4. Die Staatsanwaltschaft hielt gemäss Art. 355 Abs. 1 StPO am Strafbefehl fest, überwies die Akten am 3. Mai 2022 dem Bezirksgericht Appenzell I.Rh. und verzichtete gleichzeitig auf die Teilnahme an der Hauptverhandlung. 5. 5.1. Der Präsident des Bezirksgerichts Appenzell I.Rh. erliess am 23. März 2023 folgendes Urteil ES 12-2022: 39 - 47 Geschäftsbericht 2023 der Gerichte – Gerichtsentscheide