Dass der Entwurf der Rangrücktrittsvereinbarung mit Datum 31. Dezember 2017 vom Beschuldigten am 17. Dezember 2019 erstellt worden sei, sei jedoch unbewiesen geblieben. Daher sei zu seinen Gunsten davon auszugehen, dass es sich bei der digitalen Version nicht um eine nachträglich angefertigte und rückdatierte Rangrücktrittsvereinbarung handle. Von der angeklagten versuchten Urkundenfälschung sei der Beschuldigte daher freizusprechen.