«1. A. wird schuldig gesprochen der versuchten Anstiftung zur Urkundenfälschung nach Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 24 Abs. 2 StGB, begangen am 17. Dezember 2019. 2. A. wird mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 540.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren, bestraft. 3. A. wird zudem mit einer Busse von CHF 800.00 bestraft, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 2 Tagen.