Der übliche Adressat einer Rangrücktrittsvereinbarung, der Verwaltungsrat, scheide nach der Löschung der Gesellschaft von vornherein aus. Die erhöhte Beweiskraft komme der Rangrücktrittsvereinbarung gegenüber der Untersuchungsbehörde zu, wenn diese eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen vermöge (vgl. BGE 122 IV 332 E. 2c). Das Vorlegen einer auf den 31. Dezember 2017 datierten Rangrücktrittsvereinbarung wäre geeignet gewesen, den Beschuldigten im vorgängigen Strafverfahren zu entlasten.