Der Beschuldigte habe ausgesagt, er habe die Rangrücktrittsvereinbarung nicht in seinen Unterlagen finden können und er sei der Meinung gewesen, dass er den Rangrücktritt C. bereits vorher, vielleicht im Rahmen des Aktienverkaufs, zugestellt habe. Er habe von C. nicht erwartet, dass dieser die Version vom 17. Dezember 2019 unterschreibe. C. habe die früher einmal unterzeichnete Rangrücktrittsvereinbarung zusenden sollen. Der Beschuldigte habe C. dazu animieren wollen, in seinen Akten nachzusehen und ihm die bestehende Rangrücktrittsvereinbarung zuzusenden.