Zu Gunsten des Berufungsklägers ist zudem davon auszugehen, dass es sich bei der digitalen Version, welche der Berufungskläger der E-Mail vom 17. Dezember 2019 beilegte, nicht um eine nachträglich angefertigte, rückdatierte Rangrücktrittsvereinbarung handelt. Auch hat der Berufungskläger dem Gericht gegenüber glaubwürdig versichert, dass er nicht mehr nachvollziehen und unmöglich sagen könne, wer von seinem Team das Datum vom 31. Dezember 2017 eingesetzt bzw. das Dokument aufgesetzt habe.