Zu jenem Zeitpunkt war weder das Verfahren wegen Organisationmängeln noch das Strafverfahren eingeleitet. Welchen Nutzen die Rangrücktrittserklärung für den Berufungskläger im Strafverfahren gehabt hätte, obwohl es keine Gläubiger gegeben hat, hinter deren Forderungen C. mit seinem Aktionärsdarlehen zurückgetreten wäre, ist nicht erkennbar. So ist der Rangrücktritt an sich kein eigentliches Sanierungsmittel, da die Forderungen bestehen bleiben. Der Gesellschaft fliessen keine flüssigen Mittel oder Eigenkapital zu.