Ebenso sei der E-Mail aber nicht zu entnehmen, dass C. ein bereits existierendes Dokument heraussuchen und an den Beschuldigten senden solle. Klar sei gemäss Wortlaut, dass der Beschuldigte und C. sich zuvor über den Rangrücktritt ausgetauscht hätten («… sende ich Ihnen den erwähnten Rangrücktritt …»). Insofern lasse sich allein aus dieser E-Mail kein Rückschluss darauf ziehen, ob C. bereits im Besitz der Rangrücktrittsvereinbarung gewesen sei oder nicht.