1. 1.1. Dem Berufungskläger wird vorgeworfen, er habe C. am 17. Dezember 2019 aufgefordert, die Rangrücktrittsvereinbarung, welche auf den 31. Dezember 2017 datiert war, zu unterzeichnen, um sie in der laufenden Strafuntersuchung als Entlastungsbeweis zu verwenden, was ihm einen unrechtmässigen Vorteil verschafft hätte. Damit habe er sich der versuchten Anstiftung zur Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 StGB i.V.m. Art. 24 Abs. 2 und Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.