage 52). - Ich sage nichts dazu, dass ich am 11. Februar 2018, um 16.38 Uhr 0.00 Gew.-Pro- mille hatte (Frage 54). - Es stimmt, dass ich um 5.30 Uhr mit dem Konsum von Alkohol aufgehört habe (Frage 55). - Ich trinke jedes Wochenende Alkohol, im Ausgang (Fragen 56 und 57). - Ich mag das Trinken einfach «verlide», ja ich bin ein geübter Trinker (Frage 63). B. als Beschuldigter am 09.07.2020 gegenüber der Staatsanwaltschaft: - Also wenn ich gewusst hätte, dass C. seinen Kopf dazwischen gehalten hat, dann hätte ich nicht geschlagen (Frage 20). - Ich habe nicht gesehen, dass A. am Boden lag und dass er das gar nicht gewesen sein konnte (Frage 28). - Ich weiss nicht was geschieht, wenn jemand mit dem Vollrist gegen den Kopf einer knienden Person schlägt (Frage 31). - Ja es kann schon sein, dass wenn jemandem mit dem Fuss gegen den Kopf getreten wird, mit ernsthaften, gar lebensgefährlichen Verletzungen gerechnet werden muss (Frage 35). - Ich bin mir bewusst, dass tödliche Verletzungen resultieren können (Fragen 36-38). - Vor zwei Jahren war ich mir dessen nicht bewusst (Frage 39). - Es tut mir leid, wegen der ernsthaften Verletzungen von C. und dem Verlust eines Teils seines Geruchssinns (Fragen 50-51). - Wenn ich zu diesem Zeitpunkt gewusst hätte, dass es mein Cousin war, hätte ich mich natürlich um ihn gekümmert (Frage 56). - Ich habe gemeint, dass es A. war, der am Boden kniete und habe ihm deshalb einen zweiten Schlag verpasst (Frage 61). - Ich wollte A. einfach aus dem Reflex raus nochmals schlagen (Frage 87). B. als Beschuldigter am 14.12.2021 an der Hauptverhandlung vor Bezirksgericht: - Ich weiss nicht, ob ich beim Schlag mit dem Fuss voll ausgezogen habe (Frage 23). - Ja, ich wollte den ko am Boden liegenden A. nochmals mit dem Fuss schlagen (Frage 27). - Ich habe in dem Moment nicht realisiert, dass ich mit rechter Gewalt zuschlagen wollte (Frage 28). - Ich kann mich nicht erinnern, ob mit dem Vollrist wie einen Fussball, gemäss Zeugen (Frage 29). - Ich habe 10 bis 15 Biere, 1.5 Flaschen Wodka, Shots und so weiter getrunken (Frage 32). - Ich war so lala. «Zwäg» war ich schon nicht (Frage 33). - Wir haben den Alkohol zu zweit getrunken (Frage 34). - Ich kann mich nicht erinnern, dass ich C. gemäss meiner Aussage in der 189 - 216 Geschäftsbericht 2024 der Gerichte – Gerichtsentscheide Einvernahme vom 29.03.2018 (E8) getreten habe «wie einen Fussball halt» (Frage 42). - Es war mir bekannt, dass starke Schläge gegen den Kopf, insbesondere Fusstritte gegen den Kopf, geeignet sind, schwerste Folgen auf die Gesundheit der Opfer zu ha- ben. Aber in diesem Moment, in diesem unüberlegten Dings habe ich nie damit gerech- net (Fragen 46 und 47). - Den Tritt wollte ich, was nachher passiert ist, wollte ich ganz sicher nicht (Frage 50). - Auf Vorhalt des Gutachtens des Instituts für Rechtsmedizin: Ich hätte nie damit ge- rechnet, dass es so weit kommen kann (Frage 55). - Ich ging C. nachher im Spital besuchen und habe mit ihm darüber geredet (Frage 57). B. als Beschuldigter am 04.10.2022 an der Hauptverhandlung vor Kantonsgericht: - F. ist gestossen worden und ist zu Boden gefallen. Dann hat sich das Ganze hinauf- gesteigert. Dann ist das passiert, was passiert ist (S. 8). - Das hat wahrscheinlich auch ein wenig einen Einfluss gehabt. Aber den grössten Ein- fluss hatte eigentlich, dass A. einen Schritt auf mich zukam (S. 8). - In diesem Moment, in dem es passiert ist, ist eigentlich mein Augenmerk nur auf A. gewesen. Ich habe erst nachher gemerkt, dass eine andere Person ihm hat helfen wol- len (S. 8). - Ich trug weiche Sneakers (S. 9). - Ich habe den Kopf der am Boden liegenden Person mit dem oberen Teil, also mit dem flachen Teil des Schuhs getroffen (S. 9). - Ich habe für den Fusstritt ausgeholt. Nicht so wie beim Fussball, aber ein bisschen schon (S. 9). - Beim Fusstritt war ich sturzbetrunken (S. 9). - Mit Alkohol zusammen und mit allem habe ich einen Kontrollverlust gehabt (S. 9). - In diesem Moment habe ich nicht an das gedacht, dass so ein Fusstritt gegen den Kopf eines Menschen schwere Verletzungen anrichten kann (S. 9). - C. und ich sind gerade letzthin auf den Zürichsee zum Fischen gegangen (S. 10). - Ich würde sagen, wir haben ein gutes Verhältnis, auch nach dem Ganzen (S. 10). - Soweit ich weiss, geht es C. heute gut (S. 10). - Zu jenem Zeitpunkt war ich sicher trinkgewohnt (S. 12). A. als Beschuldigter am 12.02.2018 gegenüber der Kantonspolizei: - Als ich meine Augen öffnete, sah ich nur, wie C. neben mir quer am Boden lag (S. 4). C. als Auskunftsperson am 18.02.2018 gegenüber der Kantonspolizei: - Ich war sicher leicht angetrunken. Ich hatte ein Bier und einen Gin. Ich fühlte mich nüchtern und gut (Frage 10). - Ich wollte einen Streit schlichten zwischen zwei Gruppen. Ich wusste, dass ein Cousin von mir involviert war. Der Cousin heisst B. (Frage 11). - Meine Körperhaltung war so, dass ich absolut schlichten wollte, also nicht provokativ (Frage 11). - Scheinbar habe ich noch ein bis zwei Worte mit einer anderen Person geredet. Im nächsten Moment wurde es dunkel. Ich habe so etwas noch nie erlebt (Frage 11). - Als ich dorthin gelaufen bin, befand sich eine Person am Boden (Frage 16). - Ich denke, ich habe mich zu ihr hingebeugt (Frage 19). G. als Auskunftsperson am 12.02.2018 gegenüber der Kantonspolizei: - Ich hörte H., wie er zu B. sagte: «Wie kannst du deinen eigenen Cousin und A. 190 - 216 Geschäftsbericht 2024 der Gerichte – Gerichtsentscheide schlagen?» (S. 3). - Ich kann nicht sagen, wer C. geschlagen hat, weil ich es nicht persönlich gesehen habe (S. 4). I. als Auskunftsperson am 12.02.2018 gegenüber der Kantonspolizei: - Dann sah ich, wie B. dem A. einen Schlag verpasste (Frage 5). - So wie B. einen Schlag verpasst hat, muss er nüchtern gewesen sein (Frage 17). J. als Auskunftsperson am 12.02.2018 gegenüber der Kantonspolizei: - C. war vor den Rathausbögen mit einigen Leuten am Reden, unter anderem mit sei- nem Cousin, namentlich K. (Frage 4). - Ca. 5 bis 6 Meter von mir entfernt sah ich, wie sich zwei Gruppierungen «anpöbelten» (Frage 4). - Die eine Gruppe trug eine Art Bärenkostüm (Frage 4). - Plötzlich sah ich wie eine Person im Bärenkostüm und C. am Boden lagen (Frage 4). - Ich sah nur, wie sich zuvor C. auf die Gruppe zubewegte. Ich hatte das Gefühl, dass er schlichten wollte (Frage 15). - Ich glaube, da war eine grosse Person, welche eine platinblonde Frauenperücke trug (Frage 20). - Jetzt wo ich darüber nachdenke, könnte das auch die Person sein, mit welcher C. zu- vor geredet hat (Frage 20). K. als Auskunftsperson am 12.02.2018 gegenüber der Kantonspolizei: - A. kam dann auf uns zu. Er wollte mit uns streiten (Frage 8). - Dann kam der Schlag meines Bruders gegen A. (Frage 8). - Im linken Augenwinkel sah ich, wie plötzlich C. zu Boden ging (Frage 8). - Ich habe nicht gesehen, weshalb C. zu Boden ging (Frage 9). - Ich hörte um ca. 01.00 Uhr mit dem Alkoholtrinken auf. Ich trank vorher Bier, Appen- zeller usw. Ich fühlte mich trotzdem noch fit. Ich war nicht betrunken, aber angeheitert (Frage 30). - Mein Bruder war weniger alkoholisiert als ich. Er ging jedoch später in den Ausgang als ich (Frage 32). H. als Auskunftsperson am 13.02.2018 gegenüber der Kantonspolizei: - Ich habe gesehen, wie A. plötzlich am Boden lag (Frage 7). - Dann schaute ich nochmals zu A. hin und glaubte meinen Augen nicht (Frage 7). - Es lag schon wieder eine Person am Boden (Frage 7). - Dann sah ich B. weglaufen (Frage 7). - Ich fragte F., wer dass die andere Person sei, welche auch am Boden lag (Frage 7). - B. kam bei dieser Frage sofort dazu und sagte gleich, das sei sein Cousin, welcher auch am Boden lag (Frage 7). - B. sagte mir, dass er seinem eigenen Cousin einen Schlag versetzt habe (Frage 7). - B. zeigte mir noch ein Messer. Es war ein schwarzes kleines Taschenmesser (Frage 10). - Er wollte damit zeigen, falls wenn es nochmals Probleme gebe, er noch sein Messer habe (Fr 10). - Ich selber habe nicht gesehen, von wem C. niedergeschlagen wurde (Frage 12). F. als Auskunftsperson am 13.02.2018 gegenüber der Kantonspolizei: - Ich hatte einen kompletten «Filmriss». Dies aufgrund meines übermässigen 191 - 216 Geschäftsbericht 2024 der Gerichte – Gerichtsentscheide Alkoholkonsums (Frage 4). - B. ist ein guter Kollege von mir (Frage 10). - B. sagte mir, dass er A. einen Faustschlag verpasst habe (Frage 19). - B. hat jetzt auch einen seiner Finger verbunden. Er hat sich eine Fingerverletzung zu- gezogen (Frage 19). - Er erzählte auch noch, dass sein Cousin verletzt wurde (Frage 20). - Das Einzige, was mir B. dazu gesagt hat, ist, dass er seinen Cousin plötzlich habe auf dem Boden liegen sehen (Frage 25). - B. sagte mir, dass er selbst nicht wisse, wie sein Cousin stürzte (Frage 26). - B. war sicher auch besoffen. Sehr sogar wahrscheinlich (Frage 27). - Er trank sicher Bier. Zuvor auch noch Vodka bei mir zu Hause (Frage 27). - Ich bin mit C. in keinem Konflikt gestanden (Frage 45). - Ich kenne ihn nicht (Frage 46). - Wieso sollte B. seinen Cousin schlagen? Das macht für mich keinen Sinn (Frage 54). - Ich führte meine Gehstöcke an der Fasnacht mit. Ich kann ohne gar nicht laufen (Frage 70). L. als Auskunftsperson am 13.02.2018 gegenüber der Kantonspolizei: - In Richtung Rathausböden sah ich, wie ein Mann zu Boden geworfen wurde (Frage 3). - Die Person, die zu Boden geworfen wurde, hatte Krücken (Frage 3). - Ich sah dann, wie eine Person am Boden kniete. Ich glaube er war als Hase verklei- det oder so (Frage 3). - Dann hat eine weitere Person diese Person am Boden mit dem Bein geschlagen (Frage 3). - Es war ein richtiger Kick, wie wenn man einen Fussball wegtreten würde (Frage 3). - Es sah so aus, als ob mit diesem Kick das Gesicht des Mannes auf den Knien getrof- fen wurde (Frage 3). - Die Person traf eher mit dem Unterteil des Beins als mit dem Fuss auf. Das Knie war es nicht (Frage 5). - Der Fusstritt wurde mit voller Wucht und gezielt ausgeführt (Frage 6). - Meine Distanz war vielleicht 10 Meter oder so (Frage 8). - Ich trank vorher schon Alkohol. Ich war aber noch gut beieinander. Ich habe alles so richtig gesehen (Frage 10). M. als Auskunftsperson am 14.02.2018 gegenüber der Kantonspolizei: - Ich sah A. auf den Knien am Boden (Frage 3). - Ich sah dann, dass sich eine Person zu ihm hinbeugte (Frage 3). - Aus der Menge heraus kam dann eine weitere Person dazu. Die Person trat mit dem Fuss gegen die Person, welche sich zu A. beugte (Frage 3). - Danach flog diese Person rückwärts auf den Kopf. Es gab einen lauten Knall, als der Kopf auf dem Boden aufschlug. Dies war trotz der lauten Musik deutlich hörbar (Frage 3). - C. hielt sich vor dem Fusstritt noch an A. fest. Er legte fürsorglich seinen Arm um ihn. Er wollte ihm helfen (Frage 5). - Ich habe den Fusstritt selber gesehen, nicht aber die Person im Detail (Frage 6). - Meine Distanz war vielleicht ca. 5 Meter (Frage 9). - Der Fuss schlug bei C. beim Kiefer auf (Frage 15). N. als Auskunftsperson am 15.02.2018 gegenüber der Kantonspolizei: 192 - 216 Geschäftsbericht 2024 der Gerichte – Gerichtsentscheide - Ich sah wie jemand am Boden lag (Frage 3). - Ich konnte dann sehen, wie eine Person sich zur Person am Boden hin bückte. Es sah so aus, als ob sie der Person am Boden helfen wollte (Frage 3). - Plötzlich kam eine Person dazu. Es gab einen lauten Knall durch einen Fusstritt ge- gen die gebeugte Person. Das heisst es war ein Schlag mit dem Bein gegen den Kiefer der gebeugten Person. Das ergab einen Knall (Frage 3). - Die gebeugte Person wurde dadurch rückwärts nach hinten geschleudert und schlug mit dem Kopf auf dem Boden auf. Das machte nochmals einen lauten Knall (Frage 3). - Die gebeugte Person wurde seitlich getroffen, von der linken Seite (Frage 3). - Ich kann nicht mehr sagen, mit welchem Teil am Bein der Schlag gesetzt wurde. Es kann das Knie sein, genauso wie der Fussrist (Frage 3). - Die Distanz war vielleicht ca. drei bis fünf Meter (Frage 4). - Ich habe mich nicht auf den Schläger fokussiert, sondern auf die Person, die geschla- gen wurde (Frage 11). - Es sah so aus, als ob der Niedergeschlagene durch diesen Schlag mit dem Bein ver- storben war (Frage 14). - Der Beinschlag wurde richtig aggressiv und hässlich ausgeführt (Frage 14). O. als Auskunftsperson am 15.02.2018 gegenüber der Kantonspolizei: - Eine Person lag zuerst am Boden und ging dann auf die Knie (Frage 3). - Dann beugte sich eine weitere Person zu ihm hin. Die Person am Boden harrte län- gere Zeit auf den Knien aus (Frage 3). - Die Person, die sich zu ihm hinbeugte, machte den Anschein, als ob sie ihm helfen wolle, quasi fragen würde, ob etwas sei (Frage 3). - Mein Blick richtete sich zur Gass 17 hin. In diesem Moment sah ich, wie die Person, die sich gebeugt hatte, nach oben und dann nach hinten prallte (Frage 3). - Die Person wurde von einem Fusstritt getroffen. Der Fusstritt wurde voll ins Gesicht gerichtet (Frage 3). - Die Person, die getroffen wurde, konnte sich nicht mal mehr mit den Händen beim geraden Fallen nach hinten abstützen. Ich hörte beim Aufprall einen lauten dumpfen Knall vom Aufschlagen des Kopfes (Frage 3). - Ich habe gesehen, dass der Fusstritt mit dem Fussrist des Täters voll ins Gesicht der gebeugten Person ging (Frage 4). - Ich hatte ca. 10 Meter Distanz (Frage 5). - Den Mann mit dem Fusstritt kann ich leider nicht näher beschreiben (Frage 6). P. als Auskunftsperson am 16.02.2018 gegenüber der Kantonspolizei: - Vor den Rathausbögen stellte ich fest, dass sich gerade eine Auseinandersetzung er- eignete (Frage 3). - Als ich genauer hinschaut, sah ich wie eine Person sich nach vorne gebeugt hat (Frage 3). - In diesem Moment sah ich, wie diese Person einen Fusstritt ins Gesicht erhielt (Frage 3). - Der Fusstritt wurde von unten nach oben voll durchgezogen (Frage 3). - Ich glaube, dass der Fusstritt mit dem Schienbein am Kopf der Person auftraf (Frage 3). - Der Fusstritt verursachte einen dumpfen Ton beim Aufprall (Frage 3). - Die Person, welche getroffen wurde, kippte nach hinten und schlug auf dem Boden auf. Der Aufprall war laut (Frage 3). - Ich kann die Person, welche den Fusstritt ausgeführt hat, leider nicht beschreiben 193 - 216 Geschäftsbericht 2024 der Gerichte – Gerichtsentscheide (Frage 4). - Mir fiel eine Person mit Krücken auf (Frage 5). - Ich glaube, die Person, welche den Fusstritt ausgeführt hat, trug eine dunkle Hose wie eine dunkelblaue Jeans. Die Schuhe dürften dann auch eher dunkel gewesen sein (Frage 12). 2.3.5. Würdigung Phase 1: Vor Kantonsgericht nicht mehr umstritten ist, dass der Berufungskläger am frühen Mor- gen des 11. Februar 2018, um 01.45 Uhr, den Berufungsbeklagten 2 mit einem Faust- schlag ins Gesicht niedergeschlagen hat. Der Berufungskläger ist geständig und er so- wie der geschädigte Berufungsbeklagte 2 haben den Schuldspruch in Dispositiv Ziff. 1.2 wegen einfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB nicht ange- fochten und somit akzeptiert. Phase 2: Gestützt auf die Aussagen der zur Tatzeit vor Ort anwesenden Auskunftspersonen ist erstellt, dass es vor dem Faustschlag ins Gesicht des Berufungsbeklagten 2 zu einer Auseinandersetzung zwischen den Kollegen um den Berufungskläger und denjenigen um den Berufungsbeklagten 2 mit Stossen und Anpöbeln gab. Ebenfalls steht fest, dass vor dem Faustschlag gegen den Berufungsbeklagten 2 F., der an Krücken ging, zu Boden geworfen wurde. Bei F. handelt es sich um einen Kollegen des Berufungsklä- gers, der sich vor dem fraglichen Vorfall mit dem Berufungskläger im Pub aufhielt und diesen nach dem Anruf des Bruders des Berufungsklägers mit zu den Rathausbögen begleitete. Phase 3: Weiter steht aufgrund der im Recht liegenden Einvernahmen fest, dass nach dem Faustschlag der Berufungsbeklagte 1 zum Ort lief, wo die Auseinandersetzung statt- fand, um zu schlichten. Er beugte oder kniete sich zu dem verletzten Berufungsbeklag- ten 2 hinunter, der am Boden lag oder sass, um sich um ihn zu kümmern. Da der Beru- fungskläger den zu Boden gegangenen Berufungsbeklagten 2 gemäss eigenen Aussa- gen nochmals schlagen wollte, holte er einige Sekunden später mit dem Turnschuh aus und schlug mit voller Wucht mit dem rechten Fuss gegen die linke Seite des Kop- fes des Berufungsbeklagten 1. Dieser fiel aufgrund des Schlags rückwärts auf den Bo- den, schlug mit dem Kopf auf und wurde bewusstlos. Der Berufungskläger ist gestän- dig, wobei er anfänglich leugnete, mit den Verletzungen seines Cousins etwas zu tun zu haben. Erst in der dritten Einvernahme räumte er gegenüber der Kantonspolizei ein, den Berufungsbeklagten 1 aufgrund der Kopfmasken mit dem Berufungsbeklagten 2 verwechselt zu haben. Strittig ist einzig noch, mit welchem Teil des Turnschuhs der Berufungskläger den Tritt ausführte. Dazu machte der Berufungskläger folgende Aussagen: In der Einvernahme vom 17. Februar 2018, in welcher er erstmals die Verantwortung für den Fusstritt übernahm, sagte er aus, er habe weisse Turnschuhe getragen. Er habe keine Ahnung mehr, mit welchem Teil des Fusses er gegen C. getreten habe. Er habe einfach gekickt und da- nach sei er weggegangen. In der Einvernahme vom 29. März 2018 gab der Berufungs- kläger auf die Frage, wie genau er den Berufungsbeklagten 1 getreten habe, an, «wie 194 - 216 Geschäftsbericht 2024 der Gerichte – Gerichtsentscheide einen Fussball halt». Auf Nachhacken des Staatsanwaltes, ob das heisse ausgeholt und mit dem Vollrist ins Gesicht, bejahte der Berufungskläger. Am 9. Juli 2020 erklärte er auf entsprechende Frage des Staatsanwaltes, er wisse nicht was geschehe, wenn jemand mit dem Vollrist gegen den Kopf einer knienden Person schlage. Vor Bezirks- gericht sagte der Berufungskläger dann aus, er könne sich nicht daran erinnern, ob er mit dem Vollrist wie einen Fussball, gemäss Zeugen, geschlagen habe. Erinnern konnte er sich auch nicht daran, dass er C. gemäss seiner Aussage in der Einver- nahme vom 29. März 2018 getreten habe «wie einen Fussball halt». Vor Kantonsge- richt gab der Berufungskläger an, er habe weiche Sneakers getragen. Er habe den Kopf der am Boden liegenden Person mit dem oberen Teil, also mit dem flachen Teil des Schuhs getroffen. Er habe für den Fusstritt ausgeholt. Nicht so wie beim Fussball, aber ein bisschen schon. Aus den Zeugenaussagen ergibt sich dazu folgendes: L. beschrieb den Fusstritt des Berufungsklägers gegen den Kopf des Berufungsbeklagten 1 als „richtigen Kick, wie wenn man einen Fussball wegtreten würde“. Die Person sei eher mit dem Unterteil als mit dem Fuss aufgetroffen. O. gab an er habe gesehen, dass der Fusstritt mit dem Fussrist des Täters voll ins Gesicht der gebeugten Person gegangen sei. P. beschrieb, «der Fusstritt sei von unten nach oben voll durchgezogen worden». Er glaube, dass der Fusstritt mit dem Schienbein am Kopf der Person aufgetroffen sei. Der Verteidiger bringt vor, der Fusstritt sei mit dem Innenrist, also nicht mit der Schuh- spitze erfolgt. Gestützt auf die Aussagen des Berufungsklägers sowie der erwähnten Augenzeugen ist für das Kantonsgericht jedoch erstellt, dass der Berufungskläger den Fusstritt gegen den Kopf des Berufungsbeklagten 1 mit dem Vollrist ausgeführt hat. So bejahte der Berufungskläger gegenüber dem einvernehmenden Staatsanwalt, dass er den Berufungsbeklagten 1 mit dem Vollrist, wie einen Fussball halt, ins Gesicht ge- schlagen habe und opponierte in keiner Weise gegen den entsprechenden Vorhalt. Erst vor Bezirksgericht sagte er erstmals aus, er könne sich nicht daran erinnern. Vor Kantonsgericht räumte er wiederum ein, er habe den Kopf mit dem oberen Teil, also mit dem flachen Teil des Schuhs getroffen. Dagegen gibt es keinerlei Hinweise in den Akten, welche dafür sprechen, dass der Berufungskläger mit dem Innenrist seines Turnschuhs zugeschlagen hätte. Dies hat er auch nie vorgebracht. Folglich ist davon auszugehen, dass der Berufungskläger den Fusstritt gegen den Kopf des Berufungsbeklagten 1 mit dem Vollrist seines Turnschuhs ausgeführt hat. Die ge- sundheitlichen Folgen des Fusstritts sind vorstehend detailliert dargelegt. 2.4. Abberatio ictus / error in persona 2.4.1. Zusammenfassend geht die Vorinstanz nicht von einer aberratio ictus, sondern von ei- nem (unbeachtlichen) error in persona aus. Indem der Beschuldigte, wie er selbst aus- geführt habe, nach dem Faustschlag ins Gesicht von A. diesem auch noch einen Fuss- tritt habe geben wollen, aber ihn mit dem am Boden kauernden (unbeteiligten) C. ver- wechselt und diesen getroffen habe, habe er sich über die von ihm angegriffene und verletzte Person geirrt. Er habe erreicht, was er gewollt habe, nämlich die Verletzung eines Menschen. A. und C. seien als gleichwertige Angriffsobjekte zu bezeichnen, wes- halb der Irrtum über die Person in Bezug auf die Verurteilung wegen einem Verlet- zungs- resp. Tötungsdelikt unbeachtlich sei (aus Erwägung 3.2., S. 10). 2.4.2. Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das 195 - 216 Geschäftsbericht 2024 der Gerichte – Gerichtsentscheide Gericht die Tat zu Gunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich der Täter vor- gestellt hat (Art. 13 Abs. 1 StGB). Irrt der Täter über die Identität oder eine andere Ei- genschaft des von ihm angegriffenen Menschen oder Objekts (so z.B. wenn der Täter B erschiessen wollte, aber den mit diesem verwechselten A tötet), liegt ein (unbeachtli- cher) error in persona vel objecto vor. Trifft der Täter einen anderen Menschen oder ein anderes Objekt als den bzw. das angegriffene (der Täter schiesst auf B, trifft aber den danebenstehenden A), ist eine aberratio ictus gegeben, die im genannten Beispiel zur Folge hat, dass sich der Täter wegen versuchter Tötung des B und, sofern ihm nicht Eventualvorsatz unterstellt werden kann, fahrlässiger Tötung des A zu verantwor- ten hat (Omar Abo Youssef, in: Damian K. Graf [Hrsg.], Annotierter Kommentar StGB, 2020, N. 5 zu Art. 13 StGB; zum Ganzen auch: Trechsel/Noll/Pieth, Kommentar zum Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches, 7. Aufl. 2017, S. 108) 2.4.3. Wie das Bezirksgericht in Erwägung 3.2. zu Recht ausführt, liegt bezüglich des Fusstrittes keine aberratio ictus, sondern ein unbeachtlicher error in persona vor, denn der Berufungskläger wollte den Menschen, der am Boden kniete, somit C., treffen, weil er irrtümlich davon ausging, dass es sich dabei um A. handelte. In der Folge traf er den von ihm anvisierten Menschen auch, mit den vorstehend beschriebenen Folgen. Bei der Beurteilung spielt jedoch keine Rolle, um wen es sich handelte, sei es nun Freund oder Feind. Der Irrtum ist unbeachtlich. Damit bleibt es beim vorstehend festgestellten Sachverhalt. 2.5. Eventualvorsätzliche Tötung im Sinne von Art. 111 StGB 2.5.1. Die Vorinstanz führt aus, dass bei einem heftigen unerwarteten Tritt an den Kopf einer Person lebensgefährliche oder gar tödliche Verletzungen entstehen könnten, sei allge- mein bekannt und sei dem Beschuldigten bewusst gewesen. Ein direkter Tötungsvor- satz lasse sich aufgrund der Beweismittel nicht erstellen und sei auch nicht angeklagt. Ein Schuldspruch wegen eventualvorsätzlicher Tötung setze voraus, dass sich dem Beschuldigten die Möglichkeit des Todes seines Opfers als derart wahrscheinlich auf- gedrängt habe, dass ihm dies als Inkaufnahme des Erfolgs auszulegen sei. Hiervon sei nicht auszugehen. Der Beschuldigte habe leichtes Schuhwerk (Turnschuhe) getragen, habe aus einer ungeplanten Situation angegriffen und habe zwar heftig, aber (nur) ein- mal mit dem Fuss zugeschlagen. Auch dass der Fusstritt A., den er unmittelbar zuvor mit einem Faustschlag niedergestreckt habe, gegolten habe, vermöge keinen Eventu- alvorsatz zu begründen. Mangels Geständnisses und aufgrund der gesamten äusseren Umstände sei demnach davon auszugehen, dass der Beschuldigte den Tod des Op- fers nicht in Kauf genommen habe. Damit fehle es am subjektiven Tatbestand. Der Be- schuldigte sei daher vom Vorwurf der versuchten eventualvorsätzlichen Tötung freizu- sprechen (aus Erwägung 3.3.1., S. 11). 2.5.2. Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besonderen Voraussetzun- gen der nachfolgenden Artikel zutrifft, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft (Art. 111 StGB). Vorsätzlich begeht ein Verbrechen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält, und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätig- keit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 Abs. 1 StGB). 196 - 216 Geschäftsbericht 2024 der Gerichte – Gerichtsentscheide Beim Tatbestand von Art. 111 StGB ist in subjektiver Hinsicht Vorsatz vorausgesetzt, wobei Eventualvorsatz genügt (Gian Ege, in: Damian K. Graf [Hrsg.], Annotierter Kom- mentar StGB, 2020, N. 15 zu Art. 111 StGB). Eventualvorsatz ist gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs bzw. die Verwirklichung des Tatbestandes für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (Urteil des Bundesge- richts 6B_256/2017 vom 13. September 2018 E. 3.3.1). Nicht erforderlich ist, dass der Täter den Erfolgt «billigt» (Urteil des Bundesgerichts 6B_256/2017 vom 13. September 2018 E. 3.3.2). Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in diesem Sinne gewollt hat, muss das Gericht bei Fehlen eines Geständnisses des Beschuldigten aufgrund der Umstände entscheiden (Urteil des Bundesgerichts 6B_256/2017 vom 13. September 2018 E. 3.3.2.). Für den Nachweis des Vorsatzes darf vom Wissen des Täters auf sei- nen Willen geschlossen werden, «wenn sich dem Täter die Verwirklichung der Gefahr als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, sie als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolges ausgelegt werden kann». Zu den relevanten Umständen zählen insbesondere die Höhe des dem Täter bekannten Risi- kos der Tatbestandsverwirklichung und die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung. Entsprechend folgert das Bundesgericht: «Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tat- bestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die tatsächliche Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirkli- chung in Kauf genommen.»; (Gian Ege, a.a.O., N. 15 zu Art. 111 StGB). Solche Um- stände liegen namentlich vor, wenn der Täter das ihm bekannte Risiko in keiner Weise kalkulieren und dosieren kann und der Geschädigte keinerlei Abwehrchancen hatte (Urteil des Bundesgerichts 6B_256/2017 vom 13. September 2018 E. 3.3.2.). Das Bun- desgericht hat mehrfach festgehalten, es entspreche der allgemeinen Lebensverfah- rung, dass Fusstritte und Faustschläge in den Kopfbereich eines am Boden liegenden Opfers – selbst wenn dieses sich zusammenrollt und den Kopf mit den Händen zu schützen versucht – zu schwerwiegenden Beeinträchtigungen der körperlichen Integri- tät führen können (Urteil des Bundesgerichts 6B_1180/2015 vom 13. Mai 2016 E. 4.1). Allerdings kann nicht unbesehen aus dem Wissen des Täters um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden. Sicheres Wissen um die unmittelbare Lebensgefahr, also um die Möglichkeit des Todes, ist nicht identisch mit sicherem Wissen um den Erfolgseintritt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1250/2013 vom 24. April 2015 E. 3.1). Ein Tötungsvorsatz ist zu verneinen, wenn der Täter trotz der er- kannten möglichen Lebensgefahr handelt, aber darauf vertraut, die Todesgefahr werde sich nicht realisieren (Urteil des Bundesgerichts 6B_1250/2013 vom 24. April 2015 E. 3.1). Zwischen einer Körperverletzung und einer vollendeten oder auch nur versuchten Tö- tung besteht unechte Konkurrenz (Gian Ege, a.a.O., N. 17 und 18 zu Art. 111 StGB). Die schwere Körperverletzung wird durch einen Tötungsversuch konsumiert (Gian Ege, a.a.O., N. 8 zu Art. 122 StGB, mit Hinweis auf BGE 137 IV 113 E. 1). In der Literatur wird teilweise echte Konkurrenz zwischen versuchter Tötung und vollendeter Körper- verletzung befürwortet. Begründet wird dies damit, dass durch die vollendete Körper- verletzung ein Erfolgsunrecht geschaffen werde, welches durch die Bestrafung wegen einer versuchten Tötung nicht abgegolten werde. Dies vermag nicht zu überzeugen. Richtigerweise deckt ein Schuldspruch für einen Versuch das ganze Spektrum vom un- tauglichen bis zum nur um Haaresbreite gescheiterten Versuch ab (Gian Ege, a.a.O., N. 18 zu Art. 111 StGB). 197 - 216 Geschäftsbericht 2024 der Gerichte – Gerichtsentscheide 2.5.3. Fälle von Fusstritten und Faustschlägen gegen den Kopf aus der Rechtsprechung des Bundesgerichts: 6B_643/2011 vom 26. Januar 2012: Der Täter schlägt das Opfer mit hochgradig gewalttätigen Faustschlägen wiederholt in blinder Wut unkontrolliert gegen dessen Kopf bzw. in dessen Gesicht. Das Opfer stürzt als Folge davon, schlägt mit dem Hinterkopf auf den Boden auf und zieht sich dabei die tödlichen Verletzungen zu. Der Täter traktiert das Gesicht des Opfers auch noch mit Faustschlägen, als dieses bereits wehr- und regungslos am Boden liegt. Eventualvorsätzliche Tötung bejaht. 6B_754/2012 vom 18. Juli 2013: Der Täter greift das Opfer unvermittelt von hinten an und stösst es zu Boden. An- schliessend schlagen und treten der Täter und seine zwei Begleiter mehrmals mit Fäusten und Fusstritten auf Kopf und Oberkörper des am Boden liegenden Opfers ein. Auch dessen Lebenspartnerin wird attackiert. Das Opfer ruft den sich entfernenden An- greifern Beschimpfungen nach, worauf diese ihn erneut attackieren. Einer der drei Tä- ter versetzt ihm einen K.o.-Schlag oder -Fusstritt. Das Opfer fällt rückwärts auf den Hinterkopf und bleibt bewusstlos liegen. Einer der Täter versetzt dem am Boden lie- genden noch einen Tritt. Das Opfer erleidet eine Schwellung und Schürfwunde sowie Weichteilquetschungen am Hinterkopf, Schürfwunden an den Handinnenflächen und Knien und einen Bruch der Elle. Ein dem Opfer zu Hilfe geeilter Dritter wird auf dem Heimweg von den drei Tätern zu Boden geworfen und mit zahlreichen Faustschlägen und Fusstritten, vor allem gegen den Kopf und ins Gesicht, traktiert. Sie lassen erst von ihm ab, als jemand Hilfe leistet. Das Opfer erleidet Brüche des rechten Jochbeins, des rechten Augenhöhlenbogens und des Nasenbeins. Es bestand keine unmittelbare Le- bensgefahr für ihn. Eventualvorsätzlich versuchte Tötung verneint. Verurteilung wegen mehrfach versuch- ter schwerer und einfacher Körperverletzung. 6B_901/2014 vom 27. Februar 2015: Der Täter schlägt dem betrunkenen und damit wehrlosen Opfer nach einer zunächst verbalen Auseinandersetzung unverhofft massiv mit der Faust gegen das Kinn. Das Opfer stürzt, schlägt mit dem Hinterkopf ungebremst auf dem Asphalt auf und ist da- nach komatös. Dabei weiss der Täter, dass das Opfer schwer alkoholisiert ist. Der Tä- ter entfernt sich kurz, kommt zurück und tritt dem bewusstlosen Opfer einmal kraftvoll gegen den Kopf. Dieses erleidet durch den kräftigen Faustschlag, den Aufprall mit dem Hinterkopf auf dem Asphalt und den Tritt gegen den Kopf schwere, nicht überlebbare Schädel-Hirn-Verletzungen und verstirbt 23 Tage später. Eventualvorsätzliche Tötung bejaht. 6B_1250/2013 vom 24. April 2015: Die drei Täter X., Y. und Z. warten auf dem Bahnsteig auf den Zug. Als die beiden Op- fer A. und B. auf der tiefer gelegenen Perronrampe erscheinen (und lärmen), rennt Y. die Treppen hinunter und schlägt A. ohne Vorwarnung mit der Faust zunächst ins Ge- sicht und dann auf den Hinterkopf, wodurch dieser zu Boden stürzt. B. wird beim Ver- such, weitere Attacken auf A. zu unterbinden, von dem hinter ihm stehenden Z. festge- halten. Y. schlägt B. zweimal mit der Faust ins Gesicht, woraufhin Z. diesen sofort los- lässt. X., der das Geschehen zuvor vom Perron aus beobachtet hat, eilt hinzu und springt aus vollem Lauf mit dem rechten Fuss Richtung Kopf des an der Rampenwand 198 - 216 Geschäftsbericht 2024 der Gerichte – Gerichtsentscheide sitzenden A., der auf die Seite kippt. Anschliessend tritt er mehrmals von vorne und von oben auf den am Boden liegenden A. ein, der sich vor den ausschliesslich gegen seinen Kopf geführten Tritten mit den Armen schützt. X. trägt Turnschuhe und stützt sich während des Tretens teilweise noch am Handlauf der Perronrampe ab. Gleichzei- tig schlägt Y. mit Fäusten weiter auf B. ein und stösst dessen Kopf mit grosser Wucht (mehrmals) gegen die Betonwand. B. hockt zusammengekauert an der Wand der Per- ronrampe und schützt sich mit Armen und Händen vor weiteren Schlägen. Y versetzt ihm einen Kniestoss gegen den geschützten Kopf. Anschliessend tritt X zweimal Rich- tung Oberkörper von B., bevor er sich mit Y. und Z. entfernt, ohne sich um die Opfer zu kümmern. A. erleidet diverse Kontusionsmale und Blutergüsse an der Stirn und an beiden Unter- armen sowie eine Prellung/Verstauchung der Wirbelsäule. Die Blessuren klingen nach vier Tagen ab. B. trägt Beulen am Hinterkopf sowie an Schläfe und Stirn davon. Sein Unterkiefer schmerzt und am linken Arm hat er einen blauen Fleck. Die Beulen spürt er vier Tage lang, hat jedoch keine (Kopf-) Schmerzen. Er konsultiert keinen Arzt. Eventualvorsätzlich versuchte Tötung bezüglich X. verneint. Verurteilung von X und Y. wegen versuchter schwerer und (vollendeter) einfacher Körperverletzung. 6B_115/2018, 6B_116/2018 vom 30. April 2018: Der Täter schlägt das Opfer mit einem nicht näher bestimmbaren Holzstock resp. un- handlichen, naturbelassenen Ast von ca. 1,2 m Länge und 4 bis 5 cm Dicke mindes- tens viermal mässig heftig und nicht gezielt gegen den Kopf, mindestens viermal heftig gegen den Rumpf sowie einmal gegen die Hand, die sie schützend über den Kopf legt. Bevor der Täter auf das Opfer einschlägt, fasst er den Holzstock resp. Ast mit beiden Händen und hebt beide Arme über den Kopf. Er führt die unkontrollierten Schläge so- wohl aus als das Opfer noch steht, als auch, als sie bereits im Fallen ist. Durch die Schläge erleidet das Opfer einen Bruch der Seitenwand der rechten Kieferhöhle, einen mehrfachen Nasenbeinbruch, eine Fraktur der Nasennebenhöhle, einen offenen Bruch des linken Zeigefingers mit Ausriss der Strecksehne, eine Quetschung resp. irrepa- rable Verletzung der Arterie des linken Zeigefingers, eine erhebliche Quetschung der beiden Nerven des linken Zeigefingers, eine Hirnerschütterung sowie diverse Prellun- gen und Rissquetschwunden u.a. am Hinterkopf und im Gesicht. Ihren linken Zeigefin- ger kann sie trotz operativer Eingriffe nicht mehr biegen. Eine Lebensgefahr bestand zu keinem Zeitpunkt. Eventualvorsätzlich versuchte Tötung verneint. Verurteilung wegen schwerer Körper- verletzung. 2.5.4. Beurteilung Gestützt auf die vorstehend aufgeführte Literatur und Rechtsprechung sowie die nach- folgenden Ausführungen ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass einzig aus dem einmaligen Tritt des Berufungsklägers gegen den Kopf des vermeintlichen Hassgeg- ners nicht zwingend darauf geschlossen werden kann, dass dieser den Erfolgseintritt – den Tod des Opfers – für möglich hielt und diesen auch in Kauf nahm. Dem Berufungs- kläger war zwar bekannt, dass starke Schläge gegen den Kopf, insbesondere Fusstritte gegen den Kopf, geeignet sind, schwerste Folgen auf die Gesundheit der Opfer zu haben. Doch wie vorstehend aufgeführt, ist sicheres Wissen um die unmittel- bare Lebensgefahr allein noch nicht mit der billigenden Inkaufnahme des Todes gleich- zusetzen. Dazu braucht es weitere objektive Umstände, die darauf schliessen lassen, der Berufungskläger habe durch sein Verhalten ein Todesrisiko billigend in Kauf ge- nommen. Der vorliegend zu beurteilende Fusstritt des Berufungsklägers gegen den 199 - 216 Geschäftsbericht 2024 der Gerichte – Gerichtsentscheide Kopf des Berufungsbeklagten 1 ist nach Ansicht des Kantonsgerichts nicht als derart gefährlich zu beurteilen, dass auf Eventualvorsatz geschlossen werden kann. Zwar schlug der Berufungskläger mit grosser Kraft mit dem Vollrist seines Turnschuhs zu, jedoch handelte es sich um einen einmaligen Schlag mit eher leichtem Schuhwerk. Nach dem Tritt entfernte sich der Berufungskläger vom Tatort. Dass er davon ausging, beim Opfer handle es sich um den von ihm zuvor mit einem Faustschlag niederge- streckten Berufungsbeklagten 2, und er diesen nochmals schlagen wollte, ist wie vor- stehend dargelegt unerheblich. Dass der Berufungsbeklagte 1 nicht reagieren konnte, weil der Angriff für ihn unerwartet kam, und er auch nicht mit den Händen seinen Kopf hätte schützen können, kann im Kontext der gesamten Tatumstände noch nicht als derart schwere Sorgfaltspflichtverletzung des Berufungsklägers angesehen werden, aus der zwingend geschlossen werden müsste, der Berufungskläger habe dessen Tod in Kauf genommen. Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass der Berufungsbeklagte 1 vor dem Schlag nicht bewusstlos am Boden lag, sondern am Boden kniete. Wie die vorstehend aufgezeigte Rechtsprechung des Bundesgerichts deutlich macht, sind die Anforderungen an die objektiven Umstände, welche für eine Inkaufnahme des Todes sprechen, hoch. Im vorliegenden Fall sind sie angesichts der dargelegten Umstände nicht erfüllt. Der Berufungskläger ist somit bezüglich des Fusstrittes gegen den Kopf des Berufungsbeklagten 1 von der Anklage der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB freizusprechen. 2.6. Schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB 2.6.1. Objektiver Tatbestand 2.6.1.1. Die Vorinstanz führt aus, in Bezug auf den objektiven Tatbestand ergebe sich auf- grund der Akten und dem rechtsmedizinischen Gutachten, dass das Opfer ein Schä- del-Hirn-Trauma schweren Grades erlitten habe. Das Erstickungsrisiko bei bewusstlos geschlagenen Opfern bei gleichzeitiger Übelkeit und Erbrechen sei gross. Nicht im Gutachten enthalten, aber aufgrund der Aussagen des erstversorgenden Rettungs- dienstes und des diensthabenden Polizeibeamten sei rechtsgenüglich erstellt, dass das unansprechbare Opfer anfänglich mehrmals erbrochen habe. Angesichts des Gut- achtens stehe ausser Zweifel, dass ohne die Erstversorgung und die eingeleiteten me- dizinischen Massnahmen in den Spitälern Herisau und St. Gallen eine ernstliche und dringliche Wahrscheinlichkeit des Eintritts des Todes bestanden hätte. Der Schädel- bruch, die entstandenen Blutungen und Hirnschwellungen hätten jederzeit zu tödlichen Komplikationen führen können; ebenfalls das anfängliche Erbrechen in nicht ansprech- barem Zustand. Es sei nur dem Zufall zu verdanken, dass die Blutungen und Schwel- lungen nicht zugenommen hätten. C. habe somit durch den Schlag gegen den Kopf schwere und lebensgefährliche Verletzungen erlitten. Des Weiteren sei sein Geruch- sinn aufgrund des Schädel-Hirn-Traumas stark beeinträchtigt worden. Über längere Zeit, während knapp drei Jahren, habe C. unter vermindertem Geruchsinn (Hyposmie) gelitten. Diese Hyposmie stelle schon für sich allein eine schwere Schädigung im Sinne von Art. 122 Abs. 2 StGB dar. Schliesslich sei die schwere Körperverletzung auch auf- grund der Generalklausel gemäss Art. 122 Abs. 3 StGB anzunehmen. Zu berücksichti- gen seien unter dieser Generalklausel insbesondere eine lange Dauer des Spitalau- fenthalts und der (vollen oder teilweisen) Arbeitsunfähigkeit, weiter der Grad und die Dauer der Invalidität sowie nicht zuletzt auch die erlittenen Schmerzen. So könne eine schwere Körperverletzung auch ohne eine irreversible gesundheitliche Beeinträchti- gung vorliegen, wenn der Grad der Beeinträchtigung erheblich sei, die wenigstens teil- weise Heilung lange Zeit gedauert und überdies grosse Schmerzen verursacht habe. Insbesondere könne eine Kombination verschiedener Beeinträchtigungen, die für sich 200 - 216 Geschäftsbericht 2024 der Gerichte – Gerichtsentscheide allein noch nicht als schwere Körperverletzung gelten könnte, diese Qualifikation in der gesamtheitlichen Würdigung rechtfertigen. Die ärztlich attestierten Verletzungen seien im vorliegenden Fall erheblich und die Dauer des Spital- und Rehabilitationsaufenthalts (von mehr als einem Monat) sowie der anschliessenden Arbeitsunfähigkeit (von zwei Monaten zu 50% und zwei Monaten zu 20%) sei lang gewesen. Zudem habe eine Hy- posmie während fast drei Jahren bestanden. Damit habe der Beschuldigte den objekti- ven Tatbestand der schweren Körperverletzung von Art. 122 StGB sowohl nach Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 erfüllt (aus Erwägung 3.3.2., S. 12 ff.). 2.6.1.2. Gemäss Art. 122 StGB macht sich der schweren Körperverletzung schuldig, wer vor- sätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt (Abs. 1), den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder unbrauchbar macht, einen Men- schen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt (Abs. 2), wer vorsätzlich eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Men- schen verursacht (Abs. 3), und wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Lebensgefährlich ist eine Verletzung im Sinne von Abs. 1 von Art. 122 StGB, bei der die unmittelbare Gefahr des Todes besteht. Dies ist anzunehmen, wenn die Möglich- keit des Todes so nah ist, dass sie zur ernstlichen und dringlichen Wahrscheinlichkeit wird. Dabei ist unerheblich, ob rechtzeitig wirksame ärztliche Hilfe geleistet werden kann (Gian Ege, a.a.O., N. 1 zu Art. 122 StGB). Diese Gefahr muss dem Taterfolg, d.h. der Verletzung, anhaften und nicht der Tathandlung (Gunhild Godenzi, in: Wohl- ers/Godenzi/Schlegel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 4. Auflage 2020, N. 2 zu Art. 122 StGB). Es genügt, dass die akute Lebensgefahr vorübergehend und nur für einen kurzen Zeitraum bestanden hat (Gunhild Godenzi, a.a.O., N. 2 zu Art. 122 StGB). Bei Abs. 2 von Art. 122 StGB ist die Bedeutung, die ein bestimmtes Organ/Glied für das konkret betroffene Opfer hat, zu berücksichtigen. Die Fälle, in denen eine dauer- hafte erhebliche und nicht nur geringfügige Beeinträchtigung der Funktion, aber keine Abtrennung vorliegt, erfüllen die Alternative Unbrauchbarmachen (Gunhild Godenzi, a.a.O., N. 3 zu Art. 122 StGB). Bei der Bewertung wird ein subjektiver Massstab ange- wendet – der Geschmacks- und Geruchssinn ist wichtig für die Hausfrau (Trech- sel/Geth, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommen- tar, 4. Auflage 2021, N 5 zu Art. 122 StGB). Die Generalklausel der anderen schweren Schädigung des Körpers sowie der körperli- chen oder geistigen Gesundheit (Abs. 3 von Art. 122 StGB) findet Anwendung, wenn im konkreten Einzelfall Umstände vorliegen, die den in Abs. 1 und 2 normierten Fällen bei wertender Betrachtung gleichkommen. Angesichts der hohen Strafdrohung kom- men nur schwerste Eingriffe in die physische oder psychische Integrität in Betracht. Eine Kombination verschiedener Beeinträchtigungen, die jeweils für sich allein gese- hen noch nicht als schwere Körperverletzung gelten würden, soll die Qualifikation in ei- ner gesamthaften Würdigung rechtfertigen können. Berücksichtigt werden insbeson- dere die Dauer des Heilungsprozesses, Grad und Dauer der Invalidität und erlittener Schmerzen sowie Einschränkungen in der Lebensführung (Gunhild Godenzi, a.a.O., N. 6 ff. zu Art. 122 StGB). Von Abs. 3 von Art. 122 StGB erfasst werden beispielsweise lange Bewusstlosigkeit, schweres und lang dauerndes Krankenlager, ausserordentlich 201 - 216 Geschäftsbericht 2024 der Gerichte – Gerichtsentscheide langer Heilungsprozess sowie eine nicht bleibende, aber dennoch lange dauernde Ar- beitsunfähigkeit (Gian Ege, a.a.O., N. 4 zu Art. 122 StGB). Bei Abs. 3 von Art. 122 StGB wird berücksichtigt insb. Die Dauer des Spitalaufenthalts (Pieth BT 42 [ab einem halben Jahr]), der Bewusstlosigkeit, der (vollen oder teilweisen) Arbeitsunfähigkeit (ver- neint bei 3 Monaten, zweieinhalb Jahre wäre ein Grenzfall, sowie Grad und Dauer der Invalidität und der erlittenen Schmerzen; Trechsel/Geth, a.a.O., N 9 zu Art. 122 StGB). 2.6.1.3. Fälle von Fusstritten und Faustschlägen gegen den Kopf aus der Rechtsprechung des Bundesgerichts: 6B_954/2010 vom 10. März 2011: Der Täter schlägt auf dem Trottoir das Opfer unvermittelt und ohne Vorwarnung mit der rechten Faust gezielt und willentlich ins Gesicht, worauf dieses zu Boden fällt. Danach tritt der Täter dem am Boden liegenden Opfer absichtlich und mit voller Wucht mit dem Fuss gegen den Kopf. Das Opfer erleidet - verkürzt dargestellt - Gehirnblutungen zwi- schen weicher Hirnhaut und Hirnoberfläche sowie im Bereich des Frontalhirns, ferner verschiedene Frakturen (Stirnhöhlenvorder- und Hinterwand, Stirnbein, Augenhöhlen- innenwand, Siebplatte und Nasenbein) sowie eine Prellung beider Augäpfel mit Bluter- güssen, Einblutungen und Erhöhung des Augeninnendrucks. Der Geschädigte ist in der Folge für sechs Wochen zu 100% und danach noch einige Wochen zu 50% ar- beitsunfähig. Verurteilung wegen versuchter schwerer Körperverletzung. 6B_839/2014 vom 21. April 2015: Die drei Täter Y., Z. und X. halten sich in den frühen Morgenstunden auf dem "Schiff" in Basel auf, wo sie zufällig W. und C. treffen. Y. lernt im Verlaufe des Abends D. ken- nen und gibt dieser seine Telefonnummer. Nach Betriebsschluss verlassen Y., Z., X., W. und C. gemeinsam das "Schiff". Hinter der Gruppe folgt D. in Begleitung von B. und A., die sie ebenfalls auf dem "Schiff" kennengelernt hatte. Es kommt zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen der Gruppe und den beiden Begleitern von D., in deren Verlauf Y. und Z. mit Fäusten auf B. einschlagen. Dieser wird durch einen Faustschlag ins Gesicht niedergestreckt und schlägt mit dem Hinterkopf auf dem Asphalt auf. Auf den am Boden liegenden B. wird mehrmals eingetreten. Er erleidet eine Riss-Quetsch- Wunde am Hinterkopf, einen Bruch des Unterkieferkörpers, des rechten Unterkieferhal- ses und der Schädeldecke im Bereich des linken Scheitelbeins sowie ein Schädelhirn- trauma, das ohne sofortige ärztliche Massnahmen zum Tod geführt hätte. Verurteilung von Y. wegen schwerer Körperverletzung. 6B_181/2015 vom 23. Juni 2015: Der Täter X. greift in einer Bar den im Lokal anwesenden Gast B. tätlich an. B. hat eine tätliche Auseinandersetzung zwischen X. und C. schlichten wollen. X. schlägt und stösst mit den Fäusten gegen Kopf und Körper des Opfers B., so dass dieser zu Boden stürzt. Den in der "Embryostellung" am Boden liegenden und sich mit den Armen schützenden B. schlägt X. mindestens zwei- bis dreimal mit den Fäusten und zehn- bis zwanzigmal mit kräftigen Fusstritten (Kickbewegungen) unkontrolliert gegen den Kopf und den Körper. Dadurch fügt X. B. Verletzungen (Spiralfraktur des linken Waden- beins, Gehirnerschütterung, Prellungen und Hämatome an der Brust, im Gesicht und an beiden Unterarmen) zu, die einen operativen Eingriff und einen sechstägigen Spital- aufenthalt zur Folge haben. Als D. schlichtend eingreifen will, versetzt X. auch ihm 202 - 216 Geschäftsbericht 2024 der Gerichte – Gerichtsentscheide einen Faustschlag gegen den Hinterkopf. Verurteilung von X. wegen versuchter schwerer Körperverletzung zum Nachteil von B. 6B_529/2020 vom 14. September 2020: Die Täter A., F. und G. gehen zusammen auf C. los. Sie entschliessen sich gemeinsam zu brutalen Faustschlägen und Fusstritten. C. geht nach einem harten Schlag benom- men zu Boden. In der Folge wird C. von F. am Boden fixiert, worauf G. mit Schwung und sehr kräftig mehrfach mit den Füssen gegen den rechten Schläfenbereich von C. tritt. A., F. und G. schlagen und treten jetzt abwechselnd gegen die Köpfe von C. und D., der ebenfalls zu Boden gebracht worden ist. C. erleidet einen Nasenbeinbruch, Schädel- und Rippenprellungen sowie eine kurzzeitige Amnesie. Verurteilung von A. wegen versuchter schwerer Körperverletzung zum Nachteil von C. 6B_526/2020 vom 26. April 2021: Der Täter stösst das Opfer mehrmals von sich weg. Danach schlägt der Täter das Op- fer mit der Faust ins Gesicht. Das Opfer geht zu Boden, woraufhin der Täter ihm heftig mit dem Fuss zweimal gegen den Kopf tritt. Das Opfer erleidet eine zweifache Unter- kieferfraktur, ein leichtes Schädelhirntrauma sowie eine Prellung am Brustkorb und am Oberbauch. Verurteilung wegen versuchter schwerer Körperverletzung. 2.6.1.4. Beurteilung Art. 122 Abs. 1 StGB (lebensgefährliche Verletzungen) Die Vorinstanz sieht den Tatbestand von Abs. 1 von Art. 122 StGB aufgrund des erlitte- nen schweren Schädel-Hirn-Traumas des Beschwerdegegners 1 als erfüllt. Sie leitet dies in erster Linie nicht aus dem Gutachten, sondern aus den Aussagen des erstver- sorgenden Rettungsdienstes und des diensthabenden Polizeibeamten ab. Nicht von der Hand zu weisen ist, dass der Berufungsbeklagte 1 als Folge des Fusstrittes des Berufungsklägers ernsthafte und schwere Kopfverletzungen mit den vorstehend doku- mentierten Folgen erlitt. Doch die Folgerung der Vorinstanz, dass die Verletzungen des Beschwerdegegners 1 lebensgefährlich im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB gewesen seien, teilt das Kantonsgericht gestützt auf die Aktenlage nicht. Fest steht gemäss Gut- achten des Instituts für Rechtsmedizin, dass das Schädel-Hirn-Trauma zwar als schwer zu klassifizieren und als potentiell lebensgefährlich zu bezeichnen ist, sich aber eine konkrete (akute) Lebensgefahr anhand der klinisch dokumentierten Befunde nicht ableiten lässt. Es trifft zwar zu, dass der vor Ort betreuende Rettungsdienst des Spitals Appenzell von Erbrechen und Unruhe des Patienten berichtete, sich aber nicht dahin- gehend äusserte, beim Berufungsbeklagten 1 habe eine unmittelbare Todesgefahr vor- gelegen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht für die von Pol Q. bei der Sanitätsstelle gemachte Feststellung, dass der Berufungsbeklagte 1 nicht ansprechbar war und schon viel erbrochen hatte. Auch aus den Krankenakten der Spitäler Herisau und St. Gallen geht nichts hervor, was die Beurteilung der Vorinstanz stützen könnte, es habe aufgrund der erlittenen Kopfverletzung eine akute Lebensgefahr bestanden. Insbeson- dere kann den Krankenakten nicht entnommen werden, dass beim Berufungsbeklagten 1 mit einer «ernstlichen und dringlichen Wahrscheinlichkeit» zu irgendeinem Zeitpunkt die Möglichkeit des Todes bestanden hätte. Dies wird bereits dadurch widerlegt, dass sich gemäss Austrittsbericht des Kantonsspitals St. Gallen die Behandlung auf konser- vative Überwachung beschränkte. Somit muss das Vorliegen einer lebensgefährlichen Verletzung des Berufungsbeklagten 1 im Sinne von Art. 1 von Art. 122 StGB verneint werden. 203 - 216 Geschäftsbericht 2024 der Gerichte – Gerichtsentscheide Art. 122 Abs. 2 StGB (Unbrauchbarmachen des Geruchsinns) Die Vorinstanz geht wegen des beim Berufungsbeklagten 1 während fast drei Jahren verminderten Geruchsinns (Hyposmie) von einer schweren Schädigung im Sinne von Art. 122 Abs. 2 StGB aus. Dieser Beurteilung kann das Kantonsgericht nicht folgen. Aus den Akten ergibt sich, dass eine Hyposmie erstmals im vorläufigen Austrittsbericht der Rehaklinik Zihlschlacht vom 15. März 2018 dokumentiert wurde. Danach verbes- serte sich der Geruchssinn des Berufungsbeklagten 1 zwar langsam, aber stetig. An- lässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 14. Dezember 2021 erklärte C., der Geruchssinn sei plus minus wie vorher. Damit fehlt es an einer dauerhaften Beein- trächtigung des Geruchssinns. Offenbleiben kann daher, ob die nachgewiesene Hy- posmie tatsächlich durch das erlittene Schädel-Hirn-Trauma verursacht wurde. Aus den Krankenakten geht dies nicht zweifelsfrei hervor. Damit ist auch Abs. 2 von Art. 122 StGB nicht erfüllt. Art. 122 Abs. 3 StGB (Eine andere schwere Schädigung des Körpers) Die Vorinstanz erachtet aufgrund der Verletzungen, der Dauer des Spital- und Rehabi- litationsaufenthaltes, der Arbeitsunfähigkeit des Berufungsbeklagten 1 sowie der Hy- posmie während fast drei Jahren Art. 122 Abs. 3 StGB als erfüllt. Das Kantonsgericht verneint dies, obwohl es nicht übersieht, dass die erlittenen Verletzungen des Beru- fungsbeklagten 1 gravierend waren. Er war vom 11. Februar 2018 bis 15. März 2018 im Spital und in der Reha-Klinik, somit rund einen Monat. Die Arbeitsunfähigkeit nach dem Austritt aus der Reha-Klinik betrug während zwei Monaten 50% und danach wäh- rend zwei Monaten 20%. Ab Mitte Juli 2018 war der Berufungsbeklagte 1 wieder zu 100% tätig. Ausserdem war sein Geruchssinn über eine Dauer von rund 3 Jahren ver- mindert. Nach seinem Austritt aus dem Kantonsspital St. Gallen am 22. Februar 2018 litt er unter leichten kognitiven Funktionsstörungen und war nur reduziert belastbar. Dies war auch noch nach dem Rehabilitationsaufenthalt der Fall. Anlässlich der neu- ropsychologischen Verlaufsuntersuchung im Kantonsspital St. Gallen vom 25. Septem- ber 2018 liessen sich beim Berufungsbeklagten 1 keine spezifischen kognitiven Funkti- onsstörungen mehr objektiveren. Mit Blick auf die vorstehend aufgeführte Literatur zur Generalklausel von Abs. 3 von Art. 122 StGB genügen die aufgeführten Beeinträchti- gungen beim Berufungsbeklagten 1 nicht, damit der objektive Tatbestand dieser Be- stimmung erfüllt wäre. Der Berufungsbeklagte 1 wurde zwar ernsthaft verletzt und war rund 5 Monate gesundheitlich stark eingeschränkt; jedoch erreichen die Dauer des Spi- tal- und Rehabilitationsaufenthalts, der Arbeitsunfähigkeit und der Hyposmie die für Abs. 3 von Art. 122 StGB massgebenden Kriterien an ein lang dauerndes Krankenla- ger und einen ausserordentlich langen Heilungsprozess nicht. Somit ist Abs. 3 von Art. 122 StGB ebenfalls nicht erfüllt. 2.6.1.5. Festzuhalten ist, dass der objektive Tatbestand von Art. 122 Abs. 1 bis 3 StGB nicht erfüllt ist. 2.6.2. Subjektiver Tatbestand 2.6.2.1. Die Vorinstanz führt aus, es sei allgemein und auch dem Beschuldigten bekannt ge- wesen, dass ein heftiger Schlag gegen den Kopf und/oder ein dadurch bewirkter Auf- prall dieses sehr empfindlichen Körperteils zu schweren Körperverletzungen und blei- benden Schäden führen könne. Vor allem wenn das Opfer unvorbereitet getroffen werde und sich weder wehren noch schützen könne. Es sei dem Beschuldigten auch ohne medizinisches Fachwissen bekannt gewesen, dass es ausschliesslich vom Zufall 204 - 216 Geschäftsbericht 2024 der Gerichte – Gerichtsentscheide abhänge, welche Verletzungen durch einen heftigen Fusstritt an den Kopf entstehen würden, ob sich eine Lebensgefahr verwirkliche und ob bleibende Schäden bestehen bleiben würden. Die Gefahr von lebensgefährlichen Verletzungen sei angesichts der konkreten Tatumstände nicht nur ohne weiteres möglich gewesen, sondern das ent- sprechende Risiko sei sogar sehr hoch gewesen. Darüber sei sich der Beschuldigte auch in seinem alkoholisierten Zustand im Klaren gewesen. In Bezug auf die Wissens- seite sei deshalb festzuhalten, dass die Verletzungen von C. keine Folgen eines unge- wöhnlichen, äusserst unglücklichen Tatverlaufs seien, sondern dass aufgrund des hef- tigen Fusstritts mit anschliessendem unkontrollierten Kopfaufprall damit zu rechnen ge- wesen sei. Auf der Willensseite sei festzuhalten, dass er trotz diesem Wissen sowie dem Umstand, dass er das beabsichtigte Opfer unmittelbar zuvor bereits k.o. geschla- gen habe, dem am Boden sich befindlichen C. einen heftigen wuchtigen Fusstritt an den Kopf versetzt habe. Der Schlag sei derart stark gewesen, dass der Schädel des Opfers gebrochen sei, was einer massiven Gewalteinwirkung bedürfe. Die Stärke des Schlages ergebe sich auch aus der Art, wie der Tritt ausgeführt worden sei. Der Be- schuldigte habe ausgeholt und mit dem Schuh, wie wenn er einen Fussball treffen wollte, mit voller Wucht an den Kopf gekickt. A., den er im Grunde habe treffen wollen und den er bereits mit dem Faustschlag niedergestreckt habe, hätte keine Chance ge- habt, den Schlag abzuwehren. Das tatsächliche Opfer, C., habe ebenso keine Chance gehabt, den Angriff abzuwehren oder auch nur ansatzweise aufzufangen. Er habe dem Beschuldigten die Seite zugewandt und sei mit Helfen beschäftigt gewesen und habe entsprechend die drohende Gefahr nicht erkennen können. Bei einem so geführten Tritt dränge sich die Wahrscheinlichkeit einer schweren Körperverletzung auf. Es be- stehe kein Zweifel, dass der Beschuldigte um die Gefährlichkeit seines Handelns ge- wusst und schwere Körperverletzungen gewollt resp. im Sinne eines Eventualvorsat- zes zumindest in Kauf genommen habe, womit auch die subjektive Tatbestandsmäs- sigkeit gegeben sei (aus Erwägung 3.3.2, S. 13). 2.6.2.2. Gemäss Art. 122 Abs. 1 StGB macht sich der schweren Körperverletzung schuldig, wer einen Menschen lebensgefährlich verletzt. Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit ma- nifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind (vgl. Art. 22 Abs. 1 StGB; Urteil des Bundesgerichts 6B_19/2021 vom 27. September 2021 E. 3.1.1). Zum Versuch gehört folglich der Entschluss des Täters, eine Straftat zu be- gehen, und die Umsetzung dieses Tatentschlusses in eine Handlung (BGE 140 IV 150 E. 3.4). Auch wenn objektiv keine schwere Körperverletzung eintritt, wird in der Praxis bei bestimmten Handlungsabläufen regelmässig eine versuchte schwere Körperverlet- zung angenommen (Gian Ege, a.a.O., N. 6 zu Art. 122 StGB; Ackermann/Vogler/Bau- mann/Egli, Strafrecht Individualinteressen, 2019, N. 50 zu Art. 122 StGB). Art. 122 StGB verlangt Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Dabei bezieht sich Vor- satz – zumindest als dolus eventualis – regelmässig auch auf Folgeverletzungen (Gian Ege, a.a.O., N. 5 zu Art. 122 StGB). Nach ständiger Rechtsprechung ist Eventualvor- satz gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs beziehungsweise die Tatbe- standsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (Urteil des Bundesgerichts 6B_529/2020 vom 14. September 2020 E. 3.3.1). Dass der Täter den Erfolg "billigt", ist nicht erforderlich. Ob der Täter die Tatbestandsverwirk- lichung in diesem Sinne in Kauf genommen hat, muss das Gericht bei Fehlen eines Geständnisses des Beschuldigten aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören 205 - 216 Geschäftsbericht 2024 der Gerichte – Gerichtsentscheide die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto eher darf gefolgert werden, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen. Das Gericht darf vom Wissen auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünf- tigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Rechtsguts- verletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbe- standsverwirklichung in Kauf genommen. Eventualvorsatz kann indessen auch vorlie- gen, wenn der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs nicht in diesem Sinne sehr wahrscheinlich, sondern bloss möglich war. Doch darf nicht allein aus dem Wissen des Täters um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzukommen. Solche Umstände liegen namentlich vor, wenn der Täter das ihm bekannte Risiko nicht kalkulieren und dosieren kann und das Opfer keine Abwehrchancen hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_19/2021 vom 27. September 2021 E. 3.1.2). 2.6.2.3. Das Kantonsgericht gelangt aus folgenden Gründen zum Schluss, dass der Beru- fungskläger mit seinem Fusstritt gegen den Kopf des Berufungsbeklagten 1 eine schwere Körperverletzung in Kauf genommen hat. Bei der Kopfregion handelt es sich um einen besonders sensiblen Bereich des menschlichen Körpers. Kopfverletzungen, insbesondere Verletzungen der Hirnregion, könnten gravierende Folgen nach sich zie- hen. Das Bundesgericht hat mehrfach festgehalten, es entspreche der allgemeinen Le- benserfahrung, dass Fusstritte und Faustschläge in den Kopfbereich eines am Boden liegenden Opfers - selbst wenn dieses sich zusammenrollt und den Kopf mit den Hän- den zu schützen versucht - zu schwerwiegenden Beeinträchtigungen der körperlichen Integrität führen können (Urteile des Bundesgerichts 6B_529/2020 vom 14. September 2020 E. 3.3.2; 6B_1180/2015 vom 13. Mai 2016 E. 4.1 mit Hinweisen). Wie erwähnt, war dem Berufungskläger bekannt, dass starke Schläge gegen den Kopf, insbeson- dere Fusstritte gegen den Kopf, geeignet sind, schwerste Folgen auf die Gesundheit der Opfer zu haben Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts darf jedoch nicht allein aus dem Wissen des Täters um die Möglichkeit, dass eine schwere Körperverlet- zung eintreten könnte, auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden. Der Berufungs- kläger macht geltend, in diesem Moment, «in diesem unüberlegten Dings» habe er nie mit schwersten Folgen auf die Gesundheit des Opfers gerechnet. Wohl mag der Beru- fungskläger nicht mit schweren Kopfverletzungen des Getretenen «gerechnet» haben, doch musste er solche Verletzungen als Folge des mit voller Wucht ausgeführten Fusstrittes gegen den ungeschützten Kopf des Berufungsbeklagten 1 zumindest für möglich gehalten und sie auch in Kauf genommen haben. Denn gemäss seinen Aussa- gen wollte er den k.o. am Boden liegenden Berufungsbeklagten 2 nochmals mit dem Fuss schlagen. Dies zeigt deutlich, dass der Berufungskläger den vermeintlichen Geg- ner nach dem Faustschlag mit dem heftigen Fusstritt gegen den Kopf endgültig «nie- dermachen» wollte. Er scheute sich nicht, den von ihm abgewandten und am Boden knienden Berufungsbeklagten 1 von hinten anzugreifen, ohne dass dieser eine Ab- wehrchance gehabt und beispielsweise mit den Händen seinen Kopf hätte schützen können. In der Folge prallte der Kopf nach dem Fusstritt unkontrolliert und ungebremst auf den Boden. Mehrere Auskunftspersonen beschrieben einen dumpfen Knall auf- grund des Fusstrittes und beim Aufprall des Kopfes auf den Boden einen zweiten. 206 - 216 Geschäftsbericht 2024 der Gerichte – Gerichtsentscheide Aufgrund des Tatvorgehens steht daher fest, dass der Berufungskläger mit seinem Tun schwere Kopfverletzungen beim Getroffenen in Kauf nahm, so dass der subjektive Tat- bestand von Art. 122 StGB erfüllt ist. Da der Erfolg nicht eingetreten ist bzw. sich der objektive Tatbestand der schweren Körperverletzung nicht verwirklicht hat, bleibt es beim Versuch. 2.6.2.4. Festzuhalten ist, dass sich der Berufungskläger wegen versuchter eventualvorsätzli- cher schwerer Körverletzung im Sinne von Art. 122 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht hat. 3. Strafzumessung 3.1. Die Vorinstanz führt aus, das Gericht spreche aufgrund der Sanktionengleichheit eine Gesamtstrafe aus, wobei die Einsatzstrafe anhand der schweren Körperverletzung festzulegen sei. Ausgangspunkt bei der Würdigung des Tatverschuldens sei somit die schwere Körperverletzung. Das Verschulden des Beschuldigten wiege schwer. Zur ob- jektiven Tatschwere sei zu erwägen, dass der Beschuldigte auf den Kopf gezielt, er- hebliche Gewalt eingesetzt und damit ein brutales Vorgehen gewählt habe. Indem er das Opfer von der Seite niedergeschlagen habe, ohne dass dieses die Gefahr habe bemerken und sich wehren können, habe der Beschuldigte heimtückisch gehandelt und dessen Wehrlosigkeit ausgenützt. Erschwerend sei noch, dass er eigentlich das mit dem Faustschlag bereits k.o. geschlagene Opfer A. ein weiteres Mal, noch heftiger, habe schlagen wollen. Dass sein Tritt an den Kopf des unbeteiligten C. fatale Folgen gehabt habe, sei nicht nur wahrscheinlich, sondern sei sogleich augenfällig geworden, als das Opfer nach hinten gestürzt und regungslos auf dem Boden liegen geblieben sei. Dass er den Tatort verlassen habe, belaste ihn ebenfalls schwer. Bei der subjekti- ven Beurteilung der Tatschwere sei zu bemerken, dass der Beschuldigte aus nichtigem Beweggrund gehandelt habe. Die gezeigte Aggression sei nicht ansatzweise nachvoll- ziehbar, sondern offenbare eine erschreckend niedrige Frustrationstoleranz und ein entsprechend hohes Gewaltpotenzial. Sein Einwand, er habe einem Angriff zuvorkom- men wollen und deshalb in Selbstverteidigung zugeschlagen, entbehre aufgrund der Aktenlage jeglicher Grundlage und erscheine als reine Schutzbehauptung. Auch der Konsum von Alkohol vermöge die Brutalität und Heimtücke des Vorgehens nicht zu rechtfertigen. Sein gezieltes Vorgehen spreche gegen ein durch Alkohol getrübtes Be- wusstsein, weshalb diesbezüglich keine Strafminderung in Betracht komme. Die Anset- zung der Sanktion für die schwere Körperverletzung im obersten Bereich des ersten Drittels des Strafrahmens sei verhältnismässig. Bei einem Strafrahmen von sechs Mo- naten bis zehn Jahren erscheine dem Gericht eine Einsatzstrafe von 42 Monaten somit angemessen. Diese Einsatzstrafe sei aufgrund der einfachen Körperverletzung zu er- höhen. Das Verschulden sei als schwer zu gewichten. Erschwerend falle auch hier der absolut nichtige Beweggrund ins Gewicht. Der Grund für die vorangegangene Ausei- nandersetzung sei nicht restlos geklärt, der Anlass könne aber keinesfalls die Tat rechtfertigen, zumal es bis zum Faustschlag bei gegenseitigen Beleidigungen und ge- genseitigem Geschubse geblieben sei. Ohne körperlich angegriffen worden zu sein, habe der Beschuldigte dem Opfer unerwartet die geschlossene Faust kräftig ins Ge- sicht geschlagen. Dieses habe keine Möglichkeit gehabt, dem Schlag auszuweichen oder ihn abzuwehren. Angemessen sei hierfür eine Einzelstrafe von 6 Monaten, welche auf dem Asperationsweg zu einer Straferhöhung von vier Monaten führe. Bereits am 2. November 2018 habe die Staatsanwaltschaft dem Rechtsvertreter des Privatklägers C. angekündigt, die Anklageerhebung bis Ende 2018 vornehmen zu wollen. Die Ermittlun- gen durch die Staatsanwaltschaft betreffend die ersten zwei Anklagepunkte seien 207 - 216 Geschäftsbericht 2024 der Gerichte – Gerichtsentscheide spätestens im August 2019 mit Eingang des zweiten rechtsmedizinischen Gutachtens grundsätzlich abgeschlossen gewesen. Ca. elf Monate später, am 9. Juli 2020, habe eine Schlusseinvernahme des Beschuldigten in Konfrontation mit den zwei Privatklä- gern stattgefunden. Im April 2021 sei der Beschuldigte erneut straffällig geworden und im August 2021 sei Anklage erhoben worden. Die Ungewissheit über den Ausgang des Verfahrens, in welchem dem Beschuldigten nicht unerhebliche Delikte vorgeworfen worden seien, habe sich von der ersten Tat bis zur Hauptverhandlung über fast vier Jahre erstreckt, was insbesondere aufgrund des jungen Alters des Beschuldigten äus- serst belastend sei. Andererseits seien ihm durch die Länge des Verfahrens keine wei- teren Nachteile entstanden und er hätte die Gelegenheit gehabt, sich zwischenzeitlich zu bewähren. Die zweite Straftat könne nicht der langen Verfahrensdauer angelastet werden. Unter diesen Umständen erscheine es angemessen, der langen Verfahrens- dauer mit einer Reduktion der Strafe um 6 Monate Rechnung zu tragen. Eine weitere Erhöhung der Einsatzstrafe sei aufgrund der qualifiziert groben Verkehrsregelverlet- zung durch krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit vorzunehmen. Das Tatverschulden wiege auch in diesem Fall schwer, weil der Beschuldigte ein rück- sichtsloses und lediglich auf Raserei bedachtes Verhalten an den Tag gelegt habe. Beim Tatort handelt es sich um eine Überlandstrasse ohne Velostreifen und Gehweg, aber mit Zufahrtsstrassen, die zur Tatzeit um ca. 13.00 Uhr nachmittags von verschie- denen Verkehrsteilnehmern benutzt worden seien. Durch sein hochriskantes Fahrver- halten habe der Beschuldigte mit Wissen und Wollen ein hohes Unfallrisiko mit Toten oder Schwerverletzten geschaffen. Zu seinen Lasten wirke sich ferner aus, dass er trotz hängigem Strafverfahren erneut delinquiert und somit eine gewisse Unbelehrbar- keit gezeigt habe. Bei der Strafandrohung von mindestens einem und höchstens vier Jahren, sei eine Strafe im unteren bis mittleren Bereich verhältnismässig. Angemessen sei eine Einzelstrafe von 24 Monaten, welche gemäss dem Asperationsprinzip um ei- nen Viertel reduziert werde. Die Einsatzstrafe sei somit um weitere 18 Monate zu erhö- hen. Der Beschuldigte habe die ihm zur Last gelegten Taten zwar weitgehend zuge- standen, habe jedoch versucht sein Handeln wiederholt zu relativieren und zu bagatel- lisieren. Reue und Einsicht würden insbesondere in Bezug auf die Körperverletzung zum Nachteil von A. und auf die qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln nicht vorliegen. Gegenüber A. habe er sich vor Gericht erstmals entschuldigt. Bei C. habe er sich in den fast vier Jahren seit der Gewalttat ein einziges Mal - noch während dessen Spitalaufenthalt - nach seinem Befinden erkundigt. Im Schlusswort an der Hauptver- handlung habe er zwar geäussert, es täte ihm leid, was er getan habe. Von tätiger Reue oder Einsicht könne keine Rede sein. Im zweiten Satz habe er gefordert, man möge jetzt einen Schlussstrich unter die ganze Sache ziehen. Dass ihn die bei seinen Opfern angerichteten physischen, aber vor allem auch psychischen Folgen nicht inte- ressiert hätten, zeige sich nicht zuletzt im Umstand, dass er am Ende des Schlusswor- tes sich selber als Leidtragenden dargestellt und sein eigenes Leid in den Vordergrund gerückt habe. Zu Gunsten des Beschuldigten werde berücksichtigt, dass er keine Vor- strafen habe. Allgemeine Strafmilderungsgründe im Sinne von Art. 48 StGB seien nicht ersichtlich. Ein Strafmilderungsgrund nach Art. 19 StGB liege ebenso nicht vor. Der Be- schuldigte sei im Urteilszeitpunkt 25 Jahre alt, in keiner festen Beziehung und wohne bei seinen Eltern. Er arbeite seit 1. September 2021 bei der R. AG in Appenzell als Mit- arbeiter Produktion. Unter Berücksichtigung aller Umstände erscheine eine Freiheits- strafe von 4 Jahren und 10 Monaten dem Verschulden und den persönlichen Verhält- nissen des Beschuldigten angemessen. Da die ausgesprochene Freiheitsstrafe zwei resp. drei Jahre übersteige, sei die Gewährung des bedingten resp. des teilbedingten Strafvollzugs nicht möglich (Art. 42 Abs. 1 und Art. 43 Abs. 1 StGB; aus Erwägung 5, 208 - 216 Geschäftsbericht 2024 der Gerichte – Gerichtsentscheide S. 15 ff.). 3.2. Der Berufungskläger hat vor Kantonsgericht ausführen lassen, es treffe zwar zu, dass es ein heftiger Fusstritt an den Kopf des Opfers gewesen sei und das Opfer in dem Sinn wehrlos gewesen sei, als es nicht auf den Fusstritt gefasst gewesen sei. Es handle sich aber um eine aus der Situation heraus entstandene, spontane, unüberlegte und impulsive Aktion, bei welcher aber weder von Planung noch von Heimtücke ausge- gangen werden könne. Wenn die Vorinstanz von «gezieltem Vorgehen» spreche, sei dies nur in dem Sinne teilrichtig, als der Berufungskläger zumindest in Kauf genommen habe, dass er das Opfer am Kopf treffe, nicht aber im Sinne einer eigentlichen Planung seines Vorgehens. Der erhebliche Alkoholkonsum dürfte massgeblich zur sehr niedri- gen Frustrationstoleranz und zur impulsiven Gewaltbereitschaft des Berufungsklägers beigetragen haben, so dass eine gewisse Strafminderung angemessen erscheine. Be- treffend der von der Vorinstanz angeführten Brutalität des Fusstrittes sei dieser zuge- gebenermassen heftig gewesen, sei jedoch mit einem relativ weichen Turnschuh und nicht mit der Schuhspitze, sondern mit dem Innen- allenfalls mit dem Aussenrist, aus- geführt worden. Zutreffend sei zwar, dass der Berufungskläger nach der Tat den Tatort verlassen habe, sei aber kurz danach wieder dorthin zurückgekehrt bzw. habe sich bei der Polizei gemeldet. Aufgrund des Dargelegten wäre - selbst wenn von vollendeter schwerer Körperverletzung auszugehen wäre - eine Einsatzstrafe von ca. 20 bis 24 Monaten angemessen. Zur einfachen Körperverletzung zum Nachteil von A. sei festzu- stellen, dass aufgrund des Nasenbeinbruchs der Faustschlag ziemlich heftig gewesen sein müsse. Dem Faustschlag seien aber gegenseitige Beleidigungen und Geschubse vorangegangen. Man könne kaum sagen, der Faustschlag sei für A. völlig unerwartet oder aus dem Nichts gekommen, zumal dieser vor dem Schlag noch einen Schritt auf den Berufungskläger zugemacht habe. Dies lasse das Verschulden des Berufungsklä- gers in einem etwas milderen Licht erscheinen. Somit erscheine, auch unter Einbezug der erheblichen Alkoholisierung des Berufungsklägers, eine Einzelstrafe von maximal 3 Monaten als angemessen, mit Reduktion zufolge Asperation um 1 Monat auf 2 Monate. Dieser Tatbestand wäre anstelle einer Freiheitsstrafe mit einer Geldstrafe zu sanktio- nieren. Für das Raserdelikt sei eine Einzelstrafe von 24 Monaten und eine Reduktion zufolge Asperation um 1/4 auf 18 Monate zu hoch. Zuzugestehen sei, dass der Beru- fungskläger den Schwellenwert um 13 km/h überschritten und damit ein erhebliches abstraktes Unfallrisiko geschaffen habe. Zudem habe sich der Vorfall während des vor- liegenden hängigen Strafverfahrens ereignet. Jedoch handle es sich beim Raserdelikt um ein völlig anderweitiges Delikt und das Strafverfahren sei bereits 3 Jahre hängig gewesen. Bei der Festlegung der Einzelstrafe sei miteinzubeziehen, dass es sich nur um eine kurze Strecke gehandelt habe, auf welcher die Geschwindigkeit massiv über- schritten worden sei, nämlich um die Strecke zum Überholen der beiden Fahrzeuge vor dem Berufungskläger. Auf dem Blitzerfoto sei zu erkennen, dass der Berufungskläger schon deutlich vor der Kuppe wieder auf die Normalspur eingeschwenkt habe. Folglich habe keine konkrete Kollisionsgefahr bestanden. Zudem habe der Berufungskläger freie Sicht auf die Einmündungen der Gehwege/Strässchen gehabt. Dies sei nicht ver- gleichbar mit einem Raser über eine längere Strecke oder an unübersichtlichen Stellen oder gar einem Rennen. Bisher habe sich der Berufungskläger keiner SVG-Delikte schuldig gemacht. Die noch hängige Revision des Raserdeliktes spreche dafür, dass vorliegend die Einzelstrafe relativ nahe an den 12 Monaten liegen sollte. Angemessen wäre eine Einzelstrafe von maximal 15 Monaten, mit Reduktion um 5 Monate aufgrund des Asperationsprinzips. Die Strafreduktion von 6 Monaten aufgrund der langen Ver- fahrensdauer sei angemessen. Bezüglich einer weiteren Strafreduktion sei zu 209 - 216 Geschäftsbericht 2024 der Gerichte – Gerichtsentscheide erwähnten, dass der zuvor vorstrafenlose Berufungskläger kein notorischer Krimineller im landläufigen Sinn sei. Der Berufungskläger als eher introvertierter Charakter, der nur schwer Emotionen und Empathie zeigen könne, sei sich bewusst, dass keineswegs Bagatellen vorlägen und er dafür mit einer empfindlichen Strafe rechnen müsse. An Schranken habe er gesagt, als der kleine Bruder angerufen habe, sei es Beschützer- instinkt gewesen. Beim Fusstritt sei dies kein Thema mehr gewesen. Er sei einfach ehrlich und sage, was er denke. Bei der Vorinstanz sei er im Schlusswort nur ehrlich gewesen, das habe nichts mit Bagatellisierung und Selbstmitleid zu tun. Zuzugestehen sei, dass sich der Berufungskläger gegenüber A. erst an Schranken der Vorinstanz entschuldigt habe, was damit zusammenhänge, dass sie sich zuvor schon nicht «grün» gewesen seien. Bei C. habe sich der Berufungskläger bereits bei dessen Spitalaufent- halt nach dessen Befinden entschuldigt. Er bezahle seit Januar 2022 an die Forderun- gen des Berufungsbeklagten 1 monatlich rund CHF 400.00, so dass von tätiger Reue gesprochen werden könne. Das Verhältnis des Berufungsklägers zum Berufungsbe- klagten 1 habe sich zwischenzeitlich normalisiert; es würden unregelmässige Kontakt stattfinden. Der Berufungskläger gehe weiterhin einer geregelten Arbeit mit einem 100%-Pensum nach. Er sei seit der Fasnacht nicht mehr einschlägig aufgefallen, müsse sich aber noch das Raserdelikt vorhalten lassen. Der Berufungskläger sei per- sönlich und beruflich in die Gesellschaft integriert. Unter diesen Umständen erscheine eine weitere erhebliche Strafreduktion unter den Titeln der Vorstrafenlosigkeit, der Ein- sicht und der tätigen Reue sowie der persönlichen Verhältnisse als angemessen. So- fern die Strafe der Vorinstanz bestätigt werde, werde der Beschuldigte für über 3 Jahre im Gefängnis sitzen und nebst dem sozialen Umfeld auch seine Arbeitsstelle verlieren. Objektiv betrachtet sei es beim Berufungskläger nicht eine Frage der kriminellen Ener- gie, sondern eine Frage der Impulskontrolle in Frustrationssituationen. Dieses Verfah- ren, die Strafsanktion und die finanziellen Konsequenzen würden dem Berufungskläger mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit einen sehr nachhaltigen Denkzettel für seine künftige Impulskontrolle geben. Bezüglich Impulskontrolle habe er etwas ge- lernt und eine Strategie entwickelt. Er sage sich vor einem Fest «bleibe ruhig, bleibe gelassen». Eine Freiheitsstrafe wäre wenigstens auf eine Dauer zu beschränken, wel- che noch eine teilbedingte Ausfällung erlauben würde und in dessen Rahmen der Be- rufungskläger den unbedingt ausgesprochenen Teil in Halbgefangenschaft verbüssen könnte, so dass er voraussichtlich auch seine Arbeitsstelle nicht verlieren würde und die finanziellen Forderungen von C. erfüllen könnte. 3.3. Die Berufungsbeklagte macht vor Kantonsgericht geltend, bezüglich den Ausführungen zum Alkoholkonsum verweise sie auf die selbstverschuldete Herbeiführung einer ver- minderten Urteilsfähigkeit. Dies auch im Hinblick auf die von der Verteidigung vorge- brachte «fehlende Impulskontrolle». Die Staatsanwaltschaft sei gleicher Meinung wie die Vorinstanz, dass keine Verminderung der Urteilsfähigkeit aufgrund von Alkoholkon- sum vorliege. Es habe bereits Vorfälle gegeben. Der Berufungskläger habe dagegen nichts gemacht mit professioneller Beratung. Das «mit den Kollegen besprechen» gelte nicht als Bearbeitung eines Vorfalles im Nachhinein. 3.4. Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung 210 - 216 Geschäftsbericht 2024 der Gerichte – Gerichtsentscheide oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Ist ein Urteil zu begründen, so hält das Gericht in der Begründung auch die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung fest (Art. 50 StGB). Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchst- mass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung ist die Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StPO nur möglich, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt (sog. «konkrete Methode»). Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, ge- nügt nicht. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 144 IV 217 E. 2.2 mit Präzisierung in E. 3.6). Der Täter soll und kann aufgrund des Umstandes, dass mehrere Delikte gleichzeitig zur Beurteilung stehen, für die einzelnen Taten nicht schwerer bestraft werden als bei separater Beur- teilung. Wären Geld- und Freiheitsstrafe im Rahmen von Art. 49 Abs. 1 StGB als gleichartig anzusehen, würde die dem Einzeltatverschulden angemessene Geldstrafe in eine Freiheitsstrafe und somit in eine schwerere Sanktion umgewandelt (BGE 144 IV 217 E. 3.3.3). Hat das Gericht eine Strafe für mehrere Straftaten auszusprechen, hat es zunächst für jede von ihnen die Art der Strafe zu bestimmen (BGE 144 IV 313 E. 1). Bei der Wahl der Strafart trägt der Richter neben dem Verschulden des Täters, der An- gemessenheit der Strafe, ihren Auswirkungen auf den Täter und auf seine soziale Situ- ation sowie ihrer Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention Rechnung (BGE 147 IV 241 E. 3). Erkennt das Gericht an Stelle einer Geldstrafe auf eine Frei- heitsstrafe, hat es diese Wahl näher zu begründen (Art. 41 Abs. 2 StGB; BGE 144 IV 313 E. 1). 3.5. Somit hat das Kantonsgericht in einem ersten Schritt für jede der drei Straftaten zu be- stimmen, was es jeweils konkret für eine Strafart als schuldadäquat erachtet. Folgende Schuldsprüche liegen vor: - Versuchte schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB - Qualifiziert schwere Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 3 und 4 lit. c SVG - Einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB. Art. 122 StGB droht Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren an. Art. 90 Abs. 3 und 4 lit. c SVG droht Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren an. Art. 123 Ziff. 1 droht Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe an. Folglich sind für die versuchte schwere Körperverletzung und die qualifiziert schwere Verkehrsregelverletzung Freiheitsstrafen auszusprechen. Für die einfache Körperver- letzung kommen sowohl eine Freiheitsstrafe als auch eine Geldstrafe in Frage, so dass nachfolgend die angemessene Strafart für dieses Delikt zu bestimmen ist. 3.6. Strafart einfache Körperverletzung Bei der objektiven Tatschwere ist zunächst die Schwere der Verletzung oder 211 - 216 Geschäftsbericht 2024 der Gerichte – Gerichtsentscheide Gefährdung des betroffenen Rechtsguts oder – wie es in der bisherigen Rechtspre- chung auch genannt wird – der Erfolg zu berücksichtigen [Erfolgsunwert]. Dazu ist etwa der Deliktsbetrag zu rechnen sowie das Ausmass der Gefährdung (Trechsel/Seel- mann, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2021, N. 20 zu Art. 47 StGB). Die objektive Tatschwere bezüglich des Faust- schlages mitten ins Gesicht des Berufungsbeklagten 2 muss als mittelschwer bis schwer bezeichnet werden. Die infolge des Faustschlages erlittenen Verletzungen von A. - eine Kontusion des Nasenbeins, eine Rissquetschwunde an der Nase und eine Prellung unterhalb des linken Auges - sind erheblich. Der Täter selber trug vom Faust- schlag eine Schürfung an der Schlaghand davon, was die Heftigkeit des Schlages be- legt. Der geschlagene Berufungsbeklagte 2 ging unmittelbar nach dem Schlag zu Bo- den. Sodann ist die subjektive Tatschwere zu bestimmen. Zur subjektiven Tatschwere (resp. Handlungsunwert) gehört auch das zwar im Gesetz nicht genannte, in der Rechtsprechung aber oft verwendete Kriterium der Intensität des verbrecherischen Wil- lens (Trechsel/Seelmann, a.a.O., N. 22 zu Art. 47 StGB). Bezüglich der subjektiven Tatschwere ist insb. entscheidend, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, also über welches Mass an Entscheidungsfreiheit der Täter verfügt (Trechsel/Seelmann, a.a.O., N. 23 zu Art. 47 StGB). Die Beweggründe, welche in Abs. 2 von Art. 47 StGB aufge- führt werden, entlasten, wenn sie achtenswert, altruistisch, selbstlos sind; sie belasten, wenn der Täter egoistische Ziele verfolgt (Trechsel/Seelmann, a.a.O., N. 24 zu Art. 47 StGB). Die Beweggründe des Berufungsklägers waren rein egoistischer Art. Er kam auf Anruf seines jüngeren Bruders zum Tatort, wo er auf den Berufungsbeklagten 2 stiess. Mit dem Berufungsbeklagten 2 hatte er seit der Schulzeit ein schlechtes Verhält- nis. Er hätte der sich dort im Gange befindlichen Auseinandersetzung ohne weiteres aus dem Weg gehen und seinem Bruder ebenfalls raten können, sich von der Gruppe um den Berufungsbeklagten 2 räumlich zu distanzieren, oder aber sich zumindest pas- siv verhalten können. Stattdessen mischte er sich aktiv in die Auseinandersetzung ein, welche ihn nichts anging. In der Folge versetzte er dem Berufungsbeklagten 2 einen Faustschlag ins Gesicht, ohne dass dieser ihn zuvor körperlich angegriffen hätte. Der Berufungskläger hätte den Faustschlag, wie aufgezeigt, ohne weiteres vermeiden kön- nen. Die subjektive Tatschwere ist daher ebenfalls mittelschwer bis schwer. Das objek- tive Tatverschulden ist ihm insofern nicht vollumfänglich anzurechnen, als dass bereits vor seinem Eintreffen bereits eine aufgeheizte Stimmung herrschte und zwischen den sich anpöbelnden Gruppen vorgängig gegenseitige Beleidigungen und Geschubse er- folgt waren. Insgesamt ist aufgrund der Tatumstände von einem mittleren bis schweren Tatver- schulden auszugehen. Gestützt darauf ist zu prüfen, ob für diese Tat eine Freiheits- oder Geldstrafe schuldan- gemessen ist. Gemäss der seit 1. Januar 2018 geltenden Fassung beträgt die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze (Art. 34 Abs. 1 StGB). Die Mindestdauer der Frei- heitsstrafe beträgt drei Tage (Art. 40 Abs. 1 StGB). Der aus dem Verhältnismässig- keitsprinzip abgeleitete Grundsatz, dass die Geldstrafe der Freiheitsstrafe als weniger eingriffsintensive Sanktion vorzuziehen ist, gilt nach wie vor, aber im Vergleich zur Re- gelung vor 2018 doch in deutlich abgeschwächter Form (Jonas Achermann, in: Damian K. Graf [Hrsg.], Annotierter Kommentar StGB, 2020, N. 2 zu Art. 41 StGB; gl.M.: Felix 212 - 216 Geschäftsbericht 2024 der Gerichte – Gerichtsentscheide Bommer, Neuerungen im Sanktionenrecht: Geldstrafe und Freiheitsstrafe, ZStrR 135/2017 S. 365, 372). Das Gericht kann unter anderem statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn: 1. a. eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 StGB). Es hat die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen (Art. 41 Abs. 2 StGB). Angebracht kann eine Freiheitsstrafe statt einer Geldstrafe etwa aufgrund der Berück- sichtigung von Opferinteressen sein. Der Gesetzgeber führte in der Botschaft aus, dass eine kurze Freiheitsstrafe aus Sicht des Opfers geboten sein könne, etwa dann, wenn die Verhängung einer Geldstrafe gegenüber dem Opfer den Eindruck vermittle, der Täter könne sich von der Schuld «freikaufen» (Jonas Achermann, a.a.O., N. 7 zu Art. 41 StGB). Dass der Berufungskläger mit erheblicher Gewaltbereitschaft in eine Auseinandersetzung eingriff, die ihn nichts anging, zeigt eine gewisse Unberechenbar- keit und Skrupellosigkeit in Konfliktsituationen. Ihm hätten mehrere Möglichkeiten offen gestanden, dass es nicht zur Tathandlung gegenüber seinem ehemaligen Schulkame- raden gekommen wäre. Dies wäre ihm zumutbar gewesen, selbst wenn er sich damals in einer schwierigen persönlichen Lage befand und er zuvor Alkohol getrunken hatte. Um den Interessen des Opfers sowie dem nicht leichten Verschulden des Berufungs- klägers Rechnung zu tragen, sowie auch aus Präventionsgründen, hält das Kantonsge- richt statt einer Geldstrafe eine kurze Freiheitsstrafe für angemessen. Eine kurze Frei- heitsstrafe erscheint dem Kantonsgericht besser geeignet, um den Täter von der er- neuten Begehung weiterer Straftaten abzuhalten. 3.7. Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen ist die Bildung einer Gesamtstrafe in An- wendung des Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StPO nur für gleichartige Strafen möglich. Dies ist für alle drei Straftaten der Fall, nachdem das Kantonsgericht auch für die einfache Körperverletzung eine Freiheitsstrafe als schuldangemessen hält. 3.8. Nach dem Wortlaut von Art. 49 Abs. 1 StGB beginnt die Gesamtstrafenbildung zwin- gend mit der Festsetzung der (konkreten) Einsatzstrafe (BGE 144 IV 217 E. 3.5.3). In einem ersten Schritt ist die schwerste Straftat anhand der abstrakten Strafdrohung des Gesetzes zu ermitteln (Hans Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, Rz. 484). Der Tatbestand der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB droht Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren an und ist damit die schwerste Straftat. Somit ist die Einsatzstrafe anhand dieses Tatbestandes festzuset- zen. Zur objektiven Tatschwere ist hervorzuheben, dass der Berufungskläger ohne Skrupel mit dem Fuss gegen den Kopf des am Boden knienden Berufungsbeklagten 1 trat. Die getroffene Person hielt er für den zuvor mit einem Faustschlag niedergestreckten Beru- fungsbeklagten 2, den er noch endgültig „fertigmachen“ wollte. Wie die Vorinstanz zu Recht festhält, schlug er sein Opfer in einem Moment nieder, in dem dieser den Fuss- tritt nicht hatte kommen sehen. Die Folgen des Trittes und des anschliessenden Auf- pralls mit dem Kopf auf den Boden führten zu einem schweren Schädel-Hirn-Trauma. Die objektive Tatschwere muss deshalb als schwer qualifiziert werden. Bezüglich der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Berufungskläger mit dem Fusstritt gegen den Kopf des Berufungsbeklagten 1 eine hohe kriminelle Energie an den Tag legte. Es „genügte“ ihm nicht, dass er den Berufungsbeklagten 2, der ihn kör- perlich nicht angegriffen hatte, zuvor mit einem Faustschlag zu Boden gestreckt hatte. Er wollte ihn nochmals schlagen, ihm mit anderen Worten „den Rest geben“. Dies ob- wohl der Berufungsbeklagte 2 nach dem Faustschlag keine „potentielle Gefahr“ mehr 213 - 216 Geschäftsbericht 2024 der Gerichte – Gerichtsentscheide für ihn war und der Berufungskläger danach jederzeit den Platz hätte verlassen kön- nen. Umso schwerer wiegt der folgenschwere Fusstritt, der aufgrund der Verwechslung den Berufungsbeklagten 1 traf, der sich um den Berufungsbeklagten 2 kümmern wollte. Die objektive Tatschwere ist dem Berufungskläger daher voll anzurechnen. Die Beweg- gründe des Berufungsklägers sind rein egoistischer Art. Zunächst kam er auf einen An- ruf seines jüngeren Bruders zum späteren Tatort, wo er auf den Berufungsbeklagten 2 stiess. Der Berufungskläger hätte der sich dort im Gange befindenden Auseinanderset- zung ohne weiteres aus dem Weg gehen und auch seinem Bruder raten können, sich von der Gruppe um den Berufungsbeklagten 2 räumlich zu distanzieren. Stattdessen mischte er sich in die Auseinandersetzung mit den bekannten Folgen ein. Wie vorer- wähnt hätte der Berufungskläger sowohl den Faustschlag als auch den Fusstritt ohne weiteres vermeiden können. Das objektive Tatverschulden ist ihm nicht vollumfänglich anzurechnen, da vor dem Eintreffen des Berufungsklägers bereits eine aufgeheizte Stimmung herrschte und zwischen den sich anpöbelnden Gruppen gegenseitige Belei- digungen und Geschubse erfolgt waren. Insgesamt ist aufgrund der Tatumstände von einem schweren Tatverschulden auszu- gehen. Als dem Verschulden angemessen erachtet das Kantonsgericht eine Einsatzstrafe von 42 Monaten. Da die eventualvorsätzliche schwere Körperverletzung nicht eingetreten ist und folglich lediglich ein Versuch dazu vorliegt, ist die Strafe um 9 Monate auf 33 Monate zu reduzieren. 3.9. Als nächstes ist die Einsatzstrafe von 33 Monaten in Anwendung des Asperationsprin- zips aufgrund der weiteren Straftaten angemessen zu erhöhen. Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren ist die qualifiziert schwere Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 3 und 4 lit. c SVG das Delikt mit der zweitschwersten abstrakten Straf- androhung. Bezüglich der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Berufungskläger mit seiner Raserfahrt, er fuhr im 80-er Bereich mit einer toleranzbereinigten Geschwin- digkeit von 153 km/h, ein hohes Risiko für andere Verkehrsteilnehmer geschaffen hat. Die Wahrscheinlichkeit, an einem Wochentag kurz vor 13.00 Uhr auf einer Landstrasse auf andere, auch schwächere Verkehrsteilnehmer zu treffen, ist hoch. Insbesondere ist an Schulkinder auf Fahrrädern oder an Fussgänger zu denken. Während eines Über- holmanövers mit einer derart hohen Beschleunigung und Geschwindigkeit ist es illuso- risch, als Fahrer gleichzeitig sämtliche Zufahrtsstrassen im Auge zu behalten und nöti- genfalls rechtzeitig abbremsen zu können. Die objektive Tatschwere wiegt deshalb mit- tel bis schwer. Zur subjektiven Tatschwere ist zu bemerken, dass die Beweggründe des Berufungsklägers für die Raserfahrt rein egoistischer Natur waren und er ohne weiteres auf das Überholmanöver hätte verzichten und die zulässige Höchstgeschwin- digkeit einhalten können. Daher ist ihm das objektive Tatverschulden voll anzurechnen. Insgesamt liegt hier ein mittleres bis schweres Tatverschulden vor. Angemessen erscheint eine Einzelstrafe von 18 Monaten, welche gestützt auf das As- perationsprinzip um die Hälfte auf 9 Monate reduziert wird. Die Einsatzstrafe erhöht sich somit um 9 Monate auf 42 Monate. 214 - 216 Geschäftsbericht 2024 der Gerichte – Gerichtsentscheide 3.10. Bei der einfachen Körperverletzung geht das Kantonsgericht von einem mittleren bis schweren Tatverschulden aus. Bezüglich der einzelnen Strafzumessungsfaktoren kann auf die vorstehende Erwägung 3.6. verwiesen werden. Das Kantonsgericht erachtet eine Einzelstrafe von 6 Monaten als angemessen, die um einen Drittel auf 4 Monate zu reduzieren ist. Die Einsatzstrafe erhöht sich folglich um weitere 4 Monate auf 46 Mo- nate. 3.11. Sodann sind die täterbezogenen Kriterien zu ermitteln. Straferhöhungsgründe sind keine ersichtlich, der Berufungskläger weist keine Vorstrafen auf. Zu bemerken ist je- doch, dass er mit der Raserfahrt während des hängigen Strafverfahrens wegen Körper- verletzung delinquierte. Anzufügen ist, dass es sich diesbezüglich um die erste Verur- teilung wegen eines SVG-Delikts handelt. Den Ausführungen der Vorinstanz zur lan- gen Verfahrensdauer des ersten Strafverfahrens (vgl. Erwägung 5, S. 16 ff.) kann sich das Kantonsgericht anschliessen, so dass die Strafe um 6 Monate auf 40 Monate zu reduzieren ist. Ebenfalls teilt das Kantonsgericht die Ansicht der Vorinstanz, dass auf- grund des Verhaltens des Berufungsklägers gegenüber seinem Cousin nach der Tat- begehung bis zur erstinstanzlichen Gerichtsverhandlung, er erkundigte sich ein einzi- ges Mal bei ihm nach dessen Befinden, bei ihm keine Reue und Einsicht vorliegt. Beim Berufungsbeklagten 2 entschuldigte er sich erstmals anlässlich der erstinstanzlichen Gerichtsverhandlung. Dass bei ihm keine tiefergehende Einsicht in das Ausmass und die Folgen seiner an C. verübten Tat vorliegt, wird auch aufgrund der Befragung an Schranken des Kantonsgerichts deutlich. Dort sagte der Berufungskläger aus, er habe keine professionelle Hilfe in Anspruch genommen und wies auf gute Kollegen und ein gutes Umfeld hin. Dies zeigt, dass er nicht gewillt ist, wirksame Massnahmen zu tref- fen, um das Risiko weiterer Vorkommnisse dieser Art zu minimieren. Der Berufungsklä- ger lebt beim Vater und arbeitet nach wie vor bei der R. AG in Appenzell, wo er ein mo- natliches Nettoeinkommen erzielt. Er ist nicht in einer festen Beziehung. Weiter stellt sich die Frage nach einer allfällig verminderten Schuldfähigkeit aufgrund des Alkoholkonsums. Die Vorinstanz kam zum Schluss, das gezielte Vorgehen des Be- rufungsklägers spreche gegen ein durch Alkohol getrübtes Bewusstsein, weshalb dies- bezüglich keine Strafminderung in Betracht komme. Der Verteidiger ist dagegen der Meinung, der erhebliche Alkoholkonsum habe zur sehr niedrigen Frustrationstoleranz und zur impulsiven Gewaltbereitschaft des Berufungsklägers beigetragen, so dass eine gewisse Strafminderung angemessen sei. Das Kantonsgericht teilt die Meinung der Vorinstanz aus folgenden Gründen: In der ersten Einvernahme sagte der Berufungskläger aus, er sei ziemlich betrunken gewesen, habe aber noch gewusst, was er mache. Er habe Wodka 40%, ca. eine Fla- sche à ca. 7dl und viel Bier konsumiert. Vielleicht 1 Harrasse Spezli Bier. In einer spä- teren Einvernahme gab er an, er sei sehr betrunken gewesen. Er habe ca. eine Fla- sche Wodka und sechs Spezli getrunken. Er habe aber noch gut stehen können. Spä- ter sagte er aus, er habe eine Flasche weissen Wodka und etwa 8-10 Spezli getrun- ken. Damit habe er am Mittag/Nachmittag begonnen. Er sei ziemlich betrunken gewe- sen, habe aber gewusst, was er mache. Er sage nichts dazu, dass er am 11. Februar 2018, um 16.38 Uhr 0.00 Gew.-Promille gehabt habe. Es stimme, dass er um 5.30 Uhr mit dem Konsum von Alkohol aufgehört habe. Er trinke jedes Wochenende Alkohol, im Ausgang. Er möge das Trinken einfach «verlide», ja er sei ein geübter Trinker. Vor Be- zirksgericht erklärte er, er habe 10 bis 15 Biere, 1.5 Flaschen Wodka, Shots und so weiter getrunken. Er sei so lala gewesen. «Zwäg» sei er schon nicht gewesen. Sie 215 - 216 Geschäftsbericht 2024 der Gerichte – Gerichtsentscheide hätten den Alkohol zu zweit getrunken. Vor Kantonsgericht sagte er aus, beim Fusstritt sei er sturzbetrunken gewesen. Mit Alkohol zusammen und mit allem habe er einen Kontrollverlust gehabt. Zu jenem Zeitpunkt sei er sicher trinkgewohnt gewesen. Bezüg- lich Alkoholisierungsgrad ist die Aussage von I. zu beachten. Dieser gab zu Protokoll, so wie der Berufungskläger dem Berufungsbeklagten 1 einen Schlag verpasst habe, müsse er nüchtern gewesen sein. K., der Bruder des Berufungsklägers, sagte bezüg- lich seinem Alkoholkonsum aus, er sei nicht betrunken, aber angeheitert gewesen. Sein Bruder sei weniger alkoholisiert gewesen als er. Dieser sei jedoch später in den Ausgang gegangen als er. F. äusserte sich zum Alkoholkonsum des Berufungsklägers dahingehend, dieser sei sicher auch besoffen gewesen. Sehr sogar wahrscheinlich. Er habe sicher Bier getrunken. Zuvor auch noch Vodka bei ihm zu Hause. Gestützt auf die ersten Aussagen des Berufungsklägers sowie die Aussagen der er- wähnten Auskunftspersonen kann davon ausgegangen werden, dass der Berufungs- kläger vor dem fraglichen Vorfall ca. 7dl 40%-prozentigen Vodka und rund 6 bis 8 Spezli getrunken hatte. Wie er jedoch selbst einräumt, war er in jener Zeit trinkge- wohnt. Dies ist nachvollziehbar, da der Berufungskläger gemäss seinen Aussagen vor Kantonsgericht damals arbeitslos war und jedes Wochenende Party machte, wo eini- ges an Alkohol floss (act. 45, S. 12). Anzufügen ist, dass ein Atemalkoholtest beim Be- rufungskläger am Tattag um 16.38 Uhr einen Wert von 0.00 mg/l ergab. Aufgrund die- ser Umstände geht das Kantonsgericht trotz des erheblichen Alkoholkonsum vor der Tat davon aus, dass die Schuldfähigkeit des Berufungsklägers lediglich geringfügig und damit vernachlässigbar vermindert war. Dieser räumte selbst ein, er habe noch ge- wusst, was er mache. 3.12. Somit ist gegenüber dem Berufungskläger für alle drei Straftaten eine Gesamtfreiheits- strafe von 3 Jahren und 4 Monaten auszufällen. Bei dieser Strafhöhe ist weder ein be- dingter noch ein teilbedingter Strafvollzug möglich (Art. 42 Abs. 1, Art. 43 Abs. 1 StGB). 4. Die Berufung von B. ist teilweise gutzuheissen; die Anschlussberufung der Staatsan- waltschaft ist abzuweisen. Festzuhalten ist, dass der Berufungskläger bezüglich C. zwar von der Anklage der versuchten vorsätzlichen Tötung freigesprochen wird, jedoch ein Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung erfolgt. Der Berufungs- kläger wird für die versuchte schwere Körperverletzung, die einfache Körperverletzung und die qualifiziert schwere Verkehrsregelverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 4 Monaten verurteilt. Im Übrigen nimmt das Kantonsgericht von der Desinteresseerklärung von C. vom 3. Oktober 2022 Vormerk. (…) Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Abteilung Zivil- und Strafgericht, Entscheid K 1-2022 vom 4. Oktober 2022 Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde des Berufungsklägers wurde vom Bundesge- richt mit Entscheid 6B_1135/2023 vom 19. Februar 2025 abgewiesen. 216 - 216