Diese Erkenntnisse hätten allenfalls Rückschlüsse auf die Frage, ob eine Zustellung der Rangrücktrittsvereinbarung bereits im Zusammenhang mit dem Aktienverkauf des Berufungsklägers an C. Ende 2017 erfolgt war, zugelassen. Es ist zudem nicht erkennbar, worin er sich mit der Rangrücktrittsvereinbarung im Strafverfahren hätte entlasten können bzw. worin sein unrechtmässige Vorteil bestanden hätte und worin die Beweggründe für die Anstiftung gelegen wären.