Als objektives Anstiftungsmittel kommt grundsätzlich jedes motivierende Verhalten des Anstifters in Frage, mit welchem der Tatentschluss beim Angestifteten kausal hervorgerufen wird. Anstiftungsmittel können insbesondere eine konkludente Aufforderung, eine motivierende Einladung oder - unter gewissen Umständen - sogar eine blosse Frage des Anstifters sein (vgl. FORSTER, a.a.O., Art. 24 N 16). Führt das motivierende Verhalten nicht zum angestrebten Erfolg, ist versuchte Anstiftung zu prüfen (vgl. FORSTER, a.a.O., Art. 24 N 18).