Der Aktienkäufer erkläre nicht, eine Forderung zu stunden, bis alle anderen Gläubiger befriedigt seien. Zudem habe der Beschuldigte im Zusammenhang mit der Rangrücktrittsvereinbarung gemäss Aussage von C. angeboten, den Kaufpreis für die Aktien der B. AG von CHF 9'000.00 zu kompensieren, falls er einmal eine Gründung oder dergleichen beim Beschuldigten machen werde. Demzufolge sei erstellt, dass der Beschuldigte die E-Mail vom 17. Dezember 2019 mit dem Entwurf der Rangrücktrittsvereinbarung an C. versandt habe, damit dieser diese Vereinbarung unterzeichne.