2. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen o- der sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen (Abs. 1), eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt (Abs. 2), eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht (Abs. 3), wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 251 Ziff. 1 StGB).