Er hätte ein starkes Beweismittel insbesondere gegen den Vorwurf der Misswirtschaft sowie der ordnungswidrigen Führung der Geschäftsbücher und der Unterlassung der Buchführung in der Hand gehabt. Der Beschuldigte sei gewillt gewesen, ein von C. falsch beurkundetes Dokument entgegenzunehmen und im laufenden Strafverfahren zu verwenden, womit der Beschuldigte bereit gewesen sei, den tatbestandsmässigen Erfolg in Kauf zu nehmen. Der Beschuldigte habe zumindest eventualvorsätzlich gehandelt.