Es habe ausser für die Verwendung in der laufenden Strafuntersuchung keinen Grund gegeben, weshalb der Beschuldigte (…) nach der Löschung der B. AG beim Alleinaktionär C. die Unterzeichnung einer auf den 31. Dezember 2017 datierten Rangrücktrittsvereinbarung hätte einfordern sollen. Die Rangrücktrittsvereinbarung wäre dazu bestimmt gewesen, der Staatsanwaltschaft vorgelegt zu werden, weshalb diese vorliegend als Adressatin der Urkunde zu verstehen sei. Der übliche Adressat einer Rangrücktrittsvereinbarung, der Verwaltungsrat, scheide nach der Löschung der Gesellschaft von vornherein aus.