Auch ein konkludenter Rangrücktritt durch den Aktionär C. könne ausgeschlossen werden. Er habe am 23. März 2021 ausgesagt, nichts von der begründeten Besorgnis einer Überschuldung gewusst zu haben. Im Aktienkaufvertrag vom 22. November 2017 zwischen dem Beschuldigten und C. werde sowohl ausgeführt, dass der Beschuldigte den neuen Aktionär für bisherige Verbindlichkeiten «unwiderruflich» schadlos halte, als auch, dass der neue Aktionär das passive Aktionärsdarlehen über CHF 7'051.75 übernehme. Eine konkludente Rangrücktrittsvereinbarung lasse sich daraus nicht ableiten. Der Aktienkäufer erkläre nicht, eine Forderung zu stunden, bis alle anderen Gläubiger befriedigt seien.