So erstaunt, dass C. auf die E-Mail vom 17. Dezember 2019 nicht umgehend reagiert und beim Berufungskläger nachgefragt hat, was es mit dieser Rangrücktrittsvereinbarung auf sich habe. C. schrieb einzig tags darauf - am 18. Dezember 2019 - an den Berufungskläger eine sms, er solle ihm ergänzend noch die eingereichte Bilanz der B. AG nebst Kontenblättern senden, was der Berufungskläger mit E-Mail vom 19. Dezember 2019 auch erledigte («In der Beilage sende ich Ihnen die gewünschten Unterlagen»).