Hätte C. die Rangrücktrittsvereinbarung mit Datum 31. Dezember 2017 unterzeichnet, würden der Zeitpunkt der Unterzeichnung und das auf dem Dokument vermerkte Unterzeichnungsdatum rund zwei Jahre auseinanderliegen. Da es sich bei der Rangrücktrittsvereinbarung um eine Urkunde handle, hätte das Unterzeichnen mit einem falschen Datum zur Folge, dass der beurkundete und der wirkliche Sachverhalt im Hinblick auf das Ausstellungsdatum auseinanderfallen würden. Die Urkunde wäre zwar echt, jedoch unwahr. Dass der Entwurf der Rangrücktrittsvereinbarung mit Datum 31. Dezember 2017 vom Beschuldigten am 17. Dezember 2019 erstellt worden sei, sei jedoch unbewiesen geblieben.