Diese Aussage des Berufungsklägers deckt sich mit seiner Aussage an der Hauptverhandlung im vorinstanzlichen Verfahren. Dass er in seiner E-Mail vom 17. Dezember 2019 an C., welchem er die Rangrücktrittsvereinbarung beilegte, nicht mehr erwähnt hat, dass dieser nachschauen solle, ob er das unterzeichnete Dokument bei sich habe, erscheint nachvollziehbar, zumal er dies C. im Vorfeld telefonisch gefragt 43 - 47 Geschäftsbericht 2023 der Gerichte – Gerichtsentscheide