Diese Aussagen des Berufungsklägers sind glaubhaft. Auch dass der Berufungskläger am 17. Dezember 2019 wirklich der Auffassung gewesen war, dass er C. bereits im Rahmen des Aktienverkaufs Ende 2017 die Rangrücktrittsvereinbarung zugestellt habe, erweist sich aufgrund der sich in seinem elektronischen Dossier vorgefundenen Datei der vorbereiteten Vereinbarung zumindest plausibel. Dass er auch dieses Dokument zu den Unterlagen, welche er seinem Verteidiger zur Verfügung stellen wollte, zählte, ist nachvollziehbar.