Die vorliegend am 17. Dezember 2019 versandte Rangrücktrittsvereinbarung, welche durch C. und den Beschuldigten als Verwaltungsrat mit Einzelunterschrift hätte unterzeichnet werden sollen, sei auf den 31. Dezember 2017 datiert gewesen. Hätte C. die Rangrücktrittsvereinbarung mit Datum 31. Dezember 2017 unterzeichnet, würden der Zeitpunkt der Unterzeichnung und das auf dem Dokument vermerkte Unterzeichnungsdatum rund zwei Jahre auseinanderliegen.