Mit dieser von ihm und von C. zu unterzeichnenden Vereinbarung habe der Beschuldigte erreichen wollen, dass ihm nicht vorgeworfen werden könne, trotz Überschuldung per Ende 2017 den Richter gestützt auf Art. 725 OR nicht benachrichtigt zu haben und dass er sich so von einer zivilrechtlichen und strafrechtlichen Haftung befreien könne. Dabei habe er als Treuhänder zum Tatzeitpunkt am 17. Dezember 2019 gewusst, dass die Gesellschaft per Ende 2017 überschuldet gewesen sei und ihn nur ein solcher Rangrücktritt von der Benachrichtigung des Richters entbunden hätte.